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Beschluss

2 LA 1237/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 VwGO aufgezeigt werden. • Privatärztliche Atteste, die nicht zeitnah zur Prüfung erstellt wurden und keine konkrete Befunddarstellung enthalten, haben gegenüber einem amtsärztlichen Attest nur geringeren Beweiswert für eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. • Wer eine Prüfung in Kenntnis einer bereits anerkannten gesundheitlichen Beeinträchtigung bewusst antreten und somit das Risiko des Nichtbestehens tragen will, kann sich später nicht aus demselben zuvor bereits bekannten Umstandes erfolgreich auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit berufen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung bei nicht nachgewiesener krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn im Zulassungsverfahren keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung oder keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 VwGO aufgezeigt werden. • Privatärztliche Atteste, die nicht zeitnah zur Prüfung erstellt wurden und keine konkrete Befunddarstellung enthalten, haben gegenüber einem amtsärztlichen Attest nur geringeren Beweiswert für eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit. • Wer eine Prüfung in Kenntnis einer bereits anerkannten gesundheitlichen Beeinträchtigung bewusst antreten und somit das Risiko des Nichtbestehens tragen will, kann sich später nicht aus demselben zuvor bereits bekannten Umstandes erfolgreich auf eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit berufen. Die Klägerin, in transsexueller Entwicklung von Frau zu Mann, hatte nach Bewilligung eines dritten Prüfungsversuchs wegen der Transsexualität die mündliche Prüfung des Zweiten Juristischen Staatsexamens absolviert. Am Prüfungstag behauptete sie später Prüfungsunfähigkeit infolge eines fiebrigen Infekts und des unerwarteten Wiedereinsetzens der Menstruation; sie legte ein privatärztliches Attest sowie psychiatrische Stellungnahmen vor. Das Landesjustizprüfungsamt hatte ihr zuvor die nochmalige Wiederholung der Prüfung unter Hinweis auf die mit der Transsexualität verbundenen Belastungen gestattet; die Klägerin entschied sich zur zeitnahen Teilnahme an der Prüfung. Der Beklagte sprach das endgültige Nichtbestehen der Prüfung aus; das Verwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidung und verneinte einen Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung mit der Behauptung, die tatsächlichen und rechtlichen Auswirkungen ihrer seltenen Erkrankung seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. • Zulassungsprüfung: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO) liegen nicht vor; es sind keine gewichtigen Gegenargumente ersichtlich, die den Erfolg der Berufung mindestens ebenso wahrscheinlich machen würden. • Beweiswürdigung medizinischer Atteste: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die vorgelegten privatärztlichen und psychiatrischen Bescheinigungen wegen fehlender zeitlicher Nähe, unzureichender Befundangaben und möglicher Einflussnahme des Patienten auf Privatärzte als nicht überzeugend gewichtet; ein amtsärztliches Attest hätte größeren Beweiswert gehabt (§ 7 NJAVO a.F. maßgeblich). • Kausale Abgrenzung der Beeinträchtigungen: Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von der Klägerin geltend gemachte Prüfungsbeeinträchtigung zur bereits berücksichtigten transsexuellen Entwicklung gehört und nicht als gesonderter, nachträglich geltend gemachter krankheitsbedingter Rücktritt anerkannt werden kann. • Prinzip der Risikoübernahme: Wer eine Prüfung in Kenntnis seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung und der damit verbundenen Risiken antreten kann, trägt das Risiko eines Misserfolgs; deshalb kommt ein nachträglicher genehmigungsfähiger Rücktritt wegen desselben Umstands nur ausnahmsweise in Betracht. • Keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs.2 Nr.2 VwGO): Die hier relevierenden Rechtsfragen sind eindeutig anwendbar und erfordern keine besondere aufwändige aufklärende Prüfung; auch ein seltenes Krankheitsbild ändert daran nichts. • Rechtskraft: Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wurde das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs.5 Satz4 VwGO). Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Verwaltungsgericht hat zu Recht das endgültige Nichtbestehen der Prüfung bestätigt, weil die Klägerin ihre Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag nicht glaubhaft gemacht hat. Die vorgelegenen privatärztlichen und psychiatrischen Stellungnahmen genügten nicht, da sie nicht zeitnah und nicht aussagekräftig genug waren; ein amtsärztlicher Nachweis hätte verlangt werden können. Zudem hatte die Klägerin die Prüfung trotz Kenntnis ihrer transsexuell bedingten Beeinträchtigung angetreten und damit das Risiko des Nichtbestehens bewusst übernommen, sodass derselbe Umstand nicht nachträglich als krankheitsbedingter Rücktritt anerkannt werden kann. Mangels darlegbarer ernstlicher Zweifel oder besonderer rechtlicher/tatsächlicher Schwierigkeiten ist die Berufung nicht zuzulassen, das Urteil wird rechtskräftig.