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Urteil

1 K 297.18

VG Berlin 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0703.VG1K297.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. A. Der Berichterstatter entscheidet als Einzelrichter über die Klage, weil die Kammer ihm mit Beschluss vom 4. Juni 2020 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat. B. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid des Vorsitzenden des Ausschusses für Zahnärztliche Prüfungen an der Charité Universitätsmedizin Berlin vom 13. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Genehmigung des Rücktritts von der Prüfung im Abschnitt Zahnerhaltungskunde und damit auf erneute Wiederholung der Prüfung in diesem Abschnitt (vgl. § 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Zahnärztliche Prüfung ist damit gemäß §§ 40, 49, 53 Abs. 2 lit. a, 54 Abs. 4 der Approbationsordnung für Zahnärzte – ZÄPrO – vom 26. Januar 1955, in der zuletzt durch Gesetz vom 15. August 2019 geänderten Fassung (BGBl. I S. 1307), endgültig nicht bestanden. I. Wer mit genügender Entschuldigung von der Zahnärztlichen Prüfung zurücktritt, wird in dem betreffenden Abschnitt zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen (vgl. § 16 Abs. 1, 3 ZÄPrO). Erscheint der Prüfling hingegen ohne genügende Entschuldigung in einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in dem betreffenden Abschnitt als nicht bestanden (vgl. § 16 Abs. 1 ZÄPrO). Die Voraussetzungen, wann eine genügende Entschuldigung anzuerkennen ist, ergeben sich aus den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts (vgl. zu § 16 ZÄPrO Bay. VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – 7 ZB 00.1853 –, juris, Rn. 4; Urteil der Kammer vom 7. Juli 2014 – 12 K 882.13 –, juris, Rn. 22). Danach liegt eine genügende Entschuldigung dann vor, wenn der Prüfling seine Prüfungsunfähigkeit und die Gründe hierfür unverzüglich nach ihrem Erkennen der Prüfungsbehörde gegenüber erklärt (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2000 – 7 ZB 00.1853 –, juris, Rn. 4). Die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit folgt aus der Verpflichtung des Prüflings zur Mitwirkung im Prüfungsrechtsverhältnis (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 13; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 7 ZB 13.891 –, juris, Rn. 10). Als Ausdruck des Verwirkungsgedankens dient sie der Verhinderung von Rechtsmissbräuchen sowie der raschen und effektiven Aufklärung des Sachverhaltes. Sie soll der Prüfungsbehörde ermöglichen, der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit alsbald nachzugehen und sie gegebenenfalls durch von ihr selbst bestimmte Untersuchungen zu erhärten (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 282). An die Unverzüglichkeit eines Rücktritts sind strenge Maßstäbe anzulegen. Unverzüglich bedeutet auch in diesem Zusammenhang „ohne schuldhaftes Zögern“ (vgl. § 121 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch; BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 13; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 283). Erkennt ein Prüfling seine zur Prüfungsunfähigkeit führende gesundheitliche Belastung, muss er alsbald und ohne weitere Verzögerung zum frühestmöglichen ihm zumutbaren Zeitpunkt den Rücktritt erklären und die Gründe hierfür mitteilen (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 7 ZB 13.891 –, juris, Rn. 10; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 283). Daher ist es Sache des Prüflings, sich rechtzeitig vor der Prüfung, aber auch insbesondere während der Prüfung Klarheit über seine Prüfungsfähigkeit zu verschaffen und eine Prüfungsunfähigkeit spätestens dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist, geltend zu machen (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 12; Urteil der Kammer vom 7. Juli 2014 – 12 K 882.13 –, juris, Rn. 24). Dabei kommt es nicht darauf an, dass der Prüfling die genaue krankheitsbedingte Ursache seiner Prüfungsunfähigkeit kennt und dass er die Symptome sowie Auswirkungen seiner Krankheit zutreffend einschätzt (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 7 ZB 13.891 –, juris, Rn. 10). Kenntnis von seiner Prüfungsunfähigkeit hat der Prüfling vielmehr schon dann, wenn ihm sein gesundheitlicher Zustand (speziell seine gesundheitlichen Beschwerden) in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erfasst (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 288 m.w.N.). Zudem ist hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rücktrittserklärung stets auch auf die Besonderheiten der jeweiligen der Prüfungssituation und des Einzelfalles abzustellen, insbesondere inwiefern dem Prüfling eine angemessene Überlegungsfrist einzuräumen ist (vgl. Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 285ff.). Eine Rücktrittserklärung ist nur dann unverzüglich, wenn sie zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem sie von dem Prüfling zumutbarer Weise erwartet werden konnte (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 13). Hierbei sind die besonderen Missbrauchsgefahren eines Rücktritts nach Antritt der Prüfung zu berücksichtigen. Die Erklärung des Rücktritts von der Prüfung während eines andauernden Prüfungsverfahrens unterliegt ähnlich strengen Anforderungen wie ein nachträglich erklärter Rücktritt. Nicht nur der nach Bekanntwerden der Ergebnisse erklärte Rücktritt, sondern auch ein während der Prüfung erklärter Rücktritt kann missbräuchlich sein, etwa dann, wenn ein Prüfling die Rücktrittsentscheidung hinauszögert, um sie davon abhängig zu machen, ob nach seiner eigenen Einschätzung der Schwierigkeit der Aufgabe und seiner Prüfungsleistungen mit einem Prüfungserfolg zu rechnen ist oder nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 12; Urteil der Kammer vom 7. Juli 2014 – 12 K 882.13 –, juris, Rn. 24). Ein solcher nachträglicher oder während der Prüfung erklärter Rücktritt berührt den Grundsatz der Chancengleichheit in besonderem Maße und unterliegt daher strengen Anforderungen (BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 11; Urteil der Kammer vom 7. Juli 2014 – 12 K 882.13 –, juris, Rn. 24). Wer sich der Prüfung trotz der für ihn erkennbar fehlenden oder erheblich eingeschränkten Prüfungsfähigkeit in der Hoffnung stellt, diese erfolgreich zu absolvieren, ist an dieser Risikoentscheidung, die auch eine Fehleinschätzung seines Leistungsvermögens einschließt, festzuhalten (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 7 ZB 13.891 –, juris, Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 15. März 2007 – 2 LA 1237/06 –, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. August 2002 – 9 S 1573/02 –, juris, Rn. 4; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 265). Eine spätere weitergehende Verschlechterung des Zustands lässt das solchermaßen verwirkte Rücktrittsrecht nicht wieder aufleben. Sowohl für das Vorliegen eines Rücktrittsgrundes als auch für die Unverzüglichkeit des Rücktritts trägt der Prüfling die materielle Beweislast (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 7 ZB 13.891 –, juris, Rn. 21). II. Auf Basis dieser Maßstäbe ist die Klägerin jedenfalls nicht rechtzeitig von der Prüfung zurückgetreten. Ihre Erklärung gegenüber Professor P ... gegen 12.20 Uhr, dass sie sich nicht wohlfühle und die Prüfung nicht mehr fortsetze, erfolgte nicht mehr unverzüglich. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die Prüfungsunfähigkeit der Klägerin angesichts ihrer im Laufe des Verfahrens gesteigerten und divergierenden Darstellung der Symptome mit hinreichender richterlicher Überzeugung festgestellt werden kann (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin bemerkte bereits einen Tag vor der streitgegenständlichen Prüfung im Teilbereich Kariologie/Endodontologie, dass es ihr nicht gut gehe. Die beschriebenen Symptome seien nach ihren Angaben zu diesem Zeitpunkt zwar noch nicht sehr ausgeprägt gewesen, dennoch erweist sich deren Art als besonders kritisch für eine praktische zahnärztliche Prüfung. So habe sie bereits am Vortag neben Kopfschmerzen und Übelkeit auch unter Schwindel und Sehproblemen gelitten. Solche körperlichen Einschränkungen erweisen sich für eine Prüfung, deren zentraler Gegenstand das exakte Arbeiten mit technischen Instrumenten auf engem Raum ist, als besonders gravierend. Am Morgen des letzten Prüfungstages hätten sich diese Symptome abermals intensiviert. Angesichts der Obliegenheit des Prüflings, sich bei Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen selbst um die Frage der Prüfungsfähigkeit und eines eventuell erforderlichen Rücktritts zu kümmern sowie unverzüglich um eine Aufklärung seines Gesundheitszustands zu kümmern (vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 7 ZB 13.891 –, juris, Rn. 10), liegt es nahe, dass die Klägerin bereits am Morgen des letzten Prüfungstages hätte zurücktreten müssen. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Denn jedenfalls erkannte die Klägerin nach eigenen Angaben gegen 10 Uhr, dass sie die Prüfung eigentlich nicht mehr fortsetzen könne. Die eigene Prüfungsunfähigkeit wurde ihr demnach spätestens zu diesem Zeitpunkt bewusst. Indem sie sich dennoch zur Fortsetzung entschied, traf die Klägerin eine bewusste Risikoentscheidung, die einem späteren Rücktritt entgegensteht (Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2013 – 7 ZB 13.891 –, juris, Rn. 10). Der Rücktritt um 12.20 Uhr erfolgte damit nicht mehr unverzüglich. Zwar trägt sie vor, dass sie unter Prüfungsstress gestanden habe, die mehrtätige Prüfung unbedingt habe beenden und die Patienten zu Ende habe behandeln wollen, doch dies hindert nicht die Feststellung, dass ihr ein Rücktritt spätestens nach Erkennen der gravierenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit ab 10 Uhr zumutbar gewesen wäre. Es handelte sich bei der praktischen Prüfung im Teilbereich Kariologie/Endodontologie nicht um eine Prüfungssituation, in der für die Klägerin keine Gelegenheit bestand, den eigenen Zustand und seine Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit zu reflektieren. Laut ihrer eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung habe es im Laufe des Vormittags ca. vier oder fünf Unterbrechungen von einer Gesamtlänge von mehr als einer Stunde gegeben, in der sie auf die Begutachtung ihrer Arbeit durch den Prüfer habe warten müssen. Anders als bei einer fortwährenden Befragung unter Zeitdruck in einer mündlichen Prüfung musste sich die Klägerin damit gerade nicht durchgehend auf das Prüfungsgeschehen konzentrieren, sondern hatte hinreichende Gelegenheit, die Gebotenheit und die Konsequenzen eines Rücktritts zu überdenken, was sie nach eigener Aussage auch tat (vgl. zu einer ausreichenden Bedenkzeit bei einer 15 bis 20 minütigen Unterbrechung in der Zahnärztlichen Prüfung, um sich des eigenen Gesundheitszustands zu vergegenwärtigen Urteil der Kammer vom 6. März 2019 – 12 K 1.17 –, EA S. 7). Hierbei gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Beschränkungen der Leistungsfähigkeit nicht plötzlich und unvermittelt auftraten, so dass die Klägerin deren Entwicklung und Auswirkung noch weiter hätte abwarten dürfen, sondern sie litt unter diesen bereits seit dem Vortag. Zudem realisierte sie deren zunehmende Verschlechterung während des gesamten letzten Prüfungstages. Auch Art und Schwere der Symptome sprechen gegen das Erfordernis einer längeren Überlegungszeit für die Klägerin (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1988 – 7 C 8.88 –, juris, Rn. 16). Das Gericht verkennt dabei nicht, dass es für die Klägerin, die sich im Wiederholungsversuch befand (vgl. hierzu Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Auflage 2018, Rn. 285), durchaus Motive gegeben haben mag, die Prüfung fortzusetzen und die einschneidenden rechtlichen Konsequenzen eines Rücktritts zu vermeiden. Dennoch war ein Rücktritt erst um 12.20 Uhr unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles nicht mehr unverzüglich und damit nicht anzuerkennen. Indem die Klägerin die Prüfung fortsetzte, obwohl ihr die Auswirkungen auf ihre Leistungsfähigkeit hinreichend bewusst waren und sie Gelegenheit hatte, diese ausführlich zu reflektieren, traf sie eine Risikoentscheidung, an der sie sich festhalten lassen muss. Auf Basis der auch auf mehrfache Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nur relativ pauschalen Schilderungen der weiteren Entwicklung der Symptome ab 10 Uhr und anhand der vorgelegten Atteste kann auch nicht mit hinreichender richterlicher Überzeugung darauf geschlossen werden, dass es zu einer unerwarteten und erheblichen abermaligen Verschlechterung der Symptome bis zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung um 12.20 Uhr gekommen wäre. Zudem ist bei der Beurteilung der Unverzüglichkeit auch das Prüfungsstadium zu berücksichtigen: Wie dargestellt unterliegt ein Prüfungsrücktritt nach Antritt der Prüfung wegen des erhöhten Missbrauchspotentials und der Gefahren für die Chancengleichheit ähnlich strengen Anforderungen wie ein nachträglicher Rücktritt nach vollständiger Beendigung der Prüfung. Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Klägerin sich zum Zeitpunkt ihrer Rücktrittserklärung jedenfalls der hohen Wahrscheinlichkeit des Nichtbestehens des Abschnitts Zahnerhaltungskunde bewusst war. Sie gab in der mündlichen Verhandlung an, von den gesetzlich vorgegebenen vier Füllungen als Bestehensgrenze (vgl. § 49 ZÄPrO) gewusst zu haben und hierauf am letzten Prüfungstag erneut vom Prüfer, Professor P ..., hingewiesen worden zu sein. Sie vermag nicht darzulegen, inwiefern sie eine weitere Verlängerung der Prüfungszeit aufgrund vorangegangener Wartezeiten oder die Mehrfachanrechnung ihrer vorherigen Arbeiten legitimer Weise erwarten durfte. Die Vertreterin des Beklagten legte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dar, dass die Prüfungszeit für die praktischen Arbeiten im Teilbereich Kariologie/Endodontologie großzügig berechnet sei und die Prüflinge regelmäßig mehr als vier Füllungen in dem Prüfungszeitraum anfertigen würden. Zwar könne im Einzelfall eine weitere Verlängerung der Prüfungszeit erfolgen, jedoch habe die Klägerin eine unzulässige Verkürzung der Prüfungszeit vorliegend nicht gerügt. Sofern die Klägerin diesem bereits frühzeitig im Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2018 vorgebrachten Einwand des Beklagten erstmals in der mündlichen Verhandlung mit der nicht weiter substantiierten Behauptung entgegentritt, die zu kurze Prüfungszeit gerügt, aber hierauf keine Antwort des Prüfers bekommen zu haben, vermag dies zu keiner anderen Beurteilung des Gerichts führen. Auch der Einwand der Klägerin, die von ihr vorgenommenen Füllungen und Wurzelbehandlungen seien überdurchschnittlich aufwendig gewesen, so dass sie eine Mehrfachanrechnung habe erwarten dürfen, verfängt nicht. Die Klägerin bestätigte auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung, dass auch Teilkronen bzw. die von ihr angeführten Füllungen mit Zahnkontakt unter den Oberbegriff der „Füllungen“ fallen. § 49 ZÄPrO verlangt allgemein, dass der Prüfling „mindestens vier verschiedene Füllungen“ anfertigt, so dass ersichtlich zunächst nicht nach verschiedenen Formen der Füllung hinsichtlich ihrer „Wertigkeit“ differenziert wird. Auch der Prüfer, Professor P ..., erklärte, dass eine Teilkrone eine gewöhnliche Aufgabenstellung bilde und grundsätzlich nicht anders als sonstige Einlagefüllungen gewertet werde. Dies belegt auch der Dokumentationsbogen zur Prüfung der Klägerin, bei dem eine Teilkrone als „Standardleistung“ im Abschnitt Zahnerhaltungskunde aufgeführt wird. Die Klägerin erklärte zudem selbst in der mündlichen Verhandlung, die Prüfer nicht auf eine etwaig unfaire Zuteilung übermäßig aufwendiger Arbeiten hingewiesen zu haben. Letztlich erweisen sich ihre Erwartungen zu einer Verlängerung der Arbeitszeit oder Mehrfachanrechnung der geleisteten Arbeiten als bloße – unbegründete – Hoffnungen. Es ist daher weiterhin davon auszugehen, dass ihr bewusst war, die Prüfung im Zeitpunkt ihres Rücktritts jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht bestanden zu haben. Ein Rücktritt zu einem solch späten Zeitpunkt unterliegt den dargestellten strengen Anforderungen an seine Rechtzeitigkeit, die vorliegend nicht eingehalten sind. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt im Rahmen ihrer Zahnärztlichen Prüfung die Anerkennung ihres Rücktritts von der Prüfung im Abschnitt Zahnerhaltungskunde und die erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung in diesem Abschnitt. Die Klägerin studiert seit dem Wintersemester 2001/02 an der Charité Universitätsmedizin Berlin Zahnmedizin. Mit Bescheid vom 17. November 2016 teilte ihr der Ausschuss für die Zahnärztliche Prüfung der Charité Universitätsmedizin Berlin mit, dass sie die Zahnärztliche Prüfung als Abschlussprüfung des Zahnmedizinstudiums im ersten Versuch nicht bestanden habe. Sie wurde mit Schreiben vom 8. Januar 2018 vom Landesamt für Gesundheit und Soziales (LaGeSo) im Rahmen der Wiederholung der Zahnärztlichen Prüfung u.a. zu den Abschlussprüfungen im Abschnitt Zahnerhaltungskunde im Zeitraum vom 14.-20. Februar 2018 geladen. Dieser besteht aus drei Teilbereichen (Paradontologie, Kinderzahnheilkunde sowie Kariologie/Endodontologie). Am 14. Februar 2018 unterschrieb die Klägerin eine Erklärung, wonach sie sich im Hinblick auf die anstehende Prüfung im Fach Zahnerhaltungskunde „gesund fühle und somit körperlich und geistig in der Lage [sei], das Examen abzulegen“. Am 15. Februar 2018 absolvierte sie den Teilbereich Zahnerhaltungskunde II –Paradontologie und am 19. Februar 2018 den Teilbereich Zahnerhaltungskunde Teil III – Kinderzahnheilkunde, wobei sie jeweils vor Prüfungsbeginn ausweislich des Prüfungszeugnisses erklärte, sich gesundheitlich den Anforderungen der Prüfung gewachsen zu fühlen. Ihre Leistungen wurden jeweils mit „mangelhaft (4)“ bewertet. Am 20. Februar 2018 nahm die Klägerin am letzten Teil des Abschnitts Zahnerhaltungskunde teil. Die Prüfung im Teilbereich Zahnerhaltungskunde I – Kariologie/Endodontologie war in einen praktischen Teil am Vormittag (8-12 Uhr) und einen mündlich-theoretischen Teil am Nachmittag aufgeteilt. Einige praktische Arbeiten in diesem Bereich (insbesondere zwei Füllungen, davon eine Teilkrone) hatte die Klägerin bereits in den Prüfungstagen zuvor absolviert. Im Laufe der praktischen Prüfung am 20. Februar 2018 wies der Prüfer, Professor P ..., die Klägerin darauf hin, dass sie entsprechend der gesetzlichen Vorgaben insgesamt vier Füllungen zum Bestehen der Prüfung anfertigen müsse. Die Klägerin hatte zum Ende der praktischen Prüfung um 12 Uhr zwei Füllungen fertiggestellt und die dritte Füllung noch nicht abgeschlossen. Nach Fertigstellung der dritten Füllung und Entlassung des zuletzt behandelten Patienten um ca. 12.20 Uhr teilte sie Professor P ... mit, dass sie sich nicht wohl fühle. Anschließend teilte sie der zuständigen Mitarbeiterin des LaGeSo telefonisch mit, dass sie krank sei und nicht mehr an der mündlich-theoretischen Prüfung am Nachmittag teilnehmen könne. Die Klägerin ließ sich am selben Tag ärztlich untersuchen. Mit Email vom 20. Februar 2018 sandte sie an das LaGeSo ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. I ..., in dem mitgeteilt wurde, dass die Klägerin „wegen einer akuten Erkrankung vom 20.02.2018 bis voraussichtlich zum 25.02.2018 nicht arbeitsfähig und nicht prüfungsfähig“ sei. Mit Email vom 21. Februar 2018 teilte das LaGeSo der Klägerin mit, dass das eingereichte Attest nicht ausreiche und bat um Verwendung des Vordrucks zur „Ärztlichen Untersuchung zur Frage der Prüfungsunfähigkeit“. Am 22. Februar 2018 sandte die Klägerin an das LaGeSo diesen von Dr. I ... ausgefüllten Vordruck. Dort wurde als Befund festgehalten: „RR 105/70 mmHg, 108 bpm Tachykardie, erschöpft, übermüdet, depressiv, verlangsamt, Schwankschwindel ohne Nachweis eines neurolog. Defizits“. Als Diagnose wurde Folgendes festgestellt: „Erschöpfungssyndrom, depressive Episode, Schwindel, Eisenmangelanämie (Labor vorliegend)“. Die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin wurden wie folgt beschrieben: „Konzentrationsstörung durch Schwindel, eingeschr. krpl. Belastbarkeit durch Anämie, Erschöpfung“. In seinen Stellungnahmen (u.a. vom 28. Februar 2018 und 2. März 2018) teilte der Prüfer Professor P ... mit, dass sich die Klägerin zu Beginn der Prüfung des Abschnitts Zahnerhaltungskunde (14. Februar 2018, 8.00 Uhr) für prüfungsfähig erklärt und dies bis zum Ende der praktischen Prüfung am 20. Februar 2018, 12.00 Uhr nicht widerrufen habe. Am letzten Prüfungstag habe er die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie noch nicht die vier Füllungen als Mindestanforderung zum Bestehen der Prüfung gefertigt habe. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Prüfungszeit um 12.00 Uhr habe sie gerade an der dritten Füllung gearbeitet und die vierte Füllung noch nicht begonnen. Nach der Entlassung ihres Patienten habe ihm die Klägerin um 12.20 Uhr mitgeteilt, dass sie sich nicht wohlfühle und habe daraufhin die Prüfung am Nachmittag nicht mehr angetreten. Zuvor habe er keine Anzeichen für eine solche etwaige Prüfungsunfähigkeit feststellen können. Die Klägerin habe sich bei der Wurzelkanalbehandlung zeitlich verzettelt. Zudem entspreche eine Teilkrone nur einer Einlagefüllung. Mit Bescheid vom 13. April 2018 stellte der Vorsitzende des Ausschusses für Zahnärztliche Prüfungen an der Charité Universitätsmedizin Berlin fest, dass die Prüfung der Klägerin im Abschnitt Zahnerhaltungskunde mit „schlecht, weil nicht erschienen“ und damit als nicht bestanden gewertet werde, da die Klägerin nicht zur Prüfung erschienen sei. Die Zahnärztliche Prüfung sei damit endgültig nicht bestanden. Der Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Der Rücktritt werde nicht genehmigt. Der während der laufenden Prüfung im dritten Teil des Abschnitts Zahnerhaltungskunde erklärte Rücktritt unterliege strengen Anforderungen, da ein Rücktritt nach Antritt der Prüfung die Gefahr des Missbrauchs und einer Verletzung der Chancengleichheit der übrigen Kandidaten berge. Er sei vergleichbar mit einem nachträglichen Rücktritt. Dies gelte insbesondere, da für die Klägerin bereits erkennbar gewesen sei, dass sie die Prüfung im Abschnitt Zahnerhaltungskunde infolge der im praktischen Teil gezeigten Leistungen nicht mehr würde bestehen können. Der Rücktritt sei verspätet, da die Beschwerden für die Klägerin erkennbar schon an den vorherigen Prüfungstagen vorhanden gewesen seien und die Leistungsfähigkeit der Klägerin geprägt hätten. Der Rücktritt sei wegen der Kenntnis des Nichtbestehens der zuvor ohne Hinweise auf gesundheitliche Einschränkungen erfolgten Prüfung erfolgt. Unabhängig von der fehlenden Rechtzeitigkeit des Rücktritts sei auch kein wichtiger Grund vorgetragen worden, der das Versäumen genügend entschuldige. Es handele sich bei den ärztlicherseits festgestellten Symptomen um Belastungsreaktionen auf die Prüfungssituation und die Erkenntnis des Nichtbestehens. Solche tagesform- und prüfungsbedingten Symptome würden jedoch keine Folge einer Erkrankung darstellen, sondern vielmehr gerade die Leistungsfähigkeit des Prüflings abbilden und daher nicht zum Rücktritt berechtigen. Es sei dabei unbeachtlich, dass Prüflinge in unterschiedlich starkem Maße unter solchen Auswirkungen litten. Die Prüfungsunfähigkeit sei ein Rechtsbegriff, dessen Auslegung der zuständigen Behörde, nicht jedoch dem behandelnden Arzt obliege. Hiergegen legte die Klägerin am 3. Mai 2018 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen wie folgt: Sie habe gut in der Zeit gelegen, da sie neben zwei Füllungen auch eine Teilkrone bearbeitet habe, die hinsichtlich des Aufwands eher mit drei Füllungen gleichzusetzen sei. Der zeitliche Rückstand sei durch Wartezeiten und nicht ihre Arbeitsweise entstanden, da die Klägerin wiederholt auf die Begutachtung der Zwischenschritte durch den Prüfer habe warten müssen. Sie leide seit ihrer Schwangerschaft immer wieder unter ungeklärten Schwindelattacken, die dann unangekündigt und anlasslos aufträten, so dass der Verlauf am 20. Februar 2018 nicht untypisch gewesen sei. Die Klägerin habe schon am Morgen des 20. Februar 2018 bemerkt, dass sie gesundheitlich nicht ganz auf der Höhe gewesen sei. Gegen 11 Uhr habe sie bemerkt, dass ihre Symptome (Schwindel, Konzentrationsstörungen, drohender Bewusstseinsverlust) immer schlimmer geworden seien. Als sie bemerkt habe, dass sie ihre Patienten und sich gefährde, habe sie die Prüfung sofort abgebrochen. Die Rücktrittserklärung sei somit unverzüglich gewesen, da die Klägerin so lange durchgehalten habe, wie es ihr möglich gewesen sei. Ihre Prüfungsfähigkeit sei massiv eingeschränkt gewesen. Sie sei in der Folge fünf Wochen lang krank gewesen. Es gebe zudem keine Gründe dafür, ihr Attest in Frage zu stellen, sondern dieses müsse anerkannt werden. Sie habe, anders als für die ersten beiden Prüfungsteile des Abschnitts Zahnerhaltungskunde, am 20. Februar 2018 gerade nicht das Formular unterschrieben, mit dem sie ihre Prüfungsfähigkeit bestätigt hätte. Der Vorsitzende des Ausschusses für Zahnärztliche Prüfungen an der Charité Universitätsmedizin Berlin wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2018, zugestellt am 1. August 2018, zurück und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Der Rücktritt sei nicht unverzüglich erfolgt, da der Klägerin ihre gesundheitlichen Beschwerden während des gesamten Prüfungstages, insbesondere aufgrund der deutlichen Symptome ab ca. 11 Uhr, bewusst gewesen seien, aber sie sich dennoch keine Klarheit über ihren gesundheitlichen Zustand verschafft habe und mit dem Rücktritt zugewartet habe, bis ihr Nichtbestehen festgestanden habe. Darin liege kein rechtzeitiger Rücktritt mehr, sondern die Klägerin müsse sich an ihrer Entscheidung, im Bewusstsein ihrer Beschwerden an der Prüfung teilgenommen zu haben, festhalten lassen. Dies gebiete auch der Grundsatz der Chancengleichheit. Die Symptome der Klägerin würden zudem nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes reichen, insbesondere liege auch ein Dauerleiden nahe, das nicht zum Rücktritt berechtige, sofern die Klägerin diese Symptome seit der Schwangerschaft regelmäßig aufweise. Sie habe während des Prüfungstages keine Anzeichen einer Erkrankung gezeigt. Eine Berufung auf etwaige Verkürzungen der Prüfungszeit durch übermäßige Wartezeiten der Klägerin sei nicht möglich, da dieser vermeintliche Verfahrensfehler nicht rechtzeitig gerügt worden sei. Es treffe nicht zu, dass eine Teilkrone mit drei Füllungen gleichzusetzen sei. Mit ihrer am 31. August 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen Folgendes vor: Sie habe am 15. Februar 2018 einen Patienten mit Grippe behandelt und sich wohl bei diesem angesteckt. Sie habe sich schon einen Tag vor dem letzten Prüfungstag, am 19. Februar 2018, nicht mehr wohlgefühlt. Sie habe bereits zu diesem Zeitpunkt Symptome wie Schwindel, Übelkeit, Kopfschmerzen, Schnupfen und Sehprobleme gehabt. Diese Symptome seien am Morgen des 20. Februar 2018 schlechter geworden. Dennoch habe sie die Prüfung antreten wollen, da sie den Abschnitt habe erfolgreich beenden und die Patienten habe fertig behandeln wollen. Sie habe geglaubt, durchhalten zu können. Infolge des Adrenalins seien die Symptome am Morgen auch noch nicht zu heftig gewesen. Ihr Befinden und ihre Leistungsfähigkeit hätten sich im Laufe des Vormittags aber immer weiter verschlechtert. Etwa gegen 10 Uhr habe sie bemerkt, dass sie die Prüfung eigentlich nicht fortführen könne. Sie habe im Laufe des Vormittags immer wieder Pausen gehabt, in denen sie auf die Begutachtung durch den Prüfer gewartet und auch überlegt habe, die Prüfung abzubrechen. Jedoch habe sie in der Stresssituation nicht immer klar denken können. Als die Symptome (Schwindel, Herzrasen, Kopfschmerzen, Atemnot, Ohrensausen, Übelkeit, Schnupfen und Schwächegefühl) so stark geworden seien, dass sie die eigene und die Gesundheit ihrer Patienten gefährdet hätte, habe sie die Prüfung abgebrochen. Die Diagnose der Prüfungsunfähigkeit des behandelnden Arztes Dr. I ... sei anzuerkennen, da keine Veranlassung bestehe, an dieser zu zweifeln. Sie sei nach der Prüfung für zwei Wochen grippekrank gewesen. Sie führe die Symptome im Prüfungszeitraum auf diese Grippe zurück, während frühere Schwindelanfälle seit ihrer Schwangerschaft mit ihrer Eisenmangelanämie zusammenhingen. Sie habe zwar gewusst, dass die Anfertigung von vier Füllungen zum Bestehen erforderlich gewesen sei und Professor P ... habe sie hierauf auch im Laufe des Vormittags am 20. Februar 2018 hingewiesen. Jedoch sei sie infolge der mehrfachen Wartezeiten auf den Prüfer im Laufe des mehrtägigen Prüfungszeitraums bei Abbruch der Prüfung davon ausgegangen, dass sie jedenfalls noch weitere 15 Minuten Zeit bekommen würde. Am letzten Prüfungstag habe sie ihre Arbeit am Patienten etwa vier bis fünf Mal für eine Gesamtzeit von ca. einer Stunde unterbrechen müssen, um auf die Begutachtung ihrer Zwischenschritte durch den Prüfer zu warten. Sie habe die Unterbrechungen gegenüber dem Prüfer auch angemerkt, aber hierauf keine Antwort erhalten. Zudem seien die von ihr bearbeiteten Füllungen (zwei Füllungen mit Kontakt zum Zahn und eine Teilkrone) sowie die von ihr vorgenommene Wurzelkanalbehandlung (drei Kanäle) erheblich aufwendiger als durchschnittliche Behandlungen dieser Art gewesen. Im Einzelfall würden Prüfer daher Mehrfachanrechnungen vornehmen, so dass sie hierauf auch in ihrem Fall gehofft habe. Eine Teilkrone entspreche mindestens zwei Füllungen. Ihre vierte Füllung wäre eine einfache Füllung ohne erforderliche Abtrennung und ohne Kontakt zum Nachbarzahn gewesen, die sie in 15 Minuten hätte schaffen können. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 13. April 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2018 zu verpflichten, den Rücktritt der Klägerin von der Prüfung im Abschnitt Zahnersatzheilkunde zu genehmigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Klägerin habe sich am ersten Tag der Prüfungswoche (14. Februar 2018) für prüfungsfähig erklärt und sich im weiteren Verlauf der Prüfungszeit bis zu ihrem Rücktritt nicht gegenteilig geäußert. Die Art der Beschwerden seien solche, die bereits zuvor erkennbar gewesen sein müssten, so dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin die Prüfung aufgrund des Wissens um das Nichtbestehen abgebrochen habe. Der Rücktritt sei damit nicht unverzüglich erfolgt. Ein wichtiger Grund liege ebenfalls nicht vor, sondern es dürfte sich angesichts der mehrtägigen Prüfungsbelastung und des Drucks eines Wiederholungsversuchs eher um übliche Belastungsreaktionen handeln, die das Leistungsbild gerade prägen, aber nicht zum Rücktritt berechtigen würden. Der Dokumentationsbogen belege gerade, dass Teilkronen üblicherweise angefertigt würden. Teilkronen bildeten keine außergewöhnliche Leistung. Zwar könnten Prüfer im Einzelfall Mehrfachanrechnungen vornehmen, dies sei bei einer Teilkrone aber keinesfalls automatisch der Fall. Unabhängig davon habe die Klägerin auch bei doppelter Anrechnung der Teilkrone die erforderliche vierte Füllung nicht vollendet. Die Prüfungszeit sei großzügig berechnet und berücksichtige bereits die Wartezeiten auf die Prüfer, die bei dieser Prüfungsform üblich seien. Nur sofern über die regelmäßigen Wartezeiten hinaus ein Zeitverlust eintrete, würde dieser ausgeglichen, was aber bei der Klägerin nicht der Fall gewesen sei. In der zur Verfügung stehenden Zeit würden Studierende regelmäßig sechs bis acht Füllungen anfertigen. Die Klägerin habe keine Rüge einer unzulässigen Prüfungszeit ausgesprochen. Es sei unrealistisch, dass die Klägerin binnen 15 Minuten eine weitere Füllung hätte anfertigen können. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 4. Juni 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.