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Beschluss

5 ME 295/06

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine innerbehördliche Versetzung (Umsetzung) ist keine Abordnung und damit kein Verwaltungsakt im Sinne des NVwVfG, sodass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 VwGO nicht kraft dieser Einordnung zu erlangen ist. • Fehlt die vorgeschriebene Beteiligung der Personalvertretung, kann diese Regelungslücke nicht jedenfalls dann zugunsten des Beamten ausgefüllt werden, wenn die Stufenvertretung nachträglich zustimmt und damit offensichtlich keine andere Entscheidung getroffen hätte. • Ein Anspruch auf Rücknahme einer Umsetzung im einstweiligen Rechtsschutz kann entfallen, wenn offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung die Entscheidung nicht zu Gunsten des Betroffenen beeinflusst hätte (§ 46 VwVfG). • Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Umsetzung ist primär mit einer Regelungsanordnung gegenüber dem Dienstherrn zu verfolgen; gegen die unmittelbar die Umsetzung anordnende Dienststelle ist ein solcher Antrag unzulässig, wenn diese keine Parteifähigkeit besitzt.
Entscheidungsgründe
Umsetzung statt Abordnung: Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen innerbehördlichen Dienstpostenwechsel • Eine innerbehördliche Versetzung (Umsetzung) ist keine Abordnung und damit kein Verwaltungsakt im Sinne des NVwVfG, sodass die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage nach § 80 VwGO nicht kraft dieser Einordnung zu erlangen ist. • Fehlt die vorgeschriebene Beteiligung der Personalvertretung, kann diese Regelungslücke nicht jedenfalls dann zugunsten des Beamten ausgefüllt werden, wenn die Stufenvertretung nachträglich zustimmt und damit offensichtlich keine andere Entscheidung getroffen hätte. • Ein Anspruch auf Rücknahme einer Umsetzung im einstweiligen Rechtsschutz kann entfallen, wenn offensichtlich ist, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung die Entscheidung nicht zu Gunsten des Betroffenen beeinflusst hätte (§ 46 VwVfG). • Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine Umsetzung ist primär mit einer Regelungsanordnung gegenüber dem Dienstherrn zu verfolgen; gegen die unmittelbar die Umsetzung anordnende Dienststelle ist ein solcher Antrag unzulässig, wenn diese keine Parteifähigkeit besitzt. Der Kläger, seit 1977 Pilot in der Polizeihubschrauberstaffel, sandte im Juli 2006 E-Mails mit Sparvorschlägen, die intern Verärgerung auslösten. Aufgrund von Beschwerden des örtlichen Personalrats informierte der Polizeipräsident die Direktion, die den Sachverhalt aufklären ließ. Am 8. September 2006 wurde dem Kläger in einem Personalgespräch die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt und ihm eine Mitteilung über eine „Abordnung“ innerhalb der Zentralen Polizeidirektion zum Polizeiamt für Technik und Beschaffung übergeben; die Maßnahme sollte ab 11. September 2006 gelten. Der Bezirkspersonalrat stimmte der Maßnahme erst am 20. September 2006 nachträglich zu. Der Kläger erhob Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Der Kläger beschwerte sich hiergegen mit dem Vorwurf u. a. einer unzureichenden personalvertretungsrechtlichen Beteiligung und behauptete, es handele sich um eine Abordnung mit weitergehendem Rechtsschutz. • Qualifikation der Maßnahme: Die Zuweisung ist wegen gleicher Behörde (Zentrale Polizeidirektion) eine Umsetzung und keine Abordnung i.S.d. § 31 NBG; daher liegt kein Verwaltungsakt nach NVwVfG vor, gegen den die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 VwGO angeordnet werden könnte. • Unzulässigkeit des Antrags: Da die Maßnahme als Umsetzung zu qualifizieren ist, war der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung unzulässig; der Kläger hätte primär eine Leistungsklage in der Hauptsache oder eine Regelungsanordnung gegen den Dienstherrn anstreben müssen. • Parteifähigkeit/Parteistellung: Die unmittelbar „anordnende" Dienststelle ist nicht parteifähig, sodass ein Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen sie unzulässig ist; eine prozessuale Parteiänderung oder -häufung hat nicht stattgefunden. • Verfahrensfehler und Wirkung: Es lag wohl ein Verfahrensmangel vor, weil die Zustimmung des zuständigen Bezirkspersonalrats zum Zeitpunkt der Umsetzung fehlte. Gleichwohl hat der Bezirkspersonalrat nachträglich zugestimmt, und der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, dass eine ordnungsgemäße, vorherige Beteiligung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte; deshalb greift der Rechtsgedanke des § 46 VwVfG ein und schließt die Anordnung der Rückumsetzung im Eilverfahren aus. • Materielle Angemessenheit: Die Dienstbehörde hatte sachliche Gründe (Wiederherstellung des Betriebsfriedens) für die Umsetzung; die gerichtliche Überprüfung des Ermessens ergab keinen Willkürverdacht. • Verfahrensfairness: Zwar verletzt die abrupt durchgeführte Maßnahme Grundsätze des fairen Verfahrens und die Fürsorgepflicht, doch auch hier genügt das Vorbringen nicht, um im Eilverfahren die Rückumsetzung zu erreichen, da ein faireres Verfahren offensichtlich nicht zu einem anderen materiellen Ergebnis geführt hätte. • Rechtswegehinweis: Gegen eine Umsetzung ist der Rechtsweg im Hauptsacheverfahren mit einer Leistungsklage zu suchen; einstweiliger Rechtsschutz kann durch Regelungsanordnung gegen den Dienstherrn verfolgt werden, nicht gegen die nicht parteifähige Anordnungsbehörde. • Prozessrechtliche Schlussfolgerung: Die Beschwerde war nicht begründet; ein hilfsweiser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Antragsgegnerin ist unzulässig und hinsichtlich des Landes Niedersachsen nicht ausreichend geltend gemacht worden. Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Die dem Kläger erteilte dienstliche Zuweisung ist als innerbehördliche Umsetzung und nicht als Abordnung zu qualifizieren; daher war der begehrte vorläufige Rechtsschutz gegen die Antragsgegnerin unzulässig. Zwar lag ein Verfahrensmangel wegen fehlender vorheriger Zustimmung des Bezirkspersonalrats vor, doch hat dieser nachträglich zugestimmt und es ist nicht ersichtlich, dass eine ordnungsgemäße Beteiligung die Entscheidung zu Gunsten des Klägers beeinflusst hätte; deshalb besteht kein Anordnungsanspruch auf Rückumsetzung. Materielle und verfahrensrechtliche Einwände des Klägers genügen nicht, um im einstweiligen Rechtsschutz die Aufhebung der Umsetzung zu erreichen. Die Kostenentscheidung obliegt dem Gericht.