Beschluss
3 L 960/22.WI
VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2022:1108.3L960.22.WI.00
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Leitsätze
1. Der Dienstpostenwechsel von einer Polizeistation zu einem Polizeipräsidium stellt in Hessen bei im Übrigen gleichbleibendem statusrechtlichen Amt eine Umsetzung dar.
2. Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr über die Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.
3. Ein vollständiges Fehlen jeder Begründung der Umsetzung wie im vorliegenden Fall kann durch die Erwägungen des Antragsgegners im Eilverfahren nicht nachgeholt werden. § 114 S. 2 VwGO sieht vor, dass Ermessenserwägungen lediglich ergänzt werden können.
Tenor
Soweit das Verfahren hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Schreiben vom 26.08.2022 verfügte Umsetzung des Antragstellers einstweilen rückgängig zu machen und ihm wieder den Dienstposten des Leiters der Polizeistation Weilburg zuzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Dienstpostenwechsel von einer Polizeistation zu einem Polizeipräsidium stellt in Hessen bei im Übrigen gleichbleibendem statusrechtlichen Amt eine Umsetzung dar. 2. Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr über die Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. 3. Ein vollständiges Fehlen jeder Begründung der Umsetzung wie im vorliegenden Fall kann durch die Erwägungen des Antragsgegners im Eilverfahren nicht nachgeholt werden. § 114 S. 2 VwGO sieht vor, dass Ermessenserwägungen lediglich ergänzt werden können. Soweit das Verfahren hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die mit Schreiben vom 26.08.2022 verfügte Umsetzung des Antragstellers einstweilen rückgängig zu machen und ihm wieder den Dienstposten des Leiters der Polizeistation Weilburg zuzuweisen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine beamtenrechtliche Umsetzung. Der Antragsteller ist Erster Polizeihauptkommissar (A 13 HBesG) im hessischen Polizeivollzugsdienst und seit April 2021 Dienststellenleiter der Polizeistation ..., wobei er diese Aufgabe bereits seit Januar 2020 kommissarisch ausgeübt hatte. Am 28.04.2021 gab der bei der Polizeistation ... beschäftigte Verwaltungsangestellte ... gegenüber der Polizeidirektion ... an, der Antragsteller habe ihn im Februar 2021 mit dem Hitlergruß mit der linken Hand und dem Ausruf „Hi Franz“ begrüßt. Er habe die Hacken zusammengeschlagen. Hierauf vom Zeugen ... angesprochen, habe er behauptet, dies mit der linken Hand zu dürfen und höhnisch gelacht. Er habe auch im Spätsommer 2021 gehört, wie der Zeuge ... gegenüber Kollegen gesagt habe, der Antragsteller habe zu einem ausländischen Tatverdächtigten bei der Vernehmung gesagt: „Ausländer raus und ich ficke deine Mutter“. Er habe sich in anderen Angelegenheiten respekt- und distanzlos gegenüber ihm, dem Zeugen ..., verhalten, kranke Familienangehörige beleidigt und den Zeugen ... vor Dritten bloßgestellt. Auf den Vermerk (Bl. 1ff Disziplinarakte) wird Bezug genommen. Am 13.05.2022 verfügte der Antragsgegner mündlich ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die schriftliche Bestätigung erfolgte am 17.05.2022 (Bl. 8ff Disziplinarakte). Zudem leitete der Antragsgegner ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein (Az. V11 – MF 42/22). Der Antragsteller sei einerseits verdächtig, gegen das Mäßigungsgebot verstoßen zu haben und sich nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung zu bekennen. Andererseits habe er möglicherweise gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen, indem er den Eindruck erweckt habe, dass bei der Polizei rechtsradikales Gedankengut geduldet werde. Er sei außerdem verdächtig, gegen die Wohlverhaltenspflicht verstoßen zu haben, weil er das Dienstvorgesetzter die schwierige persönliche und familiäre Situation des Zeugen ..., dessen Frau an Krebs und dessen Schwester an Alkoholismus erkrankt seien, zum Anlass abschätziger Bemerkungen genommen habe. Er habe sich nach dem Vorbringen des Zeugen ... unkollegial, rücksichtslos und schikanös verhalten. Der Verdacht von Mobbing stehe im Raum. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 18.05.2022 hat der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid eingelegt. Es fehle an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Behauptungen des Zeugen ... zuträfen, um eine so schwerwiegende Maßnahme wie das Verbot des Führens der Dienstgeschäfte auszusprechen. Selbst wenn der Antragsteller den linken Arm zum Gruß gehoben habe, handele es sich um ein normales und übliches Alltagsverhalten. Eine Entfernung aus dem Dienst, die im vorliegenden Fall zwingende Folge des Verbots des Führens der Dienstgeschäfte sein müsse, komme im Disziplinarverfahren nicht in Betracht, weil die behaupteten Vorgänge den Schluss auf eine verfassungsfeindliche Einstellung des Antragstellers nicht zuließen. Im Rahmen des Disziplinarverfahrens wurde der Zeuge Gerhardt am 21.07. und 02.08.2022 sowie am 16.08.2022 vernommen. Auf die Niederschriften der Vernehmungen wird Bezug genommen (Bl. 96-121, 128-158, 192-236 Disziplinarakte). Nachdem der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 04.08.2022 zunächst um Eilrechtsschutz gegen das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach. Mit Verfügung vom 26.08.2022 hob der Antragsgegner das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf und teilte dem Antragsteller mit, dass er sich am 29.08.2022 im Polizeipräsidium C. zum dortigen Dienstantritt zu melden habe (Bl. 63 GA). Der Einsatz des Antragstellers solle in der AG ... der Abteilung Zentrale Dienste des PP Westhessen erfolgen, wobei er dort dem AG-Leiter unmittelbar zuarbeiten solle. Die Umsetzung erfolge voraussichtlich bis April oder Mai 2023 (Bl. 250 Disziplinarakte). Am 26.08.2022 beteiligte der Antragsgegner den Personalrat im Rahmen der Mitbestimmung zur bis 30.04.2023 befristeten Umsetzung des Antragstellers. Eine Stellungnahme des Personalrats steht aus. Der Personalrat beabsichtigt, erst nach der gerichtlichen Entscheidung über den Eilantrag zu entscheiden. Mit Schriftsatz vom 26.08.2022 hat der Antragsteller seinen Antrag mit dem Ziel der Rückkehr in die Polizeidirektion ... ergänzt. Hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte haben die Beteiligten insoweit übereinstimmend die Erledigung des Verfahrens erklärt, das daraufhin eingestellt wurde (3 L 960/22.WI). Hierauf hat der Antragsteller den Eilantrag unter Erledigungserklärung des bisherigen Antrags umgestellt. Er trägt vor, die mit Verfügung vom 26.08.2022 erfolgte Umsetzung sei rechtswidrig. Es liege der Wechsel eines Dienstpostens vor und damit eine Umsetzung. Dem Antragsteller sei die Aufgabe als stellvertretender AG-Leiter nicht neben, sondern statt seiner bisherigen Aufgaben übertragen worden. Dass der Dienstantritt bereits an der Wohnungstür erfolge, sei dem Antragsteller auch nicht mitgeteilt worden. Die Gründe der Umsetzung seien nicht dokumentiert. Dies sei aber bei der vorliegenden Ermessensentscheidung mit Blick auf effektiven Rechtsschutz und auf Art. 33 GG erforderlich. Es fehle an der nach § 77 Abs. 1 Nr. 1 lit. d HPVG zwingenden Mitbestimmung des Personalrats. Die hierfür vorgebrachten Gründe begründeten eine Umsetzung nicht. Sie seien weitgehend unsubstantiiert und daher kaum angreifbar und im Übrigen nicht zutreffend. Soweit dem Antragsteller vorgeworfen werde, er habe „Ausländer raus! Ich fick deine Mutter“ gerufen, sei dies durch die Aussage des Zeugen ... widerlegt, der auch die Motive des Zeugen ... für dessen Falschaussagen aufgezeigt habe. Der Zeuge ... sei gegen den Antragsteller eingestellt, weil der Antragsteller ihn wiederholt auf dienstrechtliche Verfehlungen hin ermahnt habe. Der Zeuge ... habe private Post Dritter geöffnet und personenbezogene Daten an eine Kanzlei weitergegeben. Er habe unberechtigte Recherchen in den polizeilichen Datenbanken vorgenommen. Die Aussagen von Zeugen, mit denen der Antragsgegner auf den Eilantrag erwidert habe, seien nach § 114 S. 2 VwGO unbeachtlich, weil sie erst nach der Umsetzung aufgenommen worden seien. Das Ansehen des Antragstellers sei durch die unbegründeten Vorwürfe des Zeugen ... beschädigt, weil wilde Gerüchte in der Polizeistation kursierten, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte hänge mit Sexualstraftaten und fehlender Verfassungstreue zusammen. Die Umsetzung fördere diese Gerüchte, zumal kolportiert werde, die Umsetzung erfolge wegen einer Auseinandersetzung mit dem Zeugen ..., der weiterhin in der Polizeistation Dienst verrichte. Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass sich ein Dienststellenleiter zwangsläufig nicht nur Freunde mache. Auffällig sei, dass nur diejenigen Mitarbeiter Vorwürfe erhoben, die der Antragsteller im Rahmen seiner Verantwortung als Vorgesetzter kritisiert habe. Eine objektive Sachverhaltsaufklärung durch den Antragsgegner finde nicht statt; im Disziplinarverfahren sei die Beantwortung von Fragen des Antragstellers durch den Zeugen ... nicht unterstützt worden. Die Umsetzung zeige vielmehr, dass der Antragsgegner den Argumenten des Zeugen ... folge. Es sei unsachlich und willkürlich, dass nicht der Zeuge ... umgesetzt werde. Dabei sei nicht zu befürchten und auch nicht vorgetragen, dass der Antragsteller negativen Einfluss auf die Ermittlungen nehme, wenn er an seine vorherige Dienststelle zurückkehre. Es sei mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG zu erwarten, dass die Kammer sich bereits im Eilverfahren mit der Frage auseinandersetze, ob die im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfe berechtigt seien. Er beantragt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die mit Schreiben vom 26.08.2022 verfügte Umsetzung des Antragstellers einstweilen rückgängig zu machen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er trägt vor, der Antragsteller habe weitere dienstrechtliche Verstöße eingeräumt, wenn er die Datenschutzverstöße des Zeugen ... nicht weitergemeldet habe. Diese Vorkommnisse weckten Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen einer Polizeistation. Es habe bislang der Verdacht nicht ausgeräumt werden können, dass der Antragsteller den Zeugen ... gemobbt habe und so die für eine Dienststellenleitung essenzielle Empathie, Wertschätzung und mitarbeiterorientierte Problemlösung habe vermissen lassen. Weitere Beschäftigte der Polizeistation ... seien an die Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren herangetreten und hätten Vorwürfe gegen den Antragsteller erhoben. Insoweit werde derzeit eine Ausdehnungsverfügung im Disziplinarverfahren erwogen. In jedem Fall sei es notwendig, den Antragsteller während des Verfahrens nicht als Leiter der Dienststelle einzusetzen. Entgegen der Darstellung des Antragstellerbevollmächtigten sei stets kommuniziert worden, dass der vorübergehende Wechsel der Dienststelle eine vorläufige und vorübergehende Maßnahme sei. Wegen des Ermittlungsstandes im Disziplinarverfahren sei aus Fürsorgegründen für den Antragsteller und die Mitarbeiter der Polizeistation Weilburg eine Dienstverrichtung außerhalb der bisherigen Dienststelle erforderlich. Einer Anhörung bedürfe es aber nicht, da die Umsetzung kein Verwaltungsakt sei. Die Dienstverrichtung beim PP C. sei auch noch keine Umsetzung, sondern ein täglicher Dienstgang, wobei der Dienstweg ab dem Wohnort des Antragstellers als Arbeitszeit gelte und Reisekosten erstattet würden. Soweit in der Verfügung vom 26.08.2022 von „Dienstantritt“ die Rede sei, sei damit lediglich auf die vorangegangene Freistellung aufgrund des Verbots des Führens der Dienstgeschäfte Bezug genommen worden. Mit Schriftsätzen vom 02.09.2022 und 07.11.2022 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Anlagen sowie die Disziplinarakte mit Stand 02.09.2022 Bezug genommen. II. Die Einstellung des Verfahren, soweit es das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte betrifft, beruht auf § 92 Abs. 3 VwGO analog und der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Beteiligten (Schriftsätze vom 26.08.2022 und 16.09.2022). Die Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters folgt aus § 87a Abs. 1, 3 VwGO. Der Antrag ist zulässig und begründet. Als nachträgliche objektive Antragshäufung ist die Stellung des noch zu entscheidenden Eilantrags als Antragsänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO analog zulässig, da der Antragsgegner sich rügelos hierauf eingelassen hat. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO, der hier allein in Betracht kommt, kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Eine solche Regelungsanordnung ist auch im Fall einer bereits erfolgten Umsetzung mit dem Ziel der Rückumsetzung statthaft (Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Auflage 2020, § 4 Rn. 71). Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner ihn weiterhin als Dienststellenleiter der Polizeistation ... verwenden muss. Die Anordnung vom 26.08.2022 stellt eine Umsetzung des Antragstellers dar und hat sich demnach an den von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Voraussetzungen zu messen. Eine Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne (Dienstposten) innerhalb derselben Behörde am gleichen oder an einem anderen Dienstort. Die Umsetzung lässt also das Amt im statusrechtlichen sowie im abstrakt-funktionellen Sinn unberührt. Das Amt im konkret-funktionellen Sinn ist der dem Beamten nach dem Organisations- und Geschäftsverteilungsplan einer Behörde speziell übertragene Aufgabenkreis. Das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn ist die durch den Dienstherrn verfügte Zuordnung eines Beamten zu einer Behörde und den damit verbundenen abstrakten Aufgabenkreis. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (zu den Begrifflichkeiten BeckOK-BeamtenR Hessen/Brinktrine, 20. Ed. 1.8.2021, HBG, Grundlagen, Rn. 254ff m.w.N; BVerwG, Urteil vom 18.09.2008 – 2 C 8/07 –, juris Rn. 15f m.w.N.). Dem Antragsteller wurde ein Dienstposten innerhalb des Dienstbereichs des Polizeipräsidiums C. zugewiesen. Sein statusrechtliches Amt – das eines Ersten Polizeihauptkommissars, A13 HBesG – ist unverändert. Auch führt die Zuweisung zum Polizeipräsidium Westhessen, dessen Polizeistationen und Direktionen keine eigenständigen Dienststellen im beamten- und verwaltungsorganisationsrechtlichen Sinne sind (§ 4 Abs. 5 HSOG-DVO; v. Roetteken/Rothländer, HBG, 206. Aktualisierung, § 4 Rn. 46 m.w.N., § 26 Rn. 56, 59 m.w.N.), nicht zu einem Wechsel des abstrakt-funktionellen Amts, das eine Versetzung darstellen würde (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.03.2007 – 5 ME 295/06 –, juris Rn. 22 zu einem vergleichbaren Sachverhalt nach dortigem Landesrecht). Geändert hat sich allein der konkrete Aufgabenkreis des Antragstellers, der zunächst Leiter der Polizeistation war und nunmehr im Polizeipräsidium stellvertretender Leiter einer AG ist. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass ihm die Reisekosten zum Dienstort in ... im Rahmen eines täglichen „Dienstgangs“ erstattet werden, wie der Antragsgegner ohne Nachweis, dass dem Antragsteller dies mitgeteilt wurde, vorträgt. Dem Antragsteller sind andere Aufgaben als einem Dienststellenleiter an einem anderen Dienstort zugewiesen worden. Es handelt sich auch aufgrund der mit einer stellvertretenden AG-Leitung verbundenen Aufgaben auch offenkundig nicht um eine Art unbestimmt lange Dienstreise, denn eine solche wurde entgegen § 2 Abs. 1 HRKG nicht genehmigt oder angeordnet. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, dass diese Umsetzung unterbleibt oder dass sie wieder rückgängig gemacht wird. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten etwa im Rahmen der Umsetzung verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können vom Verwaltungsgericht im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind. Eine Einengung des Ermessens des Dienstherrn ist auf besonders gelagerte Verhältnisse beschränkt (BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 – 2 A 6/13 –, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 C 30/78 – Rn. 23; BVerwG, Beschluss vom 08.02.2007 – 2 VR 1/07 –, juris Rn. 4; BVerwG, Beschluss vom 26.11.2004 – 2 B 72/04 –, juris Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 28.11.1991 – 2 C 41/89 –, juris Rn. 19, 21; HessVGH, Beschluss vom 20.02.2018 – 1 B 1603/17 –, juris Rn. 9). Das Ermessen betrifft sowohl das „Ob“ der Wegsetzung als auch das „Wie“ bzw. „Wo“ der Hinsetzung (vgl. HessVGH, Beschluss vom 20.02.2018 – 1 B 1603/17 –, juris Rn. 9, 12). Umsetzungen müssen von einem dienstlichen Grund getragen sein. Davon ausgehend hat der Dienstherr über die Umsetzung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Die tatsächlichen Auswirkungen der Umsetzung auf den beruflichen Werdegang des Betroffenen oder dessen private Lebensführung sind aus Fürsorgegründen in die Ermessenserwägungen einzustellen. Der Dienstherr muss sowohl das dienstliche Interesse an der Umsetzung als auch die entgegenstehenden Belange des Betroffenen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die Abwägung einstellen und gewichten (BVerwG, Beschluss vom 04.07.2014 – 2 B 33/14 –, juris Rn. 8). Die Umsetzungsverfügung vom 26.08.2022 genügt diesen Anforderungen nicht. Zu den Aufgaben des Dienstherrn gehört es, Störungen der reibungslosen Zusammenarbeit innerhalb des öffentlichen Dienstes durch innere Spannung oder durch Trübung des Vertrauensverhältnisses, die regelmäßig als Beeinträchtigung des täglichen Dienstbetriebes zu werten sind, abzustellen. Wenn hierfür nach Lage des Falles die Versetzung eines der Streitbeteiligten als geboten erscheint, so ist ein dienstliches Bedürfnis insoweit bereits auf Grund der objektiven Beteiligung an dem Spannungsverhältnis zu bejahen. Dies ist grundsätzlich unabhängig von der Verschuldensfrage, wobei es dem Dienstherrn unbenommen bleibt, das Verschulden eines von zwei Streitbeteiligten bei der Frage, wer umzusetzen ist, gleichwohl zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 25.01.1967 – VI C 58.65 –, juris Rn. 36; VGH Mannheim, Beschluss vom 23.11.1995 – 4 S 2426/95 –, juris Rn. 8). Dass der Dienstherr sein Ermessen mit Blick auf seine „Schlichtungsfunktion“ ausgeübt hat, wird allerdings weder aus der Umsetzungsverfügung vom 26.08.2022 noch aus dem vorangegangenen Verfahrensablauf deutlich. Die Verfügung selbst enthält keine Begründung. Die vorgelegte Behördenakte – die aus lediglich vier Blatt besteht (vgl. Bl. 105-109 GA) – lässt ebenfalls nicht erkennen, dass der Antragsgegner das Für und Wider der Umsetzung erwogen hat. Insbesondere enthält das Beteiligungsschreiben an den Personalrat keine Gründe für die Umsetzung. Es ist hier demnach nicht erkennbar, dass der Antragsgegner Ermessenserwägungen angestellt hat. Ein vollständiges Fehlen jeder Begründung wie im vorliegenden Fall kann durch die Erwägungen des Antragsgegners im Eilverfahren (Schriftsatz vom 16.09.2022) nicht nachgeholt werden. § 114 S. 2 VwGO sieht vor, dass Ermessenserwägungen ergänzt werden können. Bereits nach dem Wortlaut scheidet eine erstmalige Begründung wie im vorliegenden Verfahren aus (BeckOK-VwGO/Decker, VwGO, 62. Ed. 1.7.2022, § 114 Rn. 41 mit Nachweis zur hM). Die Umsetzung erfordert in verfahrensrechtlicher Hinsicht, gerade weil sie eine Ermessensentscheidung darstellt, eine Anhörung des Beamten jedenfalls bei erkennbarer möglicher Beeinträchtigung persönlicher Belange, um eine informierte Abwägungsentscheidung des Dienstherrn unter Einschluss der für den Verbleib auf dem bisherigen Dienstposten sprechenden persönlichen Belange des Beamten zu ermöglichen (so auch Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 4 Rn. 64 Fn. 260; ThürOVG, Beschluss vom 05.12.1996 – 2 EO 426/95 –, juris Rn. 30). Eine solche Anhörung ist hier nicht erkennbar. Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn eine besondere Eilbedürftigkeit der Entscheidung geboten ist, dem Antragsteller also unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Hohe Anforderungen an den Anordnungsgrund sind im Fall einer erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache, die hier in der Rück-Umsetzung besteht, zu stellen. Ein Anordnungsgrund besteht deswegen in Fällen solcher Art nur, wenn dem betroffenen Beamten in sonstiger Weise ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere, (schlechthin) unzumutbare Nachteile drohen, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsacheverfahren nicht mehr ausgleichen lassen (OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2019 – 6 B 1459/18 –, juris Rn. 18ff m.w.N.). Der Antragsteller muss jedenfalls eine offensichtliche Rechtswidrigkeit einer Organisationsverfügung nicht dulden, insbesondere eine fürsorgewidrige Unterlassung einer Berücksichtigung seiner persönlichen Belange bei einem Ermessensausfall (OVG Münster, Beschluss vom 21.03.2019 – 6 B 1459/18 –, juris Rn. 22; Schnellenbach/Bodanowitz, Beamtenrecht in der Praxis, 10. Aufl. 2020, § 4 Rn. 71 m.w.N.). Eine solche Eilbedürftigkeit ist hier ausnahmsweise gegeben, wobei dahinstehen kann, ob mit der vorübergehenden Entfernung aus der Polizeistation wirklich der gute Ruf des Antragstellers beschädigt wird. Mit Blick auf das Fehlen jeglicher Ermessenserwägungen hinsichtlich der Umsetzung liegt eine solche offensichtliche Rechtswidrigkeit vor. Eine Nachholung im gerichtlichen Eilverfahren ist, wie sich aus § 114 S. 2 VwGO ergibt, nicht zulässig. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Umsetzung auf § 154 Abs. 1 VwGO. Kostenschuldner ist der Antragsgegner als unterliegender Teil. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des eingestellten Teils beruht auf § 161 Abs. 2 VwGO. Danach entscheidet das Gericht im Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss. Abzustellen ist auf die Sach- und Rechtslage unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses (Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 161 Rn. 16). Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsgegner insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er voraussichtlich unterlegen wäre. Im Zeitpunkt der Aufhebung der angegriffenen Verfügung am 26.08.2022 lagen auch nach Rechtsauffassung des Antragsgegners die Voraussetzungen für deren Erlass zwischenzeitlich nicht vor, weil die Vernehmung der Zeugen ... und ... den Vorwurf, der Antragsteller stehe rechtem Gedankengut nahe und habe den Zeugen ... gemobbt, nicht bestätigt hätten (vgl. Schriftsatz vom 16.09.2022, Bl. 95 GA). Dieser Vorwurf war aber Anlass des Disziplinarverfahrens, wie sich aus der Verfügung vom 17.05.2022 ergibt. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG, wobei der Streitwert im Eilverfahren nach Ziff. 1.5 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowohl hinsichtlich des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte als auch der Umsetzung zu halbieren ist, was in der Summe wiederum zu einem Betrag von 5.000 EUR führt.