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Beschluss

4 PA 101/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV begrenzt die Befreiung von Rundfunkgebühren und erfasst nicht Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II. • Die unterschiedliche Behandlung von ALG II-Beziehern mit und ohne § 24-Zuschläge ist sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; eine aufwändige, nach Höhe der Zuschläge gestaffelte Regelung ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht geboten. • Ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV liegt nicht vor, wenn der Gesetzgeber bewusst Empfänger mit Zuschlägen von der Befreiung ausgenommen hat; auch geringe Zuschläge rechtfertigen keine Ausnahmetatbestände. • Regelbedarfe nach § 20 SGB II umfassen Aufwendungen für Krankheit; atypischer Mehrbedarf ist gesondert nach § 23 SGB II geltend zu machen und begründet keinen Härtefall im Sinne des Rundfunkregelwerks.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Rundfunkgebühren für ALG II-Empfänger mit §24-Zuschlägen • Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV begrenzt die Befreiung von Rundfunkgebühren und erfasst nicht Empfänger von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II. • Die unterschiedliche Behandlung von ALG II-Beziehern mit und ohne § 24-Zuschläge ist sachlich gerechtfertigt und mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar; eine aufwändige, nach Höhe der Zuschläge gestaffelte Regelung ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht geboten. • Ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV liegt nicht vor, wenn der Gesetzgeber bewusst Empfänger mit Zuschlägen von der Befreiung ausgenommen hat; auch geringe Zuschläge rechtfertigen keine Ausnahmetatbestände. • Regelbedarfe nach § 20 SGB II umfassen Aufwendungen für Krankheit; atypischer Mehrbedarf ist gesondert nach § 23 SGB II geltend zu machen und begründet keinen Härtefall im Sinne des Rundfunkregelwerks. Die Klägerin begehrt Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für den Zeitraum Oktober 2005 bis Februar 2006 und stellte Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren. Im relevanten Zeitraum bezog sie Arbeitslosengeld II und zusätzlich einen monatlichen Zuschlag nach § 24 SGB II in Höhe von 5,00 Euro. Das Verwaltungsgericht lehnte Prozesskostenhilfe mit der Begründung ab, die Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin rügte außerdem eine besondere Härte wegen der Höhe der Rundfunkgebühren und wegen monatlicher Zuzahlungen für Medikamente aufgrund chronischer Diabetes. Sie machte geltend, die geringen Zuschläge würden sie wirtschaftlich schlechterstellen und könnten einen Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV begründen. • Die Klage hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, daher ist Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Die gesetzlichen Voraussetzungen der Gebührenbefreiung sind abschließend in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV geregelt; Befreiungstatbestände sind eng auszulegen. Empfänger von ALG II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II fallen nach Nr. 3 nicht unter die Befreiung, weil die Vorschrift nur Empfänger ohne solche Zuschläge erfasst. • Die Ungleichbehandlung zwischen ALG II-Empfängern mit und ohne § 24-Zuschläge ist verfassungsrechtlich zulässig (Art. 3 Abs. 1 GG). Sie beruht auf dem sachlichen Grund, dass Empfänger mit Zuschlägen typischerweise höhere Leistungen erhalten. Eine nach Höhe der Zuschläge differenzierende Befreiung wäre verwaltungsaufwendig und nicht verfassungsrechtlich gefordert. • Eine Befreiung nach § 6 Abs. 3 RGebStV setzt einen besonderen Härtefall voraus. Die Annahme eines solchen Härtefalls würde die ausdrückliche gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV umgehen. Der Gesetzgeber hat bewusst Empfänger mit § 24-Zuschlägen unabhängig von deren Höhe von der Befreiung ausgenommen, sodass kein Härtefall vorliegt. • Krankheitsbedingte Zuzahlungen sind durch die Regelbedarfe nach § 20 SGB II erfasst; bei atypischem Mehrbedarf besteht der Regress zu § 23 SGB II. Daher begründen medikamentenbedingte Zuzahlungen keine Härtesituation im Sinne des Rundfunkbefreiungsrechts. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die zugrunde liegende Klage auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Klägerin erfüllt nicht den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV, da sie einen Zuschlag nach § 24 SGB II erhält. Eine Verfassungswidrigkeit dieser Regelung liegt nicht vor; die unterschiedliche Behandlung der ALG II-Empfänger mit und ohne Zuschläge ist sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig. Ein besonderer Härtefall nach § 6 Abs. 3 RGebStV liegt ebenfalls nicht vor, da dies eine Umgehung der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung wäre und krankheitsbedingte Zuzahlungen durch die Regelleistungen bzw. durch § 23 SGB II abgedeckt werden. Folglich hat die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.