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Beschluss

14 K 1898/07

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2007:1031.14K1898.07.00
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Leitsätze

Ein besonderer, eine Rundfunkgebührenbefreiung rechtfertigender, Härtefall liegt nicht allein deshalb vor, weil der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II nach § 24 SGB II niedriger ist als die Rundfunkgebühr.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. G. aus F1. wird abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein besonderer, eine Rundfunkgebührenbefreiung rechtfertigender, Härtefall liegt nicht allein deshalb vor, weil der Zuschlag zum Arbeitslosengeld II nach § 24 SGB II niedriger ist als die Rundfunkgebühr. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. G. aus F1. wird abgelehnt. Gründe: Gemäß § 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung - ZPO - erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe versagt werden darf, weil ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 1996 - 8 E 593/96 -, im Anschluss an Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 30. Oktober 1991 - 1 BvR 1386/91 -, NJW 1992, 889 und Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. -, NJW 1991, 413 sowie Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 30. November 2005 - 10 PA 118/05 -, Juris. Gemessen hieran bietet die Klage mit dem sinngemäßen Antrag, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 19. Juli 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2007 zu verpflichten, den Kläger von der Rundfunkgebührenpflicht nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu befreien, unter Würdigung der zu der vorstehenden Problematik zwischenzeitlich ergangenen, auch obergerichtlichen, Rechtsprechung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass Prozesskostenhilfe unbeschadet des Vorliegens der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen schon deshalb zu versagen ist. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die begehrte Gebührenbefreiung nicht zu. Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig. Die gerichtliche Überprüfung erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG NRW), der die Kammer folgt, in Fällen, in denen eine Rundfunkgebührenbefreiung nach Maßgabe des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag - RGebStV erstrebt wird, regelmäßig auf die Gültigkeitsdauer der vorzulegenden Sozialleistungsbescheide. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E 294/07 -, DVBl 2007, 1184, abrufbar auch über juris und www.nrwe.de (dort fälschlich datiert auf den 3. Juli 2007). Das ist hier der Zeitraum von Juni bis einschließlich November 2006. Denn der vom Kläger dem Beklagten bzw. der GEZ im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren einzig vorgelegte Bescheid des JobCenters F1. vom 9. Mai 2006 erfasst (nur) diese Zeitspanne. Allerdings kommt eine Gebührenbefreiung erst auf den der Antragstellung folgenden Monat in Betracht. Das wäre hier ab Juli 2006, weil der Befreiungsantrag des Klägers - dessen Datum „07. September 2005" sowohl hinsichtlich der Monats- als auch der Jahresbezeichnung offenbar fehlerhaft ist, u.a. weil der Kläger darin Bezug nimmt auf den beigefügten Bewilligungsbescheid vom 9. Mai 2006 - nach Mitteilung des Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 19. Juli 2006 dort am 28. Juni 2006 eingegangen ist. Ob sich in der vorliegenden Konstellation der gerichtliche Überprüfungszeitraum über November 2006 hinaus auf den Zeitpunkt bis zur letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides im Juni 2007, erstreckt, wie es regelmäßig in den Fällen angezeigt ist, in denen sich Rundfunkteilnehmer auf ungünstige Einkommensverhältnisse und einen daraus resultierenden besonderen Härtefall iSv § 6 Abs. 3 RGebStV berufen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E 294/07 - a.a.O., kann dahinstehen. Dagegen könnte sprechen, dass der Kläger zwar unter Verweis auf seine bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse einen solchen Härtefall geltend macht, dieser aber in untrennbarem Zusammenhang mit dem von ihm vorgelegten Sozialleistungsbescheid steht, so dass eine eindeutige zeitliche Fixierung des gerichtlichen Überprüfungszeitraums nach Maßgabe der Gültigkeitsdauer dieses Bescheides möglich und sachgerecht wäre. Einer Entscheidung bedarf das nicht, weil der Kläger jedenfalls aus den nachstehenden Gründen von Juni/Juli 2006 bis Juni 2007 keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung hat. Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Ihm steht die begehrte Rundfunkgebührenbefreiung für das von ihm zum Empfang bereit gehaltene Fernseh (- und Rundfunk?) - empfangsgerät für den genannten Zeitraum nicht zu. Er hat nach der hier zu Grunde zu legenden Rechtslage darauf keinen Anspruch. Er hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Der Kläger erfüllt keinen Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1 RGebStV, hier des allein in den Blick zu nehmenden Abs. 1 Nr. 3, weil er im streitigen Zeitraum einen anspruchsauschließenden Zuschlag gemäß § 24 SGB II erhalten hat ( nachfolgend unter I.). Der Umstand, dass dieser niedriger ist als die Rundfunkgebühr, begründet auch keinen Befreiungsanspruch wegen Vorliegens einer besonderen Härte iSv § 6 Abs. 3 RGebStV (nachfolgend unter II.). Das hat die Kammer in der Vergangenheit bereits in Prozesskostenhilfeverfahren mit eingehenden Erwägungen entschieden. Vgl. Beschlüsse vom 31. Oktober 2006 - 14 K 1251/06 - www.nrwe.de und juris und vom 29. November 2006 - 14 K 2883/06 -. Hieran ist auch unter Würdigung der Argumente des Klägers und der zwischenzeitlich bekannt gewordenen gegenteiligen Rechtsprechung anderer Gerichte festzuhalten. Eine verfassungskonforme Auslegung führt zu keinem anderen Ergebnis (nachfolgend unter III.). Das ergibt sich im einzelnen aus Folgendem: Seit dem 01. April 2005 gelten die bisherigen Rundfunkgebührenbefreiungsverordnungen der Länder, die u.a. eine Befreiungsmöglichkeit wegen geringen Einkommens vorsahen (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7. der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht NRW vom 30. November 1993), nicht mehr. Rechtsgrundlage einer (neu beantragten) Gebührenbefreiung ist seitdem ausschließlich § 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 in seiner durch den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 08./15. Oktober 2004 geänderten Fassung (RGebStV). Die seit dem 1. März 2007 gültige Fassung durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 30. Januar 2007 (GV. NRW. 2007, S. 107) bewirkt keine hier beachtlichen Rechtsänderungen. I. Gemäß § 6 Abs. 1 RGebStV werden von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag natürliche Personen und deren Ehegatten im ausschließlich privaten Bereich nur noch dann befreit, wenn der Betroffene zu dem dort enumerativ aufgeführten Personenkreis gehört, d.h. Hilfen nach den in § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 1 bis 6, 9 und 10 (seit März 2007: bis Nr. 11) RGebStV genannten Vorschriften erhält und dies durch einen entsprechenden Bewilligungsbescheid nachweist (§ 6 Abs. 2 RGebStV) oder er zu den behinderten Menschen im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1, Ziffern 7 und 8 RGebStV gehört. Eine rückwirkende Befreiung ist nicht möglich (§ 6 Abs. 5 RGebStV). Zudem ist die Befreiung nach der Gültigkeitsdauer des Sozialleistungsbescheides zu befristen (§ 6 Abs. 6 RGebStV). Die Befreiungstatbestände gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 10 (11) sind nach dem Wortlaut und dem Willen des Gesetzgebers abschließend. Eine - ggf. umfangreiche und schwierige - eigenständige Einkommens- und Bedarfsberechnung durch die Rundfunkanstalten findet nicht mehr statt. Vgl. Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu Art. 5 Nr. 6 (LT-Drucksache 13/6202, S. 42) und OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E 294/07 - a.a.O. Die Befreiungsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 RGebStV erfüllt der Kläger für die hier streitige Zeit nicht. 1. Nach § 6 Abs. 1 Nummer 3 RGebStV werden Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich von Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuches von der Gebührenpflicht befreit. Auf die Höhe des Zuschlags kommt es nach dem Wortlaut der Norm nicht an. Der Kläger hat indessen, unstreitig durch Vorlage des Bewilligungsbescheides des JobCenters F1. vom 9. Mai 2006 belegt, von Juni bis November 2006 Zuschläge gemäß § 24 SGB II erhalten, und zwar monatlich in Höhe von 5,00 Euro. Hieran hat sich bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides offensichtlich nichts geändert. Denn ausweislich des - erstmals im Gerichtsverfahren vorgelegten - weiteren Bewilligungsbescheides vom 22. Mai 2007 wird ihm von Juni bis einschließlich November 2007 weiterhin ein Zuschlag, nunmehr in Höhe von 3,00 Euro, gewährt. Das schließt die Annahme aus, der Zuschlag sei zwischenzeitlich entfallen. (Überdies hätte der Kläger mangels Vorlage entsprechender Bewilligungsbescheide gegenüber dem Beklagten seinen Nachweispflichten gemäß § 6 Abs. 2 RGebStV zum mindesten für den Zeitraum von Dezember 2006 bis Mai 2007 nicht genügt.) Da folglich die negative Tatbestandsvoraussetzung des § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV („ohne Zuschläge") nicht erfüllt ist, kann er für den von den vorgelegten Sozialleistungsbescheiden erfassten Bewilligungszeitraum nach dieser Norm keine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beanspruchen. Eine analoge Anwendung dieses Befreiungstatbestandes auf Empfänger eines Arbeitslosengeldes, deren Zuschlag gemäß § 24 SGB II niedriger ist als die Rundfunkgebühr, ist mangels ausfüllungsbedürftiger unbewusster Regelungslücke des Normgebers ebenso ausgeschlossen wie bei den sonstigen Tatbeständen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 1 - 11 RGebStV. 2. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlag anders behandelt als diejenigen Leistungsempfänger, die einen solchen nicht erhalten, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Dieser verlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die nicht in allen, sondern stets nur in einzelnen Elementen gleich sein können. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine Gleich- und Ungleichbehandlung ansieht. Auf dem Gebiet des Sozialrechts ist dem Gesetzgeber dabei eine besonders weite Gestaltungsfreiheit zuzugestehen, die nur einer eingeschränkten verfassungsrechtlichen Kontrolle unterliegt. Das gilt insbesondere auch für die Abgrenzung des durch eine sozialrechtliche Norm begünstigten Personenkreises. Bei der Ordnung von Massenerscheinungen - wie hier der Rundfunkgebührenpflicht und der Befreiung hiervon - braucht der Gesetzgeber nicht um eine differenzierende Berücksichtigung aller denkbarer Fälle besorgt zu sein. Er darf vielmehr generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen verwenden, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Die Typisierung setzt allerdings voraus, dass die durch sie eintretenden Härten und Ungerechtigkeiten nur eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Wesentlich ist ferner, ob die Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, wofür praktische Erfordernisse der Verwaltung von Gewicht sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1993 - 1 BvR 1690/92 -, NVWZ 1993, 881. Diese Grundsätze werden durch die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV enthaltene Bestimmung nicht verletzt. Diese Vorschrift stellt hinsichtlich der Gewährung der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht eine abschließende Regelung dar. Es ist der Entscheidung der Staatsvertragsschließenden bzw. des Landesgesetzgebers überlassen, für bestimmte Fallgruppen Begünstigungen vorzusehen, für andere aber nicht. Der dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialleistungen, zu denen auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht gehört, eröffnete weite Ermessensspielraum endet erst an der Willkürgrenze. Es ist hiernach von Gerichts wegen nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber zwischen Leistungsempfängern ohne und mit Zuschlag unterschieden hat. Insbesondere ist eine willkürliche Differenzierung nicht gegeben, weil letztere bei der gebotenen typisierenden Betrachtung regelmäßig besser gestellt sind als Bezieher von Arbeitslosengeld II ohne Zuschlag. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 - 4 PA 101/07 - juris. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV ist auch nicht deshalb rechtlich zu beanstanden, weil sie die Bezieher von Arbeitslosengeld II mit Zuschlägen nach § 24 SGB II, die geringer als die zu zahlenden Rundfunkgebühren sind, nicht erfasst und diese dadurch, wie dem Kläger einzuräumen ist, wirtschaftlich schlechter als Empfänger von Arbeitslosengeld II ohne Zuschläge gestellt werden. Derartige Ungleichgewichtigkeiten sind bei Grenzziehungen der vorliegenden Art nahezu unvermeidlich und begründen keinen Verfassungsverstoß. Diese Ungleichbehandlung wäre zwar beseitigt, wenn § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV vorsähe, dass Zuschläge nach § 24 SGB II, die geringer als die zu zahlenden Rundfunkgebühren sind, unberücksichtigt bleiben. Würden die Bezieher von Arbeitslosengeld II mit derartig geringen Zuschlägen von der Rundfunkgebührenpflicht befreit, würden sie allerdings wiederum besser gestellt als die Empfänger von geringfügig höheren Zuschlägen, denen diese nicht oder kaum zu Gute kämen, so dass im Ergebnis eine ungleiche Behandlung bestehen bliebe bzw. lediglich verlagert würde. Vgl. im einzelnen OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 - 4 PA 101/07 -, VG Hamburg, Urteil vom 29. März 2007 - 10 K 2418/06 -, VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2007 - 27 K 2350/06 - und VG Frankfurt, Beschluss vom 28. August 2007 - 10 E 1278/07 -, jeweils im Volltext abrufbar unter juris. So müsste bspw. der Empfänger eines Zuschlages in Höhe von 18,- Euro diesen faktisch nahezu in voller Höhe für die Rundfunkgebühr einsetzen, da für diesen Personenkreis eine Rundfunkgebührenbefreiung (wohl auch nach Meinung des Klägers) offenbar ausscheidet, während der Zuschlag dem Kläger im Falle einer Gebührenbefreiung in voller Höhe verbliebe. Dass dieser im vorliegenden Einzelfall sehr geringfügig ist, ändert an dieser grundsätzlichen Bewertung nichts. Eine derartige Ungleichbehandlung ließe sich möglicherweise durch eine nach der Höhe der Zuschläge gestaffelte Gebührenbefreiung mindern oder vermeiden. Das ist angesichts des damit verbundenen außerordentlich hohen Verwaltungsaufwandes in diesen Massenverfahren aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität aber verfassungsrechtlich jedenfalls nicht geboten. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 und VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2007 jeweils a.a.O. II. Die hier gegebene Konstellation, dass der Empfänger eines Zuschlags nach § 24 SGB II aufgrund der Verpflichtung zur Zahlung der Rundfunkgebühr finanziell im Ergebnis schlechter gestellt ist als ein Empfänger von ALG- II Leistungen ohne Zuschlag, begründet regelmäßig und so auch im vorliegenden Fall keine besondere Härte gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV. Nach dieser Ermessensbestimmung kann die Rundfunkanstalt unbeschadet der Gebührenbefreiung nach Abs. 1 in besonderen Härtefällen auf Antrag von der Rundfunkgebührenpflicht befreien. Der notwendige Antrag ist vom Kläger bei verständiger Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles jedenfalls konkludent noch hinreichend im Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahren verlautbart worden. Der Tatbestand eines besonderen Härtefalles i.S. dieser Ausnahmenorm liegt hier indessen nicht vor. Die dazu erforderlichen besonderen, in der Person des Klägers und seinen Lebensumständen liegenden Gründe sind auf der Grundlage seines Vorbringens nicht anzuerkennen. § 6 Abs. 3 RGebStV entspricht dem zwischenzeitlich aufgehobenen § 2 der Befreiungsverordnung. Darunter fielen nur vom Verordnungsgeber unberücksichtigte besondere Härtefälle; eine Umgehung der in § 1 Befreiungsverordnung aufgeführten Fälle war auszuschließen. Für das Verhältnis von § 6 Abs. 1 zu Abs. 3 RGebStV kann nichts anderes gelten. Durch die Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages und die Aufhebung der Befreiungsverordnung zum 01. April 2005 wurde einerseits der Kreis der Befreiungsberechtigten erweitert, andererseits aber auch der allgemeine Befreiungstatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 (niedriges Einkommen) Befreiungsverordnung ersatzlos gestrichen. Ausweislich der Begründung zur Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages, Art. 5 Nr. 6, soll ein besonderer Härtefall insbesondere dann vorliegen, „wenn ohne dass die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 vorliegen, eine vergleichbare Bedürftigkeit nachgewiesen werden kann." (LT-Drucksache 13/6202 S. 42). Eine Härtefallregelung kann mithin nur in den Fällen greifen, in denen der jeweilige Antragsteller nicht zu dem in § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 10/11 RGebStV benannten Personenkreis gehört. Der Kläger indessen unterfällt diesem Personenkreis, soll aber kraft ausdrücklicher Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 RGebStV wegen des ihm gewährten Zuschusses nicht zu den zu befreienden Sozialleistungsempfängern gehören, so dass die Härtefallregelung nach § 6 Abs. 3 RGebStV nicht zur Anwendung kommt. Etwas anderes könnte dann gelten, wenn davon auszugehen wäre, der Gesetzgeber habe nicht den Fall bedacht, dass ein Zuschlag nach § 24 SGB II die Höhe der Rundfunkgebühr unterschreiten könne. Denn nur dann läge möglicherweise ein von der Regelvorschrift des § 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfasster atypischer Fall vor, dem die Härteregelung begegnen soll. Eine solche Annahme liegt hier allerdings fern. Im Gegenteil dürfte für die Staatsvertragsschließenden offensichtlich gewesen sein, dass die Zuschläge, die nach § 24 Abs. 2 SGB II bemessen werden und sich nach § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach Ablauf des ersten Jahres nach dem Ende des Bezugs des Arbeitslosengeldes um 50 v. H. vermindern, geringer als die monatlichen Rundfunkgebühren ausfallen können. Folglich ist davon auszugehen, dass der (Landes-) Gesetzgeber Bezieher von Zuschlägen nach § 24 SGB II unabhängig von der Höhe der Zuschläge und damit auch Bezieher geringer Zuschläge bewusst von der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ausgenommen und wirtschaftliche Auswirkungen, die - wie im vorliegenden Fall - bei Geringfügigkeit der Zuschläge nach § 24 SGB II eintreten, „billigend" in Kauf genommen hat. So OVG Lüneburg in dem mehrfach zitierten Beschluss vom 23. April 2007 unter ausdrücklicher Aufgabe seiner im Beschluss vom 22. März 2006 - 4 PA 38/06 - vertretenen abweichenden Auffassung. Das gilt erst recht, nachdem der Normgeber an der grundsätzlichen Neuregelung des § 6 Abs. 1 RGebStV mit der seit März 2007 gültigen Fassung der Befreiungstatbestände ungeachtet der seit April 2005 vielfach offenbar gewordenen Problematik der Gebührenbefreiung von arbeitslosen Rundfunkteilnehmern, die einen die Höhe der Rundfunkgebühr unterschreitenden Zuschlag gemäß § 24 SGB II erhalten, festgehalten und lediglich den Kreis der nach § 6 Abs. 1 RGebStV zu Befreienden (geringfügig) erweitert hat. Soweit demgegenüber argumentiert wird, in § 6 Abs. 1 RGebStV werde anders als nach der Befreiungsverordnung a.F. nicht an das Einkommen der Rundfunkteilnehmer, sondern ausschließlich formal an das Vorliegen eines Sozialleistungsbescheides angeknüpft, so dass mit dem Hinweis auf die persönliche finanzielle Situation ein von § 6 Abs. 1 RGebStV nicht erfasster und deshalb im Rahmen des § 6 Abs. 3 RGebStV berücksichtigungsfähiger Sonderfall geltend gemacht werde, so VGH Mannheim, Urteil vom 6. November 2006 - 2 S 1528/06 -, juris, ist dem nicht zu folgen. Denn dabei wird nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Leistungsbescheide nur den Empfang der Leistungen dokumentieren (vgl. § 6 Abs. 2 RGebStV), die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und 9 bis 11 RGebStV genannten Leistungen selbst aber abhängig vom Einkommen oder einzusetzenden Vermögen erbracht werden, die finanzielle Situation des Rundfunkteilnehmers also durchaus ein von § 6 Abs. 1 RGebStV erfasster Gesichtspunkt ist. So zutreffend VG Hamburg, Urteil vom 29. März 2007 - 10 K 2418/06 - juris. Die für den Kläger zu konstatierende Folge einer wirtschaftlichen Schlechterstellung vermag auch deshalb keinen atypischen Ausnahmefall iSv § 6 Abs. 3 RGebStV zu begründen, weil ein solcher Effekt typischerweise mit der Abhängigkeit der Rundfunkgebührenbefreiung von bestimmten Einkommenstatbeständen verbunden ist. Die Wirkung trifft alle diejenigen, deren Einkommen sich knapp oberhalb der Grenze bewegt, die durch die (Einkommens-) Tatbestände in § 6 Abs. 1 Satz 1 RGebStV gesetzt wird. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2007 und VG Frankfurt, Beschluss vom 28. August 2007, jeweils a.a.O.. Spezifische, einen besonderen Härtefall begründende, Umstände (nur) bei der Gruppe der Empfänger eines niedrigen Zuschlags nach § 24 SGB II ergeben sich auch nicht, wie teilweise vertreten wird, aus der Absicht des Bundesgesetzgebers, mit der Gewährung eines Zuschlages nach § 24 SGB II die Empfänger von Arbeitslosengeld II in den ersten beiden Jahren nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I besser zu stellen, so VG Sigmarignen, Beschluss vom 27. April 2006 - 2 K 155/06 -, juris. Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass Sozialleistungen nur bei Bedürftigkeit gewährt werden. Die mit der Gewährung des sog. Abfederungszuschlags prinzipiell einhergehende erhöhte Leistungsfähigkeit der Zuschlagempfänger hat dementsprechend unmittelbare Auswirkungen auf deren Berechtigung, zusätzlich noch andere Sozialleistungen - wie etwa Rundfunkgebührenbefreiung - in Anspruch zu nehmen. Wie das VG Düsseldorf und nachfolgend das VG Frankfurt in den vorzitierten Entscheidungen im einzelnen überzeugend ausgeführt haben, hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn hiervon abweichend (gerade) der Abfederungszuschlag hätte unter einen „besonderen Schutz" gestellt werden sollen. Daran fehlt es. Im übrigen würde bei Annahme eines besonderen Härtefalls in Fällen, denen der Zuschlag nach § 24 SGB II die Höhe der Rundfunkgebühr (deutlich) unterschreitet, wiederum der schon dargelegte Grenzziehungseffekt und letztlich nur eine Anhebung der Einkommensgrenze bei der Gruppe der Zuschlagsempfänger (ALG II zuzüglich eines Zuschlages bis zur Höhe der Rundfunkgebühr) eintreten. Vgl. dazu wiederum VG Düsseldorf, Urteil vom 21. Mai 2007 - 27 K 2350/06 - und VG Frankfurt, Beschluss vom 28. August 2007 - 10 E 1278/07 -. Dass der Normgeber ein solches Ergebnis gewollt haben könnte, ist, wie dargelegt, nicht ersichtlich. Ebenso wie in den vielfältigen sonstigen Fallgestaltungen, in denen einkommensschwache Rundfunkteilnehmer die Befreiungstatbestände des § 6 Abs. 1 (vornehmlich der Nr. 2) RGebStV nicht erfüllen, eine Gebührenbefreiung regelmäßig auch nicht gemäß § 6 Abs. 3 RGebStV beansprucht werden kann, vgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 2007 - 16 E 294/07 - juris und www.nrwe.de, würde es nach allem auch in der hier gegebenen Konstellation der gesetzlichen Intention widersprechen und die grundlegende Neuregelung der Befreiungstatbestände in § 6 Abs. 1 RGebStV weitgehend gegenstandslos, wenn im Rahmen der Härtefallregelung unter faktischer Würdigung allein der Einkommenssituation eine Befreiung wieder zugelassen würde. Hiernach (zusätzlich) erforderliche atypische Härtegründe hat der Kläger nicht geltend gemacht. Er beruft sich ausschließlich auf seine bescheidenen finanziellen Verhältnisse und darauf, bei Ablehnung der begehrten Gebührenbefreiung wirtschaftlich schlechter gestellt zu sein als wenn er im fraglichen Zeitraum keinen Zuschlag nach § 24 SGB II erhalten hätte. Der Tatbestand einer besonderen Härte iSv § 6 Abs. 3 RGebStV ist damit nicht dargetan. III. Dieses Auslegungsergebnis verstößt entgegen teilweise vertretener Auffassung, vgl. insbesondere VG Berlin (Kammer-) Urteile vom 28. März 2007 - VG 27 A 25.07 - und VG 27 A 126.06 -; anders noch VG Berlin, (Einzelrichter-) Urteil vom 14. Februar 2006 - VG 27 A 258.05), nicht gegen Verfassungsrecht, so dass eine abweichende verfassungskonforme Auslegung nicht geboten ist. Eine verfassungsrechtlich durchgreifende Verletzung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes lässt sich, wie vorstehend insbesondere unter I. 2. ausgeführt, nicht feststellen. Auch das durch Art. 1 Abs. 1, Art. 20 GG verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum wird nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die aktuellen Regelsatzleistungen sind nicht mit den verfassungsrechtlich gebotenen Mindestleistungen gleichzusetzen. So OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. April 2007 a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 29. September 1998 - 5 B 82.97 -, NVwZ 1999, 669. Dem Kläger ist es schon deshalb nicht unzumutbar, auf die ALG-II Leistungen zur Begleichung eines Teils der Rundfunkgebühr zurückzugreifen. Zudem ist die Konstellation, dass ein gewährter Zuschlag nach § 24 SGB II die Höhe der Rundfunkgebühren unterschreitet, vorübergehender Natur. Wenn vorliegend auch ein viele Monate währender Zeitraum betroffen sein mag, ist es Personen wie dem Kläger zuzumuten, während dieses begrenzten Überganszeitraums zur Verwirklichung seines Rechts auf Informationsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG teilweise auf seine ALG- II Leistungen zurückzugreifen. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft