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Beschluss

9 ME 58/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Röhrennachfüllungen durch den Betreiber sind kein steuerpflichtiger Vergnügungsaufwand der Spieler und dürfen nicht Grundlage der örtlichen Vergnügungssteuerbemessung sein. • Bei Geldspielgeräten ist für die Vergnügungssteuer nicht die ‚elektronisch gezählte Kasse‘ maßgeblich, sondern die hiervon abzüglich der vom Betreiber vorgenommenen Röhrennachfüllungen gebildete Größe (Saldo 2). • Eine Satzungsregelung, die Röhrennachfüllungen in die Bemessungsgrundlage einbezieht, schafft keinen tauglichen Steuermaßstab und ist bei summarischer Prüfung im Eilverfahren rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Röhrennachfüllungen sind kein steuerpflichtiger Vergnügungsaufwand (Saldo 2 maßgeblich) • Röhrennachfüllungen durch den Betreiber sind kein steuerpflichtiger Vergnügungsaufwand der Spieler und dürfen nicht Grundlage der örtlichen Vergnügungssteuerbemessung sein. • Bei Geldspielgeräten ist für die Vergnügungssteuer nicht die ‚elektronisch gezählte Kasse‘ maßgeblich, sondern die hiervon abzüglich der vom Betreiber vorgenommenen Röhrennachfüllungen gebildete Größe (Saldo 2). • Eine Satzungsregelung, die Röhrennachfüllungen in die Bemessungsgrundlage einbezieht, schafft keinen tauglichen Steuermaßstab und ist bei summarischer Prüfung im Eilverfahren rechtswidrig. Die Antragstellerin wendet sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen einen Vergnügungssteuerbescheid der Gemeinde, der die Betreiberin für die Monate Januar bis Mai 2006 zur Steuer heranzieht. Die Satzung der Gemeinde legt als maßgeblichen Spieleinsatz die im Zählwerksausdruck ausgewiesene ‚elektronisch gezählte Kasse‘ fest, die unter anderem ‚Nachfüllung A‘ (Röhrennachfüllungen) einschließt. Die Antragstellerin meint, dass Röhrennachfüllungen vom Betreiber vorgenommen werden und daher nicht als Aufwand der Spieler steuerpflichtig sind. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt; die Beschwerde der Antragstellerin richtet sich gegen diese Entscheidung. • Die Satzungsregelung folgt den Herstellererklärungen zu Druckprotokollen der Geldspielgeräte, unterscheidet aber zwischen ‚elektronisch gezählter Kasse‘ und Saldo 2 (elektronisch gezählte Kasse minus Nachfüllung A). • Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuer, die den tatsächlichen Vergnügungsaufwand der Spieler erfassen will; maßgeblicher Gegenstand ist der vom Spieler eingeworfene Einsatz, nicht durch den Betreiber veranlasste Vorgänge (§§ zur Auslegung analog verwaltungsrechtlicher Maßstäbe). • Röhrennachfüllungen sind vom Betreiber zu verantwortende Zuführungen und stellen keinen Aufwand der Spieler dar; sie können beim Steuermaßstab nicht berücksichtigt werden (konforme Sicht früherer Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte). • Folglich muss bei steuerrechtlicher Bemessung der Saldo 2 zugrunde gelegt werden, also die elektronisch gezählte Kasse abzüglich aller Röhrenauffüllungen. Die Satzung der Gemeinde enthält in § 1 Abs. 3 keine wirksame Festlegung des Steuermaßstabs, weil sie die Nachfüllungen einschließt. • Ein gewährendes Freibetragsmodell (§ 7 Abs. 2 der Satzung) kann einen fehlerhaften Steuermaßstab nicht heilen. Bei summarischer Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Satzungsregelung deshalb als rechtswidrig anzusehen. Die Beschwerde der Antragstellerin ist begründet; das Verwaltungsgericht hätte vorläufigen Rechtsschutz gewähren müssen. Die in § 1 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung getroffene Festlegung, die ‚elektronisch gezählte Kasse‘ einschließlich Röhrennachfüllungen der Besteuerung zugrunde zu legen, ist bei summarischer Prüfung rechtswidrig, weil Röhrennachfüllungen kein Aufwand der Spieler darstellen. Maßgeblich ist vielmehr die elektronisch gezählte Kasse abzüglich der Röhrenauffüllungen (Saldo 2). Der angefochtene Vergnügungssteuerbescheid beruht damit nicht auf einer tauglichen Rechtsgrundlage und ist daher im vorläufigen Rechtsschutz nicht durchsetzbar. Die Kostenentscheidung erfolgte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt.