Urteil
5 K 1773/08
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2009:0227.5K1773.08.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin betreibt in C. mehrere Spielhallen mit Gewinnspielautomaten. Außerdem hat sie in mehreren Gaststätten in C. Apparate mit Gewinnmöglichkeiten aufgehängt. Unter dem 14.04.2008 legte die Klägerin dem Beklagten für das I. Quartal 2008 die Anmeldungen für die Vergnügungssteuer der Spielhallen J. . 15, T. . 10 und E. Str. 580 sowie der Gaststätten, in denen von ihr aufgehängte Gewinnspielautomaten betrieben werden, vor. Mit Schreiben vom 24.04.2008 forderte der Beklagte die Klägerin auf, sämtliche Auslesestreifen der Geldspielgeräte an den von ihr betriebenen Aufstellorten (Spielhallen und Gaststätten) für den Zeitraum 01.01. bis 31.03.2008 nachzureichen. Mit Bescheid vom 01.05.2008 setzte er auf der Grundlage der bis dato vorliegenden Anmeldungen für das erste Quartal 2008 - 01.01. bis 31.03.2008 - eine Vergnügungssteuer von 20.976 EUR fest, wobei er allerdings "pauschal in Abzug" gebrachte Kulanz-, Fehl-, Fest- und Falschgelder in Höhe von 345,60 EUR nicht anerkannt und entsprechende Nachweise verlangt hatte. Am 28.05.2008 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, mit der sie gegen den Bescheid vom 01.05.2008 vorgeht. Sie macht geltend, dass der Beklagte Beträge wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Steuererklärung hinzuschätze. Dies resultiere daraus, dass er eine Abrechnung aufgrund von Auslesungen der Geldspielgeräte jeweils per letztem Tag eines Quartals wünsche. Er akzeptiere nicht, dass nach seiner eigenen Satzung das Ergebnis der Auslesungen während eines Quartals maßgeblich für die Steuerberechnung sei. Wenn die letzte Auslesung nicht unmittelbar vor Quartalsende, sondern schon 3 Wochen vorher erfolge, schätze er für die restliche Zeit einen Umsatz. Diesen lege er dann der Quartalsberechnung zugrunde. Das sei fehlerhaft. Auch sei eine nach Auffassung des Beklagten erforderliche Auslesung am letzten Quartalstag organisatorisch nicht zu bewältigen. Sie habe 250 Geldspielautomaten zu betreuen. Es sei nicht möglich, diese auch nur innerhalb von Tagen auszulesen. Es sei auch nicht zutreffend, dass alle anderen Unternehmen der Branche anders abrechneten als sie. Der Beklagte gehe lediglich bei ihr so vor, dass er alle Auslesestreifen anfordere. Der Verdacht der Schikane dränge sich auf. Sie regt an, Frau X. und Frau K. , die beim Beklagten den Vergnügungssteuerbereich bearbeiten, dazu anzuhören. Überdies schätze der Beklagte selbst nicht nur Umsätze, sondern erhebe einen Sicherheitszuschlag von 25 %. Einen solchen Sicherheitszuschlag sehe die Satzung nicht vor. Auch erkenne er Auslesungen mit negativen Werten nicht an. Vielmehr setze er diese auf Null. Dadurch gehe der negative Wert in der Saldierung verloren. Zudem berechne der Beklagte Kulanzbeträge und die ausgewiesenen Fehl- und Falschgelder nicht. Schließlich setze er die Erstbefüllungen der Röhren nicht ab. Bei richtiger Berchnung ergebe sich ein um ca 500 EUR niedrigerer Steuerbetrag. Die Klägerin beantragt, den Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten vom 01.05.2008 zu Steuer Nr. 5.0223.000004.8 abzuändern und unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage, insbesondere der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Vergnügungssteuer neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, dass gem. § 13 Abs. 2 der Satzung die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit jeweils vierteljährlich für die vergangenen 3 Monate erhoben werde. Nach Satz 3 der Vorschrift sei für alle aufgestellten Apparate mit Gewinnmöglichkeit jeweils bis zum 15. des auf dem Erhebungszeitraum folgenden Monats eine Steuererklärung je Aufstellort unter Verwendung des amtlichen Vordrucks abzugeben. Gegenstand der Besteuerung sei der Aufwand, den die Spieler an den einzelnen Geldspielautomaten betrieben. Hierzu regele die Satzung als Steuermaßstab einen Vom Hundertsatz der jeweils elektronisch gezählten Nettokasse. Außerdem regele die Satzung den Besteuerungszeitraum. Das jeweilige Einspielergebnis diene dabei als Basis für den Steuermaßstab, weil dieses der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes entspreche. Der vereinnahmte Umsatz sei nicht maßgeblich. Wenn der Steuerpflichtige bis zum 15. des auf den Erhebungszeitraum folgenden Monats eine Steuererklärung abgebe, hätten die Spieler den in diesem Zeitraum zu versteuernden Aufwand tatsächlich erbracht. Dabei komme es nicht darauf an, wann die Zählwerkausdrucke ausgelesen würden und ob sie mit der Auslegung stets auch die Leerung der Kasse verbinden. Mit dem Einwurf in den Automaten erhalte die Klägerin die alleinige Verfügungsbefugnis über das Entgeld. Es stehe in ihrem freien Belieben, zu welchem Zeitpunkt sie die Kassenleerung vornehme und über den Kasseninhalt verfüge. Jedenfalls gehe es nicht an, dass sie durch ihre Praxis der Kassenleerung selbst bestimme, wann sie auf welche Einnahmen Steuern zu entrichten habe. Die Satzungsregelung sei eindeutig und ordne die Kasseninhalte den jeweiligen Veranlagungszeiträumen zu. Die Kassenleerung selbst habe nichts mit der Steuerpflicht zu tun. Die zeitnahe und rechtzeitige Erfüllung des Steueranspruchs sei erforderlich, um die Liquidität des Hoheitsträgers gewährleisten zu können. Wäre die Rechtsauffassung der Klägerin zutreffend, dass die in einem Erhebungszeitraum erzielten Umsätze erst im Quartal der Auslesung zu versteuern wären, hätte die Klägerin es in der Hand, durch eine Auslesung am 30.06. und die nächst folgende Auslesung am 01.10. einen Erhebungszeitraum zu überspringen, für den dann keine Besteuerung erfolgen könnte. Die Klägerin und ihre Muttergesellschaft seien die einzigen vergnügungssteuerpflichtigen Spielautomatenaufsteller der Stadt C. , die eine von der Satzungsregelung abweichende Steuererklärungspraxis für sich in Anspruch nähmen. Deshalb sei für die fehlenden Zeiträume gem. § 162 AO durch Schätzung ermittelt worden, was festzusetzen sei. Soweit den Schätzungen Sicherheitszuschläge hinzu gerechnet würden, sollen dadurch Unschärfen, die mit jeder Schätzung verbunden seien, ausgeglichen werden. Die Schätzbescheide korrigiere er, wenn die für das jeweilige Quartal fehlenden Nettokassenergebnisse im folgenden Quartal mit erklärt wären. Diese müsse er jedoch aus den vorgelegten Unterlagen jeweils selbst ermitteln. Das bedeute einen unzumutbaren Verwaltungsaufwand, der mit dem Prinzip einer Steuererklärung nicht zu vereinbaren und auf Dauer nicht zumutbar sei. Auslesungen mit negativem Wert erkenne er nicht an. Das sei rechtmäßig. Soweit die Klägerin rüge, dass bei der Umsatzermittlung die Erstbefüllung der Röhren nicht abgezogen würden, sei darauf hinzuweisen, dass er entsprechend die Röhrenentnahmen bei Außerbetriebnahme des jeweiligen Automaten nicht hinzu rechne. Dies geschehe aus Vereinfachungsgründen und werde von den Automatenaufstellern mit Ausnahme der Klägerin nicht beanstandet. Der Grund dafür sei, dass der Beklagte den Röhrenbestand bei Aufstellung des Gerätes nicht in allen Fällen nachhalten könne. Teilweise würden Automaten aus anderen Betriebsstätten in das Stadtgebiet verbracht, so dass hier die Erstbefüllung gar nicht mehr festgestellt werden könne. Da auch der Röhreninhalt bzw. die Röhrenentnahme bei Außerbetriebnahme eines Automaten nicht kontrolliert werden könne, lasse er die Röhrenerstbefüllung ebenso wie die letztmalige Röhrenleerung unberücksichtigt. Er gehe dabei davon aus, dass sich der jeweilige Anfangs- bzw. Endbestand in etwa ausglichen. Die Röhren seien die internen Geldspeicher des Spielgerätes. Ohne einen Mindestbestand sei ein Geldspielgerät nicht funktionsfähig. Dieser Anfangsbestand sei bei Inbetriebnahme zwangsläufig einzufüllen. Es treffe aber auch zu, dass bei der Außerbetriebnahme eines Gerätes unter Umständen ein Röhrenbestand vorhanden sein könne, der von dem vorgenannten Anfangsbestand nach oben oder nach unten abweiche. Die Bemessungsgrundlage der Nettokasse (§ 8 Satz 2 der Satzung) sei ein zulässiger Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Absolute Einzelfallgerechtigkeit sei im Rahmen von Massengeschäften aber weder erforderlich noch mit vertretbarem Aufwand erreichbar. Eine Schätzung sei im Übrigen erstmals für das dritte Quartal 2007 vorgenommen worden. Für das erste und zweite Quartal 2007 sei die Besteuerung anhand der tatsächlichen Zahlen berichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, sachlich aber nicht begründet. Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid, mit dem der Beklagte die Vergnügungssteuer für Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit für das erste Quartal 2008 festgesetzt hat, ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt C. vom 20.12.2005 in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 29.05.2007 - rückwirkend gültig ab 01.01.2007 - (i.F.: Satzung). i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 KAG. Die Satzung ist wirksam und die Tatbestandsvoraussetzungen für die Heranziehung sind dem Grunde und der Höhe nach erfüllt. Die Vergnügungssteuersatzung stellt, soweit sie in § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) und 2 a) Gewinnspielgeräte der einspielergebnisbezogenen Vergnügungssteuer unterwirft, eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Steuerfestsetzungen dar. Die geltende Bemessungsgrundlage für die Besteuerung von Gewinnspielgeräten gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) und 2 a) der Satzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 105 Abs. 2a GG ist bei einer Aufwandsteuer wie der Spielautomatensteuer zumindest ein lockerer Bezug zwischen dem verwendeten Steuermaßstab und dem letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler erforderlich. Bei der Wahl des konkreten Steuermaßstabs innerhalb dieses Rahmens wird dem Normgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zugebilligt. Der gewählte Steuermaßstab muss grundsätzlich geeignet sein, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben genügt der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) und 2 a) der Satzung festgelegte Steuermaßstab des Einspielergebnisses. Danach ist Einspielergebnis der Betrag der Nettokasse, also die elektronisch gezählte Kasse eines Geldspielgeräts, abzüglich Minderungen (nachgewiesene Röhrennachfüllungen, Prüf-, Testgeld, Falschgeld, Fehlgeld) zuzüglich Erhöhungen (Geldentnahmen aus den Röhren), abzüglich Umsatzsteuer (MwSt) oder anderer, unmittelbar an das Einwurfergebnis oder an den Kasseninhalt anknüpfenden staatlichen Abgaben. Durch diesen Maßstab wird sichergestellt, dass nur der von den Spielern tatsächlich erbrachte Aufwand der Besteuerung unterliegt. Vgl. zum insoweit wortgleichen Maßstab einer anderen Vergnügungssteuersatzung: OVG NRW, Urteil vom 06.03.2007 - 14 A 608/05 -, NWVBl. 2007, 351. Dass der Satzungsgeber die Satzung durch Ratsbeschluss vom 10.05.2007 rückwirkend auf den 1.1.2007 geändert hat, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Rückwirkung von Rechtssätzen sind durch das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes zwar Grenzen gezogen. Bei der Würdigung des Schutzes eines etwaigen Vertrauens der Betroffenen ist jedoch von besonderer Bedeutung, dass der nunmehr gültigen Satzungsregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorangegangen sind und deshalb dem etwaigen Vertrauen der Betroffenen, eine Steuer nicht zahlen zu müssen, die Schutzwürdigkeit fehlt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 03.06.2008 - 9 BN 3/08 -, vom 31.03.2008 - 9 B 30.07 - und vom 28.08.2007 - 9 B 14.07 -, KStZ 2007, 212, 213/214; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 30.07.2008 - 14 A 3911/06 -. Hier erhebt der Beklagte mit der Vergnügungssteuersatzung nicht eine neue Steuer und führt auch nicht - wie vordem - einen neuen Steuermaßstab ein. Die Änderungssatzung vom 29.05.2007 befasst sich im Wesentlichen mit der Präzisierung von Verfahrensabläufen und der Erhöhung des Vergnügungssteuersatzes ab dem 01.07.2007 auf 12 Prozent der Nettokasse. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Rückwirkung sind daher nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar und von Seiten der Klägerin überdies auch nicht vorgetragen worden. Die von der Klägerin vorgetragenen Einwände gegen die Heranziehung greifen nicht durch. Nicht zu beanstanden ist, dass der Beklagte der Klägerin im Zusammenhang mit dem hier zu versteuernden Erhebungszeitraum verbindlich aufgegeben hat, sämtliche Auslesestreifen ihrer Geldspielgeräte (Spielhallen und Gaststätten) für den Zeitraum 01.01. bis 31.03.2008 nachzureichen. Der Steuerschuldner hat auf Verlangen des Beklagten die Ausdrucke der Auslesungen als manipulations- und revisionssichere Feststellungsnachweise der Spieleinsätze, getrennt nach Aufstellort und Geräten, beizufügen (vgl. § 13 Abs. 3 der Satzung). Damit konkretisiert der Normgeber nicht mehr und nicht weniger als die allgemeinen Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen nach §§ 12 Abs. 1 Nr. 4 a) KAG i.V.m. § 88 ff. AO. Die Abgabenbehörde hat grundsätzlich ein Ermessen, ob und wieweit sie Aufzeichnungen von Steuerschuldnern verlangt. Sie kann sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens der Beweismittel bedienen, die sie zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält (§ 92 Abs. 1 AO). Die Grenzen dieses Ermessens sind in der Regel erst dann überschritten, wenn das Verlangen, Aufzeichnungen, Zählwerksausdrucke u.ä. vorzulegen, nach den Umständen des Einzelfalls (§ 88 Abs. 1 Satz 3 AO) unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn die Nachteile des Steuerschuldners außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Aufklärungserfolg stehen. Dafür ist hier in Würdigung des Vorbringens der Klägerin nach Lage der Dinge nichts ersichtlich. Die Klägerin hat selbst nicht einmal vorgetragen, dass sie ihre Mitwirkungspflichten vollständig und wahrheitsgemäß erfüllt hat und an der Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr errechneten Steuern keine Zweifel geblieben seien. Soweit sie aber meint, es sei ihr nicht zuzumuten, die vollständigen Zählwerkausdrucke beizubringen, weil sie organisatorisch dazu nicht in der Lage sei, ist ihr Vortrag auf der Grundlage der anzuwendenden Satzung nicht zu rechtfertigen. Nach dem Prüfungsmaßstab dieses Verfahrens ist die dahingehende Behauptung einerseits unsubstantiiert, weil die Klägerin im Ergebnis durch nichts belegt oder nachgewiesen hat, dass sie ihre Verpflichtungen aus der Satzung nicht erfüllen kann. Denn verpflichtet ist sie nach § 13 Abs. 2 Satz 3 der Satzung nur, eine auf den Erhebungszeitraum bezogene Steuererklärung abzugeben. Die Auslesestreifen dienen lediglich als Belege für die Richtigkeit der Erklärung. Zwar besteht gemäß § 13 Abs. 3 der Satzung auch dann eine Verpflichtung zur Vorlage der Auslesungen, wenn der Beklagte - wie bei der Klägerin - eine dahingehende Anforderung erlässt. Indes bedeutet das nicht, wie die Klägerin meint, eine Auslesung sämtlicher Automaten um 24 Uhr am letzten Tag des Erhebungszeitraums. Unter Beachtung des vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vorgegebenen Rahmens gewährt der Beklagte den Automatenaufstellern bei der Kassierung einen Zeitraum von +/- 5 Tagen um das Ende des Erhebungszeitraums. Dagegen ist nichts zu erinnern. Andererseits spielt ihr diesbezügliches Vorbringen aber auch keine Rolle, denn es bleibt einem Normgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums unbenommen, Mitwirkungspflichten eines Steuerpflichtigen zu statuieren, die sich am Maßstab der Verhältnismäßigkeit orientieren. Nicht mehr und nicht weniger hat der Beklagte mit den Regelungen seiner Vergnügungssteuersatzung getan. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf stützen, § 13 Abs. 3 der Satzung erlaube etwa nur punktuelle Prüfungsmaßnahmen und gestatte keinesfalls die Anforderung sämtlicher Auslesestreifen. Die Bestimmung enthält keine Einschränkung der Reichweite der Vorlagepflicht und lässt es demzufolge ohne weiteres zu, in begründeten Fällen auch sämtliche Ausdrucke der Auslesungen anzufordern. Soweit die Klägerin geltend macht, dass der Beklagte Erstbefüllungen in die Vergnügungssteuer einbezogen habe, ist ihr Vortrag nach Auffassung des Gerichts unsubstantiiert und lässt sich im übrigen auch aufgrund der Verwaltungsvorgänge des Beklagten keinem der besteuerten Geldspielgeräte zuordnen. Die Klägerin hat pauschal die veranlagte Vergnügungssteuer in Höhe von 500 EUR angefochten, ohne indes in der Klageschrift konkret anzugeben, welches der besteuerten Geldspielgeräte mit einer Erstbefüllung im von ihr beschriebenen Sinne in die Besteuerung einbezogen worden sei. Richtig ist zwar, dass Erstbefüllungen nach der einhelligen Rechtsprechung unberücksichtigt zu bleiben haben, da der Besteuerung allein der vom Spieler getätigte Aufwand unterliegt. Erst- oder Röhrenauffüllungen bleiben unberücksichtigt, weil darunter Auffüllungen durch den Automatenaufsteller zu verstehen sind, die sicher stellen, dass Gewinnauszahlungen aus der Zahlröhre auch schon unmittelbar nach Aufstellung des Geräts oder bei zwischenzeitlichem Leerspielen möglich sind. Insoweit handelt es sich also nicht um Spieleraufwand. Vgl. Hess. VGH, Urteil vom 20.02.2008 - 5 UE 22/07 - KStZ 2008, 130 ff.; Säch.OVG, Beschluss vom 19.12.2006 - 5 BS 242/06 -; Niedersäch. OVG, Beschluss vom 04.06.2007 - 9 ME 58/07-. Wenn es allerdings - wie hier - an präzisen Ausführungen zu den betroffenen Geldspielautomaten durch die Klägerin fehlt und auch in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes - § 86 VwGO - nicht auszumachen ist, welche Geräte im Sinne des klägerischen Vorbringens in die Steuerberechnung einbezogen worden sein sollen, kann den Einwendungen seitens des Gerichts nicht nachgegangen werden. Überdies besteht keine Verpflichtung des Gerichts - zumindest bei einem durch einen sachkundigen Rechtsanwalt vertretenen Kläger - eine Sache in jeder Hinsicht spruchreif zu machen. Im Übrigen ist der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem diesbezüglichen Vorbringen der Klägerin entschieden entgegengetreten und hat anhand von exemplarisch ausgewählten Auslesestreifen nachvollziehbar erläutert, dass schon aufgrund der Systematik der Zählwerksausdrucke Erstbefüllungen unberücksichtigt bleiben. Nicht anders verhält es sich mit den Fehlgeldern. Auch insoweit wäre es prozessual erforderlich gewesen, dass die Klägerin das jeweilige Gerät, bei dem Fehlgeld in die Berechnung der Vergnügungssteuer einbezogen worden sein soll, konkret mit Gerätebezeichnung und Fehlgeldbetrag benannt hätte. Eine pauschale Berücksichtigung von Kulanz-, Fehl-, Test- oder Falschgeld gibt es nicht. Die Vergnügungssteuer wird - § 8 Abs. 1 Nr. 1 a) und Nr. 2 a) - für den einzelnen Gewinnspielapparat erhoben, so dass auch Fehler bei der Ermittlung des Einspielergebnisses auf einen bestimmten einzelnen Automaten bezogen sein müssen. Daran fehlt es hier. Auch soweit die Klägerin die Nichtberücksichtigung von Negativergebnissen bemängelt, kann sie mit ihrem Vorbringen nicht durchdringen. Insoweit hat das erkennende Gericht bereits im Urteil vom 17.01.2007 - 11 K 1625/06 - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2006 - 25 K 4880/06 -, ausgeführt, dass eine derartige Verrechnung negativer Einspielergebnisse mit positiven Einspielergebnissen anderer Geldspielgeräte oder des gleichen Geldspielgerätes aus anderen Abrechnungszeiträumen nicht möglich ist. Wie bereits das im o.g. Urteil vom 17.01.2007 anwendbare Satzungsrecht sieht auch § 8 der Vergnügungssteuersatzung vor, dass die Steuer pro Apparat zu berechnen, mithin eine Binnenverrechnung ausgeschlossen ist. Schon der Wortlaut des Satzungsrechts steht damit einer Verrechnung entgegen. Eine derartige Verrechnung ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Mit der Spielgerätesteuer wird die in der Einkommensverwendung des Spielers zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, d.h. der Aufwand des Spielers, besteuert und nicht Gewinne oder Verluste des Automatenaufstellers. Der Spielaufwand kann deshalb allenfalls mit 0,00 EUR, aber nicht mit einem Minus zu Buche schlagen. Insoweit kann ein negatives Besteuerungsergebnis schon nach Sinn und Zweck der Steuer nicht geltend gemacht werden. Vgl. VG Minden, Urteil vom 17.01.2007 - 11 K 1625/06 -;VG Düsseldorf, Urteil vom 25.09.2006 - 25 K 4880/06 -. Sonstige Gesichtspunkte, die den Satzungsgeber verpflichten könnten, einen negativen Saldo mit anderen positiven Salden zu verrechnen, sind nicht ersichtlich, da bei einem negativen Einspielergebnis eine Besteuerung schlicht nicht stattfindet. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat der Beklagte den hier zu beurteilenden Vergnügungssteuerbescheid nicht im Wege der Schätzung, sondern auf der Grundlage der vorgelegten Steueranmeldungen erlassen, so dass ihr diesbezüglicher Vortrag konkret nicht nachzuvollziehen ist. Auch der behauptete 25 prozentige Sicherheitszuschlag lässt sich dem Bescheid nicht entnehmen. Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 03.02.2009 an das Gericht herangetragenen Beweisanregung, durch Einvernahme zweier Mitarbeiterinnen des Beklagten festzustellen, ob dieser sich auch bei anderen Unternehmen der Branche sämtliche Auslesestreifen vorlegen lässt, brauchte das Gericht nicht weiter nachzugehen, weil es auf die Erkenntnisse, die die Klägerin damit möglicherweise gewinnen will, für die Entscheidung nicht ankommt. Ein Zusammenhang mit der hier zu beurteilenden rechtlichen Problematik ist nicht erkennbar. Für die entscheidungserhebliche Frage, ob die Klägerin nach den Vorschriften der Vergnügungssteuersatzung des Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden Mitwirkungsverpflichtungen zur Vorlage sämtlicher Auslesestreifen für den maßgeblichen Erhebungszeitraum aufgefordert werden kann, ist die dem Gericht vorgelegte Beweisanregung irrelevant. Zudem brauchte der Anregung auch schon deshalb nicht nachgegangen zu werden, weil sich mangels Substantiiertheit der Anfechtungsklage eine Entscheidung erübrigte. Der gleichzeitig mit dem Anfechtungsantrag gestellten Bescheidungsantrag konnte schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die Anfechtungsklage selbst erfolglos geblieben ist. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.