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Urteil

5 LC 225/04

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Richtlinie 2003/88/EG (früher 93/104/EG) ist auf Einsatzkräfte der Feuerwehr grundsätzlich anwendbar; Ausnahmetatbestände eng auszulegen. • Bereitschaftsdienst, der in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, ist Arbeitszeit i.S.d. Richtlinie. • Eine nationale Regelung, die eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit über 48 Stunden vorsieht, ist richtlinienkonform so auszulegen, dass die europarechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden gilt; ein Bezugszeitraum von bis zu zwölf Monaten ist zulässig. • Bei nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie können sich Beamte unmittelbar gegenüber dem Hoheitsträger auf die Richtlinienvorgabe berufen; daraus folgt ein Anspruch auf künftige Arbeitszeitbegrenzung und auf angemessenen Freizeitausgleich für rechtswidrig geleistete Überstunden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie auf Feuerwehrdienst; 48‑Stunden‑Grenze und Freizeitausgleich • Die Richtlinie 2003/88/EG (früher 93/104/EG) ist auf Einsatzkräfte der Feuerwehr grundsätzlich anwendbar; Ausnahmetatbestände eng auszulegen. • Bereitschaftsdienst, der in Form persönlicher Anwesenheit am Arbeitsplatz geleistet wird und in dem der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber zur Verfügung steht, ist Arbeitszeit i.S.d. Richtlinie. • Eine nationale Regelung, die eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit über 48 Stunden vorsieht, ist richtlinienkonform so auszulegen, dass die europarechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden gilt; ein Bezugszeitraum von bis zu zwölf Monaten ist zulässig. • Bei nicht fristgerechter Umsetzung der Richtlinie können sich Beamte unmittelbar gegenüber dem Hoheitsträger auf die Richtlinienvorgabe berufen; daraus folgt ein Anspruch auf künftige Arbeitszeitbegrenzung und auf angemessenen Freizeitausgleich für rechtswidrig geleistete Überstunden. Der Kläger, Oberbrandmeister bei der Beklagten (örtliche Berufsfeuerwehr), begehrt die Reduzierung seiner durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 56 auf 40 bzw. hilfsweise 48 Stunden einschließlich Bereitschaftsdienst und rückwirkenden Freizeitausgleich für seit 01.01.1997 geleistete Mehrarbeit. Die Beklagte verweist auf nationale Arbeitszeitvorschriften und die Notwendigkeit gesetzgeberischer Regelungen; sie sieht die Feuerwehrtätigkeit als von den europäischen Richtlinien ausgenommen an. Erstinstanzlich wies das Verwaltungsgericht die Klage ab; die Berufung wurde zugelassen. Der Kläger verfolgte die Berufung zunächst teilweise weiter, nahm aber die Forderung nach 40 Stunden zurück. Das OVG prüfte, ob Richtlinie 2003/88/EG (vormals 93/104/EG) anwendbar ist, ob Bereitschaftsdienst Arbeitszeit darstellt, und ob die nationale Verordnung mit der 48‑Stunden‑Grenze vereinbar ist. • Zulässigkeit: Die Berufung ist in dem verbleibenden Umfang zulässig; die teilweisen Rücknahmen sind zu berücksichtigen. • Anwendung der Richtlinie: Die Richtlinie 2003/88/EG ist auf Tätigkeiten der Feuerwehr grundsätzlich anwendbar; Art.2 Abs.2 der Grundrichtlinie 89/391/EWG schließt nur bestimmte spezifische Tätigkeiten temporär aus; die Ausnahme ist eng zu verstehen. • Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit: Nach ständiger EuGH‑Rechtsprechung ist Bereitschaftsdienst, bei dem persönliche Anwesenheit und ständige Verfügbarkeit gegeben sind, Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie. • Unmittelbare Wirkung und Umsetzungsfrist: Die einschlägigen europäischen Vorgaben (insb. Art.6 Buchst. b) Richtlinie 2003/88/EG) sind weder vollständig noch fristgerecht in nationales Recht umgesetzt worden; die Vorschrift ist unbedingte, hinreichend bestimmte Regelung mit unmittelbarer Wirkung gegenüber Hoheitsträgern. • Normkonflikt und richtlinienkonforme Auslegung: Nationale Bestimmungen, die eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 56 Stunden vorsehen, stehen im Konflikt mit der 48‑Stunden‑Grenze; dieser Konflikt ist durch einschränkende, richtlinienkonforme Auslegung der Nds. ArbZVO-Feu zu lösen, sodass künftig maximal 48 Stunden im Durchschnitt innerhalb eines Bezugszeitraums von bis zu zwölf Monaten gelten. • Freizeitausgleich: Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergibt sich gegenüber dem Dienstherrn ein Anspruch auf angemessenen Freizeitausgleich für rechtswidrig geleistete Überstunden; der Anspruch entsteht nicht zwingend seit 1997, sondern ab dem Ende des Monats, in dem der konkrete Antrag gestellt wurde. • Bemessung des Ausgleichs: Bei der Bemessung ist zu unterscheiden zwischen tatsächlicher Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes und bloßer Verfügbarkeit; der Senat berücksichtigt pauschal, dass während Bereitschaftsdienstes durchschnittlich 40% tatsächlich gearbeitet wurde, die restliche Zeit zur Hälfte anzurechnen ist, und zieht zusätzlich 5 Stunden/Monat als nach nationaler Regelung ohne Ausgleich zu leistende Mehrarbeit ab; daraus folgt ein monatlicher Freizeitausgleich von 17,4 Stunden für den festgelegten Zeitraum. • Rechtsfolgen zeitlich begrenzt: Der Freizeitausgleich wird ab dem 1. Oktober 2003 (Ende des Monats der erstmaligen konkreten Antragstellung) bis zum Tag der mündlichen Verhandlung (30.05.2007) zugesprochen; frühere rückwirkende Anerkennung in voller Höhe wird abgelehnt. • Kosten und Revision: Kostenentscheidung zugunsten des obsiegenden Teils; Revision nicht zugelassen mangels Zulassungsgründen. Der Senat hat der Berufung in Teilbereichen stattgegeben. Die Beklagte ist verpflichtet, den Kläger zukünftig durchschnittlich nicht mit mehr als 48 Stunden wöchentlich einschließlich Bereitschaftsdienst innerhalb eines Bezugszeitraums von bis zu zwölf Monaten einzusetzen. Ferner steht dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Oktober 2003 bis zum 30. Mai 2007 ein Anspruch auf Freizeitausgleich in Höhe von 17,4 Stunden pro Kalendermonat zu; weitergehende Rückgriffe auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 1997 oder höhere Ausgleichswerte wurden abgewiesen. Die bundesrechtliche Arbeitszeitregelung für Feuerwehrbeamte ist insoweit richtlinienkonform auszulegen; die Richtlinie 2003/88/EG findet unmittelbare Anwendung gegenüber dem Hoheitsträger, da sie nicht fristgerecht umgesetzt wurde. Die weitergehende Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen; die Kosten des Verfahrens sind dem Umfang nach zu verteilen entsprechend dem Tenor.