Urteil
3 K 3919/06
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2007:1121.3K3919.06.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung gegen das Urteil wird zugelassen. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger steht seit dem 1. November 1997 als Beamter im feuerwehrtechnischen Dienst der Berufsfeuerwehr der Beklagten, seit dem 28. August 2002 im Rang eines Oberbrandmeisters. Seit dem 1. Juli 2004 ist er freigestelltes Personalratsmit- glied. 3 Mit Schreiben vom 13. Februar 2001 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte die Anerkennung der von ihm nach Maßgabe des Dienstplans geleisteten Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit. Zur Begründung berief er sich auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 3. Oktober 2000. Gleichzeitig stellte der Kläger den Antrag, die ihm nach Maßgabe dieser Entscheidung zustehenden Vergü- tungs- und Besoldungsbestandteile - auch für die Vergangenheit - auszuzahlen. 4 Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Mai 2001 ab. Zur Be- gründung führte sie aus, der feuerwehrtechnische Dienst sei von der in der EuGH- Entscheidung in Bezug genommenen Richtlinie ausgenommen. Zudem entfalte diese Richtlinie keine unmittelbare Wirkung im Hinblick auf die nationale Arbeitszeitrege- lung. 5 Mit Schreiben vom 11. Dezember 2003 stellte der Kläger einen erneuten Antrag auf Anerkennung und Abgeltung seiner über eine Gesamtarbeitszeit von 48 Wo- chenstunden hinaus gehenden Bereitschaftsdienstzeiten als Arbeitszeit. Die Beklagte verwies in ihrem auf diesen Antrag bezogenen Zwischenbescheid vom 5. Mai 2004 auf den mittlerweile ergangenen Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 2003 im Verfahren 6 P 7/03 und teilte dem Kläger mit, dass zunächst die Entscheidung des EuGH abgewartet werden solle. 6 Unter dem 6. Dezember 2005 und erneut unter dem 23. Dezember 2005 stellte der Kläger einen Antrag auf Freizeitausgleich für die von ihm rechtswidrig geleistete Mehrarbeit ab dem 23. November 1996. Hilfsweise beantragte er die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung in Höhe von 11,77 EUR je Stunde. Zur Begründung führte er aus, seit dem Beschluss des EuGH vom 14. Juli 2005 stehe fest, dass der dienst- planmäßige Einsatz bei der Feuerwehr über 48 Wochenstunden hinaus rechtswidrig gewesen sei. Im Zeitraum von 1996 bis 2005 habe er insgesamt 2.514 Stunden zu- viel Dienst geleistet. 7 Die Beklagte lehnte diesen Antrag des Klägers mit Bescheid vom 2. Februar 2006 ab. Zur Begründung verwies sie auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 18. August 2005 - 1 A 2722/04 - und führte im Wesentlichen aus, eine Anerkennung der über 48 Stunden hinaus geleisteten Arbeitszeit als Mehrarbeit scheide wegen Fehlens einer einzelfallbezogenen ausdrücklichen Anordnung von Überstunden aus. Auch eine nachträgliche Genehmigung komme nicht in Betracht, da eine über viele Jahre hintereinander anfallende, gewissermaßen ständige Mehrarbeit nicht genehmigungsfähig sei. Mangels einzelfallbezogener Anordnung von Überstunden, scheide auch die Gewährung von Freizeitausgleich aus. 8 Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 28. Februar 2006 machte der Kläger geltend, ihm stehe ein Anspruch auf Freizeitausgleich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben zu. Die Inanspruchnahme über die europarechtlich höchstzulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus sei rechtswidrig. Zudem liege ein Wertungswiderspruch zu der Regelung des § 78 a Landesbeamtengesetz (LBG) vor. Auch das OVG NRW gehe in der von der Beklagten angeführten Entscheidung davon aus, dass ein billiger Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit durch die Gewährung von Freizeitausgleich zu erfolgen habe. Hierauf richte sich sein Begehren in erster Linie; Mehrarbeitsvergütung werde nur hilfsweise beansprucht. Auf die rückwirkende Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit komme es deshalb nicht an. Nur für den Fall, dass die Gewährung von Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich sei, komme in entsprechender Anwendung des § 78 a Abs. 2 LBG ein Vergütungsanspruch für bis zu 480 Stunden im Jahr in Betracht. Abgesehen davon stehe ihm ein Schadensersatz- anspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht zu, den er ausgehend von der An- zahl der zuviel geleisteten Stunden (2.100) und der für angeordnete Mehrarbeit zu leistenden Vergütung (11,77 EUR je Stunde) mit 24.717,00 EUR beziffere. Der geltend gemachte Ausgleichsanspruch stehe ihm im Übrigen auch unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung, des öffentlich-rechtlichen Aufopferungsanspruchs, der Amtshaftung und des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu. Darüber hinaus habe er einen Anspruch darauf, künftig nur noch unter Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Höchstgrenze beschäftigt zu werden. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2006, zugestellt am 31. Juli 2006, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 2. Februar 2006 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dem Kläger stehe ein Anspruch auf rückwirkende Anerkennung der über 48 Wochenstunden hinaus geleisteten Arbeit nach Maßgabe von § 78 a LBG nicht zu, da es sich weder um dienstlich angeordnete noch nachträglich genehmigte Mehrarbeit im Sinne dieser Vorschrift handele. Die Dienstpläne, auf deren Grundlage der Kläger seinen Dienst verrichtet habe, seien keine einzelfallbezogene Anordnung im Sinne der Mehrarbeitsvergütungsverordnung. Eine ständig anfallende mehrjährige regelmäßige Mehrarbeit sei auch nicht genehmi- gungsfähig. Zudem beruhe die Mehrarbeit hier nicht auf den dienstlichen Verhältnis- sen, sondern auf der unklaren Rechtslage bis zur EuGH-Entscheidung vom 14. Juli 2005. Vor dem 1. Januar 2003 etwa entstandene Ansprüche seien darüber hinaus mit Ablauf des 31. Dezember 2005 verjährt. Auf den Grundsatz von Treu und Glau- ben könne sich der Kläger nicht berufen, da § 78 a LBG zur Abgeltung von Mehrarbeit eine abschließende Regelung enthalte. Darüber hinaus bestehe kein allgemeiner Grundsatz des Beamtenrechts, dass jede über 48 Wochenstunden hinaus gehende Mehrarbeit zu vergüten sei. Unter Berücksichtigung des Alimentationsgrundsatzes stelle die Beamtenbesoldung keine Gegenleistung für eine konkret geleistete Dienstzeit dar. Daraus folge, dass Mehrarbeitsvergütung nur in Ausnahmefällen, die dienstlich anzuordnen seien, beansprucht werden könne. Hinzu komme, dass nach der Wertung des Gesetzes bis zu fünf Stunden Mehrarbeit ohne zusätzliche Vergütung zumutbar seien. Vor diesem Hintergrund müsse die im Rahmen des § 242 BGB gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen zu dem Ergebnis führen, dass auch die über die gesetzlich vorgesehene Mehrarbeit hinausgehende Dienstzeit von einer Stunde pro Woche keines Ausgleichs bedürfe. Leistungsansprüche aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht seien nicht gegeben, da die Fürsorgepflicht hier nicht in ihrem Wesenskern verletzt sei. Wegen des geringen Umfangs der zusätzlichen Belastung fehle es an der Unzumutbarkeit. Der Kläger könne auch eine finanzielle Vergütung nicht beanspruchen, da die Voraussetzungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung nicht gegeben seien. Zusätzlicher Dienst sei zudem kein ersatzfähiger materieller Schaden, so dass auch weder Schadensersatzansprüche noch ein öffentlich- rechtlicher Aufopferungsanspruch bestehe. Ein Folgenbeseitigungsanspruch scheide ebenso aus, da die geleistete Dienstzeit durch Geldleistung nicht rückgängig zu ma- chen sei. Auch Amts- bzw. Staatshaftungsansprüche seien nicht gegeben, da es mit Rücksicht auf die frühere unklare Rechtslage an einem Verschulden fehle. 10 Mit der am 30. August 2006 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung, hilfsweise Gewährung von Freizeitausgleich, weiter. 11 Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Ihm stehe ein Schadensersatzan- spruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht in Höhe der beanspruchten Mehrar- beitsvergütung zu, da die Beklagte den Vorgaben des gesetzlichen Arbeitsschutzes durch die Anordnung der rechtswidrigen Mehrarbeit nicht nachgekommen sei. Die Fürsorgepflicht sei auch in ihrem Wesenskern verletzt, weil er durch die ständige rechtswidrige Mehrarbeit unzumutbar belastet worden sei. Es habe mangels angemessener Regenerationsmöglichkeiten eine besondere Überbeanspruchung bestanden. Die Pflichtverletzung sei von der Beklagten zu vertreten, da es für sie seit dem Ablauf der Umsetzungsfrist am 23. November 1996, spätestens aber seit der Entscheidung des EuGH vom 3. Oktober 2000 erkennbar gewesen sei, dass die Arbeitszeitrichtlinien 2003/88/EG bzw. 93/104/EG und 89/391/EWG auf den feuerwehrtechnischen Dienst anwendbar seien. Jedenfalls habe sich die Beklagte nicht darauf verlassen dürfen, dass ihre eigene Beurteilung der Rechtslage zutreffend sei. Insoweit habe sie ihre Schadensabwendungspflicht verletzt. Der Verlust an Freizeit sei auch ein ersatzfähiger Vermögensschaden, der entsprechend den Vorschriften über die Mehrarbeitsvergütung auszugleichen sei. Insofern sei zu berücksichtigen, dass die EU-Richtlinie vor allem den Schutz der Gesundheit bezwecke und daher die Gesamtbeanspruchung der Beamten auf 48 Wochenstunden begrenze. Demselben Schutzprinzip trage § 78 a LBG Rechnung, indem dort Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt werde. Eine Vergütung der geleisteten Mehrarbeitsstunden entspreche auch dem Gebot der tatsächlichen Wirksamkeit des europäischen Gemeinschaftsrechts, da der Verstoß gegen die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht sanktionslos bleiben dürfe. Die Mehrarbeit sei überdies in vollem Umfang abzugelten, da er - der Kläger - mehr als fünf Stunden monatlich Mehrarbeit leiste. Zudem handele es sich um von der Beklagten wissentlich geduldete Mehrarbeit über das gesetzliche Maß hinaus. Insgesamt seien von ihm im Zeitraum vom 1. November 1997 bis 30. Juni 2004 1.842 Stunden Mehrarbeit geleistet worden. 12 Jedenfalls aber stehe ihm nach dem Grundsatz von Treu und Glauben ein Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang der geleisteten Mehrarbeitsstunden zu. Dabei spiele es keine Rolle, ob es sich um angeordnete und genehmigte Mehrarbeit handele. Da eine mehrjährige ohne Ausgleich bleibende Überbeanspruchung den Grundwertungen widerspreche, wie sie in den Vorschriften des beamtenrechtlichen Arbeitszeitrechts zum Ausdruck komme, stehe ihm jedenfalls ein Anspruch auf die Gewährung von Dienstbefreiung zu. Dieser Anspruch ergebe sich im Übrigen auch aus Folgenbeseitigung, öffentlich-rechtlicher Aufopferung, Amtshaftung sowie den Grundsätzen über den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 zu verpflichten, ihm Mehrarbeitsvergütung für 1.842 Stunden in Höhe von 21.680,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 6. Dezember 2006 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 2. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 zu verpflichten, ihm für die in der Zeit vom 1. November 1997 bis 30. Juni 2004 geleistete Mehrarbeit Freizeitausgleich im Umfang von 1.842 Stunden zu gewähren. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Entgegen der Auffassung des Klägers liege hier keine Anordnung von Mehrarbeit vor. Vielmehr sei die Dienstleistung des Klägers im Rahmen der regulären Arbeitszeit der Feuerwehrbeamten nach Maßgabe der für zutreffend erachteten Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erfolgt. Eine zu Leistungsansprüchen führende Verletzung der Fürsorgepflicht durch die vorgenommene Dienstplangestaltung liege nicht vor. Die Arbeitszeiten der Berufsfeuerwehr beruhten nach der hier maßgeblichen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Díenstes auf einem Schichtenmodell, das aus Arbeits-, Ausbildungs- und Bereitschaftsdienst bestehe. Die Arbeits- und Ausbildungszeit dürfe dabei in der Regel nicht mehr als 23 Stunden je Woche betragen, der Rest entfalle auf den Bereitschaftsdienst. Dieser sei zwar auch Arbeitszeit, da Anwesenheitspflicht in der Dienststelle bestehe. Jedoch sei keine besondere phy- sische oder psychische Überbeanspruchung bei dieser im Einvernehmen mit der Personalvertretung ausgestalteten und über viele Jahre bewährten Arbeitszeitregelung erkennbar. Falls hierin dennoch eine Fürsorgepflichtverletzung gesehen werden sollte, sei diese jedenfalls nicht von ihr - der Beklagten - zu vertre- ten. Denn sie habe den Dienstplan unter Beachtung der landesrechtlichen Arbeitszeitbestimmungen erstellt und die Auslegung der Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG sei bis zu der Entscheidung des EuGH vom 14. Juli 2005 umstritten gewesen. Abgesehen davon fehle es auch an einem ersatzfähigen Vermögens- schaden, da der Verlust an Freizeit kein materieller Schaden sei. Aus Gemeinschaftsrecht könne ein Vergütungsanspruch überdies schon deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Frage der Vergütung von Mehrarbeit mangels entsprechender Regelungskompetenz in der angesprochenen EG-Richtlinie, die lediglich den Arbeitsschutz betreffe, überhaupt nicht geregelt sei. Auch aus den Vorschriften der Verordnung über die Vergütung von Mehrarbeit folge nicht, dass einem Beamten für jeden Fall der Mehrarbeit ein Vergütungs- oder Schadensersatzanspruch zustehe. Zudem könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass ein Großteil der über die Höchstgrenze der EG-Richtlinie hinaus geleisteten Dienstzeit Bereitschaftsdienst gewesen sei, der vergütungsmäßig nicht wie Volldienst zu behandeln sei. 18 Der hilfsweise beanspruchte Freizeitausgleich stehe dem Kläger ebenfalls nicht zu. Auch hier gelte der Grundsatz, dass nicht jedwede Dienstverrichtung, die über die normierte bzw. regelmäßige Arbeitszeit hinausgehe, der Kompensation bedürfe. Aber selbst wenn diese Frage bejaht werden sollte, sei zu berücksichtigen, dass im Bereitschaftsdienst wesentliche Zeiten ohne Leistungsaustausch enthalten seien, so dass ein voller Ausgleich nicht gerechtfertigt sei. Unabhängig davon seien die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche jedenfalls verjährt, soweit sie den Zeitraum vor dem 1. Januar 2003 beträfen. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 20 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 21 Die Klage ist zulässig, aber sowohl mit dem Haupt- als auch dem Hilfsantrag unbe- gründet. 22 Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung für 1.842 Stunden noch der hilfsweise begehrte Freizeitausgleich in dem vorgenannten Stundenumfang zu. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 2. Februar 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 23 Für den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. Der Kläger kann diesen Anspruch nicht auf die für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung maßgeblichen Regelungen des § 78 a Abs. 2 Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) i. V. m. § 48 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) und der Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) stützen. 24 Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 25 vgl. Urteil vom 18. August 2005 - 1 A 2722/04 - m. w. N., juris, 26 davon aus, dass die Tätigkeit der Einsatzkräfte einer staatlichen Feuerwehr in der Regel in den Anwendungsbereich der Richtlinien 89/391/EWG und 93/104/EG fällt mit der Folge, dass Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/104/EG (= Art. 6 b der Richtlinie 2003/88/EG) grundsätzlich der Überschreitung der für die wöchentliche Höchstarbeitszeit vorgesehenen Obergrenze von 48 Stunden entgegensteht. Da die genannten Bestimmungen unmittelbare Wirkung entfalten und dem nationalen Recht hinsichtlich seiner Anwendung vorgehen, sind etwa entgegenstehende Vorschriften im Umfang ihrer Unvereinbarkeit mit den Richtlinienbestimmungen nicht anwendbar. Daraus folgt, dass die in § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (AZVOFeu) in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung vom 5. Dezember 1988 i. V. m. § 78 Abs. 3 LBG für Schichtdienst leistende Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes festgelegte Höchstgrenze für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 54 Stunden kraft Vorrangs des EU-Rechts auf durchschnittlich 48 Stunden pro Woche herabgesetzt ist, wobei Bereitschaftsdienst voll auf die Arbeits- zeit anzurechnen ist. 27 Der Kläger hat die danach höchstzulässige Arbeitszeit im hier maßgeblichen Zeitraum - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - regelmäßig überschritten, da die für ihn in diesem Zeitraum geltenden Dienstpläne auf einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 54 Stunden basierten. Gleichwohl kann er eine finanzielle Entschädigung für die über die Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden nicht beanspruchen. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass eine Regelung, nach der jeder über die für den jeweiligen Beamten geltende regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst zu vergüten ist, dem Beamtenrecht fremd ist. Vielmehr folgt aus dem Alimentationsprinzip, dass der Beamte grundsätzlich verpflichtet ist, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu erbringen, wobei diese Mehrleistung grundsätzlich mit den Dienstbezügen abgegolten ist. 28 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, NVwZ 2004, 1255. 29 Dem entsprechen die Regelungen in §§ 78 a Abs. 1 Satz 1 LBG, 1 Abs. 1 Satz 4 AZVOFeu, wonach die Beamten verpflichtet sind, über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu leisten, wenn zwingende dienstliche Gründe dies erfordern, sowie die Regelung des § 78 a Abs. 2 LBG, wonach eine gesonderte Vergütung für über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleisteten Dienst nur unter besonderen Umstän- den gewährt wird. 30 Die aufgrund § 48 BBesG ergangene Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte ist die einzige primäre Anspruchsgrundlage, aufgrund derer Dienst, der über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistet wird, gesondert, d. h. zusätzlich zu den allgemeinen Dienstbezügen vergütet werden kann. Diese Regelungen sehen jedoch ebenfalls keine allgemeine Vergütung von Über- stunden" vor, sondern knüpfen die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung an enge Voraussetzungen (vgl. §§ 2 und 3 MVergV), die hier aber nicht erfüllt sind. 31 Im Falle des Klägers fehlt es an einer vorherigen schriftlichen oder stillschweigenden Anordnung von Mehrarbeit im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV. Eine solche Anordnung ist insbesondere nicht in der Aufstellung der für den Kläger geltenden Dienstpläne zu sehen. Die Anordnung von Mehrarbeit i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV erfordert nämlich eine einzelfallbezogene, d. h. auf den einzelnen Beamten und auf konkrete einzelne Mehrarbeitszeiten zugeschnittene Ermessensentscheidung des Dienstherrn auf der Grundlage und unter Abwägung der im konkreten Zeitpunkt maßgebenden Umstände. Eine solche einzelfallbezogene Ermessensausübung kann in der Aufstellung von Dienstplänen nicht gesehen werden. Die Dienstpläne betreffen sämtliche Mitarbeiter des Einsatzdienstes grundsätzlich in gleichem Maße und differenzieren weder nach Wochenarbeitszeit noch nach Personen. 32 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, ZBR 2003, 383, OVG NRW, Urteile vom 18. August 2005 - 1 A 2722/04 -, m.w.N., a.a.O.. 33 Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf nachträgliche Genehmigung zu. Denn eine über viele Jahre anfallende, gewissermaßen ständige Mehrarbeit" im Sinne von Zuvielarbeit, wie sie hier vorliegt, ist nicht genehmigungsfähig. Nach den maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen darf Mehrarbeit nur eingesetzt werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern (vgl. § 78 a Abs. 1 Satz 1 LBG, § 1 Abs. 1 Satz 4 AZVOFeu), so dass Mehrarbeit (im Rechtssinne) auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muss. Von Ausnahmefällen kann aber hier mit Rücksicht auf die langjährig ausgeübte (Regel-)Tätigkeit des Klägers keine Rede sein. Eine (nachträgliche) Genehmigung zuviel" geleisteten Dienstes im hier vorliegenden Umfang kommt überdies auch deshalb nicht in Betracht, weil sie sich infolge des Widerspruchs zu den Anforderungen der Richtlinie 93/104/EG als Umgehung des Schutzzwecks dieser Richtlinie darstellen würde. 34 Es ist auch nicht treuwidrig, wenn die Beklagte eine Genehmigung des zuviel" geleisteten Dienstes als Mehrarbeit nicht erteilt hat. Der Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens könnte sich zwar aus der Annahme ergeben, die Beklagte habe die Dienstpläne der bei ihr tätigen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes möglicherweise wider besseres Wissen nicht den EG-rechtlichen Vorgaben angepasst. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Rechtslage, insbesondere die Frage, ob die Richtlinien 2003/88/EG bzw. 93/104/EG auf Einsatzkräfte der Feuerwehr überhaupt Anwendung finden, im hier maßgeblichen Zeitraum keinesfalls als geklärt angesehen werden konnte. Das ergibt sich bereits daraus, dass das Bundesverwaltungsgericht 35 - Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 6 P 7/03 -, BVerwGE 119, 363 - 36 genau diese Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Abschließend geklärt wurde diese Frage somit erst durch den Beschluss des EuGH vom 14. Juli 2005. Bis zu diesem Zeitpunkt durfte die Beklagte noch darauf vertrauen, dass sie sich mit ihrer Rechtsansicht, dass die vorstehend genannten Richtlinien für Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht gelten, durchsetzt. Das hat zur Folge, dass ein treuwidriges Verhalten - bezogen auf die unterbliebene Anordnung bzw. Genehmigung von Mehrarbeit - zumindest bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen hat. Der Beklagten kann insoweit auch nicht entgegen gehalten werden, dass sie im Zeitraum bis zur Entscheidung des EuGH vom 14. Juli 2005 nicht schon vorsorglich die Dienstpläne für die Beamten ihres feuerwehrtechnischen Dienstes entsprechend den Vorgaben der Richtlinien 2003/88/EG bzw. 93/104/EG ausgestaltet hat. Denn dies hätte weitreichende Folgen in personeller und finanzieller Hinsicht gehabt, die bei einer Bestätigung der Rechtsauffassung der Beklagten hinsichtlich der Nichtanwendbarkeit der Arbeitszeit- richtlinien auf die Einsatzkräfte der Feuerwehr nicht mehr ohne weiteres hätten rück- gängig gemacht werden können und die Beklagte gegebenenfalls dem Vorwurf unwirtschaftlichen Verhaltens ausgesetzt hätten. Ob sich die Beklagte seit dem Zeitpunkt der Entscheidung des EuGH vom 14. Juli 2005 treuwidrig verhält, bedarf hier keiner Entscheidung, da der Zeitraum, für den der Kläger Mehrarbeitsvergütung beansprucht, bereits am 30. Juni 2004 endet. 37 Ist Mehrarbeit danach weder schriftlich angeordnet noch nachträglich genehmigt worden und scheidet auch ein Anspruch auf Genehmigung des zuviel" geleisteten Dienstes als Mehrarbeit aus, so steht dem Kläger auch kein Anspruch auf Zahlung von Mehrarbeitsvergütung zu. Denn gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV ist die schriftliche Anordnung bzw. Genehmigung der Mehrarbeit ein unverzichtbares Erfordernis für die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung. 38 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Oktober 2005 - 1 A 2724/04 -, m. w. N., juris. 39 Die fehlende Vergütungsfähigkeit als Mehrarbeit ist auch nicht aus Gründen vorrangigen Rechts zu beanstanden und damit nicht im Sinne des Klägers zu korrigieren. Weder das Alimentationsprinzip noch EU-Recht fordern, dass der von einem Beamten über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Dienst gesondert zu vergüten ist. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Richtlinie 2003/88/EG. Diese Richtlinie regelt nämlich ausschließlich arbeitsschutzrechtliche, nicht aber vergütungs- bzw. besoldungsrechtliche Aspekte; für letztere fehlt es der EU gemäß Art. 137 Abs. 6 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) an der einschlägigen Gesetzgebungskompetenz. 40 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2005 - 2 B 57.04 - sowie Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 9.03 -, a. a. O.. 41 Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer geldwerten Entschädigung für zuviel" geleisteten Dienst ergibt sich auch nicht aufgrund sonstiger Rechtsgrundlagen. 42 Ein Schadensersatzanspruch steht dem Kläger nicht zu. Zusätzlicher Dienst eines Beamten stellt keinen ersatzfähigen materiellen Schaden im Sinne des allgemeinen Schadensersatzrechts dar. Aus demselben Grund greift auch ein etwaiger, dem Beamtenrecht zuzuordnender Aufopferungsanspruch nicht durch. 43 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, a. a. O., OVG NRW, Urteil vom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, juris. 44 Ein Anspruch auf Folgenbeseitigung scheidet ebenfalls aus. Folgenbeseitigung ist grundsätzlich auf Wiederherstellung des status quo ante im Wege der Beseitigung eines andauernden rechtswidrigen Zustandes gerichtet. Der in der Vergangenheit zuviel" geleistete Dienst kann jedoch weder durch einen Ausgleich in Geld noch auf andere Art und Weise rückwirkend beseitigt werden. 45 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 2 C 28.02 -, a. a. O., OVG NRW, Urteile vom 17. Februar 2005 - 1 A 2122/03 - und vom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, juris. 46 Ebenso wenig lässt sich der geltend gemachte finanzielle Ausgleich auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn stützen. Aus der Fürsorgepflicht ergeben sich Leistungsansprüche nämlich allenfalls dann, wenn andernfalls die Fürsorgepflicht in ihrem Kern verletzt wäre, was nur bei unzumutbaren Belastungen des Beamten zu bejahen ist. Es ist jedoch schon fraglich, ob eine solche unzumutbare Belastung vorliegt, wenn ein Beamter die EU-rechtlich höchstens zulässige Arbeitszeit um durchschnittlich sechs Stunden pro Woche überschreitet, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass es sich bei diesen Zeiten im Wesentlichen um Bereitschaftsdienst handelt, bei dem ein Leistungsaustausch im überwiegenden Umfang nicht erfolgt. Unabhängig davon kann aber auch aus der Fürsorgepflicht kein Anspruch auf solche Geldleistungen hergeleitet werden, deren Gewährung nach geltendem Recht eine rechtswidrige nachträgliche Genehmigung des zuviel" geleisteten Dienstes als Mehrarbeit voraussetzen würde. Aus diesem Grund kann sich aus der Fürsorgepflicht ebenso wie aus dem Grundsatz von Treu und Glauben allenfalls ein Anspruch auf nachträgliche Dienstbefreiung ergeben. 47 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2004 - 1 A 2426/02 -, juris. 48 Soweit der Kläger eine finanzielle Kompensation aus Amtshaftung bzw. einem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen unterlassener Umsetzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG beansprucht, fehlt es schon an der Pas- sivlegitimation der Beklagten. Derartige Ansprüche sind - unabhängig davon, ob die Voraussetzungen dafür überhaupt vorliegen - gegenüber dem Land Nordrhein- Westfalen zu verfolgen und überdies vor den Zivilgerichten geltend zu machen. 49 Auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Freizeitausgleich im Umfang von 1.842 Stunden steht dem Kläger nicht zu. 50 Als Rechtsgrundlage für einen derartigen Anspruch kommt - unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen - allein der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 78 a LBG i. V. m. § 242 BGB) in Betracht. Für den hier in Frage stehenden Zeitraum vom 1. November 1997 bis 30. Juni 2004 fehlt es indessen an einem treuwidrigen Verhalten der Beklagten. Wie bereits oben dargelegt, durfte sich die Beklagte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des EuGH vom 14. Juli 2005 subjektiv berechtigt fühlen, aufgrund der damals geltenden AZVOFeu und der nicht eindeutigen Rechtslage an einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 54 Stun- den festzuhalten. Denn erst mit dieser Entscheidung waren die zuvor bestehenden Zweifel über die Anwendbarkeit der europarechtlichen Arbeitszeitvorschriften auf die Einsatzkräfte der staatlichen Feuerwehren ausgeräumt. Wegen der mit der Umsetzung der Arbeitszeitrichtlinie verbundenen erheblichen Probleme in personalwirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht ist es nach Auffassung der Kammer auch sachgerecht, den wegen der Verletzung der europarechtlich gebotenen wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch die auf einer durchschnittlichen Wo- chenarbeitszeit von 54 Stunden beruhende Dienstplangestaltung erforderlichen billigen Ausgleich zwischen den Interessen der betroffenen Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes einerseits und der Beklagten andererseits auf den Zeitraum nach der Entscheidung des EuGH vom 14. Juli 2005 zu beschränken, wobei hier offen bleiben kann, ob und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagten danach noch eine Umsetzungsfrist zuzubilligen ist. Jedenfalls besteht vor dem Hintergrund, dass selbst das Bundesverwaltungsgericht die Frage der An- wendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinien auf die Einsatzkräfte der Feuerwehr für klä- rungsbedürftig gehalten hat, kein Anlass, einen Freizeitausgleich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben auch für Zeiträume, die vor der endgültigen Klärung dieser Rechtsfrage durch den EuGH liegen, zuzubilligen. 51 So im Ergebnis auch VG Minden, Urteil vom 25. Juli 2007 - 4 K 864/06, - juris; a. A. OVG Niedersachsen, Urteil vom 18. Juni 2007 - 5 LC 225/04 -, OVG Saarland, Urteil vom 19. Juli 2006 - 1 R 20/05 -, beide juris, sowie VG Bremen, Urteil vom 24. April 2007 - 6 K 1008/04 -. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 53 Die Berufung gegen das Urteil ist gemäß § 124 a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden.