Beschluss
8 PA 49/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
8mal zitiert
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Ein Erstattungsantrag nach § 21 Abs.1 der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks kann nur vom betroffenen Mitglied selbst gestellt werden.
• Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt gemäß § 117 Abs.1 InsO eine Vollmacht des Schuldners, die sich auf die Insolvenzmasse bezieht.
• Das Antragsrecht auf Erstattung von Versorgungsbeiträgen ist unübertragbar und unpfändbar; Landesrecht kann diese Unpfändbarkeit bestimmen (§ 9 VersWerkG-RA i.V.m. § 54 SGB I).
• Der Insolvenzverwalter kann den persönlich dem Mitglied zustehenden Erstattungsantrag nicht für den Schuldner stellen, weil dieses Antragsrecht nicht zur Insolvenzmasse gehört.
Entscheidungsgründe
Antragsrecht auf Erstattung von Versorgungsbeiträgen nur durch Mitglied selbst • Ein Erstattungsantrag nach § 21 Abs.1 der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks kann nur vom betroffenen Mitglied selbst gestellt werden. • Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt gemäß § 117 Abs.1 InsO eine Vollmacht des Schuldners, die sich auf die Insolvenzmasse bezieht. • Das Antragsrecht auf Erstattung von Versorgungsbeiträgen ist unübertragbar und unpfändbar; Landesrecht kann diese Unpfändbarkeit bestimmen (§ 9 VersWerkG-RA i.V.m. § 54 SGB I). • Der Insolvenzverwalter kann den persönlich dem Mitglied zustehenden Erstattungsantrag nicht für den Schuldner stellen, weil dieses Antragsrecht nicht zur Insolvenzmasse gehört. Der Insolvenzverwalter eines früheren Rechtsanwalts begehrt die Erstattung von 60 % der vom Schuldner geleisteten Versorgungsbeiträge (8.924,19 EUR) nach § 21 Abs.1 der Satzung des Niedersächsischen Versorgungswerks der Rechtsanwälte. Der Schuldner hatte seine Anwaltszulassung verloren und war daher berechtigt, einen Erstattungsantrag zu stellen, hat dies aber innerhalb der Frist nicht getan. Die Ehefrau des Schuldners legte im August 2003 eine Generalvollmacht vor und bat um Erstattung, das Versorgungswerk lehnte ab. Der Insolvenzverwalter trat mit dem Antrag an das Gericht, behauptete unter anderem, er habe den Antrag wirksam gestellt bzw. sei durch Genehmigung befugt. Das Amtsgericht hatte bereits am 13.11.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und den Insolvenzverwalter bestellt. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Erstattungsanspruch nach § 21 Abs.1 der Satzung setzt einen wirksamen Antrag des Berechtigten voraus; dieser Antrag kann nur vom Mitglied selbst gestellt werden. • Die Generalvollmacht der Ehefrau war bei ihrer Antragstellung am 18.08.2003 nicht mehr wirksam, weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 13.11.2002 nach § 117 Abs.1 InsO eine Vollmacht erloschen ist, soweit sie sich auf zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen bezog. • Der Insolvenzverwalter konnte weder die vollmachtlose Antragstellung nachträglich genehmigen noch kraft seines Amtes selbst den Erstattungsantrag für den Schuldner stellen, weil das Antragsrecht nicht zur Insolvenzmasse gehört (§ 80 Abs.1 InsO). • Nach § 9 VersWerkG-RA in Verbindung mit § 54 SGB I sind Ansprüche auf Erstattung von Versorgungsabgaben unübertragbar und unpfändbar; diese Regelung schützt die persönliche Entscheidungshoheit des Mitglieds über die Frage der Erstattung. • Die gesetzgeberische Zielsetzung, die Altersvorsorge der Pflichtversicherten zu schützen, spricht gegen eine Auslegung, die das Antragsrecht der Gläubiger oder dem Insolvenzverwalter zuordnet; Gläubigerschutz ist durch andere Instrumente gesichert (Zugriff auf Erstattungsanspruch oder Übertragung von Anwartschaften unter den engen Voraussetzungen). • Die Ausschlussfrist der Satzung für einen Erstattungsantrag ist abgelaufen, sodass auch künftig kein wirksamer Antrag möglich ist; damit ist der geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht entstanden. Die Beschwerde des Insolvenzverwalters ist unbegründet. Der Erstattungsantrag nach § 21 Abs.1 der Satzung konnte nur vom ehemaligen Mitglied selbst gestellt werden; die von der Ehefrau vorgelegte Generalvollmacht war nach Insolvenzeröffnung erloschen und der Insolvenzverwalter durfte das Antragsrecht nicht für den Schuldner ausüben, weil dieses Recht nicht zur Insolvenzmasse gehört. Mangels eines wirksamen Antrags ist der Erstattungsanspruch in Höhe von 8.924,19 EUR nicht entstanden. Die Ausschlussfrist der Satzung ist abgelaufen, so dass auch künftig kein wirksamer Antrag gestellt werden kann; deshalb bestehen für den Antragsteller keine hinreichenden Erfolgsaussichten und die begehrte Prozesskostenhilfe war zu versagen.