Urteil
12 LC 18/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine regionale Konzentrationsplanung für raumbedeutsame Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB muss ein schlüssiges gesamträumliches Konzept enthalten; bloße Pauschalierungen und unzureichend dokumentierte Abwägungsschritte machen sie wirkungslos.
• Vorrang- und Vorsorgegebiete dürfen nicht ohne gebietsbezogene Begründung pauschal als Ausschlussflächen für Windenergienutzung behandelt werden; Vorsorgegebiete sind keine automatisch tabuisierten Flächen.
• Kommunale gemeinsame Flächennutzungsplanungen nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB können nicht gegen bindende Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) verstoßen; die positive und negative Komponente einer Konzentrationsplanung müssen auf kompatibler Regelungsebene gesichert werden.
• Ein Einzelvorhaben ist raumbedeutsam, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände eine spürbare raumwirksame Beeinflussung ergibt; Überschreitung von 100 m Höhe ist ein starkes Indiz für Raumbedeutsamkeit.
• Ein Bauvorbescheid kann auf die bauplanungsrechtliche Frage beschränkt und der naturschutzfachliche Belang ausgeklammert werden, soweit dessen Prüfung weiterer Aufklärung bedarf und nicht von vornherein unüberwindbar ist.
Entscheidungsgründe
Unzureichend dokumentierte Konzentrationsplanung macht Vorrangausweisungen für Windenergie unwirksam • Eine regionale Konzentrationsplanung für raumbedeutsame Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB muss ein schlüssiges gesamträumliches Konzept enthalten; bloße Pauschalierungen und unzureichend dokumentierte Abwägungsschritte machen sie wirkungslos. • Vorrang- und Vorsorgegebiete dürfen nicht ohne gebietsbezogene Begründung pauschal als Ausschlussflächen für Windenergienutzung behandelt werden; Vorsorgegebiete sind keine automatisch tabuisierten Flächen. • Kommunale gemeinsame Flächennutzungsplanungen nach § 204 Abs. 1 Satz 4 BauGB können nicht gegen bindende Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) verstoßen; die positive und negative Komponente einer Konzentrationsplanung müssen auf kompatibler Regelungsebene gesichert werden. • Ein Einzelvorhaben ist raumbedeutsam, wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände eine spürbare raumwirksame Beeinflussung ergibt; Überschreitung von 100 m Höhe ist ein starkes Indiz für Raumbedeutsamkeit. • Ein Bauvorbescheid kann auf die bauplanungsrechtliche Frage beschränkt und der naturschutzfachliche Belang ausgeklammert werden, soweit dessen Prüfung weiterer Aufklärung bedarf und nicht von vornherein unüberwindbar ist. Der Kläger begehrte einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Windenergieanlage (Nabenhöhe 114,09 m, Gesamthöhe 149,09 m) auf einem Außengebietsgrundstück. Das Regionale Raumordnungsprogramm 2000 (RROP 2000) des Beklagten wies Vorrang- und Vorsorgegebiete aus und nur zwei kleine Vorrangstandorte für Windenergie; außerhalb dieser Standorte sollten raumbedeutsame Anlagen unzulässig sein. Der Beklagte versagte die Bauvoranfrage, weil das Vorhaben außerhalb der Vorrangstandorte liege, Erholungsziele berühre und kennzeichnungspflichtig nach Luftverkehrsrecht sei. Das Verwaltungsgericht hob den Versagungsbescheid auf und verpflichtete zur Erteilung des Vorbescheides; es wertete das RROP 2000 als abwägungsfehlerhaft. Der Beklagte legte Berufung ein; während des Verfahrens traten gemeinsame Flächennutzungsplanänderungen dreier Samtgemeinden mit einer teilweisen Konzentrationsplanung für Windenergie in Kraft. Das OVG prüfte, ob RROP 2000 oder die kommunale gemeinsame Planung Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten und ob die Anlage raumbedeutsam ist. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist statthaft; das Verfahren fällt nicht unter die nachträglich erlassene 4. BImSchV wegen Übergangsvorschriften. • Gegenstand des Bauvorbescheids: Es ist zulässig, die Prüfung auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zu beschränken und den naturschutzfachlichen Belang auszuklammern (§ 74 NBauO) sofern dies sachgerecht ist. • Raumbedeutsamkeit: Die geplante Anlage (Gesamthöhe ≈149 m) ist raumbedeutsam; Überschreitung von 100 m ist ein starkes Indiz für Raumbedeutsamkeit. • Wirkung des RROP 2000: Die im RROP 2000 getroffenen Vorrang- und Ausschlussdarstellungen leiden an erheblichen Abwägungsmängeln. Wesentliche Prüf- und Abwägungsschritte sind in den Aufstellungsunterlagen nicht nachvollziehbar dokumentiert; Vorsorgegebiete wurden pauschal als Ausschlussflächen behandelt; Eignungskriterien wurden nicht in gebotener Weise angewandt. Eine schlüssige gesamträumliche Planung, die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum schafft, fehlt. Daher entfaltet das RROP 2000 keine Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für das Vorhaben. • Gemeinsame Flächennutzungsplanung: Die während des Verfahrens in Kraft getretenen Flächennutzungsplanänderungen der Samtgemeinden genügen nicht, um eine Ausschlusswirkung herbeizuführen. Sie sind inhaltlich widersprüchlich, nicht hinreichend bestimmt und können raumbedeutsame Anlagen nicht eigenständig ausschließen, weil sie an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) gebunden sind; positive und negative Komponenten einer Konzentrationsplanung müssen auf kompatibler Regelungsebene gesichert sein. • Prüfung öffentlicher Belange: Unter Berücksichtigung der Ortsbesichtigung stehen die Ziele der Raumordnung (Vorranggebiet für ruhige Erholung) und der Landschaftsschutz der Zulässigkeit des Einzelvorhabens nicht entgegen. Auch eine grobe Verunstaltung des Landschaftsbildes ist nicht gegeben. • Rechtsfolge: Weil weder das RROP 2000 noch die kommunale Planung dem Vorhaben die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB verschaffen, sind öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB nicht entgegenstehend und der Bauvorbescheid (bauplanungsrechtlich, naturschutzfachlich ausgeklammert) zu erteilen. Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wird insoweit bestätigt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den beantragten bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid unter Ausklammerung des naturschutzfachlichen Belangs zu erteilen. Begründet ist dies damit, dass die regionalen Vorrang- und die kommunalen Flächenausweisungen keine wirksame Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entfalten: das RROP 2000 leidet an erheblichen Abwägungsmängeln und unzureichender Dokumentation der Prüfschritte, Vorsorgegebiete wurden pauschal als Ausschlussflächen behandelt und die ausgewiesenen Vorrangflächen genügen nicht, um der Windenergienutzung substanziell Raum zu geben. Die während des Berufungsverfahrens in Kraft getretene gemeinsame Flächennutzungsplanung der Samtgemeinden ist widersprüchlich und vermag raumbedeutsame Anlagen nicht eigenständig auszuschließen, zumal sie an die Ziele der Raumordnung gebunden ist. Mangels entgegenstehender öffentlicher Belange ist der Kläger in seinen Rechten verletzt und hat Anspruch auf den Bauvorbescheid.