Urteil
2 L 171/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2011:1201.2L171.09.0A
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Leitsätze
1. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine sachliche nicht gerechtfertigte Beschränkung des Abwägungsvorganges kann aus von der Gemeinde selbst geschaffenen Bindungen des Gemeinderates bei der Entscheidung über den Bebauungsplan folgen.(Rn.55)
2. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich, aber noch nicht durchgeführt, ist das Gericht ausnahmsweise von der bei Verpflichtungsklagen gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestehenden Pflicht, die Sache spruchreif zu machen hinsichtlich der für die Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Belange entbunden.(Rn.95)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Eine sachliche nicht gerechtfertigte Beschränkung des Abwägungsvorganges kann aus von der Gemeinde selbst geschaffenen Bindungen des Gemeinderates bei der Entscheidung über den Bebauungsplan folgen.(Rn.55) 2. Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Einschätzung der zuständigen Behörde erforderlich, aber noch nicht durchgeführt, ist das Gericht ausnahmsweise von der bei Verpflichtungsklagen gem. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO bestehenden Pflicht, die Sache spruchreif zu machen hinsichtlich der für die Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Belange entbunden.(Rn.95) Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Wesentlichen Erfolg. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14.02.2008 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (A.). Da die Sache im Hauptantrag sowie im 1. Hilfsantrag nicht spruchreif ist, kann die Klägerin aber nicht die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids verlangen. Jedoch hat die Klägerin mit ihrem 2. Hilfsantrag Erfolg, mit dem sie begehrt, dass über ihren Antrag auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu entschieden wird (B.). Für die Beurteilung des Antrags der Klägerin auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Errichtung und den Betrieb von 3 WKA auf dem Flurstück 21/4 der Flur A, auf dem Flurstück 5/6 der Flur B sowie auf dem Flurstück 203/11 der Flur C, jeweils in der Gemarkung S. kommt es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung an. Gemäß § 9 Abs. 1 BImSchG in der seit dem 01.03.2010 geltenden Fassung (vgl. BGBl. I 2009, S. 2585 ff.) soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheids besteht. Vernünftige Gründe für ein gestuftes Vorgehen und damit ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Erteilung eines Vorbescheids ergeben sich hier daraus, dass die Bindungswirkung des Vorbescheids geeignet ist, ihr Investitionsrisiko zu verringern, indem hinsichtlich des Standortes eine verbindliche Klärung vorab erreicht werden kann. (A) Eine Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung des beantragten Vorbescheids setzt jedoch voraus, dass derzeit die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG i. V. insbesondere mit dem Bauplanungsrecht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.03.2004 - 9 A 33.03 -, BVerwGE 120, 246 und Beschl. v. 13.12.2007 - 4 C 9.07 -, BVerwGE 130, 113) erfüllt sind. Dies lässt sich derzeit nicht abschließend beurteilen. I. Dem Vorhaben der Klägerin steht – entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes – allerdings nicht bereits der am 06.11.2002 im Amtsblatt des Altmarkkreises S. veröffentlichte Bebauungsplan „W-Feld B-Busch“ der Beigeladenen entgegen, auch wenn dieser keine Baufenster in dem Bereich ausweist, in dem die Errichtung der WKA vorgesehen ist. Der Bebauungsplan „W-Feld B-Busch“ ist unwirksam, da er auf einem beachtlichen Verstoß gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB beruht. Für die Rechtmäßigkeit der Abwägung ist nach § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan am 27.06.2002 maßgeblich, hier das BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.08.1997 (BGBl. I S. 2141). Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gebot gerechter Abwägung verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, 309). Soweit die Ermittlung und Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, in § 2 Abs. 3 BauGB nunmehr auch als verfahrensbezogene Pflicht ausgestaltet worden ist, ergeben sich hieraus keine inhaltlichen Änderungen gegenüber den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Abwägungsgebot entwickelten Anforderungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.04.2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100, 106). Mängel bei der Ermittlung des Abwägungsmaterials und sonstige Mängel im Abwägungsvorgang sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Davon ausgehend weist die den Festsetzungen des Bebauungsplanes zugrunde liegende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander beachtliche Mängel auf. I.1. Die Abwägung erweist sich zwar nicht schon deshalb als fehlerhaft, weil die Beigeladene bei der „Feinsteuerung“ der WKA - Standorte innerhalb des „Sondergebietes für Windkraftanlagen“ im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO nicht die Interessen aller Grundstückseigentümer berücksichtigt hat. Die Beigeladene war entgegen der Rechtsansicht der Klägerin insbesondere nicht gehalten, ein Interesse an der Nutzung der Windenergie eines jeden Außenbereichs-Grundstückseigentümers auch im südlichen Teil des Plangebietes zu unterstellen. Da Art. 14 Abs. 1 GG nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums schützt, muss ein Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm eine möglicherweise rentablere Nutzung seines Grundstücks verwehrt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.03.2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 37). Gleiches gilt selbstverständlich für die Nutzungsinteressen von WKA - Betreibern, die zwar nicht Grundstückseigentümer oder in sonstiger Weise dinglich berechtigt an den Grundstücken sind, auf denen sie die Errichtung und den Betrieb von WKA beabsichtigen, sondern denen die mit dem Grundeigentum verbundenen Nutzungsrechte durch einen schuldrechtlichen Vertrag übertragen worden sind. Das Interesse, den Außenbereich für die Windkraftnutzung in Anspruch zu nehmen, muss jedoch dann als privater Belang mit gesteigertem Gewicht in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB eingestellt werden, wenn dem Plangeber bekannt oder erkennbar ist, dass die konkreten Nutzungsinteressen eines betroffenen Eigentümers oder Betreibers, der im Vertrauen auf die bestehende Rechtslage bereits einen Genehmigungsantrag gestellt und Dispositionen zur Errichtung von WKA getroffen hat, durch den Ausschluss der Windkraftnutzung auf den betreffenden Flächen vollständig entwertet werden (vgl. hierzu OVG BbG, Urt. v. 17.12.2010, - OVG 2 A 1.09 -, juris Rdnr. 40 ). Ein solches besonderes Gewicht der Eigentümerinteressen war hinsichtlich der nunmehr streitgegenständlichen, potenziellen WKA-Standorte im Zeitpunkt der Erstellung des Bebauungsplans nicht gegeben. Konkrete Nutzungsinteressen hinsichtlich des südlichen Bereiches des Plangebietes waren zu diesem Zeitpunkt – soweit ersichtlich - nicht geäußert worden. I.2. Es ist jedoch ein Abwägungsausfall festzustellen. Wie die Klägerin zu Recht einwendet, liegen deutliche Hinweise darauf vor, dass sich die Beigeladene bei der Entscheidung über die Festsetzung der WKA-Standorte im Bebauungsplan „W-Feld B-Busch“ an die Vorgaben eines bestimmten Unternehmens, nämlich der Fa. Windkonzept E. GmbH & Co KG, gebunden gesehen hat. Eine sachlich nicht gerechtfertigte Beschränkung des Abwägungsvorgangs kann aus von der Gemeinde selbst geschaffenen Bindungen des Gemeinderates bei der Entscheidung über den Bebauungsplan folgen, die die Planungsentscheidung mitbestimmen, ohne dass sie selbst Gegenstand der abschließenden Abwägung werden. Auch bei Vorliegen entsprechender Vorentscheidungen kann indessen nicht von vornherein zwingend darauf geschlossen werden, dass eine Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorgangs vorliegt. Vielmehr ist ohne weiteres denkbar, dass sich ein Gemeinderat trotz vorgegebener Bindungen frei entscheidet und damit zu einem Ergebnis gelangt, das inhaltlich mit der Planung übereinstimmt. Im Grundsatz spricht insoweit eine Vermutung dafür, dass trotz in gewissem Umfang bindender Vorgaben der zur Abwägung berufene Gemeinderat eine freie Entscheidung getroffen hat. Als mögliche, die Bauleitplanung bestimmende Bindungen sind solche Umstände von vornherein unbeachtlich, die sich aus vorgegebenen Fakten ergeben oder die durch andere Entscheidungsträger von außen an die Gemeinde herangetragen werden (vgl. OVG RP, Urt. v. 26.10.2010 - 8 C 10150/10 -, juris). Für einen Abwägungsausfall spricht zunächst, dass die im ersten Entwurf des Bebauungsplans vom 29.05.2001 wie auch die im Bebauungsplan vom 21.02.2002 ausgewiesenen Standorte fast genau denen entsprachen, die auch in dem VEP-Entwurf aus dem Jahr 1999 ausgewiesen waren. Dieser VEP-Entwurf ist in der Legende der Bebauungspläne in der Fassung auch als ursprüngliche Fassung des Bebauungsplans bezeichnet. Zwar begründet der Umstand, dass der Inhalt eines Bebauungsplans im Wesentlichen durch den Entwurf eines Investors vorgegeben worden ist, für sich genommen keine unzulässige Selbstbindung der planenden Gemeinde. Hierin ist nicht einmal dann ein regelmäßiges Indiz für einen Abwägungsfehler zu erblicken, wenn keine alternativen Planungen in das Planaufstellungsverfahren einbezogen wurden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.1987 - 4 N 1.86 -, NVwZ 1988, 351; OVG BbG, Urt. v. 30.09.2010 - 2 A 22.08 -, juris; Urt. v. 18.12.2007 - 2 A 3.07 - „Spreedreieck“, BauR 2008, 1089; Urt. v. 4.12.2009 - OVG 2 A 23.08 -, juris). Den beigezogenen Aufstellungsvorgängen lassen sich jedoch deutliche Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beigeladene nicht nur mit der Vorhabenträgerin kooperierte, sondern sich an deren Vorgaben gebunden fühlte und vor diesem Hintergrund auch keine freie und eigenverantwortliche Abwägungsentscheidung getroffen hat. Dass die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen bei der Festsetzung der Standorte für die WKA von vornherein lediglich die bereits in dem von der Vorhabenträgerin ausgearbeiteten VEP-Entwurf geplanten Standorte im Blick hatte, die Baufenster für die Anlagen zu keinem Zeitpunkt Gegenstand der Abwägung gewesen sind, erscheint dabei bereits deshalb wahrscheinlich, weil sie sich bei der Beschlussfassung über die Aufstellung des Bebauungsplans ausdrücklich für eine Beibehaltung der im VEP-Entwurf enthaltenen Festsetzungen ausgesprochen hatte. Es ist naheliegend, dass sie sich dabei aufgrund des wenige Tage zuvor abgeschlossenen Vertrages an die Vorgaben der Fa. Windkonzept gebunden gefühlt hat, zumal sie sich hierin verpflichtet hatte, deren Vorgaben hinsichtlich Festsetzungen und Abwägungen - „soweit rechtlich zulässig“ - zu übernehmen und im Gegenzug eine anteilige Beteiligung an der jährlichen Einspeisevergütung erwartete. Ob der mit der Vorhabenträgerin geschlossene Vertrag wirksam war, ist insoweit unerheblich. Entscheidend für die Beurteilung des Abwägungsvorgangs ist allein, ob sich die Gemeinde S. gebunden fühlte. Hiervon ist auszugehen. Nach Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass sich die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplanes gleichwohl mit der Auswahl der Standorte der zugelassenen WKA - insbesondere mit der Freihaltung des südlichen, nicht dem damaligen Vorhabenträger zur Verfügung stehenden Bereiches des Plangebietes - befasst hat. Die Begründungen zur Standortwahl, insbesondere zur Freihaltung des südlichen Bereichs des Plangebiets wechseln. So wird im VEP-Entwurf zur Begründung des Ausschlusses weiterer Anlagen im Planungsgebiet auf die von weiteren Anlagen ausgehende Abschattung und damit verbundene Gewinneinbußen verwiesen. In der Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung vom 29.05.2001 heißt es, im südlichen Bereich des Plangebietes liege ein Wohnhaus. Die angrenzenden Flächen würden aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht berücksichtigt. Weitere Flächen seien aus naturschutzfachlichen Gründen nicht in gleichem Maße geeignet für die Errichtung von WKA, so dass insoweit keine Ausweisung von Baufenstern erfolge. In der Begründung zum Bebauungsplan in der Fassung vom 11.02.2002 heißt es zur Anordnung der Baufenster schließlich, im Plangebiet befänden sich im südlichen Bereich geschützte Biotope, die eine Aufstellung von WKA nicht als sinnvoll erscheinen ließen. Die Ausführungen hierzu sind jedoch sehr allgemein gehalten und lassen für sich genommen - auch vor dem Hintergrund der vorliegenden Gemeinderatsbeschlüsse - keinen Schluss darauf zu, dass WKA in diesem Bereich nicht sinnvoll wären. Es drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass der südliche, nicht der Fa. Windkonzept GmbH & Co KG zur Verfügung stehende Bereich des Plangebietes von vornherein und bis zuletzt zur Vermeidung von Gewinneinbußen von WKA freigehalten werden sollte. Dieser Eindruck wird bestätigt durch das spätere Verhalten der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen. Diese hatte nämlich im Jahr 2005 im Hinblick auf die durch einen anderen Vorhabenträger beabsichtigte Errichtung weiterer WKA im Plangebiet zunächst eine dies ermöglichende Änderung des Bebauungsplans beschlossen, diesen Beschluss jedoch später, am 01.02.2006, mit der Begründung aufgehoben, dass eine Ertragsminderung für die bereits vorhandenen WKA zu befürchten sei. Die nach alledem anzunehmende Selbstbindung der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen in Bezug auf die von der Fa. Windkonzept GmbH & Co KG vorgegebenen Standorte ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind der Abwägung vorausgehende Selbstbindungen dann mit dem Abwägungsgebot (§ 1 Abs. 7 BauGB) vereinbar, wenn die Vorwegnahme der Entscheidung sachlich gerechtfertigt ist, die planungsrechtliche Zuständigkeitsordnung gewahrt bleibt und die vorgezogene Entscheidung - unter Beachtung gerade ihrer planerischen Auswirkung - nicht inhaltlich zu beanstanden ist. Sie muss insbesondere den Anforderungen genügen, denen sie genügen müsste, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorgangs getroffen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309, 321). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es fehlt nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen schon an einer sachlichen Rechtfertigung für die einseitige Bindung des Plangebers an die von einem bestimmten Investor in den Blick genommenen Standorte. Zwar hatten zum Zeitpunkt der Planaufstellung - soweit ersichtlich - noch keine anderen Investoren Interesse an einer Windkraftnutzung im Plangebiet geäußert. Allein dies genügt jedoch nicht, um die Vorwegnahme der Entscheidung über die Auswahl der Anlagenstandorte sachlich zu rechtfertigen. Gründe für eine sachliche Rechtfertigung der Vorwegnahme der Entscheidung über die Auswahl der Anlagenstandorte sind schließlich weder der Planbegründung noch den Abwägungsunterlagen zu entnehmen. Die Bindung der Beigeladenen an die Standortwahl eines bestimmten Investors wird hierin nicht nur nicht thematisiert. Die mehrfach wechselnden Begründungen für die Freihaltung des südlichen Bereiches des Plangebietes erwecken vielmehr den Eindruck, dass die vorgezogene Entscheidung über die Lage der Baufenster bewusst verschleiert werden sollte. Dass die vorgezogene Entscheidung über die Festsetzung der Baufenster für WKA den Anforderungen genügt, denen sie genügen müsste, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorgangs getroffen würde, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. So lässt sich der Einwand der Klägerin nicht ohne weiteres von der Hand weisen, die in der Begründung zum Bebauungsplan angesprochenen Erwägungen, die zur Festlegung der Baufenster geführt hätten, sprächen gerade für eine andere Verteilung der WKA-Standorte. Denn es spricht jedenfalls einiges dafür, dass eine Entzerrung der Anlagenstandorte z.B. unter Ausnutzung eines der jetzt beantragten Standorte oder der Nachbargrundstücke im südlichen Bereich - wie die Klägerin einwendet - zu einer deutlichen Verringerung der Turbulenzintensitäten, Verringerung der Schallimmissionen namentlich in der Ortschaft S. und zu einer Steigerung des Parkwirkungsgrades und der Energieausbeute beigetragen hätte. Die Klägerin wendet auch zutreffend ein, dass auch durch das südliche Plangebiet ein „vorhandener Feldweg“ führt. Soweit zur Begründung der „Anordnung der Baufenster“ in der Begründung des Bebauungsplanes (Ziffer 5.2) und im Urteil auch auf „örtliche Gegebenheiten“ wie „geschützte Biotope (2 stehende Kleingewässer im südlichen Planbereich) sowie wegbegleitende Gehölzpflanzungen (Eichenbestand und Birken)“, die Mindestabstände zur Kreisstraße 1113 und zur Hochspannungsfreileitung eingegangen wird, tragen diese Gründe die Planung jedenfalls deshalb nicht, weil nach den vorliegenden Unterlagen eine Aussage über mögliche Auswirkungen auf die „geschützte“ Biotope nicht möglich ist und die örtlichen Gegebenheiten im Übrigen im nördlichen und südlichen Teil des Plangebiets vergleichbar sind. Auch der Beklagte räumt schließlich ein, „dass vielleicht auch Baufenster im südlichen Planbereich in Betracht gekommen wären“. Das Vorbringen des Beklagten lässt jedoch ebenso wenig wie die vorliegenden Planunterlagen den Schluss zu, dass die Standortwahl den Anforderungen genügt, denen sie genügen müsste, wenn sie als Bestandteil des abschließenden Abwägungsvorgangs getroffen worden wäre. Soweit der Beklagte insoweit auf das der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen zukommende Planungsermessen verweist, hilft dies nicht weiter. Die Anforderungen des Abwägungsgebots richten sich auch und gerade an das Berücksichtigen von planerischen Alternativen. Ernsthaft sich anbietende Alternativlösungen müssen bei der Zusammenstellung des abwägungserheblichen Materials berücksichtigt werden und mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange Eingang finden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2009 - 9 B 10/09 -, NVwZ 2009, 986 zum Fachplanungsrecht). Die Gemeinde ist dabei zwar nicht verpflichtet, mit dem Satzungsbeschluss eine Auswahl unter mehreren umfassend geprüften alternativen Standorten zu treffen. Vielmehr ist sie befugt, Alternativen, die sich als weniger geeignet erweisen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuschließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2009 - 9 B 10/09 -, a.a.O.). Für die Bewertung des Ergebnisses einer danach getroffenen Abwägungsentscheidung kommt es nicht darauf an, dass auch für andere planerische Lösungen einleuchtende Gründe angeführt werden können. Unter Berücksichtigung des der jeweiligen Gemeinde zukommenden Planungsermessens kann von einer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung erst dann ausgegangen werden, wenn eine alternativ in Betracht kommende Lösung sich als die eindeutig vorzugswürdigere Lösung hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14/07 -, BVerwGE 131, 274). Liegt der Fehler der Abwägungsentscheidung jedoch gerade darin, dass ernsthaft in Betracht kommende Alternativen gar nicht erst geprüft wurden, ist deren Nichtberücksichtigung nicht erst dann ein zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung führender Mangel, wenn sie sich im Ergebnis als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Dies kann im Zweifel - so auch hier - mangels insoweit vorgenommener Prüfung schon gar nicht festgestellt werden. I.3. Der Abwägungsmangel ist auch gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2, Halbsatz 2 BauGB beachtlich, da er offenkundig und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Die Offenkundigkeit ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen. Um weiter den Einfluss des Mangels auf das Abwägungsergebnis bejahen zu können, genügt es, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit eines solchen Einflusses besteht, das heißt, wenn Anhaltspunkte z. B. in den Planungsunterlagen oder sonst erkennbare oder nahe liegende Umstände darauf hindeuten, dass ohne den Fehler anders geplant worden wäre (BVerwG, Urt. v. 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 [39]). Ein Einfluss des Mangels auf das Abwägungsergebnis ist danach zu bejahen. Es besteht jedenfalls die konkrete Möglichkeit, dass bei einer richtigen Würdigung der verschiedenen Standortalternativen auch im südlichen Bereich Baufenster für WKA vorgesehen worden wären. I.4. Auf die darüber hinaus von der Klägerin aufgeworfenen Fragen, ob dem angegriffenen Bebauungsplan das städtebauliche Erfordernis i.S.d. § 1 Abs. 3 BauGB fehlt oder der Plan gegen die aus § 1 Abs. 4 BauGB folgende Anpassungspflicht an die Ziele der Raumordnung verstößt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. II. Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der geplanten WKA kann auch nicht entgegengehalten werden, dem raumbedeutsamen Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB stünden gem. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange entgegen, weil die in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung der RPG Altmark eine Ausweisung an anderer Stelle vorsehen würden. Der REP Altmark befindet sich derzeit im Aufstellungsverfahren für einen separaten Teilplan Wind, der selbständig zum REP Altmark aus dem Jahr 2005 hinzutreten wird. Der inhaltlich konkretisierte Entwurf einer Zielfestlegung kann zwar einem raumbedeutsamen, privilegierten Außenbereichsvorhaben entgegengehalten werden, wenn er die hinreichend sichere Erwartung rechtfertigt, dass er über das Entwurfsstadium hinaus zu einer verbindlichen Vorgabe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG erstarken wird. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn ein Planungsstand erreicht ist, der die Prognose nahe legt, dass die ins Auge gefasste planerische Aussage Eingang in die endgültige Fassung des Raumordnungsplans finden wird. Ob und wie lange vor der abschließenden Beschlussfassung sich die Planung gegebenenfalls in Richtung Ausschlusswirkung verfestigen kann, beurteilt sich nach den jeweiligen Verhältnissen vor Ort. Je eindeutiger es nach den konkreten Verhältnissen auf der Hand liegt, dass der Bereich, in dem das Baugrundstück liegt, Merkmale aufweist, die ihn als Ausschlusszone prädestinieren, desto eher ist die Annahme gerechtfertigt, der Plangeber werde diesem Umstand in Form einer negativen Zielaussage Rechnung tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2005 - BVerwG 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364). Die in Aufstellung befindlichen Raumordnungsziele der RPG Altmark stehen dem geplanten Vorhaben nicht entgegen. II.1. Bei dem Vorhaben der Klägerin zur Errichtung und zum Betrieb dreier WKA mit einer Höhe von 133,7 sowie 139,3 m handelt es sich zwar um ein raumbedeutsames Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB. Zu den Anforderungen, die an die Raumbedeutsamkeit zu stellen sind, hat sich der Senat bereits mehrfach geäußert (vgl. z.B. Urt. v. 20.04.2007 - 2 L 110/04 -, juris). Bei einem aus drei WKA bestehenden Vorhaben mit einer Gesamthöhe von jeweils 133,7 bzw. 139,3 m bestehen in Anwendung dieser Kriterien keine Zweifel an der Raumbedeutsamkeit. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die bereits in unmittelbarer Nähe vorhandenen acht WKA, zumal angesichts der geplanten Höhe und ihrer vertikalen Ausdehnung davon auszugehen ist, dass sie auch neben den bestehenden acht WKA weithin sichtbar wären und insoweit auf das Landschaftsbild in der vorwiegend flachen Landschaft erheblich auf den Raum und seine Landschaft einwirken würden. II.2. Es kann vorliegend offen bleiben, ob im Hinblick auf den in Aufstellung befindlichen separaten Teilplan Wind eine hinreichende Verfestigung der beabsichtigten Zielfestlegung in Bezug auf den streitgegenständlichen Standort der WKA gegeben ist. Der vorgesehene Standort liegt nämlich innerhalb eines hierin vorgesehenen Vorranggebiets, das mit dem beabsichtigten Geltungsbereich des Bebauungsplans „W-Feld B-Busch“ übereinstimmt. Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass die Regionalplanung die uneingeschränkte Festsetzung des Vorranggebiets nur mit der Einschränkung vorgenommen habe, dass die notwendige Feinsteuerung über den Bebauungsplan erfolge und die Ausweisung des südlichen Bereichs des Vorranggebiets unterbleiben würde, wenn die RPG Altmark von der Nichtigkeit des Bebauungsplans ausgehen müsste, führt dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Unabhängig davon, ob der Teilplan Wind insoweit den Anforderungen an eine wirksame Abwägung entspricht, ist die RPG hierin eben nicht von einer Ausschlusswirkung auf der Ebene des Raumordnungsrechts ausgegangen, sondern hat die erforderliche Feinsteuerung der Bauleitplanung überlassen. III. Soweit der Beklagte geltend macht, dass der Zulassung des Vorhabens bauordnungsrechtliche Hindernisse wegen der Nichteinhaltung der erforderlichen Abstandsflächen entgegenstünden und die Klage bereits deshalb abzuweisen wäre, steht dies der Erteilung eines Bauvorbescheids nicht entgegen. Zwar unterliegen WKA dem in § 6 BauO LSA landesrechtlich geregelten Abstandflächenrecht, auch wenn es sich bei ihnen nicht um Gebäude i.S.v. § 2 Abs. 2 BauO LSA handelt, weil die optischen und akustischen Auswirkungen einer Windkraftanlage auf benachbarte Grundstücke solchen vom Schutzzweck der Abstandsregelungen erfassten Beeinträchtigungen gleich kommen, wie sie typischerweise von Gebäuden ausgehen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BauO LSA). Die Tiefe der Abstandfläche einer Windkraftanlage bemisst sich nach der größten Höhe der Anlage. Die größte Höhe errechnet sich bei Anlagen mit Horizontalachse aus der Höhe der Rotorachse über der Geländeoberfläche in der geometrischen Mitte des Mastes zuzüglich des Rotorradius. Die Abstandsfläche ist ein Kreis um den geometrischen Mittelpunkt des Mastes (§ 6 Abs. 7 BauOLSA). Die Abstandfläche muss auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA). Die als Standorte vorgesehenen Flurstücke sind ausweislich der vorliegenden Unterlagen nicht groß genug, um die Abstandsflächen abzudecken. Abstandflächen müssen daher zumindest auf den angrenzenden und weiteren Flurstücken liegen. Allerdings dürfen sich Abstandsflächen gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 BauO LSA auch ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstände und Abstandflächen nicht angerechnet werden. Als öffentlich-rechtliche Sicherung gilt die Eintragung einer Baulast. Diese Voraussetzungen sind zwar - soweit ersichtlich - derzeit nicht erfüllt. Nach § 82 Abs. 1 BauO LSA können Grundstückseigentümer durch Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Tun, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben (Baulasten). Baulasten werden - erst - mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam. Daraus folgt, dass bei Erteilung der Baugenehmigung zumindest eine entsprechende bindende Erklärung des Nachbarn gegenüber der Bauaufsichtsbehörde abgegeben sein muss. Die Baulast dient gerade dazu, ein Genehmigungshindernis für ein konkretes Bauvorhaben rechtlich gesichert auszuräumen und die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu gewährleisten (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 24.04.2002 - 2 Bf 701/98 -, BRS 66 Nr. 140). Für die Erteilung eines Vorbescheids nach § 9 BImSchG ist indes das Vorliegen einer entsprechenden bindenden Erklärung nicht Voraussetzung. Denn hier geht es um eine Prognose über das Vorliegen bestimmter Bewilligungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der begehrten Genehmigung. Soweit § 9 Abs. 1 BImSchG die Erteilung des Vorbescheids daran knüpft, dass die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können, ist damit nichts anderes gemeint als die in § 8 Satz 1 Nr. 3 BImSchG im Fall der Teilgenehmigung ausdrücklich angesprochene vorläufige Gesamtbeurteilung, die ergeben muss, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen. Von vornherein unüberwindlich sind Hindernisse, wenn sie nicht durch zusätzliche Maßnahmen des Antragstellers, die gegebenenfalls Gegenstand von Nebenbestimmungen zu der späteren Genehmigung sein können, beseitigt werden können und sich damit unzulässige Auswirkungen der Anlage auf ihre Umgebung durch geeignete Vorkehrungen bei Bau und Betrieb mit hinreichender Sicherheit ausschließen lassen. Vorläufig ist die Beurteilung, weil sie, soweit nicht der Gegenstand des Vorbescheids betroffen ist, nur auf vorläufigen Unterlagen zu beruhen braucht, nicht aber wegen einer minderen Intensität der Prüfung dieser Unterlagen, etwa im Sinne einer bloßen Evidenzkontrolle (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12. 11.2008 - 12 LC 72/07 -, juris; OVG NRW, Urt. v. 09.08.2006 - 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129; VGH BW, Urt. v. 15.02.1990 - 10 S 2893/88 -, juris). Ausgehend hiervon beruft sich der Beklagte erfolglos auf die fehlende Einhaltung von Abstandsflächen. Weder sind dies Gründe, die eine Erschließung der betroffenen Flächen objektiv unmöglich machen noch kann der Beklagte sich darauf berufen, dass die privaten Grundstückseigentümer im konkreten Fall nicht bereit seien, der Klägerin mit der Bewilligung von Baulasten für die Übernahme von Abstandsflächen die Errichtung der WKA an der begehrten Stelle zu ermöglichen. Hierfür ist weder etwas vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Sollte die Klägerin im weiteren Verlauf die Eintragung entsprechender Baulasten nicht erreichen, würde dies gegebenenfalls der Erteilung einer Genehmigung entgegenstehen. IV. Schließlich ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch hinsichtlich der WKA 2 davon auszugehen, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu fordernde gesicherte Erschließung gegeben ist. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig, wenn „die ausreichende Erschließung gesichert ist“. Welche konkreten Anforderungen an die wegemäßige Erschließung in tatsächlicher Hinsicht zu stellen sind, richtet sich nach den jeweiligen Gegebenheiten (vgl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 RdNr. 109 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Es kommt hierbei auf die Auswirkungen und Bedürfnisse des jeweiligen Bauvorhabens, insbesondere auf das zu erwartende Verkehrsaufkommen für die Nutzung des Bauvorhabens an (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.02.1976 - 4 C 53.74 -, BauR 76, 185 ). So sind beispielsweise an die Sicherung der Erschließung eines im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Betriebs herkömmlicherweise nur geringe Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.1985 - 4 C 48/81 -, zitiert nach juris). Gleiches gilt für WKA, die nur geringe Anforderungen an die wegemäßige Erschließung für deren Nutzung stellen, weil sie nur gelegentlich, insbesondere zu Wartungszwecken, erreichbar sein müssen (vgl. VG Meiningen, Beschl. v. 25.01.2006 - 5 E 386/05 ME - juris). Auch insoweit ist es aber nach § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB unabdingbar, dass die Erschließung „gesichert“ ist. In diesem Sinne „gesichert“ ist die wegemäßige Erschließung nur dann, wenn damit zu rechnen ist, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 08.05.2002 - 9 C 5/01 -, NVwZ-RR 2002, S. 770 f. m.w.N.). Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Zuwegung als öffentliche Straße gewidmet (vgl Dürr, in: Brügelmann, BauGB, § 35 RdNr. 111a) oder durch eine öffentlich-rechtliche Baulast gesichert ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Im Einzelfall ausreichen kann zwar auch eine privatrechtliche Sicherung, wenn deren Dauerhaftigkeit dinglich, etwa durch eine Grunddienstbarkeit, gewährleistet ist, nicht aber eine rein schuldrechtliche Vereinbarung mit einem privaten Nachbarn, weil es insoweit gerade an der gesicherten Dauerhaftigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.10.1990 - 4 C 45/88 -, NVwZ 1991, 1076 m.w.N.; vgl. auch OVG LSA, Urt. v. 22.06.2006 - 2 L 23/04 -, juris). In Anwendung dieser Grundsätze liegt hier eine ausreichend gesicherte Erschließung hinsichtlich der WKA 2 vor. Dies ergibt sich aus der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Erklärung der BVVG als Eigentümerin des an einen Feldweg angrenzenden Grundstücks 5/7 vom 25.11.2011, dieses Flurstück im Falle der Realisierung des geplanten Vorhabens für eine Zuwegung zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen baurechtlichen Erklärungen abzugeben. V. Die begehrte Verpflichtung auf Erteilung eines Vorbescheids kann indes deshalb nicht ausgesprochen werden, weil die erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchgeführt wurde. Bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, erstreckt sich im Verfahren auf Erteilung eines Vorbescheids die vorläufige Gesamtbeurteilung auch auf die erkennbaren Auswirkungen der gesamten Anlage auf die in § 1 a der 9. BImSchV genannten Schutzgüter (§ 23 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 3 Satz 1 der 9. BImSchV). Bereits im Verfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids müssen deshalb die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Ein Vorbescheid darf also erst nach Durchführung der erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden (vgl. auch § 13 UVPG). Damit soll nicht nur sichergestellt werden, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung frühzeitig erfolgt, sondern auch, dass keine für die Genehmigung des Gesamtvorhabens bindende Teil- oder Vorabentscheidung ergeht, ohne dass insoweit eine - gegebenenfalls erforderliche - Umweltverträglichkeitsprüfung stattgefunden hat. Bei Vorhaben, für die eine allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3 c Satz 1 und 2 UVPG vorgeschrieben ist, muss sich die vorläufige Beurteilung daher auch auf die Frage erstrecken, ob für das Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist (vgl. NdsOVG, Urt. v. 12. 11.2008 - 12 LC 72/07 -, a.a.O.; OVG NW, Urt. v. 09.08.2006 - 8 A 1359/05 -, DVBl. 2007, 129 m.w.N.). Die Errichtung der von der Klägerin geplanten WKA bedurfte und bedarf der Genehmigung nach § 4 BImSchG. Damit beantwortet sich die Frage, ob für das streitige Vorhaben die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, nach Anlage 1 UVPG. Nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 unterliegt die Errichtung und der Betrieb einer Windfarm mit 3 bis weniger als 6 WKA der standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3 c Satz 2 UVPG. Nach dieser Vorschrift wird von der zuständigen Behörde überschlägig geprüft, ob von dem geplanten Vorhaben aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten gemäß den in Nr. 2 der Anlage 2 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Ist dies „nach Einschätzung der zuständigen Behörde" der Fall, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Die Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung als Ergebnis einer standortbezogenen Vorprüfung durchzuführen ist, kann regelmäßig und auch hier nicht vom Gericht getroffen werden, weil dem Beklagten im Rahmen der Vorprüfung ein gerichtlich nur begrenzt überprüfbarer Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, der nicht derart reduziert war, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung von vornherein unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kam. Für die Annahme der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung reicht insoweit grundsätzlich die begründete Möglichkeit erheblicher Beeinträchtigungen aus. Mithin obliegt es - wie ausgeführt - nach § 3 c Satz 1 und 2 UVPG der „Einschätzung der zuständigen Behörde", eine Entscheidung darüber zu treffen, ob es einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.12.2006 - 4 C 16.04 -, BVerwGE 127, 208; OVG NW, Urt. v. 19.6.2007 - 8 A 2677/06 -, ZNER 2007, 237; Urt. v. 09.08.2006, a.a.O.). Im vorliegenden Verfahren ist der Beklagte nach Durchführung einer solchen Vorprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei. Er hat jedoch diese Prüfung nicht durchgeführt, weil er das Vorhaben der Klägerin schon aus anderen Gründen, in erster Linie wegen der Unvereinbarkeit mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes „W-Feld B-Busch“, als nicht zulassungsfähig eingestuft hat. Da sich dem Senat keine Anhaltspunkte dafür bieten, dass der behördliche Beurteilungsspielraum vorliegend dahin eingeschränkt sein könnte, dass für das Vorhaben der Klägerin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt in Betracht kommt, ist er gehindert, die Sache hinsichtlich der für die Umweltverträglichkeitsprüfung maßgeblichen Belange mit der Folge spruchreif zu machen, dass die Klägerin die begehrte Verpflichtung nicht beanspruchen kann. Das Gericht ist bei dieser Sachlage ausnahmsweise von der bei Verpflichtungsklagen gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich bestehenden Pflicht, die Sache spruchreif zu machen, entbunden. Die Verpflichtung des Gerichts, die Spruchreife herzustellen, entfällt in Fällen eines sogenannten "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 52.87 -, NVwZ 1990, 257). So liegt es hier. Zwar ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des UVPG nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG nur ein unselbständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren wie des Verfahrens auf Erteilung eines Vorbescheids i.S.d. § 9 BImSchG. Auch wenn sie keine neuen materiell-rechtlichen Anforderungen an die Zulassung eines Vorhabens begründet, kommt ihr dennoch im Rahmen der Entscheidung der Behörde über das (voraussichtliche) Vorliegen der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen Bedeutung zu. Die Umweltverträglichkeitsprüfung stellt nämlich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sicher, dass der Genehmigungsbehörde frühzeitig und vollständig dasjenige Tatsachenmaterial vorab in gebündelter Form zur Verfügung steht, das alle (umwelt)relevanten Auswirkungen der genehmigungsbedürftigen Anlage in ihrer Gesamtheit aufzeigt. Dazu werden die Auswirkungen des Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG genannten Schutzgüter im Vorfeld der Sachentscheidung gesondert ermittelt, beschrieben und bewertet. Die Bewertung der Umweltauswirkungen ist nach § 12 UVPG bei der Genehmigungserteilung nach Maßgabe des Fachrechts, d.h. hier bei der Prüfung der tatbestandlichen Vorgaben des § 9 BImSchG zu berücksichtigen. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren erhält auf diese Weise beim Vorliegen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung eine methodische Struktur, die zu einer erhöhten Richtigkeitsgewähr der materiellen Entscheidung beizutragen vermag (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.11.1998 - 6 B 110.98 -, NVwZ-RR 1999, 429, Urt. v. 09.07.2003 - 9 VR 1.03 -, juris, und v. 18.11.2004 - 4 CN 11.03 -, BVerwGE 122, 207; Gallas/Sangenstedt, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Vorb. zum UVPG, Rn. 9 und 10; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, § 63 VwVfG, Rn. 15 ff.). Vor diesem Hintergrund ist das Gericht für den Fall, dass sich eine Umweltverträglichkeitsprüfung als erforderlich erweist, aber noch nicht durchgeführt wurde, ausnahmsweise an der Herstellung der Spruchreife gehindert. (B) Die Klägerin hat aber einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf Neubescheidung setzt bei der hier gegebenen Fallgestaltung eines "steckengebliebenen" Genehmigungsverfahrens voraus, dass der von der Behörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung nach dem bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen Gründen offensichtlich zu versagen ist (vgl. OVG NW, Urt. v. 14.04.2011 - 8 A320/09 -, juris; Urt. v. 19.06. 2007 - 8 A 2677/06 -, NWVBl. 2008, 26, im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 14.04.1989 - 4 C 52.87 -, a.a.O.; OVG Rh.-Pf., Urt. v. 11.05.2005 - 8 A 10281/05 -, BauR 2005, 1606). Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die vom Beklagten herangezogenen Versagungsgründe tragen die Entscheidung über die Ablehnung der Erteilung eines Vorbescheids - wie unter (A) ausgeführt - nicht. Die Genehmigung ist auch nicht aus anderen als den in dem angefochtenen Bescheid angegebenen Gründen offensichtlich zu versagen. Die Errichtung von WKA ist im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB privilegiert zulässig, wobei keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es dem Vorhaben der Klägerin endgültig an einer Genehmigungsvoraussetzung fehlen könnte. Auch insoweit wird auf die Ausführungen unter (A) verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind billigerweise nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). (C) Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO. (D) Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 VwGO liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Vorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebs dreier Windkraftanlagen (WKA) in der Gemarkung S.. Sie plant die Errichtung einer Anlage vom Typ ENERCON E-82 mit einer Leistung von 2 MW, einer Nabenhöhe von 98,3 m und einer Gesamthöhe von 139,3 m sowie zweier Anlagen vom Typ ENERCON E-70, E 4 mit einer Leistung von je 2 MW und einer Nabenhöhe von 98,2 m und einer Gesamthöhe von 133,7 m. Der vorgesehene Standort der WKA S 1 befindet sich auf der Flur A, Flurstück 21/4, ca. 750 m westlich von der Verbindungsstraße zwischen S-Stadt und T-Stadt. Die WKA S 2 ist auf der Flur B, Flurstück 5/6, ca. 400 m westlich von der Verbindungsstraße zwischen S-Stadt und T-Stadt geplant. Der vorgesehene Standort der WKA S 3 befindet sich auf der Flur C, Flurstück 203/11, ca. 150 m östlich der Verbindungsstraße zwischen S-Stadt und T-Stadt. Die vorgesehenen Standorte aller drei WKA befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W-Feld B-Busch“ der Gemeinde S., deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene ist. Dem Bebauungsplan „W-Feld B-Busch“ war ein vorhabenbezogener Plan vorausgegangen, nach dem der Vorhabenträger „Windkonzept (...) regenerative Energien“ im März 1998 den Antrag gestellt hatte, im Plangebiet acht WKA errichten und betreiben zu dürfen. Den Entwurf für den Vorhaben- und Erschließungsplan über das Bauvorhaben der acht WKA und die erforderlichen Erschließungsmaßnahmen hatte der Vorhabenträger ausgearbeitet. Nachdem die Beklagte rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit des Planverfahrens geltend gemacht hatte, wechselte die Beigeladene mit Beschluss vom 29.05.2001 in das Bebauungsplanverfahren. Ausweislich des Beschlussprotokolls der Gemeinderatssitzung sollte der Bebauungsplan im Wesentlichen identische Festsetzungen wie der in Aufstellung befindliche Vorhaben- und Erschließungsplan (VEP) enthalten. Bereits am 21.05.2011 hatte die Gemeinde S. mit der Firma „Windkonzept E. GmbH und Co.KG“ als nunmehrige Vorhabenträgerin einen „Städtebaulichen-, Erschließungs- und Durchführungsvertrag“ geschlossen, in dem die Gemeinde S. der Vorhabenträgerin die Planung gem. § 11 BauGB, die Erschließung sowie die Durchführung des Vorhabens übertrug und sich verpflichtete, den begonnenen VEP in Form eines Bebauungsplanes fortzuführen und dabei die Vorgaben des Vorhabenträgers bezüglich der Festsetzungen und Abwägungen, „soweit rechtlich zulässig“, zu übernehmen. Im Gegenzug wurden ihr 2 % der jährlichen Einspeisevergütung (ab dem 10. Betriebsjahr 3 %) zugesichert. Der Bebauungsplan wurde in der Folgezeit ausgelegt. Am 17.12.2001 fasste der Gemeinderat der Gemeinde S. einen Beschluss über die (verneinte) Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Abwägung der öffentlichen und privaten Belange. Nach nochmaliger Änderung des Bebauungsplans in einigen Punkten und erneuter Auslegung fasste die Gemeinde S. am 27.06.2002 einen weiteren Abwägungsbeschluss und beschloss am gleichen Tag den Bebauungsplan in der Fassung vom 11.02.2002 als Satzung. Diese wurde am 06.11.2002 im Amtsblatt des Altmarkkreises S. veröffentlicht. Der Bebauungsplan setzt acht Baufenster für WKA fest, die sich allesamt im nördlichen Bereich des Plangebiets befinden. Im südlichen Bereich des Plangebiets, in dem auch die Klägerin die Errichtung ihrer WKA vorgesehen hat, befinden sich keine Baufenster für WKA. Die Vorhaben befinden sich innerhalb eines im Regionalen Entwicklungsprogramm des Regierungsbezirkes Magdeburg (REP Magdeburg) und im nachfolgenden Regionalen Entwicklungsplan Altmark (REP Altmark) ausgewiesenen Eignungsgebietes. Der REP Altmark wurde durch rechtskräftiges Urteil des Senates vom 29.11.2007 (2 L 220/05) für unwirksam erklärt. Die Planung befindet sich derzeit in einem ergänzenden Verfahren nach § 9 Abs. 3 LPlG LSA. Der Plan ist noch nicht in Kraft getreten. Die 39. Regionalversammlung fasste am 25.03.2009 u. a. den Beschluss, das Vorranggebiet VII S. zur Nutzung der Windenergie mit der Wirkung als Eignungsgebiet auszuweisen. Die Gebietsausdehnungen und ihre Begrenzungen sind identisch mit dem Bebauungsplan „W-Feld B-Busch“. Am 09.06.2006 beantragte die Klägerin einen Vorbescheid nach § 9 BImSchG. Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2008 ab, da das Vorhaben zum einen nicht den Festlegungen des Bebauungsplanes „W-Feld B-Busch“ der Gemeinde S. entspreche und zum anderen die verkehrsrechtliche Erschließung nicht gesichert sei. Im Rahmen der durchgeführten UVP-Einzelprüfung sei festgestellt worden, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und FFH-Prüfung erforderlich sei. Die zu erwartenden Beeinträchtigungen durch die zusätzlichen drei WKA würden als erheblich und nachteilig bewertet. Da zum Zeitpunkt der Feststellung der UVP-Pflicht bereits planungsrechtliche Versagungsgründe vorgelegen hätten, werde jedoch gem. § 20 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV auf eine Nachforderung zur Durchführung einer ergänzenden Umweltverträglichkeitsprüfung und einer FFH-Verträglichkeitsprüfung für die drei WKA verzichtet. Die Klägerin hatte bereits am 27.12.2007 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Ihr Vorhaben sei gem. § 35 Abs. 1 Nr. BauGB privilegiert zulässig. Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Standorte aller drei WKA befänden sich in einem Eignungsgebiet des in Kraft gesetzten REP Altmark. Dieses Eignungsgebiet solle auch nach der jetzt im Verfahren befindlichen Planung der Regionalen Planungsgemeinschaft Altmark (RPG Altmark) erhalten bleiben. Der Bebauungsplan „W-Feld B-Busch“ könne dem Vorhaben nicht entgegenstehen, da dieser gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoße und grob abwägungsfehlerhaft sei. Die Planung sei nicht durch die Gemeinde S., sondern von dem Vorhabenträger ausschließlich in seinem Sinne ohne Berücksichtigung der Interessen der Grundstückseigentümer in der südlichen Hälfte ausgearbeitet worden. Eine Planung durch die Gemeinde S. unter städtebaulichen Gesichtspunkten unter gleicher Berücksichtigung aller Eigentümerinteressen sei nicht erfolgt. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Vorbescheid gem. § 9 Bundesimmissionsschutzgesetz bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes von drei Windkraftanlagen auf dem Flurstück 21/4 der Flur A, auf dem Flurstück 5/6 der Flur B sowie auf dem Flurstück 203/11 der Flur C jeweils der Gemarkung S. gem. ihrem Antrag vom 6. Juni 2006 zu erteilen. hilfsweise, im Hinblick auf den WKA-Standort 2 unter Ausklammerung der Frage der Erschließung (siehe Niedersächsisches OVG, 12 LC 72/07 und 12 LC 18/07), äußerst hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat den angefochtenen Bescheid verteidigt. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31.08.2009 die Klage abgewiesen. Die Genehmigungsvoraussetzungen lägen nicht vor. Das Vorhaben der Klägerin solle im Außenbereich der Beigeladenen realisiert werden, so dass diesem Vorhaben der am 06.11.2002 im Amtsblatt des Altmarkkreises S. veröffentlichte und rechtsverbindlich in Kraft getretene Bebauungsplan „W-Feld B-Busch“ der Gemeinde S. entgegenstehe. Gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplanes bestünden keine rechtlichen Bedenken. Die Mitwirkung der Firma Windkonzept-E. und Co.KG bei der Aufstellung des streitigen Bebauungsplanes begründe keinen Mangel des Aufstellungsverfahrens. Gemeinden dürften sich bei der Ausarbeitung der Bauleitpläne der technischen Arbeitshilfe und Sachverständigenberatung privater Personen und Stellen bedienen. Diese Beauftragung Dritter bedeute lediglich die Inanspruchnahme technisch-fachlichen Wissens und organisatorischer Fähigkeiten des Beauftragten. Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor: Der Bebauungsplan „W-Feld B-Busch“, der dem geplanten Vorhaben nach Ansicht des Verwaltungsgerichts entgegenstehen soll, sei unwirksam. Die in diesem Bebauungsplan vorgenommene Festlegung von Baufenstern entspreche nicht dem Gebot der gerechten Abwägung gem. § 1 Abs. 7 BauGB. So hätten gar keine Planungen und Abwägungen unter Berücksichtigung der planerischen Möglichkeiten im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans durch die Beigeladene mehr stattgefunden, weil trotz eines nur teilweisen Flächenzugriffs des Vorhabenträgers einfach nur dessen Planung seines „Bauvorhabens“ übernommen und mit einer neuen Begründung versehen worden sei. Die tatsächlichen Gründe für die Anordnung der Baufenster lägen indessen auf der Hand. Die Firma Windkonzept E. GmbH & Co. KG habe in dem Gebiet WKA betreiben wollen, jedoch nur einen Teil der in dem regionalplanerisch dargestellten seinerzeitigen Eignungsgebiet unter Vertrag nehmen können. Die ursprünglich von der Firma Windkonzept beabsichtigte Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans sei wegen eines Verstoßes gegen § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB unzulässig gewesen, da die Firma nicht Eigentümerin aller überplanten Flächen gewesen sei und auch nicht über die privatrechtliche Befugnis zur baulichen und sonstigen Nutzung der planbetroffenen Grundstücke in langfristig gesicherter unkündbarer Weise verfügt habe. Auf einen entsprechenden Hinweis der Aufsichtsbehörde habe die Beigeladene daraufhin das Verfahren gewechselt. Dies ergebe sich auch aus der Begründung des Bebauungsplans (3. Anlass der Planung). Danach sei aber nicht eine Überplanung des gesamten Eignungsgebietes unter Berücksichtigung allein städtebaulicher Kriterien erfolgt. Vielmehr habe die Planung des Bauvorhabens des Vorhabenträgers und der von diesem ausgearbeitete Vorhaben- und Erschließungsplan jetzt lediglich das „Etikett“ eines Bebauungsplanes gem. § 10 BauGB erhalten. Inhaltlich sei es aber im Wesentlichen bei der ursprünglichen Planung verblieben. Auch deshalb leide die Planung an einem Abwägungsdefizit, das sich auf das Abwägungsergebnis auch erheblich ausgewirkt habe. Entgegen der Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts diene die planerische Festsetzung im vorliegenden Fall mithin auch insbesondere dazu, Privatinteressen zu befriedigen und die WKA des Vorhabenträgers vor einer Verringerung ihrer Effizienz zu schützen. So werde in der Begründung des Bebauungsplanes unter „5. Inhalt der Planung/Festlegung der Baufenster“ ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Baufenster deshalb vorgegeben worden seien, weil bei wesentlich zu geringen Abständen Luftverwirbelungen zu befürchten seien, die die Lebensdauer der Anlagen gefährden könnten. Auch insoweit gelte, dass gerade unter Berücksichtigung der genannten Kriterien ein objektiver Planer ein anderes Aufstellungskonzept gewählt hätte. Die Gemeinde S. habe bei der „Feinsteuerung“ der WKA - Standorte innerhalb des „Sondergebietes für Windkraftanlagen“ im Sinne des § 11 Abs. 2 BauNVO auch nicht die Interessen aller Grundstückseigentümer gerecht berücksichtigt. Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits mit seiner Entscheidung vom 13.03.2003 (4 C 4.02, NVwZ 2003, 738) klargestellt, dass grundsätzlich von einem Interesse an der Nutzung der Windenergie eines jeden Außenbereichs-Grundstückseigentümers auszugehen sei. Dieses Interesse auch der Grundstückseigentümer im südlichen Teil des Plangebietes sei mithin zu unterstellen gewesen. Die Feinsteuerung habe allein objektiven, nachvollziehbaren städtebaulichen Kriterien zu folgen. Die Bauteppiche und damit Standorte dürften nicht etwa vor allem danach ausgewählt werden, ob und wo der Gemeinde genehme oder gar mit ihr vertraglich verbundene Grundstückseigentümer von der Standortfestsetzung begünstigt würden. Die in der Begründung zum Bebauungsplan angesprochenen – und vom Verwaltungsgericht als abwägungsfehlerfrei gewürdigten – Erwägungen, die zur Festlegung der Baufenster geführt hätten, sprächen gerade für eine andere Verteilung der WKA -Standorte. Jeder objektive und nicht von vornherein auf eine Auswahl bestimmter Grundstücke festgelegte Planer hätte gerade unter Berücksichtigung des gebotenen Immissionsschutzes und der Turbulenzintensitäten sowie des sich daraus ergebenden sog. Parkwirkungsgrades und des Infrastrukturaufwandes (Wege- und Kranstellflächenbefestigung durch überwachsendes Geotextilflies oder Schotter) die Anlagenkonfiguration in dem Bebauungsplangebiet anders geplant, als es durch die Beigeladene bzw. den Vorhabenträger geschehen sei. Dies gelte insbesondere auch, wenn die Kapazität des Umspannwerks M. tatsächlich auf 11 MVA (= ca. 11 MW) begrenzt und diese Begrenzung städtebaulich zu berücksichtigen gewesen sei. Eine Entzerrung der Anlagenstandorte z.B. unter Ausnutzung eines der jetzt beantragten Standorte oder der Nachbargrundstücke im südlichen Bereich würde zu einer deutlichen Verringerung der Turbulenzintensitäten, Verringerung der Schallimmissionen namentlich in der Ortschaft S. und zu einer Steigerung des Parkwirkungsgrades und der Energieausbeute beitragen. Dies dränge sich im Übrigen schon bei bloßer Betrachtung des „Topographischen Übersichtslageplans mit Geltungsbereich und Ausgleichsmaßnahmen des Bebauungsplans“ im Maßstab 1:25.000 auf der Planzeichnung des Bebauungsplans in der Fassung vom 20.06.2002 so sehr auf, dass dies auch die Beigeladene und das Verwaltungsgericht habe erkennen müssen. Auch durch das südliche Plangebiet führe schließlich ein „vorhandener Feldweg“. Da die landwirtschaftliche Bewirtschaftung aber ohnehin stets über die Zuwegungen zu den WKA hin jeweils problemlos erfolge und diese nur eine geringe Breite hätten, werde den Zuführungswegstrecken üblicherweise und zutreffenderweise keine besondere Beachtung im Rahmen der Planung geschenkt. Soweit zur Begründung der „Anordnung der Baufenster“ in der Begründung des Bebauungsplans (Ziffer 5.2) und im Urteil auch auf „örtliche Gegebenheiten“ wie „geschützte Biotope (2 stehende Kleingewässer im südlichen Planbereich) sowie wegbegleitende Gehölzpflanzungen (Eichenbestand und Birken)“, die Mindestabstände zur Kreisstraße 1113 und zur Hochspannungsfreileitung eingegangen werde, würden diese Gründe die Planung ebenfalls nicht tragen, da der nördliche und südliche Teil des Eignungsgebiets insoweit vollständig vergleichbar seien. Die gemäß der Begründung des Bebauungsplans vorgesehenen Vorsorgeabstände von 150 m zu besonders geschützten Flächen und von ca. 90 m zum Waldrand ließen sich in allen Teilen des Plangebiets einhalten. Die Festsetzung der 8 Baufenster sei mithin willkürlich, nicht nach objektiven, nachvollziehbaren städtebaulichen Kriterien und auch nicht in Übereinstimmung mit den in der Begründung des Bebauungsplans genannten Gründen erfolgt. Die Spannungsaufnahmeleistung des Umspannwerkes M. könne kein städtebauliches Kriterium für die lediglich beschränkte Ausnutzung des Eignungsgebietes darstellen. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Netzverknüpfungspunkt für weitere WKA im Sinne des EEG 2000 wäre dann lediglich, wenn die Annahme der Kapazitätserschöpfung durch 11 MVA am Umspannwerk M. zutreffend gewesen wäre, an anderer Stelle gewesen. Nach der Begründung des Bebauungsplans handele es sich dabei aber um eine entscheidende Planungsvorgabe. Es sei zudem eine unzulässige Vorwegbindung der Gemeinde S. an den Vorhabenträger gegeben, die das Gericht bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe. So habe sie im erstinstanzlichen Verfahren die in den Beiakten des Gerichts nicht enthaltenen Verträge zwischen der Gemeinde S. und der Firma Windkonzept E. GmbH & Co. KG eingereicht. In diesem Vertrag sei der Gemeinde eine jährliche Vergütung durch den Vorhabenträger zugesichert worden. Diese fühle sich an diesen Vertrag offensichtlich gebunden. So habe die Gemeinde S. auf die WKA-Realisierungswünsche des Vertragspartners hin zunächst die Änderung des Bebauungsplanes „W-Feld B-Busch“ am 27.04.2004 / 12.05.2005 zur Ermöglichung von bis zu 4 weiteren WKA im südlichen Bebauungsplangebiet beschlossen. Dieser Beschluss sei später lediglich deshalb aufgehoben worden, weil die weiteren WKA zu einer Ertragsminderung der vorhandenen WKA „von bis zu 3,7 % in der jährlichen Energieproduktion“ geführt hätten. Darin zeige sich, dass die Beigeladene städtebaulich weitere WKA im südlichen Bereich vorgesehen gehabt hätte und vorsehen würde, wenn sie sich nicht an die Verträge mit der Firma Windkonzept E. GmbH & Co. KG gebunden fühlen würde. In dem Vertrag habe die Gemeinde schließlich inhaltlich auch die Planungshoheit auf den Vorhabenträger übertragen. Der Planung fehle vor diesem Hintergrund sogar das städtebauliche Erfordernis im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Die Anpassungspflicht bestehe fortlaufend und habe gemäß dem vom Senat zutreffend ebenfalls inzident für unwirksam erklärten REP Altmark bestanden. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 31. August 2009 (1 A 550/07 MD) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, einen Vorbescheid gem. § 9 Bundesimmissionsschutzgesetz bezogen auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes von der Windkraftanlagen auf dem Flurstück 5/6 der Flur B sowie auf dem Flurstück 203/11 der Flur C jeweils der Gemarkung S. gem. dem Antrag der Klägerin vom 6. Juni 2006 zu erteilen, hilfsweise, im Hinblick auf den WKA-Standort 2 unter Ausklammerung der Frage der Erschließung, äußerst hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er führt aus: Der Bebauungsplan „W-Feld B-Busch“ sei wirksam. Planungsrechtliche Fehler hinsichtlich der Festsetzungen in diesem Bebauungsplan seien nicht nachgewiesen. Die Begründung der Standortwahl für die WKA sei zwar aus städtebaulicher Sicht nicht vollständig nachvollziehbar und lasse die Frage offen, warum nicht der gesamte Geltungsbereich des Plangebiets ausgeschöpft worden sei. Die Standortwahl liege indes in der Planungshoheit der Gemeinde und sei damit begründet worden, dass der augenscheinlich leere Bereich im südwestlichen Zipfel des Eignungsgebiets wegen der Nähe zu den naturschutzrechtlich geschützten Kleingewässern und der fehlenden Erschließung ungünstig für die Aufstellung von WKA sei. Ein Abwägungsfehler zum Zeitpunkt des Planaufstellungsverfahrens sei nicht erkennbar. Als Genehmigungsbehörde für den Bebauungsplan habe er keine Kenntnis von dem städtebaulichen Vertrag zwischen der Gemeinde und dem Vorhabensträger gehabt. Zudem sei nach den vorliegenden Unterlagen davon auszugehen, dass im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung keine von der Planung betroffenen Grundstückseigentümer oder andere Betreiber von WKA ihre Einwände gegen das Vorhaben geltend gemacht hätten. Insoweit hätten nach dem damaligen Kenntnisstand auch keine Abwägungsfehler des Gemeinderats vorgelegen, und der Bebauungsplan sei zu genehmigen gewesen. Es möge Einiges für sich haben, wenn die Klägerin die Frage nach der Wirksamkeit des städtebaulichen Vertrags kritisch betrachte. Der fragliche Vertrag verstoße wahrscheinlich gegen das Gebot der Angemessenheit von Leistung und Gegenleistung. Die Vereinbarung, nach der die Gemeinde an der Energieeinspeisevergütung aus der Windenergienutzung beteiligt sei, dürfte in diesem Fall unverhältnismäßig sein. Allerdings dürfte die Nichtigkeit des städtebaulichen Vertrags kaum auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans durchschlagen. Denn die Notwendigkeit einer Feinsteuerung habe sich schon aus einem anderen Grund ergeben. Insoweit sei zur raumordnerischen Situation zu bemerken, dass ein Verstoß gegen das Anpassungsgebot aus § 1 Abs. 4 BauGB im Verhältnis Bebauungsplan zum Regionalen Entwicklungsplan schon deshalb ausscheide, da ein wirksamer Regionalentwicklungsplan nicht vorliege. Darüber hinaus verpflichte § 1 Abs. 4 BauGB die Gemeinde nicht, die Errichtung der nach den raumordnerischen Vorgaben max. zulässigen Zahl von WKA zu ermöglichen, wenn schon die festgesetzte Zahl die Verwirklichung der Mindestnennleistung für das Gemeindegebiet ermögliche. Die RPG Altmark betreibe seit dem 19.12.2007 das Aufstellungsverfahren für einen separaten Teilplan Wind, zunächst als Ergänzungsverfahren zum Regionalplan. Die RPG Altmark habe sich insoweit dazu entschlossen, lediglich Vorranggebiete für die Windenergie mit der Wirkung von Eignungsgebieten vorzusehen. Sie habe im Rahmen dieses Verfahrens u. a. die Kriterien für Tabu- und Abstandsflächen festgelegt, die Methodik zur Abwägung von Suchräumen für Windenergie erarbeitet und am 12.01.2010 den ersten Entwurf des sachlichen Teilplans Wind beschlossen und zur Auslegung bestimmt. Am 24.11.2010 habe dann die Abwägung der einzelnen Hinweise und Einwendungen der Träger öffentlicher Belange und der Bürger stattgefunden. Zu diesem Zeitpunkt sei das flächendeckende Plankonzept noch einmal zusammenfassend und mit geringfügigen Korrekturen beschlossen worden, so dass die Abwägungsergebnisse in den zweiten Entwurf des Teilplanes eingeflossen seien. Dieser sei am 30.03.2011 beschlossen und auch zur Auslegung bestimmt worden. Die Auslegung des zweiten Entwurfs und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hätten in der Zeit vom 1.08. bis 31.08.2011 stattgefunden. Damit liege ein verfestigtes Konzept vor, das konkrete in Aufstellung befindliche Ziele der Raumordnung enthalte, soweit es die Windenergie ordne. Die Grundstücke, auf denen die Klägerin insgesamt drei WKA errichten wolle, liege innerhalb des künftigen Vorranggebietes „VR VII S.“. Trotz dieser Darstellung entsprächen die WKA der Klägerin nicht uneingeschränkt dem Planentwurf. Dieser enthalte in der Begründung weitergehende Hinweise darauf, dass die Regionalplanung lediglich die Grenzen des bestehenden Bebauungsplanes „W-Feld B-Busch“ der ehemaligen Gemeinde S. aufnehmen wollte, um so keinen Widerspruch zwischen der Bauleitplanung und der Gemeinde und der Regionalplanung herzustellen. Gleichzeitig werde in der Begründung allerdings darauf hingewiesen, dass der südliche Teil des Bebauungsplans und damit auch der südliche Teil des Vorranggebietes grundsätzlich für die Errichtung von WKA nicht in Betracht komme. Dies folge daraus, dass sich dort zwei Kleingewässer befänden, die gesetzlich geschützte Biotope seien. Diese bildeten einen wesentlichen Trittstein innerhalb des Biotopverbunds D. und korrespondierten inhaltlich eng mit dem in unmittelbarer Nähe befindlichen Europäischen Vogelschutzgebiet „Feldflur bei Kusey“. Die RPG Altmark verweise allerdings die Klärung der naturschutzfachlichen Fragen in das aus ihrer Sicht notwendige Änderungsverfahren zum Bebauungsplan, wobei im Hinblick auf die entgegenstehenden Belange, auf die auch der Altmarkkreis S. bereits mit seiner Stellungnahme vom 25.10.2006 hingewiesen habe, mit einem positiven Ausgang der entsprechenden Planung nicht gerechnet werde. Dem Vorhaben stünden zudem weitere Versagungsgründe entgegen, die nicht durch Nebenbestimmungen beseitigt werden könnten. Die wegemäßige Erschließung sei nicht gesichert. Ferner halte das Vorhaben die erforderlichen Abstandsflächen nicht ein. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO LSA müssten Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Entsprechend § 6 Abs. 7 BauO LSA bemesse sich für WKA die Tiefe der Abstandsfläche nach der größten Höhe der WKA. Die sich daraus ergebenden Abstandsflächen erstreckten sich teilweise auf andere Grundstücke. WKA seien deshalb aus bauordnungsrechtlicher Sicht erst mit der Eintragung von Baulasten für die Übernahme der Abstandsflächen als öffentlich-rechtliche Sicherung zulässig. Es liege jedoch kein Nachweis seitens der Klägerin dafür vor, dass grundsätzlich keine Hindernisse für eine solche Sicherung vorlägen. Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.