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Urteil

5 LB 190/05

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Ersatzanspruch nach § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG setzt zwar voraus, dass der Gegenstand bei Ausübung des Dienstes beschädigt wurde und üblicherweise mitgeführt wird; die Ermessensausübung der Behörde kann jedoch einen Ersatz trotz Vorliegens dieser Tatbestandsmerkmale ausschließen. • Nach Nr. 3.2 der VV zu § 96 NBG sind Schäden an privaten Gegenständen, die anstelle dienstlich zur Verfügung stehender Arbeitsmittel verwendet werden, grundsätzlich der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen, es sei denn, der Dienstherr hat die Nutzung ausdrücklich gestattet. • Ein dienstlicher Bedarf zum Mitführen privater Mobiltelefone besteht nur, wenn der Dienstherr dies anordnet oder konkrete dienstliche Erfordernisse die Nutzung unabweisbar machen; eine bloße Übungspraxis oder Zustimmung unmittelbarer Vorgesetzter reicht dafür nicht aus. • Die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 87 Abs. 1 NBG) begründet keinen selbständigen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Voraussetzungen für eine dienstliche Veranlassung privater Gegenstände nicht vorliegen und die Belastung nicht außergewöhnlich ist.
Entscheidungsgründe
Kein Ersatz privater Handyreparatur bei fehlender dienstlicher Veranlassung • Ein Ersatzanspruch nach § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG setzt zwar voraus, dass der Gegenstand bei Ausübung des Dienstes beschädigt wurde und üblicherweise mitgeführt wird; die Ermessensausübung der Behörde kann jedoch einen Ersatz trotz Vorliegens dieser Tatbestandsmerkmale ausschließen. • Nach Nr. 3.2 der VV zu § 96 NBG sind Schäden an privaten Gegenständen, die anstelle dienstlich zur Verfügung stehender Arbeitsmittel verwendet werden, grundsätzlich der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen, es sei denn, der Dienstherr hat die Nutzung ausdrücklich gestattet. • Ein dienstlicher Bedarf zum Mitführen privater Mobiltelefone besteht nur, wenn der Dienstherr dies anordnet oder konkrete dienstliche Erfordernisse die Nutzung unabweisbar machen; eine bloße Übungspraxis oder Zustimmung unmittelbarer Vorgesetzter reicht dafür nicht aus. • Die allgemeine Fürsorgepflicht (§ 87 Abs. 1 NBG) begründet keinen selbständigen Anspruch auf Schadensersatz, wenn die Voraussetzungen für eine dienstliche Veranlassung privater Gegenstände nicht vorliegen und die Belastung nicht außergewöhnlich ist. Der Kläger, Kriminalhauptkommissar im Mobilen Einsatzkommando I, ließ am 7.12.2001 beim Aussteigen aus einem Dienst-Pkw sein privates Mobiltelefon so beschädigen, dass das Display brach. Er beantragte Erstattung der Reparaturkosten in Höhe von 157,76 EUR mit der Begründung, private Handys würden im Dezernat üblicherweise und einsatztaktisch gebraucht; Vorgesetzte hätten dies geduldet. Der Dienstherr lehnte ab mit Verweis auf einen Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums von 1997, der die dienstliche Nutzung privater Handys untersagt und Kostenerstattung ausschließt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt mit der Begründung, das Handy sei im MEK üblicherweise mitgeführt worden und die Vorgesetzten hätten die Nutzung ausdrücklich erlaubt. Das Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung zu und prüfte insbesondere die Voraussetzungen des § 96 NBG und die Ermessensausübung des Dienstherrn. • Rechtsgrundlagen: § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG, VV zu § 96 NBG (Nr. 3.1, Nr. 3.2), § 87 Abs. 1 NBG. • Tatbestandsprüfung § 96 NBG: Das Handy wurde bei Ausübung des Dienstes beschädigt und entsprach aufgrund der Gepflogenheiten im MEK dem Merkmal "üblicherweise mitgeführt"; damit sind die formalen Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG erfüllt. • Ermessensausübung: Der Dienstherr hat nach Nr. 3.2 VV zu § 96 NBG zu Recht berücksichtigt, dass private Gegenstände, die anstelle dienstlicher Arbeitsmittel verwendet werden, grundsätzlich der Risikosphäre des Beamten zuzuordnen sind, sofern keine ausdrückliche Gestattung vorliegt. • Kein objektiver dienstlicher Bedarf am Schadenstag: In dem eingesetzten Dienstwagen befanden sich ein Festeinbau-Mobiltelefon und ein weiteres dienstliches Mobiltelefon; es ist nicht ersichtlich, dass das private Handy tatsächlich dienstlich benötigt oder genutzt wurde, sodass die Behörde die Ersatzleistung ablehnen durfte. • Keine durchgreifende Befugnis der Vorgesetzten: Die Stellungnahme des Dezernatsleiters vom 05.02.2002 stellt keine ausdrückliche Zustimmung des Dienstherrn zur Kostenübernahme dar; die Änderung des Erlasses von 1997 obliegt allein dem Dienstherrn. • Fortgeltung des Erlasses: Der Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 23.05.1997, der dienstliche Nutzung privater Handys und Kostenerstattung grundsätzlich ausschloss, durfte im Rahmen der Organisationsfreiheit weiterhin berücksichtigt werden. • Allgemeine Fürsorgepflicht (§ 87 Abs.1 NBG): Diese begründet keinen eigenständigen Ersatzanspruch, weil die Nutzung privater Sachen nicht zwingend dienstlich veranlasst war und die geringe Höhe der Reparaturkosten keine außergewöhnliche Belastung darstellt. Die Berufung des Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Klägers auf Erstattung der Reparaturkosten für sein privates Mobiltelefon nach § 96 Abs. 1 Satz 1 NBG, da die Behörde im Rahmen ihres Ermessens zu Recht die Ersatzleistung ablehnte: das Handy wurde am Schadenstag nicht objektiv dienstlich benötigt und es lag keine ausdrückliche Gestattung des Dienstherrn zur Übernahme von Beschaffungs- oder Reparaturkosten vor. Auch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht (§ 87 Abs. 1 NBG) ergibt sich kein Anspruch, weil die Voraussetzungen für eine dienstliche Veranlassung privater Gegenstände nicht vorliegen und die Kosten nicht außergewöhnlich belastend sind. Der Kläger trägt damit das Risiko für den entstandenen Schaden.