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Urteil

2 K 11870/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0925.2K11870.17.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienste des beklagten Landes. Er verrichtet seinen Dienst als Polizeihauptkommissar (BBesG A 12 BBesO) beim Polizeipräsidium X. . Am Samstag, den 6. August 2016, fuhr er mit einem in seinem Eigentum stehenden privaten Kraftfahrzeug, amtliches Kennzeichen XX-XX 0000, vormittags zum Dienstgebäude N. Straße 00 in X. . Gegen 11.15 Uhr hielt er mit dem Pkw vor der Hauptzufahrt der Liegenschaft. Bei seinem Eintreffen begann das im Zufahrtsbereich gelegene Rolltor aufzufahren. Das Rolltor ist mit einer Lichtschranke versehen, die sich auf der Innenseite des Tores befindet. In der Mitte des Tores ist zudem eine Kontaktleiste angebracht. An der Außenseite des Tores (aus Sicht der N. Straße) sind keine Lichtsensoren angebracht. Im Zufahrtsbereich zur angegebenen Liegenschaft stand zu dem Zeitpunkt der Ankunft des Klägers Herr F. L. , der gerade versuchte, im Verkehrskommissariat eine Ansprechperson zu erreichen. Der Kläger hielt mit dem angeführten Pkw im Bewegungsbereich des Rolltores und wies Herrn F. L. - sitzend aus seinem Auto heraus durch das offene Fenster - darauf hin, dass das Verkehrskommissariat samstags nicht besetzt sei. Der Kläger blickte hierbei aus der Fahrerseite (links) zu Herrn F. L. und bemerkte dabei nicht, dass das Rolltor sich - von rechts kommend - wieder zu schließen begann. Das Rolltor prallte sodann gegen die rechte vordere Seite des Personenkraftwagens. Es entstand an dem Pkw ein Sachschaden in Höhe von 875,03 Euro, den der Kläger mit Schreiben vom 1. September 2016 von dem Polizeipräsidium X. erstattet verlangte. Das Polizeipräsidium X. lies daraufhin das Rolltor auf seine Funktionsfähigkeit hin überprüfen. Die Firma X & X – Tore aus E. stellte hierbei unter dem 10. August 2016 fest, dass alle Sicherheitseinrichtungen überprüft worden seien und die Toranlage keine Mängel aufweise. Mit Schreiben vom 21. November 2016 lehnte das Polizeipräsidium X. eine Erstattung des Schadens ab. Zur Begründung führte es aus: Eine Überprüfung des Rolltores habe ergeben, dass das Tor einen ordnungsgemäßen Zustand aufweise. Es sei von einer groben Fahrlässigkeit des Klägers auszugehen, weil der Kläger im Bereich der Fahrlinie des Rolltores stehen geblieben sei. Der Sachschaden hätte vermieden werden könne, wenn der Kläger mit seinem Personenkraftwagen zunächst den Einfahrtsbereich des Rolltores passiert hätte, um im Anschluss hieran Herrn F. L. Informationen über die Erreichbarkeit des Verkehrskommissariats zukommen zu lassen. Der Kläger hat am 14. Februar 2017 Klage vor dem Amtsgericht X. erhoben (34 C 25/17). Er trug zur Begründung vor: Er habe darauf vertrauen dürfen, dass das Rolltor nicht zufährt, wenn sich in der Fahrlinie ein Fahrzeug oder eine Person aufhalte. Er gehe davon aus, dass das Rolltor eine entsprechende Lichtschranke aufweise, die wohl nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, das beklagte Land zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 900,03 Euro nebst 10 Prozent Zinsen seit dem 11. November 2016 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung des Klageabweisungsantrages macht das Polizeipräsidium X. geltend, dass der Schaden auf eine Unachtsamkeit des Klägers zurück zu führen sei. Denn er habe mit seinem Pkw im Bereiche des Schiebetors gehalten, dieses sodann außer Acht gelassen und den Gefahrenbereich nicht zügig passiert. Mit Beschluss vom 30. Mai 2017 hat das Amtsgericht X. den Rechtsstreit an das erkennende Gericht verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte durch den Einzelrichter (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden, weil sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung mit Beschluss vom 3. Juli 2017 übertragen hat. Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO). Die Leistungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Schadensersatzes. 1. Ein auf § 82 Abs. 1 LBG NRW gestützter Schadensersatzanspruch scheidet aus. Nach dieser Vorschrift kann, wenn in Ausübung des Dienstes Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden sind, dafür Ersatz geleistet werden. Das Zurücklegen des Weges nach und von der Dienststelle gehört nicht zum Dienst im Sinne des Satzes 1 (§ 82 Abs. 1 Satz 2 LBG NRW). „Im Dienst mitgeführt“ wird eine Sache nur dann, wenn der Gegenstand in Ausübung des Dienstes beschädigt wird. Dies ist wiederum nur dann der Fall, wenn zwischen dem schädigenden Ereignis und der Dienstverrichtung des Beamten ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Das schädigende Ereignis muss sich als unmittelbare Folge des Dienstes darstellen. Regelmäßig nicht erfasst sind also Schäden, die an Gegenständen eintreten, die von dem Beamten abgestellt oder abgelegt werden, weil sie bei der Durchführung der dienstlichen Aufgaben nicht benötigt werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1993 - 6 A 1653/92 -, juris. Danach scheidet ein Ersatzanspruch aus, weil weder vorgetragen wurde noch sonst ersichtlich ist, dass der in Rede stehende Personenkraftwagen, dessen Halter der Kläger nicht einmal ist, üblicherweise „im Dienst“ mitgeführt wird. Davon abgesehen fällt der Wegeunfall nach der angeführten Vorschrift nicht unter die Anspruchsnorm. Der Kläger benutzte das Auto nach Aktenlage lediglich für die Fahrt von seiner Wohnung zur Dienststelle sowie für die Rückfahrt und somit zu einem Zweck, der seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen ist. 2. Auch aus dem Gesichtspunkt einer Fürsorgepflichtverletzung kann der Kläger nicht mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch herleiten. Gemäß § 45 Satz 1 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamten und ihrer Familien zu sorgen. Die Pflicht zu Schutz und Fürsorge beinhaltet nicht nur die Pflicht, Schaden vom Beamten abzuwenden, sondern insbesondere auch, dem Beamten und den von ihm in den Dienst eingebrachten Gegenständen keinen Schaden zuzufügen. Es erscheint bereits fraglich, ob aus der allgemeinen Fürsorgepflicht überhaupt unmittelbar Ansprüche auf Schadensersatz abgeleitet werden können. Denn § 82 LBG NRW konkretisiert insoweit die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da die Nichtübernahme der Reparaturkosten den Kläger weder in seiner Stellung als Beamter und in seiner amtlichen Tätigkeit berührt noch stellen die Reparaturkosten in Höhe von nicht einmal 900 Euro für den Kläger eine ungewöhnlich hohe finanzielle Belastung dar. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 27. November 2007, 5 LB 190/05, juris. Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers weist der Einzelrichter darauf hin, dass die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es nicht gebietet, eine Lichtschranke beiderseits mit Lichtsensoren zu versehen, die eine Kontaktaufnahme von vornherein unterbinden. Es ist Sache des den Personenkraftwagen zum Unfallzeitpunkt führenden Klägers, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten zu lassen. Dazu gehört auch, nicht in der Fahrlinie eines geöffneten Rolltores zu verweilen und das Tor dabei gänzlich aus dem Blick zu lassen. Diesen Sorgfaltsverstoß muss sich der Kläger selbst anlasten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 1.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 GKG erfolgt.