Beschluss
5 ME 465/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anrufung des Gerichts nach § 22 Abs. 1 BGleiG hat keine aufschiebende Wirkung; der Einspruch nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG wirkt nur bis zum gerichtlichen Verfahren, nicht aber danach.
• Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit kann im Rahmen von § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG Amtsperioden durch Organisationsentscheidungen verändern; eine vorzeitige Abberufung ist grundsätzlich möglich, sofern die angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten gewährleistet bleibt.
• Eine vorzeitige Abberufung ist rechtswidrig, wenn infolge der Umsetzung die angemessene Vertretung während einer Übergangszeit nicht sichergestellt ist; fehlt eine Bestellung oder Wahl der neuen Gleichstellungsbeauftragten, begründet dies vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen vorzeitige Abberufung nach Umstrukturierung (§16 BGleiG) • Die Anrufung des Gerichts nach § 22 Abs. 1 BGleiG hat keine aufschiebende Wirkung; der Einspruch nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG wirkt nur bis zum gerichtlichen Verfahren, nicht aber danach. • Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit kann im Rahmen von § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG Amtsperioden durch Organisationsentscheidungen verändern; eine vorzeitige Abberufung ist grundsätzlich möglich, sofern die angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten gewährleistet bleibt. • Eine vorzeitige Abberufung ist rechtswidrig, wenn infolge der Umsetzung die angemessene Vertretung während einer Übergangszeit nicht sichergestellt ist; fehlt eine Bestellung oder Wahl der neuen Gleichstellungsbeauftragten, begründet dies vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO. Die Antragstellerin ist gewählte Gleichstellungsbeauftragte der Agentur für Arbeit D. mit Amtszeit bis 14.9.2010. Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erließ eine Handlungsempfehlung/Geschäftsanweisung (HE/GA) zur Einrichtung von Internen Services und bestimmte in Ziffer 9, dass Amtszeiten der bisherigen Gleichstellungsbeauftragten zum 31.12.2007 enden und eine neue Gleichstellungsbeauftragte bei der Sitz-Agentur des Internen Services gewählt werden solle. Die Antragstellerin legte Einspruch ein und klagte nach erfolglosem Einigungsverfahren; das Verwaltungsgericht gewährte einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre vorzeitige Abberufung. Die Antragsgegnerin (Dienststellenleitung) legte Beschwerde ein. Im Verfahren stellte sich heraus, dass am 15.11.2007 mangels Bewerbungen keine Wahl stattfand und eine Bestellung erst für Januar 2008 vorgesehen war. • Anrufung des Gerichts gemäß § 22 Abs. 1 BGleiG entfaltet keine aufschiebende Wirkung; der Gesetzgeber hat die aufschiebende Wirkung bei gerichtlicher Anrufung bewusst ausgeschlossen. • Analogie zu § 80b VwGO scheidet aus, da keine Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber die aufschiebende Wirkung für das gerichtliche Verfahren ausgeschlossen hat. • Die Passivlegitimation der Antragsgegnerin ist gegeben; die Antragstellerin macht Organrechte geltend, sodass sich das Rechtsbegehren gegen das Organ (Dienststellenleitung) richtet (§§ 17,19,20 BGleiG). • Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach § 123 VwGO; die Antragstellerin hat Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. • Zwar erlaubt § 16 Abs. 1 Satz 3 BGleiG Verwaltungen mit großem Geschäftsbereich, Amtsperioden durch Organisationsentscheidungen zu ändern und Gleichstellungsbeauftragte für mehrere Dienststellen zu bestimmen; dies dient verwaltungsökonomischen Zwecken. • Die HE/GA ist nicht insgesamt rechtswidrig: es ist möglich, die neue Gleichstellungsbeauftragte für mehrere Dienststellen auszustatten, und insoweit ist eine angemessene Vertretung grundsätzlich denkbar. • Die konkrete Umsetzung ist jedoch rechtswidrig, soweit die HE/GA eine vorzeitige Abberufung bereits dann anordnet, wenn zum 1.1.2008 noch keine neue Gleichstellungsbeauftragte gewählt oder bestellt ist; für diese Übergangszeit ist eine angemessene Vertretung der weiblichen Beschäftigten der Agentur D. nicht sichergestellt. • Folge: Die Antragstellerin ist vorläufig bis zur Bestellung einer neuen Gleichstellungsbeauftragten beim Internen Service, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder bis zum Ende ihrer Amtszeit, im Amt zu belassen. Der Beschwerde der Antragsgegnerin wurde nur teilweise stattgegeben; die erstinstanzliche Feststellung, dass die Klage aufschiebende Wirkung habe, war rechtsfehlerhaft, weil die gerichtliche Anrufung nach § 22 Abs. 1 BGleiG keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Gleichwohl ist die vorzeitige Abberufung der Antragstellerin zum 31.12.2007 in concreto rechtswidrig, weil zum 1.1.2008 mangels Wahl oder Bestellung keine sachgerechte Vertretung der weiblichen Beschäftigten sichergestellt wäre. Deshalb ist die Antragstellerin vorläufig in ihrem Amt zu belassen, längstens bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache oder bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit. Die Kosten wurden hälftig zwischen den Parteien geteilt; der Streitwert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.