Beschluss
1 A 2884/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0223.1A2884.15.00
5mal zitiert
6Zitate
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene Klage, mit der sie einerseits die Feststellung der Verletzung in ihren Beteiligungsrechten als Gleichstellungsbeauftragte wegen unterbliebener Einbindung bei der Erstellung des Anforderungsprofils für den zu besetzenden Dienstposten Bereichsleiter Facility Management im Bundeswehrdienstleistungszentrum X. und andererseits die Wiederholung der die Besetzung dieses Dienstpostens betreffenden Auswahlentscheidung begehrt, unzulässig ist. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass es an der Passivlegitimation der Beklagten fehle. Diese scheide hinsichtlich des von der Klägerin verfolgten Feststellungsbegehrens aus, da die Beklagte den von der Klägerin erhobenen Einspruch betreffend ihre unterbliebene Beteiligung bei der Erstellung des Anforderungsprofils beschieden habe. Richtiger Klagegegner sei allein der Leiter des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. , bei dem die Klägerin als zuständige Gleichstellungsbeauftragte bestellt sei. Mit Blick auf die darüber hinaus erstrebte Wiederholung der für den in Rede stehenden Dienstposten getroffenen Auswahlentscheidung verkenne die Klägerin, dass nicht die Beklagte die handelnde Behörde gewesen sei, sondern allein das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw). Was die Klägerin dagegen einwendet, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. a) Das gilt zunächst für ihren mit Blick auf das Feststellungsbegehren erhobenen Einwand, dass die Beklagte diesbezüglich gerade aufgrund ihrer Eigenschaft als Leiterin der nächsthöheren Behörde und ihrer hiermit verbundenen Befugnisse unter dem Gesichtspunkt der Effektivität des Rechtsschutzes passivlegitimiert sei. Nach § 22 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes in der hier mit Blick auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Verstoßes maßgeblichen Fassung vom 30. November 2001 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 54 des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) – BGleiG a.F. –, der inhaltlich § 34 Abs. 2 Nr. 1 BGleiG n.F. entspricht, kann die Anrufung des Gerichts – soweit hier von Belang – u.a. darauf gestützt werden, dass die Dienststelle Rechte der Gleichstellungsbeauftragten verletzt hat. Es handelt sich dabei um einen gesetzlich besonders ausgeformten Organstreit, dessen Gegenstand, wie sich aus dem systematischen Zusammenhang mit den Regelungen des anlassbezogenen Einspruchsrechts (§ 21 BGleiG a.F.) und des nachfolgenden außergerichtlichen Einigungsversuchs (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BGleiG a.F.) erschließt, auf die Feststellung eines konkreten Rechtsverstoßes durch ein bestimmtes Handeln oder Unterlassen der (eigenen) Dienststellenleitung beschränkt ist. Im Rahmen eines solchen Rechtsstreits ist grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der Leiter der Dienststelle, der die Gleichstellungsbeauftragte organisatorisch zugeordnet ist, als das Organ, dem die behauptete Rechtsverletzung angelastet wird, passivlegitimierter Klagegegner. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, BVerwGE 136, 263 = juris, Rn. 12 und 14; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2007 – 1 B 1839/07 –, NWVBl. 2008, 303 = juris, Rn. 47, 66 und 72, und Senatsurteil vom 30. April 2010 – 1 A 3242/07 –, juris, Rn. 26; Kugele, BGleiG, Kurzkommentar, Stand: Version 3, 30. März 2016, § 22 Rn. 9. Das Zulassungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt es nicht, von diesen – der Sache nach auch durch das Verwaltungsgericht berücksichtigten – Grundsätzen abzuweichen und anstelle des Leiters des Bundeswehrdienstleistungszentrums X. , durch dessen Verhalten sich die Klägerin ausweislich der Klageschrift (GA Bl. 5 f.) sowie der Ziffer 1 der Anlage zum Votum vom 23. Dezember 2014 (GA Bl. 28) in ihren Organrechten verletzt sieht, die Beklagte als passivlegitimiert anzusehen. Der im Hinblick auf die Effektivität des Rechtsschutzes erhobene Einwand, nur die Beklagte sei aufgrund ihrer Befugnisse in der Lage gewesen, das Einstellungsverfahren zu stoppen und so die Nachholung der unterbliebenen Beteiligung bei der Erstellung des Anforderungsprofils für den in Rede stehenden Dienstposten zu ermöglichen, verfängt nicht. Insoweit fehlt es schon an hinreichenden Darlegungen dazu, warum die gegenüber dem Leiter der eigenen Dienststelle bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten, insbesondere in Form des regelmäßig aufschiebende Wirkung entfaltenden Einspruchs (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 3 BGleiG a.F.) gegen das beanstandete Verhalten und der (ggf. parallelen) Stellung eines einstweiligen Rechtsschutzantrages nach § 123 Abs. 1 VwGO, vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Antrages: BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 – 6 C 3.09 –, BVerwGE 136, 263 = juris, Rn. 12; Senatsbeschluss vom 14. Dezember 2007 – 1 B 1839/07 –, NWVBl. 2008, 303 = juris, Rn. 42 und 45; Nds. OVG, Beschluss vom 28. Dezember 2007 – 5 ME 465/07 –, DÖD 2008, 139 = juris, Rn. 23; v. Rotteken, BGleiG, Stand: November 2016, § 22 BGleiG a.F. Rn. 31 ff.; Kugele, BGleiG, Kurzkommentar, Stand: Version 3, 30. März 2016, § 22 Rn.11. unzureichend seien sollen und deshalb ausnahmsweise ein Bedürfnis für ein gerichtliches Vorgehen gegenüber der nächsthöheren Dienststellenleitung besteht. Ungeachtet dessen überzeugt es mit Blick darauf, dass Gegenstand eines Organstreits im Sinne des § 22 Abs. 3 Nr. 1 BGleiG a.F. die Verletzung spezifischer Organrechte gegenüber der eigenen Dienststelle ist, grundsätzlich nicht, die nächsthöhere Dienststellenleitung als passivlegitimiert im Rahmen eines solchen Streitverhältnisses anzusehen. Soweit die Klägerin meint, Gegenteiliges aus der Senatsentscheidung, Beschluss vom 26. März 2015 – 1 A 2312/13 –, NZA-RR 2015, 330 = juris, herleiten zu können, ist dem nicht zu folgen. In dieser Entscheidung, die sich (in ablehnendem Sinne) u.a. mit der Frage befasst, ob zugunsten einer Gleichstellungsbeauftragten ein einklagbares Recht auf rechtzeitige Bescheidung des von ihr erhobenen, eine Verletzung der Rechte nach §§ 18 bis 20 BGleiG a. F. betreffenden Einspruchs besteht, findet sich zwar die Aussage, dass nicht die dortige Beklagte, sondern die untätig gebliebene nächsthöhere Dienststellenleitung der richtige Klagegegner gewesen wäre (juris, Rn. 23). Diese Aussage kann jedoch nicht verallgemeinernd in dem ihr von der Klägerin beigemessenen Sinne verstanden werden. Zum einen handelt es sich bei dieser Aussage ausdrücklich nur um einen ergänzenden Hinweis, auf den die Entscheidung nicht tragend gestützt worden ist und angesichts des zuvor verneinten Klagerechts auch nicht (mehr) gestützt zu werden brauchte. Zum anderen ergibt sich sowohl aus dem Inhalt der im Anschluss an diesen Hinweis genannten Belegstelle, vgl. v. Roetteken, BGleiG, Stand: Juni 2014, § 22 Rn. 41 a.E., als auch aus dem Entscheidungskontext selbst, dass mit diesen Erwägungen keine über den Fall eines durch die nächsthöhere Dienststellenleitung – trotz der Verpflichtung aus § 21 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG a.F. – unbeschieden gebliebenen Einspruchs hinausgehende Aussage zur Frage der Passivlegitimation getätigt werden sollte. Das Vorliegen eines solchen oder hiermit vergleichbaren Falles legt die Klägerin jedoch nicht hinreichend dar. b) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin zudem gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte auch im Hinblick auf den geltend gemachten Leistungsantrag betreffend die Wiederholung der Auswahlentscheidung nicht passivlegitimiert sei, weil für diese Entscheidung ausschließlich das BAPersBw zuständig gewesen sei. Was die Klägerin dem entgegen hält, greift nicht durch. Ihr Vortrag, das BAPersBw habe die Auswahlentscheidung ohne das verwaltungsinterne Einvernehmen der Beklagten nicht treffen können, genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Denn mit Blick darauf, dass diese – von der Beklagten im Übrigen bestrittene – Tatsachenbehauptung erstmals im Berufungszulassungsverfahren erfolgt ist, hätte es einer näheren Substantiierung dieser Behauptung durch die Klägerin bedurft, vgl. allgemein hierzu: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 124a Rn. 208, an der es hier jedoch fehlt. Der Hinweis der Klägerin, das BAPerBw habe sich ausdrücklich als für die Entscheidung über den von ihr im Zusammenhang mit ihrer unterbliebenen Beteiligung eingelegten Einspruch unzuständig erklärt und diesen anschließend an die Beklagte weitergeleitet, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Denn der Bestimmung des § 21 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 BGleiG a.F. über die Zuständigkeit der nächsthöheren Dienststellenleitung – hier der Beklagten – für die abschließende Entscheidung über einen Einspruch, mit dem die Verletzung organschaftlicher Rechte einer bei einer nachgeordneten Behörde bestellten Gleichstellungsbeauftragten – hier der Klägerin – gerügt wird, lässt sich nichts dazu entnehmen, welche Dienststelle in welchem Umfang für die Vornahme von Personalentscheidungen zuständig ist. Im Übrigen stellt das entsprechende Leistungsbegehren, namentlich die angestrebte Wiederholung der in Rede stehenden Auswahlentscheidung, einen Streitgegenstand dar, der außerhalb der nach § 22 Abs. 3 BGleiG a.F. zugunsten der Klägerin als Gleichstellungsbeauftragten vorgesehenen Klagegründe liegt. Durch die danach bestehende Beschränkung auf die Geltendmachung der Verletzung organschaftlicher Rechte oder der Aufstellung eines nicht gesetzeskonformen Gleichstellungsplans ist einer Gleichstellungsbeauftragten die Anrufung des Gerichts zur Überprüfung personeller Einzelmaßnahmen, auf die das klägerische Begehren letztlich hinaus laufen würde, von vornherein verwehrt. Es obliegt vielmehr den (nachteilig) von solchen Einzelmaßnahmen Betroffenen selbst, hiergegen um Rechtsschutz nachzusuchen. Vgl. hierzu auch: BT-Drs. 14/5679 S. 32; siehe in diesem Zusammenhang auch VG Köln, Beschluss vom 4. August 2015 – 15 L 1568/15 –, S. 3 des Beschlussabdrucks. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, inwieweit die Klägerin Organrechte gegen die nächsthöhere Dienststellenleitung, mithin die Beklagte, geltend machen kann, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Sie ist der Sache nach darauf bezogen, ob eine Gleichstellungsbeauftragte die Verletzung ihrer organschaftlichen Rechte durch die Leitung der Dienststelle, für die sie bestellt ist, gerichtlich gegenüber der nächsthöheren Dienststellenleitung geltend machen kann, und lässt sich ohne Weiteres im Sinne des unter 1. a) Ausgeführten verneinen, ohne dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).