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Beschluss

11 LA 448/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Petitionsrecht aus Art. 17 GG begründet keinen Anspruch des Petenten auf Mitteilung über das Ergebnis einer behördlichen berufsrechtlichen Prüfung Dritter. • Die Verwaltung erfüllt das Petitionsgrundrecht durch Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung der Eingabe; Art und Umfang der sachlichen Prüfung sind der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. • Eine Drittperson, die nicht Beteiligte eines berufsrechtlichen Verfahrens ist, hat nach landesrechtlichen Regelungen kein subjektives Recht auf Einleitung oder Ergebnismitteilung eines berufsrechtlichen Verfahrens gegen einen Arzt.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Unterrichtung über Ergebnis berufsrechtlicher Prüfung (Art. 17 GG) • Das Petitionsrecht aus Art. 17 GG begründet keinen Anspruch des Petenten auf Mitteilung über das Ergebnis einer behördlichen berufsrechtlichen Prüfung Dritter. • Die Verwaltung erfüllt das Petitionsgrundrecht durch Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung der Eingabe; Art und Umfang der sachlichen Prüfung sind der gerichtlichen Kontrolle nicht zugänglich. • Eine Drittperson, die nicht Beteiligte eines berufsrechtlichen Verfahrens ist, hat nach landesrechtlichen Regelungen kein subjektives Recht auf Einleitung oder Ergebnismitteilung eines berufsrechtlichen Verfahrens gegen einen Arzt. Die Klägerin wandte sich mit einer Petition an die Beklagte und beanstandete, ein privatärztlich behandelnder Arzt habe eine Rechnung unter Verstoß gegen die Gebührenordnung für Ärzte erstellt. Sie begehrte, die Beklagte solle berufsrechtliche Maßnahmen gegen den Arzt ergreifen und sie über das Ergebnis unterrichten. Die Beklagte teilte mit Schreiben mit, das beanstandete Verhalten in einem gesonderten berufsrechtlichen Verfahren prüfen zu wollen. Die Klägerin machte hierauf gerichtlichen Rechtsschutz geltend, nachdem das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses abgewiesen hatte. Das Verwaltungsgericht sah das Petitionsrecht als gewahrt an, weil die Eingabe entgegengenommen und eine berufsrechtliche Prüfung angekündigt worden sei. Die Klägerin beantragte Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht hat über diesen Zulassungsantrag entschieden. • Zulassungsgründe: Die Klägerin hat keine ernstlichen Richtigkeitszweifel gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts dargetan (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine erfolgreiche Berufung erscheint nicht mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg. • Erfüllung des Petitionsrechts: Art. 17 GG sichert nur, dass der Petitionsadressat die Eingabe entgegennimmt, sie sachlich prüft und bescheidet. Nur diese Leistung ist gerichtlich durchsetzbar; Art und Umfang der sachlichen Prüfung sind nicht gerichtliche Prüfungsgegenstand. • Konkrete Sachverhaltsbewertung: Die Beklagte hat mit Schreiben vom 17.01.2005 mitgeteilt, dass sie das beanstandete Verhalten in einem gesonderten berufsrechtlichen Verfahren prüfen werde. Damit war der Anspruch der Klägerin auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung erfüllt. • Keine Informationspflicht über Ergebnis: Aus Art. 17 GG folgt kein Anspruch auf Unterrichtung über das Ergebnis der berufsrechtlichen Prüfung oder über ergriffene Maßnahmen gegen den Arzt. • Kein subjektives Recht aus Landesrecht: Die Vorschriften des Niedersächsischen Kammergesetzes für die Heilberufe (§§ 60 ff. HKG) gewähren der nicht beteiligten Klägerin keine subjektiven Rechte, die sie zur Einleitung oder Durchsetzung bestimmter berufsrechtlicher Maßnahmen oder zur Ergebnisunterrichtung berechtigen würden. • Divergenzrüge unbegründet: Das Berufungszulassungsbegehren wegen angeblicher Abweichung von BVerfG-Rechtsprechung ist ungenügend konkretisiert und trifft nicht zu; eine falsche Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht begründet keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. • Kosten und Streitwert: Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Streitwert für das Zulassungsverfahren 5.000 EUR (vgl. §§ 47, 52 GKG). Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 19.09.2007 wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass die Beklagte das Petitionsrecht der Klägerin durch Entgegennahme, sachliche Prüfung und Mitteilung, dass eine berufsrechtliche Prüfung eingeleitet werde, erfüllt hat und Art. 17 GG keinen weitergehenden Anspruch auf Mitteilung des Prüfungsergebnisses begründet. Die landesrechtlichen Regelungen über berufsrechtliche Ahndung gewähren der Klägerin als Nichtbeteiligte keine subjektiven Rechte auf Einleitung oder Ergebnisunterrichtung. Mangels darlegbarer Richtigkeits- oder Divergenzgründe ist die Zulassung der Berufung nicht zu erteilen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; Streitwert des Zulassungsverfahrens 5.000 Euro.