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Urteil

M 5 K 24.3820

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist unzulässig. 1. Über die Verwaltungsstreitsache konnte auch bei Ausbleiben der Klägerin verhandelt und entschieden werden. Darauf wurde sie in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung/VwGO). Die Kammer entscheidet über den Rechtsstreit, ohne weitere Akten beizuziehen und weitere Stellungnahmen der Klägerin abzuwarten, da das Klageverfahren entscheidungsreif ist. 2. Das Gericht hat mangels Vorgreiflichkeit keinen Anlass, den von der Klägerin gestellten Aussetzungsanträgen zu entsprechen. Die Aussetzung eines Verfahrens kommt gemäß § 94 VwGO nur in Betracht, wenn die in einem anderen Verfahren anstehende Entscheidung für die im streitgegenständlichen Verfahren zu treffende Entscheidung vorgreiflich ist, also ein Rechtsverhältnis zum Gegenstand hat, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung im auszusetzenden Verfahren abhängt. Diese Voraussetzungen liegen für die unter anderem zuletzt mit Schreiben vom 14. November 2024 und 18. Juli 2025 benannten Verfahren nicht vor. Sofern die genannten Verfahren noch anhängig und nicht rechtskräftig beendet sind, sind diese nicht vorgreiflich im Sinne von § 94 VwGO. Denn ein rechtlicher Einfluss der Verfahren auf den zu entscheidenden Rechtsstreit ist nicht erkennbar. Soweit sich die Klägerin mit verschiedenen Anträgen gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 7. Mai 2024 und 8. Mai 2024 (5 K 59/24) richtet, betrifft dies ausschließlich diese Verfahren und haben diese keinen rechtlichen Einfluss auf das vorliegende Klageverfahren. 3. Die Klage ist als unzulässig abzuweisen. a) Soweit die Klägerin mit ihrer ausdrücklich als Untätigkeitsklage bezeichneten Klage erstrebt, dass ein Petitionsbescheid auf ihre Dienstaufsichtsbeschwerde hin erlassen wird, ist das unzulässig. Bei der Dienstaufsichtsbeschwerde handelt es sich um eine Dienstpetition im Sinne von § 125 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes/BBG i.V.m. § 46 des Deutschen Richtergesetzes/DRiG (vgl. BVerwG, B.v. 11.6.2024 – 2 AV 2.24 – juris Rn. 6). Petitionsbescheide auf Dienstaufsichtsbeschwerden stellen keinen Verwaltungsakt dar (vgl. BVerwG, B.v. 1.9.1976 – VII B 101.75 –, juris zu Petitionen nach Art. 17 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland – Grundgesetz/GG). Denn der Petitionsbescheid enthält keine Regelung mit unmittelbarer rechtlicher Außenwirkung. Das ist auf § 124 BBG i.V.m. § 46 DRiG übertragbar. Er stellt die tatsächliche Erfüllung der Verpflichtung dar, der dem Petenten nur ein Recht auf Entgegennahme, sachliche Prüfung und Bescheidung der Petition gibt, jedoch keinen Anspruch auf Erledigung im Sinne des Petenten. Der Kläger hat zwar einen mit der allgemeinen Leistungsklage durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung eines informatorischen Bescheides über die Art und Weise der Erledigung seiner Dienstaufsichtsbeschwerde. Ein auf die Erteilung eines inhaltlich anderen informatorischen Bescheides über die Art und Weise der Erledigung der Dienstaufsichtsbeschwerde gerichtetes Rechtsmittel ist deshalb mangels Verwaltungsaktscharakters eines solchen Bescheides nicht statthaft (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2000 – 12 ZC 00.2290 – juris Rn. 5; VG Ansbach, U.v. 12.5.2005 – AN 16 K 04.02438 – juris Rn. 19; Kirchberg in Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 2 Rn. 345). b) Selbst wenn man den Antrag der Klägerin als allgemeine Leistungsklage – gerichtet auf informatorischen Mitteilung über die Art und Weise der Erledigung der Dienstaufsichtsbeschwerde – auslegt, fehlt einer solchen Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Denn durch die rechtskräftige Entfernung der Klägerin aus dem Dienst ist nicht ersichtlich, dass sie durch Beantwortung der Petition ihre Rechtsstellung verbessern könnte. Die Klägerin wurde mit Urteil des Bundesgerichtshofs, Dienstgericht des Bundes vom 4. Mai 2023 auf die von der Beklagten am 29. November 2021 erhobene Disziplinarklage hin aus dem Richterverhältnis entfernt (RiSt 1/21). Die hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 12. Mai 2025 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 246/23 und 2 BvR 1847/23). Damit steht die Klägerin nicht mehr in einem Richterverhältnis zur Beklagten. Eine Mitteilung über Art der Erledigung könnte der Klägerin keinerlei Rechtsvorteil vermitteln. Ziel ihrer Petition ist es, wieder als stellvertretende Vorsitzende des XI. Senats tätig sein zu dürfen. Sie wendet sich daher gegen alle Maßnahmen, die zur Umsetzung / veränderten Geschäftsverteilung geführt haben bzw. zu diesen Maßnahmen in Verbindung standen. Das ist aber aufgrund der Entfernung aus dem Dienst nicht mehr möglich. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung auch angegeben, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde vom 23. Oktober 2020 (Eingabe) zur Kenntnis genommen worden, ein dienstaufsichtliches Einschreiten aber nicht geboten gewesen sei. Damit ist der Anspruch auf Mitteilung der Reaktion auf die Eingabe erfüllt und das Rechtsschutzbedürfnis ist weggefallen. Das Petitionsrecht aus § 125 BBG i.V.m. § 46 DRiG begründet keinen Anspruch des Petenten auf (ausführliche) Unterrichtung darüber, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen ergriffen worden sind. Aus dem aus dieser Bestimmung folgenden Recht des Beamten oder Richters, jederzeit Anträge und Beschwerden vorzubringen, ergibt sich – ebenso wie bei einer allgemeinen Petition nach Art. 17 GG – lediglich sein Anspruch, dass diese entgegengenommen, sachlich geprüft und in einer Weise beschieden wird, aus der ersichtlich wird, wie die Eingabe behandelt worden ist (vgl. BVerfG, B.v. 15.5.1992 – 1 BvR 1553/90 – juris Rn. 21; NdsOVG, B.v. 29.1.2008 – 11 LA 448/07 – juris Rn. 4). Eine besondere Begründungspflicht lässt sich weder unmittelbar aus § 125 BBG noch aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Petitionsrechts in Verbindung mit der dienstrechtlichen Fürsorgepflicht herleiten, so dass auch von Verfassung wegen nicht mehr gefordert wird, als z.B. die Mitteilung, dass die Verwaltung keine Veranlassung sieht, in der Angelegenheit tätig zu werden oder eine getroffene Maßnahme aufzuheben oder zu ändern (vgl. BFH, B.v. 20.7.2009 – VII B 252/08 – juris Rn. 6). Nur die Erfüllung dieses Anspruchs kann Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Art und Umfang der sachlichen Prüfung des (Dienst-)Petitionsanliegens durch den Petitionsadressaten unterliegen demgegenüber nicht der gerichtlichen Kontrolle (vgl. NdsOVG, B.v. 8.1.2003 – 11 LA 394/02 – juris Rn. 8). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung/ZPO.