Beschluss
5 LA 119/05
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die entscheidende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die dienstliche Beurteilung einen durchgreifenden Beurteilungsfehler aufweist, nicht ernstlich in Frage gestellt wurde.
• Eine Tätigkeitsbeschreibung in einer dienstlichen Beurteilung muss die Übernahme eines dauerhaft wahrgenommenen, höherbewerteten Dienstpostens deutlich erkennen lassen.
• Die Erwähnung von Tätigkeiten außerhalb des unmittelbaren Dienstes (z. B. Personalratstätigkeit) ist nur erforderlich, wenn nach Feststellung der Behörde oder des Gerichts diese Tätigkeit die Beurteilungsnachvollziehbarkeit wegen Einflusses auf die dienstliche Leistung berührt.
• Die formelle Gegenzeichnung der geänderten Beurteilung durch den Berichterstatter kann zwar nach interner Regelung erforderlich sein; nach Ziffer 14 Satz 2 der Anlage 6 zu den BRZV wird die Beurteilung aber bereits mit der Unterschrift des Beurteilers wirksam.
Entscheidungsgründe
Beurteilung: Pflicht zur Darstellung dauerhaft übernommener höherwertiger Leitungstätigkeit • Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die entscheidende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die dienstliche Beurteilung einen durchgreifenden Beurteilungsfehler aufweist, nicht ernstlich in Frage gestellt wurde. • Eine Tätigkeitsbeschreibung in einer dienstlichen Beurteilung muss die Übernahme eines dauerhaft wahrgenommenen, höherbewerteten Dienstpostens deutlich erkennen lassen. • Die Erwähnung von Tätigkeiten außerhalb des unmittelbaren Dienstes (z. B. Personalratstätigkeit) ist nur erforderlich, wenn nach Feststellung der Behörde oder des Gerichts diese Tätigkeit die Beurteilungsnachvollziehbarkeit wegen Einflusses auf die dienstliche Leistung berührt. • Die formelle Gegenzeichnung der geänderten Beurteilung durch den Berichterstatter kann zwar nach interner Regelung erforderlich sein; nach Ziffer 14 Satz 2 der Anlage 6 zu den BRZV wird die Beurteilung aber bereits mit der Unterschrift des Beurteilers wirksam. Die Klägerin (Regierungsamtfrau, A 11) war Sachbearbeiterin VI mit der Vertretung des Sachgebietsleiters VI betraut. Der Sachgebietsleiter trat ab 20.12.2001 in Altersteilzeit; die Klägerin übernahm dessen Aufgaben kommissarisch bis zum Ende des Beurteilungszeitraums. Die Beklagte (Rechtsnachfolgerin der Oberfinanzdirektion) erstellte eine Beurteilung, die nach Widerspruch der Klägerin redaktionell geändert wurde, jedoch nicht ausreichend die Übernahme der Leitungsaufgaben und weitere Tätigkeiten (z. B. Personalrat, Frauenbeauftragte) darstellte. Das Verwaltungsgericht hob den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete die Beklagte zur Neufassung der dienstlichen Beurteilung, weil ein durchgreifender Beurteilungsfehler vorliege. Die Beklagte begehrte Zulassung der Berufung; das OVG prüfte die Zulassungsgründe und ließ die Berufung nicht zu. • Zulässigkeitsmaßstab: Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Ersturteils ist nur gegeben, wenn gewichtige, schlüssige Gegenargumente das Ergebnis in Frage stellen. • Fehlerhafte Tätigkeitsbeschreibung: Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Beurteilung die Übernahme der Sachgebietsleitung nicht hinreichend darstellt. Diese Feststellung ist zentral, weil der Dienstposten der Sachgebietsleitung (A 12) höher bewertet ist als das Statusamt der Klägerin (A 11) und die dauerhafte Wahrnehmung eines höherwertigen Dienstpostens eine entsprechend erkennbare Funktionsbeschreibung erfordert. • Differenzierung zur bloßen Vertretung: Nicht jede vorübergehende Vertretung rechtfertigt die Nennung ‚(herausgehobener) Sachgebietsleiter/in‘; erforderlich ist die Darstellung nur bei dauerhafter kommissarischer Wahrnehmung, wie hier infolge Altersteilzeit des Stelleninhabers. • Nebenämter (Personalrat/Frauenbeauftragte): Das Verwaltungsgericht hat nicht hinreichend festgestellt, dass die Personalratstätigkeit oder eine Tätigkeit als Frauenbeauftragte die Nachvollziehbarkeit der dienstlichen Leistung beeinflusst hätten; die Beklagte hat dagegen vorgetragen, dass insoweit kein Anspruch der Klägerin auf Erwähnung besteht. • Formale Gegenzeichnung: Die Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass Ziffer 14 Satz 2 der Anlage 6 zu den BRZV die Wirksamkeit einer dienstlichen Beurteilung mit der Unterschrift des Beurteilers begründet, sodass die fehlende Gegenzeichnung durch den Berichterstatter nicht zwingend die Unwirksamkeit der geänderten Beurteilung zur Folge haben muss. • Schlussfolgerung zur Zulassung: Obwohl in Teilen rechtliche Zweifel bestehen (z. B. zur Erwähnung von Personalrats-/Gleichstellungsaufgaben oder zur Gegenzeichnungspflicht), wurden diese nicht so substantiiert vorgetragen, dass das Ergebnis des Verwaltungsgerichts voraussichtlich geändert würde; insbesondere die entscheidende Tatsachenfeststellung zur dauerhaften Übernahme der Sachgebietsleitung wurde nicht ernstlich bestritten. Die Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt im Ergebnis bestätigt. Die Beurteilung der Klägerin leidet an einem durchgreifenden Beurteilungsfehler, weil sie die dauerhafte Übernahme der Leitungsaufgaben nach dem Beginn der Altersteilzeit des Sachgebietsleiters nicht in der Tätigkeitsbeschreibung ausreichend erfasst. Weitere Einwände der Beklagten, etwa zur Erwähnung der Personalratstätigkeit oder zur formalen Gegenzeichnung der geänderten Beurteilung, begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung. Die Beklagte wird verpflichtet, unter Berücksichtigung der gerichtlichen Rechtsauffassung eine neue dienstliche Beurteilung zu erstellen, da die Nachvollziehbarkeit und korrekte Abbildung des wahrgenommenen höherwertigen Dienstpostens gewährleistet sein muss.