OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 431/11.WI

VG Wiesbaden 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGWIESB:2012:0917.3K431.11.WI.0A
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Dienstliche Beurteilungen für Beamte, die einen ohne sachlichen Grund gebündelt bewerteten Dienstposten innehaben, sind rechtswidrig.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 03.05.2011 verurteilt, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte zu je 1/2 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dienstliche Beurteilungen für Beamte, die einen ohne sachlichen Grund gebündelt bewerteten Dienstposten innehaben, sind rechtswidrig. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 03.05.2011 verurteilt, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu beurteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger und die Beklagte zu je 1/2 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klage ist hinsichtlich des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2011 als Anfechtungsklage und im Übrigen als allgemeine Leistungsklage zulässig (vgl. VGH Kassel, Urteil vom 25.10.1978 - 1 OE 93/74 -, ESVGH 29, 40). Die Klage ist aber nur in dem tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine Beurteilung mit einem Gesamturteil von 14 Punkten. Bei der Beurteilung eines Beamten steht dem Dienstherrn eine Beurteilungsermächtigung zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle hat sich daher darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Klägers durch seinen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwGE 60, 245; bestätigt durch BVerfG DVBl 02, 1203). Eine Verurteilung der Beklagten zu einer Beurteilung des Klägers mit einem Gesamturteil von 14 Punkten käme damit nur in Betracht, wenn das Beurteilungsermessen des Dienstherrn darauf verengt wäre, dass nur eine Beurteilung mit 14 Punkten rechtmäßig wäre. Dafür ist auch nach dem Vortrag des Klägers nichts ersichtlich. Die grundsätzlichen Rügen des Klägers gegen den Ablauf des Beurteilungsverfahrens vermögen grundsätzlich einen Anspruch auf ein bestimmtes Gesamturteil nicht zu begründen. Auch soweit der Kläger eine fehlerhafte Berücksichtigung des Entwurfs der Bereichsleiterin und die Nichtberücksichtigung eines seines Erachtens nach vorliegenden schriftlichen Beitrags von ORR XXX, seiner Zeugenaussagen in Strafverfahren bei der Beurteilung des Einzelmerkmals „Ausdrucksfähigkeit“ sowie seiner Leitung von Ermittlungsgruppen rügt, vermag dies ersichtlich keinen Anspruch auf ein bestimmtes Gesamturteil zu begründen. Der Kläger hat aber einen Anspruch auf Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, denn die angefochtene Beurteilung erweist sich als rechtswidrig. Im Bereich der Zollverwaltung sind in der Laufbahngruppe des gehobenen Dienstes die Dienstposten der Besoldungsgruppen A 9, A 10 und A 11 gebündelt bewertet. Da ein sachlicher Grund für die gebündelte Dienstpostenbewertung nicht vorliegt (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 23.04.2012 - 1 B 2284/11 -), sind auch die auf dieser Grundlage erstellten dienstlichen Beurteilungen rechtswidrig. Die Beurteilung eines Beamten trifft eine Aussage darüber, wie er die sich aus seinem statusrechtlichen Amt ergebenden Anforderungen erfüllt. Maßstab ist also zunächst das innegehabte Statusamt. Für die Beantwortung der Frage, in welchem Grad und Umfang diese Anforderungen erfüllt werden, ist auf den Schwierigkeitsgrad der mit dem übertragenen Dienstposten verbundenen Aufgaben abzustellen. Dabei ist die Wertigkeit dieses Dienstpostens zu beachten (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 04.02.2008 – 5 LA 119/05 -). Denn mit der Dienstpostenbewertung trifft der dazu allein berufene Dienstherr die maßgebliche Aussage über den Schwierigkeitsgrad der auf dem Dienstposten zu erledigenden Aufgaben. Liegt eine Dienstpostenbewertung nicht vor, so hat der Beurteiler keinen Anhaltspunkt für die Einstufung der erbrachten Leistungen. Insbesondere in einem System, in dem Beförderungen ohne Wechsel der Aufgaben auf dem innegehabten Dienstposten erfolgen, ist keine Aussage möglich, welcher Wertigkeit diese Aufgaben entsprechen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30.06.20011 - 2 C 19/10 -). So ist es bei dieser Ausgestaltung möglich, dass der Kläger einen höher zu bewertenden Dienstposten inne hat, mit der Folge, dass bei seiner Beurteilung von einem zu niedrigen Schwierigkeitsgrad der tatsächlich zu erledigenden Aufgaben ausgegangen wurde. Als weitere Folge der fehlenden Dienstpostenbewertung ist auch die Maßstäblichkeit zwischen den Beurteilungen nicht gewährleistet, da alle Beamten der Statusgruppe unbewertete Dienstposten haben und es somit keinen Maßstab gibt, an dem sich die Beurteilungen einheitlich messen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO). Der Kläger ist Zolloberinspektor bei dem Zollkriminalamt und zurzeit bei der XXX in XXX eingesetzt. Er wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen seine Regelbeurteilung für den Zeitraum vom 01.02.2007 bis zum 31.01.2010. Diese endet mit dem Gesamturteil „überdurchschnittlich 10 Punkte“. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21.10.2010 legte der Kläger Widerspruch gegen seine Beurteilung ein. Diese sei im Gesamturteil auf 14 Punkte abzuändern. Es sei nicht zulässig gewesen, die Beurteilungen nach neuen Beurteilungsrichtlinien zu erstellen, die erst fast sechs Monate nach Ende des Beurteilungszeitraums in Kraft getreten seien. Den Beurteilern sei während des Beurteilungszeitraums nicht bekannt gewesen, welche Merkmale sie zu beurteilen hätten, da die neuen Richtlinien neue Merkmale enthielten. Es sei auch unklar, wie Beurteilungsbeiträge, die auf Grundlage der alten Richtlinien erstellt worden seien, umzurechnen seien. Es sei nicht transparent, wie aus den für die Einzelmerkmale zur Verfügung stehenden sechs Bewertungsstufen die Gesamtnote mit einem Spektrum von 15 Noten gebildet werde. Entgegen den Beurteilungsrichtlinien seien in der vorgesehenen Gremiumsbesprechung zunächst die Beurteilungsergebnisse festgelegt worden und erst danach seien die Einzelmerkmale beurteilt worden. Es sei nicht ersichtlich, wie der Beurteilungsbeitrag für die Zeit vom 01.02.2007 bis zum 14.10.2007 in die Beurteilung eingeflossen sei. Die Formulierungen des Beitrages entsprächen der Bewertung „tritt erheblich hervor“. Es müsse ein Beurteilungsbeitrag von ORR XXX vorliegen, den die Antragsgegnerin vorzulegen habe. Die Beurteilung sei nicht zeitnah erstellt worden. Der Beurteilungsentwurf der Bereichsleiterin habe auf 14 Punkte gelautet. Die Ausdrucksfähigkeit des Antragstellers sei besser als mit „D“ einzustufen. Er sei wiederholt Zeuge in Strafverfahren gewesen und habe überzeugend und schlüssig ausgesagt. Er habe mehrere Ermittlungsgruppen geleitet. Er habe für herausragende Einzelleistungen eine Prämie erhalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2011 wies das Zollkriminalamt den Widerspruch zurück. Die aktuelle Beurteilung des Klägers sei formell und materiell rechtmäßig. Der Berichterstatter – LRD Dr. XXX – habe sich mit der aktuellen Referatsleiterin – ORRin XXX – und deren Vorgänger – ORR XXX – besprochen. Er habe damit die notwendigen Erkenntnisse gehabt, um die Beurteilerin beraten zu können. Ein schriftlicher Beurteilungsbeitrag sei nach Nr. 6 BRZV nicht erforderlich gewesen und existiere auch nicht. Der Zeitraum der Tätigkeit bei der OFD XXX sei berücksichtigt worden. Der Kläger sei in einigen Merkmalen mit „sehr stark“ bzw. „stark“ einzustufen gewesen, dagegen sei sein sprachliches Ausdrucksvermögen eher als „ durchschnittlich“ zu bewerten gewesen. Dies rechtfertige die Vergabe von 10 Punkten. Die Vergabe einer Leistungsprämie könne die Regelbeurteilung nicht maßgeblich bestimmen, da sie sich nach ihrer Art wesentlich von einer Beurteilung unterscheide. Bereits am 15.04.2011 hat der Kläger Klage erhoben. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2011 zu verurteilen, den Kläger für den Beurteilungszeitraum vom 01. Februar 2007 bis 31. Januar 2010 neu zu beurteilen und ihm im Gesamtergebnis das Gesamturteil 14 Punkte zu erteilen, 2. die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 03. Mai 2011 zu verurteilen, den Kläger neu für den Beurteilungszeitraum vom 01. Februar 2007 bis zum 31. Januar 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu beurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid. Der Dienstherr sei jederzeit befugt gewesen, die Beurteilungsrichtlinien vor, während oder nach einem beurteilungsrelevanten Zeitraum zu ändern. Der Kläger sei nach einem einheitlichen Maßstab beurteilt worden. Mit Beschluss vom 16.07.2012 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Gegenstand des Verfahrens waren die Gerichtsakte, die Akte des Verfahrens 3 L 738/11 und die vorgelegten Behördenakten (2 Bände Personalgrundakte, 1 Teilakte „Beurteilungen B.“ und 1 Heft Widerspruchsvorgang).