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Urteil

11 LB 26/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige können nach Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen. • Bei der Ausweisungsentscheidung sind Dauer des Aufenthalts, persönliche Bindungen und Folgen der Ausweisung in der aktuellen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (§ 55 AufenthG). • Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürgerrichtlinie ist auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht anwendbar; der besondere Ausweisungsschutz der Richtlinie steht nur Unionsbürgern zu. • Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren kann einen schwerwiegenden Grund für Ausweisung darstellen (§ 56 Abs.1 Satz3 i.V.m. §53 Abs.1 AufenthG).
Entscheidungsgründe
Ausweisung assoziationsberechtigter Türke wegen schwerer Gewalttat zulässig • Assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige können nach Art. 14 ARB 1/80 ausgewiesen werden, wenn schwerwiegende Gründe der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegen. • Bei der Ausweisungsentscheidung sind Dauer des Aufenthalts, persönliche Bindungen und Folgen der Ausweisung in der aktuellen Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen (§ 55 AufenthG). • Art. 28 Abs. 3a der Unionsbürgerrichtlinie ist auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige nicht anwendbar; der besondere Ausweisungsschutz der Richtlinie steht nur Unionsbürgern zu. • Eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Jugendstrafe von mindestens drei Jahren kann einen schwerwiegenden Grund für Ausweisung darstellen (§ 56 Abs.1 Satz3 i.V.m. §53 Abs.1 AufenthG). Der Kläger, 1985 in Deutschland geboren und türkischer Staatsangehöriger, lebte lange im Bundesgebiet und besaß seit 2001 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 2004 stach er bei einer Auseinandersetzung mehrfach auf einen Betrunkenen ein; das Opfer erlitt lebensgefährliche Verletzungen. 2005 verurteilte das Landgericht den Kläger wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafe von 3 Jahren 8 Monaten. Während der Haft kam es zu weiteren Gewaltvorfällen gegen Mitgefangene. Die Ausländerbehörde ordnete 2006 die Ausweisung an; der Kläger klagte erfolglos. Der Kläger rügte u.a. seine Integration, erneute Besserungsbemühungen und verwies auf Schutzvorschriften der Unionsbürgerrichtlinie; er wurde 2007 in die Türkei abgeschoben. • Zuständigkeit und Rechtslage: Der Kläger fällt als Kind von langjährig im Bundesgebiet arbeitenden Eltern unter Art.7 ARB 1/80 und war daher nach §55 AufenthG nur durch Ermessensentscheidung auszuweisen. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der senatsgerichtlichen Entscheidung. • Ermessensausübung: Die Behörde hat die Dauer des Aufenthalts, persönliche und familiäre Bindungen sowie die Folgen der Ausweisung hinreichend berücksichtigt. Wegen der Schwere der Tat und weiterer Gewaltvorfälle besteht eine Wiederholungsgefahr; die negative Prognose ist nicht ermessensfehlerhaft. • Grundrechte und EMRK: Die Ausweisung verletzt nicht Art.2 GG oder Art.8 EMRK. Familienrechtliche Belange des Klägers sind gering, ein überwiegender Eingriff in das Privatleben liegt nicht vor; die Verhältnismäßigkeitsprüfung wurde durchgeführt und ist tragfähig. • Europäische Vorgaben und ARB 1/80: Art.14 ARB 1/80 lässt Ausweisungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit zu. Das Gericht folgt der Auffassung, dass Art.28 Abs.3a Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte Türken nicht anwendbar ist, weil die Richtlinie Ausdruck eines spezialisierten Unionsbürgerstatus ist, der über die durch ARB 1/80 eingeräumten Arbeitnehmerrechte hinausgeht. • ENA und nationales Recht: Der Kläger fällt wegen über zehnjährigem Aufenthalt unter Art.3 Abs.3 ENA; die Tat stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung dar. Nach §56 Abs.1 Satz3 i.V.m. §53 Abs.1 AufenthG ist eine Ausweisung bei rechtskräftiger Jugendstrafe von mindestens drei Jahren besonders gerechtfertigt. • Umsetzung und Auslegung der Richtlinie: Soweit unterschiedliche obergerichtliche Auffassungen bestehen, lässt der Senat Art.28 Abs.3a der Unionsbürgerrichtlinie auf assoziationsberechtigte Türken nicht Anwendung finden. Eine dynamische Verweisung auf spätere materielle Erweiterungen des Freizügigkeitsrechts durch die Richtlinie wird verneint. • Verwaltungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung: Die Behörde hat die für und gegen die Ausweisung sprechenden Umstände eingehend abgewogen; Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Fragliche Auslegungsfragen zur Umsetzung der Richtlinie bedürfen keiner abschließenden Klärung, da sie für das Ergebnis unbeachtlich sind. Die Berufung des Klägers war erfolglos; die Ausweisungsverfügung vom 18.09.2006 ist rechtmäßig und bleibt bestehen. Das OVG bestätigt, dass wegen der gravierenden Gewalttat, der bestehenden Wiederholungsgefahr und der negativen Prognose die Ausweisung verhältnismäßig und rechtlich zulässig ist. Eine Anwendung des besonderen Ausweisungsschutzes der Unionsbürgerrichtlinie (Art.28 Abs.3a) auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige wird abgelehnt; daher war der Schutz nicht zugunsten des Klägers geltend zu machen. Schließlich wurde die Revision zugelassen, weil die Frage der Anwendbarkeit von Art.28 Abs.3a unionsrechtlich klärungsbedürftig ist.