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Urteil

8 K 1159/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0506.8K1159.19.00
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Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. April 2019 wird aufgehoben, soweit sie den Aufenthalt des Klägers räumlich auf das Gebiet der Städteregion Aachen beschränkt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. April 2019 wird aufgehoben, soweit sie den Aufenthalt des Klägers räumlich auf das Gebiet der Städteregion Aachen beschränkt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00. September 0000 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Jahr 1990 als Asylsuchender in das Bundesgebiet ein. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erkannte mit Bescheid vom 18. Juli 1991 den Vater des Klägers als Asylberechtigten an und davon abgeleitet im Wege des Familienasyls auch den Kläger. Der Kläger erhielt am 8. November 1991 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, die ab dem 17. Mai 2005 als Niederlassungserlaubnis fort galt. Von 1992 bis 1997 besuchte der Kläger in Aachen zunächst die Grund- und Gesamtschule. Im Anschluss daran wechselte er auf eine Förderschule und im Jahr 2000 auf eine Hauptschule. Diese verließ er nach der neunten Klasse ohne Schulabschluss. Vom 19. Februar 2002 bis zum 18. August 2004 absolvierte der Kläger während einer gegen ihn verhängten Jugendstrafe erfolgreich eine Ausbildung zum Hochfachbauarbeiter. Tätig war er anschließend nicht in diesem Beruf. Bis zum Jahr 2010 übte der Kläger jeweils kurzzeitig (zwischen zwei und vier Monaten) verschiedene Beschäftigungen als Küchenhilfe, Produktionshelfer oder Lagerist aus und war im Übrigen arbeitslos. Zwischen Oktober 2008 und Juni 2009 absolvierte der Kläger eine von der ARGE organisierte Maßnahme, in der er in dem Berufsfeld Hotel- und Gaststättengewerbe qualifiziert wurde. Ab dem Jahr 2010 und bis zu seiner letzten Festnahme im Juli 2013 betrieb der Kläger als Selbständiger einen Kiosk. Einen Führerschein erwarb der Kläger nicht. Nach eigenen Angaben im Strafverfahren vor dem Landgericht Aachen (Az.: 401 Js 287/13 K) konsumierte der Kläger seit seinem 12. Lebensjahr Cannabis und ab seinem 13. Lebensjahr Alkohol und Cannabis in gesteigertem Maße, was er im Wesentlichen durch Straftaten finanzierte. Eine erste Drogentherapie über sieben Monate schloss der Kläger im Jahr 2006 ab, wurde hiernach aber im Jahr 2007 rückfällig. Zwischen 2011 und Anfang 2012 absolvierte der Kläger für die Dauer von dreieinhalb Monaten eine Entzugstherapie, konsumierte anschließend indes erneut Alkohol und Cannabis. Eine weitere Therapie in den Jahren 2017/2018 beendete der Kläger nicht. Ausweislich des von der Kammer eingeholten Auszugs aus dem Bundeszentralregister vom 1. April 2021, der 16 Eintragungen enthält, trat der Kläger im Bundesgebiet seit seinem 14. Lebensjahr wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 1. Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 26. Januar 2001 wurde der Kläger wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in elf Fällen, einmal in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis, davon zweimal versucht, Diebstahls, Raubes in zwei Fällen, schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie Sachbeschädigung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. 2. Unter Einbeziehung von Ziffer 1. wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 4. Mai 2001 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in zehn Fällen, davon zweimal versucht und in fünf Fällen in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. 3. Unter Einbeziehung von Ziffer 1. und 2. wurde der Kläger mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 22. Juli 2002 wegen Diebstahls in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und versuchten Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, wobei das Amtsgericht Heinsberg mit Entscheidung vom 3. Mai 2004 den Rest der Jugendstrafe zur Bewährung bis zum 3. Mai 2005 aussetzte. 4. Unter Einbeziehung von Ziffern 1. bis 3. wurde Kläger am 11. Januar 2006 durch das Amtsgericht Aachen wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Einheitsjungendstrafe von drei Jahren verurteilt. 5. Unter Einbeziehung von Ziffern 1. bis 4. wurde der Kläger am 7. Juni 2006 durch das Amtsgericht Aachen (Az.: 704 Js 528/06) wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Missbrauchs von Ausweispapieren, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie tateinheitlicher Einfuhr von und Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt (Datum der Tat: 11. Februar 2006). Mit Beschluss vom 1. März 2007 stimmte das Amtsgericht Aachen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung zwecks Durchführung einer Therapie gemäß § 35 BtMG zu. Das Amtsgericht Aachen setzte nach erfolgreichem Abschluss der Therapie den Strafest mit Entscheidung vom 18. Juli 2007 bis zum 9. August 2009 zur Bewährung aus. Hiernach wurde die Strafaussetzung mit Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 16. Februar 2011 zunächst widerrufen, bevor die Vollstreckung des Strafrestes ab dem 3. November 2011 erneut nach § 35 BtMG für ein Jahr zurückgestellt wurde. Nach Abschluss der Therapie wurde der Strafrest erneut bis zum 18. Juni 2015 zur Bewährung ausgesetzt und dies wiederum widerrufen; die Strafvollstreckung erledigte sich am 11. August 2017. 6. Mit Urteil vom 7. Dezember 2007 wurde der Kläger durch das Amtsgericht Aachen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 6. Februar 2011 verurteilt. Die Strafaussetzung wurde im Januar 2011 widerrufen. Die Strafvollstreckung war am 3. Oktober 2011 erledigt. 7. Das Amtsgericht Aachen verurteilte den Kläger am 29. Juni 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 2 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 6. Juli 2012. Zudem wurde eine Fahrerlaubnissperre bis zum 6. Juli 2011 verhängt. 8. Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 10. August 2009 wurde gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten verhängt. 9. Unter Einbezug von Ziffer 7. wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 18. November 2009 durch das Amtsgericht Aachen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 25. November 2012 verurteilt. 10. Unter Einbeziehung der Ziffern 7. bis 9. verurteilte das Amtsgericht Aachen den Kläger am 3. März 2010 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer nachträglichen Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr wegen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Monaten wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Aachen vom 29. Mai 2012 wurde nach abgeschlossener Therapie der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt. Die Strafaussetzung wurde später widerrufen. Vollständige Erledigung der Strafvollstreckung trat am 4. Juli 2019 ein. 11. Mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 24. Juni 2010 wurde der Kläger wegen versuchten Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt, wobei die Strafe mit Beschluss vom 7. Februar 2011 bis zum 6. Februar 2013 zur Bewährung ausgesetzt wurde, die später bis zum 6. Februar 2014 verlängert wurde. Der Strafrest wurde mit Wirkung zum 13. Januar 2015 erlassen. 12. Mit Entscheidung des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 wurde der Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Aachen zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen verurteilt. 13. Am 12. Oktober 2011 verurteilte das Amtsgericht Aachen den Kläger wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen. 14. Mit Entscheidung des Polizeipräsidiums Aachen vom 23. Juli 2012 wurde dem Kläger die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Geschosse mit pyrotechnischer Wirkung, über Waffen sowie über Munition untersagt. 15. Mit Urteil vom 6. Mai 2014 verhängte das Landgericht Aachen (Az.: 401 Js 287/13 K) gegen den Kläger eine Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Es ordnete die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, die am 20. Februar 2018 erledigt war. Die Strafvollstreckung war am 9. März 2019 erledigt. Es wurde Führungsaufsicht nach Strafverbüßung bis zum 4. Juli 2024 bzw. nach Unterbringung bis zum 30. Juli 2024 angeordnet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Kläger nach einer Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten in einer Diskothek den Geschädigten mit einer zerbrochenen Glasflasche ins Gesicht geschlagen. Später versuchte der Kläger, den Geschädigten am Erreichen des für diesen gerufenen Krankenwagens zu hindern und ihm zurück in die Diskothek zu folgen, nachdem der Geschädigte dorthin geflohen war. Die Bruchkanten des Glaskörpers drangen über eine Länge von 8 cm in die Wange des Geschädigten ein und zerrissen Haut, Fettgewebe, Muskeln, den Ausführungsgang der linken Ohrspeicheldrüse sowie einen Gesichtsnerv. Es blieb eine etwa 8 cm lange deutlich sichtbare Narbe zurück. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, in dem ein Teil der Lippe des Geschädigten noch taub und seine Mimik noch nicht wieder vollständig hergestellt war, war unklar, ob eine vollständige Regeneration der Gesichtsmuskulatur bzw. der Gesichtsnerven erfolgen würde. Der Kläger stritt die Tat ab, er habe sich lediglich verteidigt und den Geschädigten geschlagen und versucht zu treten, nicht aber mit einer Flasche geschlagen. Im Rahmen der Hauptverhandlung diagnostizierte die psychiatrische Sachverständige Dr. T in einem mündlich erstatteten Gutachten beim Kläger eine "dissoziale Persönlichkeitsstörung" und stellte fest, dass dieser "ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung, Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen sowie auch die Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung zu lernen" zeige. Im Rahmen der Strafzumessung ist das Strafgericht von einem minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung ausgegangen und hat festgestellt, dass bei der Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden oder schärfenden Umstände die mildernden deutlich überwögen. Es ist zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass seine erhebliche Alkoholisierung und die bei ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung seine Steuerungsfähigkeit so erheblich beeinträchtigt hätten, dass von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. Die Tat sei auf den Hang des Klägers zurückzuführen, Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Die äußere Tatausführung liege aber über dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle einer gefährlichen Körperverletzung. Die Verletzungen des minderjährigen Geschädigten und die daraus für ihn resultierenden physischen und psychischen Probleme seien erheblich und würden ihn ein Leben lang deutlich zeichnen. Die Maßregel einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hielt das Landgericht für angezeigt, da insbesondere die zahlreichen Vorbelastungen, die beiden offenen Bewährungen und die hieraus zu Tage tretende Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit, sich regelkonform zu verhalten, weitere, nicht unerhebliche Straftaten des Klägers erwarten ließen. Die Revision des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Juli 2015 als unbegründet verworfen (Az.: 2 StR 411/14). 16. Mit Strafbefehl vom 17. Juli 2020 hat das Amtsgericht Neuss (Az.: 100 Js 3735/20) gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen verhängt sowie dem Kläger auch für die Dauer von einem Monat untersagt, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatte der Kläger zum Tatzeitpunkt am 19. Januar 2020 (4:50 Uhr) nachweislich unter der Wirkung von Alkohol (1,06 Promille) und Kokain (26 ng/ml) gestanden. Außerhalb des Bundesgebiets wurde der Kläger überdies mit Urteil des Gerichts erster Instanz Eupen vom 9. November 2015 wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in größeren Mengen (mindestens 5,5 kg Marihuana und eine unbestimmte Menge Amphetamine) im Jahr 2012 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Die hiergegen beim Appellationshof Lüttich eingelegte Berufung blieb nach Urteil vom 4. Oktober 2018 erfolglos. Nach Auskunft der Staatsanwaltschaft Aachen ist dort seit Juni 2019 ein Vollstreckungshilfeersuchen der belgischen Behörden anhängig. Des Weiteren ist derzeit beim Amtsgericht Aachen ein Strafverfahren gegen den Kläger anhängig, in dem dieser wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und Missbrauchs von Ausweispapieren angeklagt ist und das im August zur Hauptverhandlung ansteht (Az.: 409 Js 211/20). In den Jahren 2001, 2010 und 2011 wies die Beklagte den Kläger wiederholt darauf hin, dass er einen Ausweisungstatbestand erfülle und bei weiterer Straffälligkeit mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu rechnen habe. Nachdem zwei Verfahren zum Widerruf der Asylberechtigung des Klägers (in den Jahren 2006 bis 2009 und 2011 bis 2012) nicht zu einem solchen führten, widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) mit Bescheid vom 19. Mai 2016 die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach § 60 Abs. 8 Satz 1 Alt. 2 AufenthG. Hiergegen gerichteter Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Aachen und dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen blieb erfolglos (6 K 1584/16.A und 9 A 1179/17.A). Unter dem 21. Juni 2017 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ausweisung und Abschiebungsandrohung an. Hierzu nahm der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 20. Juli 2017 Stellung und verwies dabei u.a. auf die im August 2017 beginnende Drogentherapie. In ihrer Stellungnahme zur Sozialprognose vom 30. August 2017 führte die JVA Aachen aus, dass das Verhalten des Klägers während seiner Zeit in der Anstalt von der Festnahme und Zuführung am 17. Februar 2016 bis zur Überführung in die LVR-Klinik G am 17. August 2017 nicht beanstandungsfrei gewesen sei. Man habe zahlreiche Disziplinarverfahren wegen Besitzes unerlaubter Gegenstände (Handys) einleiten müssen. Überdies habe die Beschäftigung des Klägers in der Anstaltsküche vorzeitig beendet werden müssen, da der Verdacht bestanden habe, dass der Kläger unter Drogeneinfluss gestanden habe und seine Arbeitsleistung zudem nicht zufriedenstellend gewesen sei. Es sei zwar von Bedeutung, dass im Falle des Klägers die gesamten zentralen Sozialisierungserfahrungen in der Bundesrepublik erfolgt seien und seine Familie, zu der auch während der Haft regelmäßig Kontakt gehabt habe, hier lebe. Entscheidend sei jedoch, ob der Kläger ernsthaft an seiner Suchtproblematik arbeite und eine Therapie erfolgreich abschließen könne. In ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 hielt die LVR-Klinik G , in der sich der Kläger ab dem 17. August 2017 zwecks Durchführung der vom Landgericht Aachen im Urteil vom 6. Mai 2014 angeordneten Maßregel befand, u.a. fest, dass es sich im Falle des Klägers diagnostisch um eine Alkoholabhängigkeit und ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide handele. Der Kläger habe aber dem Bezugstherapeuten bereits im ersten Gespräch mitgeteilt, dass die Behandlung im Jahr 2012 erfolgreich gewesen und er nicht mehr süchtig sei. Dies habe er bei Gericht nur vorgeschoben, um eine geringere Haftstrafe zu erreichen. An dieser Ansicht habe sich auch trotz verbesserter therapeutischer Beziehung nach mehreren Gesprächen nichts geändert. Der Kläger habe den Behandlungsauftrag selbst nicht fortführen, sondern in die JVA zurück verlegt werden wollen. Deshalb sei es "in der Tat möglich", dass bei dem Kläger keine akute Suchterkrankung vorliege, oder kein Problembewusstsein vorhanden sei, was eine Arbeit an den unterliegenden Faktoren massiv erschwere. Eine therapeutische Behandlung sei so nicht möglich. Die Klinik empfahl, den Maßregelvollzug zu beenden. Entsprechend ordnete das Landgericht Kleve mit Beschluss vom 20. Februar 2018 die Rücküberführung des Klägers in die JVA Aachen an. Zugleich sah das Gericht von einer Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nach Verbüßung von 2/3 der Strafe ab. Eine günstige Legalprognose könne nicht gestellt werden. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde wies das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. April 2018 zurück. Zur Begründung führte das Gericht aus, es läge keine tragfähige Grundlage für die Annahme eines dauerhaften charakterlichen Wandels des Klägers vor. Der für den Kläger zuständige Sachbearbeiter des Sozialdienstes in der JVA Aachen kam in einer Stellungnahme vom 17. Juli 2018 zu dem Ergebnis, dass eine günstige Legalprognose im Hinblick auf die als gescheitert anzusehende Maßregel nicht gestellt werden könne. Mit Beschluss vom 11. September 2018 bestätigte das Landgericht Aachen auf einen erneuten Antrag des Klägers die nicht erfolgte Strafaussetzung. Aufgrund der zahlreichen - auch schweren - Straftaten, des wiederholten Bewährungsversagens sowie der fehlenden Beeindruckung durch die Strafhaft bestünden keine tragfähigen Gründe für die Annahme, der Kläger würde nunmehr eine weitere Bewährungschance nutzen und sein Verhalten ändern. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers wies das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 16. November 2018 zurück. In einer ergänzenden Stellungnahme vom 21. März 2019 führte die JVA Aachen im Wesentlichen aus, dass der Kläger nach der Rücküberführung am 17. Januar 2019 mit "zwei SIM-Karten unter dem Schweißband seiner Kappe" disziplinarisch in Erscheinung getreten sei. Ansonsten könne sein Verhalten als beanstandungsfrei bezeichnet werden. Besuche erhalte er weiterhin von seiner Familie. Für die Zeit nach Haftentlassung könne er bei seinen Eltern oder Geschwistern wohnen und habe auch über seine Familie mehrere Arbeitsstellen in Aussicht gestellt bekommen. Der einverständlich am 20. Februar 2018 erfolgte Abbruch der Maßregel gebe aber keinen Grund für eine günstige Legalprognose. Eine realistische Auseinandersetzung mit der Suchmittelabhängigkeit sei unabdingbar für ein straffreies Leben in Zukunft. Mit streitgegenständlicher Ordnungsverfügung vom 2. April 2019 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus, befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG auf acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise und drohte die Abschiebung in die Türkei unter Bestimmung einer Frist von einem Monat nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung an, ggf. unmittelbar aus der Haft heraus. Zudem beschränkte die Beklagte für den Fall der Haftentlassung den Aufenthalt des Klägers räumlich auf das Gebiet der Städteregion Aachen. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, mit Blick auf die große Zahl an begangenen Straftaten seit dem 16. Lebensjahr und der nicht überwundenen Suchtproblematik bestehe bei dem Kläger ein hohes Wiederholungsrisiko. Aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilungen sei in seinem Fall zudem ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gegeben. Demgegenüber fehle es an nach Art. 6 GG berücksichtigungsfähigen familiären Bindungen des Klägers. Ein überwiegendes Bleibeinteresse folge auch nicht aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Auch § 53 Abs. 3 AufenthG oder Art. 3 des Europäischen Niederlassungsabkommens (ENA) stünden nicht entgegen, da deren gesteigerten Voraussetzungen für eine Ausweisung jedenfalls erfüllt wären. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen bestimmt und wahre Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Die Frist bleibe unter dem gesetzlichen Höchstmaß von zehn Jahren, da zu Gunsten des Klägers die Dauer seines Aufenthalts berücksichtigt werden könne. Die bestimmte Fristlänge sei aber angesichts des Bestehens einer beträchtlichen Wiederholungsgefahr angezeigt. Hiergegen hat der Kläger am 11. April 2019 Klage erhoben. Er macht im Kern geltend, ihm stehe ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei zu. Dieses könne er jedenfalls von seiner Mutter ableiten, da deren Erziehungszeiten anzurechnen seien. Deshalb komme ihm erhöhter Ausweisungsschutz zu. Als faktischer Inländer i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK weise er zudem ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 und 4 AufenthG auf. Er habe insbesondere seinen Lebensunterhalt durch Selbständigkeit gesichert und sei Mitglied in einem Schützen- sowie diversen Sportvereinen. Zu seinem Herkunftsland habe er keinerlei Bezug mehr, dort lebten lediglich ein Großvater und Geschwister seiner Mutter, die er nicht kenne. In Deutschland hingegen lebten seinen Eltern und acht Geschwister sowie weitere Großfamilie, zu der er regelmäßig Kontakt habe. Er spreche zudem kein Türkisch, sondern nur gebrochen Kurdisch; eine Integration in der Türkei sei ihm so nicht mehr möglich. Überdies habe er seine Einstellung grundsätzlich verändert; die letzte schwere Straftat stamme aus dem Jahr 2012 und er sei seit Haftentlassung drogenfrei. Allein deshalb sei auch die Maßnahme im Einvernehmen mit der LVR-Klinik beendet worden. Zuletzt legte der Kläger hierzu einen negativen Befundbericht einer Haaranalyse vom Mai 2021 vor. Auch berufliche Perspektiven habe er. Er würde sich seit Haftentlassung intensiv um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Diese Bemühungen blieben aber wegen seines ungesicherten Aufenthaltsstatus erfolglos. Hierzu hat er vier Rückmeldungen von Firmen aus dem Jahr 2020 vorgelegt. Zudem hat er zwei Praktikumsbescheinigungen über Ende 2020 sowie im Frühjahr 2021 absolvierte Praktika zur Akte gereicht. Von ihm gehe daher gegenwärtig keine Gefahr mehr aus. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. April 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hierzu nimmt sie Bezug auf die Begründung der angegriffenen Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor, der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er assoziationsberechtigt sei. Er habe sich auch nicht hinreichend mit seiner Alkohol- und Betäubungsmittelsucht auseinandergesetzt. Ferner habe der im Strafverfahren hinzugezogene Gutachter eine Persönlichkeitsstörung attestiert, die eine Disposition für die Begehung von Straftaten begründe. Hiermit setze sich der Kläger ebenfalls nicht auseinander. Der Verweis darauf, dass die letzte Straftat aus dem Jahr 2012 stamme, verfange nicht, da sich der Kläger seitdem größtenteils in Strafhaft befunden habe. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass die vom ihm benannten Verwandten auf seine Lebenshilfe angewiesen seien. Mit Beschluss vom 14. Juni 2019 bestätigte das Landgericht Aachen die gesetzliche eingetretene Führungsaufsicht und legte dem Kläger u.a. die Weisung auf, durch drei Suchmittelkontrollen im Abstand von vier Monaten im ersten Jahr nach der Haftentlassung nachzuweisen, dass er keine illegalen Betäubungsmittel konsumiert. Es sei nicht zu erwarten, dass der Kläger ohne Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde. Am 4. Juli 2019 wurde der Kläger aus der Haft entlassen. Seitdem erhält er von der Beklagten Duldungen. Die für den Kläger zuständige Bewährungshelferin der Führungsaufsichtsstelle beim Landgericht Aachen teilte mit Bericht vom 23. Oktober 2019 mit, der Kläger arbeite zuverlässig und bemüht mit der Führungsaufsichtsstelle zusammen. Er regele seine Angelegenheiten umgehend und strukturiert, halte sich an Absprachen und Auflagen. Bisherige Drogentests seien negativ gewesen; hierzu überreichte sie einen negativen Befundbericht einer Haaranalyse vom 2. Oktober 2019. Nach Erhalt des Führerscheins könne er eine Beschäftigung aufnehmen. Deshalb befände er sich gerade in Vorbereitung auf eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU). Mit weiteren Berichten vom 25. November 2020 und 8. April 2021 teilte sie mit, dass der Kläger bei seinen Eltern lebe, die vermehrt auf seine Hilfe angewiesen seien. Er sei arbeitslos, beziehe aber keine Leistungen, sondern werde durch die Familie finanziert. Er scheine ferner seit Haftentlassung keine Suchtmittel mehr zu konsumieren und halte sich stets an Gesprächstermine. Hierzu überreichte sie die - negativen - Ergebnissen einer Urinprobe vom 22. Oktober 2020 sowie einer Haaranalyse vom 23. November 2020. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2021 hat der Kläger u.a. seinen eigenen Rentenversicherungsverlauf vom 21. November 2019 sowie eine Einladung zu einer für den 7. März 2020 geplanten Feier seiner religiösen Eheschließung im Dezember 2019 mit der deutschen Staatsangehörigen G M zur Akte gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten betreffend den Kläger und seinen Vater, der beigezogenen Strafakten in den Verfahren 704 Js 528/06 (einschließlich des Vollstreckungs- und Bewährungshefts ‑ 336 Ls 28/11 BEW -), 401 Js 287/13 K (einschließlich des Vollstreckungs- und Führungsaufsichtshefts), und 409 Js 211/20 sowie der beigezogenen Gefangenpersonalakten (Buchungsnr.: 476/18/4). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat nur in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Klage ist zwar insgesamt, d.h. sowohl hinsichtlich der Ausweisung (I.) als auch des Einreise- und Aufenthaltsverbots (II.), der Abschiebungsandrohung (III.) und der Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts (IV.) zulässig, aber nur hinsichtlich der Letztgenannten begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. I. Soweit der Kläger die Aufhebung der mit der Ordnungsverfügung vom 2. April 2019 verfügten Ausweisung begehrt, ist die Klage als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Die Ausweisung des Klägers aus dem Bundesgebiet ist nach der für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris, Rn. 16, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Ausweisung findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG, wobei die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 3 AufenthG unterstellt wird (vgl. hierzu unter c)). Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. a) Dem Kläger kommt zunächst nicht der besondere Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3a AufenthG für anerkannte Asylberechtigte zu, da das Bundesamt die Anerkennung als Asylberechtigter mit unanfechtbarem Bescheid vom 19. Mai 2016 widerrufen hat. b) Nach Auffassung der Kammer kann der Kläger sich auch nicht auf den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG berufen. Hiernach darf ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Die Regelung setzt dabei die durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), vgl. insbesondere: EuGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - C-371/08 (Ziebell) -, juris, Rn. 75 ff., ausgeformten Anforderungen des Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 (ARB 1/80) um, wonach die Vorschriften der Art. 6 bis 16 ARB 1/80 vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, gelten. Vgl. etwa: BayVGH, Beschluss vom 27. September 2019 - 10 ZB 19.1781 -, juris, Rn. 7; OVG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 LC 311/20 -, juris, Rn. 36; Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, März 2021, § 53 AufenthG Rn. 159. Dem Kläger steht ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht zu. aa) Ein Assoziationsrecht des Klägers ergibt sich jedenfalls nicht aus Art. 6 ARB 1/80. Hiernach hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört, in diesem Mitgliedstaat nach einem Jahr ordnungsgemäßer Beschäftigung Anspruch auf Erneuerung seiner Arbeitserlaubnis bei dem gleichen Arbeitgeber, wenn er über einen Arbeitsplatz verfügt (1. Spiegelstrich), nach drei Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung - vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs - das Recht, sich für den gleichen Beruf bei einem Arbeitgeber seiner Wahl auf ein unter normalen Bedingungen unterbreitetes und bei den Arbeitsämtern dieses Mitgliedstaates eingetragenes anderes Stellenangebot zu bewerben (2. Spiegelstrich) und nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis (3. Spiegelstrich). Eine ordnungsgemäße Beschäftigung setzt dabei eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 14. Mai 2013 - 1 C 16/12 -, juris, Rn. 18 und vom 29. Mai 2018 - 1 C 17/17, juris, Rn. 16, jeweils m.w.N.; vgl. im Übrigen: EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-225/12 (Demir) -, juris, Rn. 35. Als eine solche Beschäftigung kommt bereits wegen der erforderlichen Dauer allein die vom Kläger zwischen dem 19. Februar 2002 und dem 18. August 2004 absolvierte Ausbildung zum Hochfachbauarbeiter in Betracht. Im Anschluss daran war der Kläger nach eigenen Angaben jeweils nur noch für Zeiten von unter einem Jahr bei demselben Arbeitgeber beschäftigt und hat ab 2010 als Selbständiger einen Kiosk betrieben. Insbesondere ist nicht festzustellen, dass sich die in dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Rentenversicherungsverlauf ausgewiesenen Pflichtbeitragszeiten vom 8. Juni 2004 bis zum 3. April 2005 auf den Arbeitgeber der Ausbildung beziehen. Der Kläger hat nach früheren Angaben nie in dem Beruf seiner Ausbildung gearbeitet und konnte sich auch in der mündlichen Verhandlung nicht mehr an den oder die Arbeitgeber in dieser Zeit erinnern. Auf Beschäftigungen während der Haft kann sich der Kläger ebenso wenig berufen, da Arbeitsleistungen im Strafvollzug keine ordnungsgemäße Beschäftigung eines Arbeitnehmers auf dem regulären Arbeitsmarkt i.S.d. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 darstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1996 - 1 B 136/95 -, juris, Ls. 3; Dienelt , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 32. Die vom Kläger vorgetragene "Qualifikation zum Koch im Jahr 2013" kann mangels entsprechender Nachweise nicht nachvollgezogen werden. Soweit es sich dabei um die Qualifikationsmaßnahme der ARGE in den Jahren 2008/2009 handeln sollte, stellte diese keine ordnungsgemäße Beschäftigung dar. Im Übrigen fiele eine Qualifikation im Jahr 2013 in die Zeit des Strafvollzugs. Zwar dürfte der Kläger mit seiner gut zweijährigen Ausbildung die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 erfüllt haben, da auch Ausbildungszeiten erfasst werden, vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 2002 - C-188/00 (Kurz) -, juris, Rn. 33, und die Beschäftigung auch ordnungsgemäß gewesen sein dürfte, da der Kläger zu dieser Zeit über eine Aufenthaltserlaubnis verfügte. Der Umstand, dass er die Ausbildung während der Vollstreckung einer Jugendstrafe absolviert hat, dürfte nicht mit einer Beschäftigung in einer Vollzugsanstalt vergleichbar und damit unschädlich sein. Jedoch führte ein solches Assoziationsrecht aus Art. 6 Abs. 1 Spiegelstrich 1 ARB 1/80 nicht zur Anwendung des § 53 Abs. 3 AufenthG, da es lediglich einen Anspruch auf Erneuerung der Arbeitserlaubnis bei demselben Arbeitgeber gewährte, sofern der Kläger auch tatsächlich über einen Arbeitsplatz verfügte. Der Kläger hat aber nicht vorgetragen, künftig wieder bei dem Arbeitgeber seiner Ausbildung vor knapp 17 Jahren beschäftigt sein zu werden. Vgl. in ähnlicher Konstellation: Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris, Rn. 14. Zum anderen wäre das Assoziationsrecht jedenfalls erloschen. Dabei kann dahinstehen, ob dies spätestens durch die lange Haftzeit des Klägers erfolgt ist. Vgl. dazu etwa: EuGH, Urteil vom 7. Juli 2005 - C-383/03 (Dogan) -, juris, Rn. 25; Dienelt , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 98 ff. m.w.N. Denn der Kläger hat die erworbenen Beschäftigungszeiten bereits dadurch verloren, dass er nach Abschluss der Ausbildung bei anderen Arbeitgebern gearbeitet hat, vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 2. Dezember 2020 - 3 B 347/20 -, juris, Rn. 14, und später zudem selbständig tätig war. Vgl. hierzu: OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2011 - 18 A 1603/10 -, juris, Rn. 33 ff. m.w.N. bb) Dem Kläger steht auch kein - von ihm in erster Linie geltend gemachtes -assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 zu. Danach können sich die Kinder türkischer Arbeitnehmer, die im Aufnahmeland eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, unabhängig von der Dauer ihres Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat dort auf jedes Stellenangebot bewerben, sofern ein Elternteil in dem betreffenden Mitgliedstaat seit mindestens drei Jahren ordnungsgemäß beschäftigt war. Es wird dabei lediglich verlangt, dass das Elternteil irgendwann vor dem Zeitpunkt, zu dem sein Kind seine Berufsausbildung beendet, im Aufnahmemitgliedstaat mindestens drei Jahre lang ordnungsgemäß beschäftigt war. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. November 1998 - C-210/97 (Akman) -, juris, Rn. 47, 51; EuGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - C-462/08 (Bekleyen) -, juris, Rn. 28. Dies trifft im Falle des Klägers nicht zu. Er selbst hat zwar zwischen Februar 2002 und August 2004 eine Berufsausbildung zum Hochfachbauarbeiter abgeschlossen. Jedoch waren weder sein Vater noch seine Mutter vor Abschluss der Ausbildung mindestens drei Jahre ordnungsgemäß beschäftigt. Der Vater des Klägers war ausweislich des vorgelegten Rentenversicherungsverlaufs vom 20. November 2019 und entgegen des klägerischen Vortrags, der sich wohl auf den Rentenversicherungslauf seines Onkels bezieht, lediglich von November 1992 bis Juli 1993 und sodann von Oktober 2002 bis November 2002 versicherungspflichtig beschäftigt. Die Mutter des Klägers war nach dem Rentenversicherungsverlauf vom 23. April 2021 nur vom 10. Juli 2000 bis zum 8. Dezember 2000 und vom 26. März 2001 bis zum 30. November 2001 versicherungspflichtig beschäftigt. Entgegen der Ansicht des Klägers können auch die im Rentenversicherungsverlauf seiner Mutter als "Berücksichtigungszeiten" ausgewiesenen Zeiten der Kindererziehung vom 1. November 1990 bis 10. März 2000 nicht einer ordnungsgemäßen Beschäftigung i.S.d. Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 gleichgestellt werden. Dagegen spricht schon die Regelung des Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80, sofern sie überhaupt im Rahmen von Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 anwendbar sein sollte. Diese stellt in Satz 1 zwar Zeiten der Mutterschaft den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleich, erfasst dabei aber nur vorübergehende Unterbrechungen der Beschäftigung, wie sich bereits aus den anderen dort genannten Unterbrechungsgründen ergibt (Jahresurlaub, Arbeitsunfall oder kurze Krankheit). Längere unverschuldete Abwesenheitszeiten vom Arbeitsmarkt werden vielmehr in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 geregelt. Diese Vorschrift dürfte zwar auch Erziehungszeiten erfassen, vgl. Bundesministerium des Innern, Allgemeine Anwendungshinweise zum Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei und zu Artikel 41 Absatz 1 des Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (AAH - ARB 1/80), Fassung 2013 vom 26. November 2013, S. 32; VG München, Urteil vom 20. Oktober 2016 - M 12 K 16.139 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Köln, Urteil vom 4. Dezember 2018 - 12 K 7139/15 -, juris, Rn. 54, dient jedoch nur der Aufrechterhaltung und dem Fortbestand der Ansprüche, die ein türkischer Arbeitnehmer aufgrund vorher zurückgelegter Beschäftigungszeiten bereits erworben hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - C-4/05 (Güzeli) -, juris, Rn. 44. Die Mutter des Klägers hat indes vor der geltend gemachten Erziehungszeit noch keine Beschäftigungszeiten aufzuweisen. c) Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, dass er assoziationsberechtigt ist und den erhöhten Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG genießt, wird die Ausweisung des Klägers auch den Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG gerecht (vgl. hierzu unter 2.). 2. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG liegen vor. Der Kläger stellt aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt (a), für deren Wahrung die Ausweisung im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung unerlässlich ist (b). a) Die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG erforderliche Gefahr ist gegeben. aa) Die Vorschrift des § 53 Abs. 1 AufenthG setzt zunächst voraus, dass der Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr u.a. für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Erforderlich ist somit die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). § 53 Abs. 3 AufenthG verschärft dies insoweit, als dass die Gefahrenprognose an das persönliche Verhalten des Betroffenen anknüpfen muss, die Ausweisung also nicht auf generalpräventive oder vom Einzelfall losgelöste Gründe gestützt werden kann, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 - 1 C 21.18 - , juris Rn. 17; Hailbronner , in: Hailbronner, Ausländerrecht, § 53 AufenthG Rn. 170, sondern namentlich strafrechtliche Verurteilungen nur insoweit herangezogen werden können, als die ihnen zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das die erforderliche Gefahrenprognose trägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, juris, Rn. 23 f.; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 -, juris, Rn. 67; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, juris, Rn. 40. Zudem verlangt § 53 Abs. 3 AufenthG eine "schwerwiegende" Gefahr. Dies bedeutet, dass der Anlass der Ausweisung von einem besonderen Gewicht sein muss, das über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung hinausgeht sowie ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2019 - 18 A 1127/16 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, juris, Rn. 16, und das bei Straftaten anhand ihrer Art, Schwere und Häufigkeit zu ermitteln ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 1998 - 18 A 4002/96 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Urteil vom 22. März 2012 - 18 A 951/09 -, juris, Rn. 69; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 13 LB 44/17 -, juris, Rn. 51 f. Hingegen kann trotz der textlichen Nähe nicht auf die in § 54 AufenthG normierten "besonders schwerwiegenden" und "schwerwiegenden" Ausweisungsinteressen abgestellt werden. Einerseits können diese Tatbestände aufgrund ihres typisierenden Charakters allenfalls von indizieller Bedeutung für die Frage sein, ob das persönliche Verhalten des Ausländers eine schwerwiegende Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, juris, Rn. 40. Andererseits kommt den in § 54 AufenthG fixierten Tatbeständen erst auf der Ebene der durch § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG gebotenen Abwägung die Funktion zu, Ausweisungsinteressen ein besonderes Gewicht zuzuweisen, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 -, juris, Rn. 26, während § 53 Abs. 3 AufenthG bereits ein besonderes Gewicht der Gefahr im Rahmen der Gefahrenprognose, d.h. einen qualifizierten Gefahrengrad verlangt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, juris, Rn. 40; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 13 LB 44/17 -, juris, Rn. 51. Ferner schränkt § 53 Abs. 3 AufenthG die in Betracht kommenden Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ein. Mit dem Erfordernis der Berührung eines "Grundinteresses der Gesellschaft" ist ein spezifischer Rechtsgüterschutz verbunden, der nur hochrangige Rechtsgüter erfasst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, juris, Rn. 33. Dem in § 53 Abs. 3 AufenthG im Vergleich zu § 53 Abs. 1 AufenthG gesondert genannten Merkmal der "gegenwärtigen Gefahr" kommt hingegen keine eigenständige Bedeutung zu. Es besagt nicht, dass eine "gegenwärtige Gefahr" im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts vorliegen müsste, die voraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu erwarten ist. Das Merkmal verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass der Ausländer künftig keine die öffentliche Ordnung gefährdende Straftaten mehr begehen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 30/02 -, juris, Rn. 26. Diesen Anforderungen muss aber auch die nach § 53 Abs. 1 AufenthG anzustellende Gefahrenprognose genügen. Vgl. dazu in ständiger Rechtsprechung etwa: BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13/11 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 -, juris, Rn. 15. bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist im Bundesgebiet bereits seit seinem 14. Lebensjahr wiederholt und erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der von der Kammer eingeholte Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 1. April 2021 enthält noch 16 Eintragungen seit dem Jahr 2001 und bis zum Jahr 2020. Diese erfassen in der Zeit von 2001 bis 2006 insbesondere zahlreiche und erhebliche Eigentums- und Vermögensdelikte mit zum Teil besonders schwerwiegendem Charakter (z.B. schwerer Raub und schwere räuberische Erpressung), die letztlich eine Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten zur Folge hatten. Es folgten bis 2010 zahlreiche Fahrten ohne Fahrerlaubnis, zum Teil verbunden mit Betäubungsmitteldelikten, und ein weiterer Diebstahl. Diese Taten führten letztlich zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Die letzte Verurteilung vor Erlass der Ausweisung stammt vom 6. Mai 2014. Das Landgericht Aachen verhängte gegen den Kläger eine Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung. Es ordnete ferner die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Der Kläger wurde im Juli 2019 aus der Haft entlassen und steht noch bis Juli 2024 unter Führungsaufsicht. Auch nach Haftentlassung hat sich der Kläger strafbar gemacht. Der letzte Eintrag betrifft einen Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 17. Juli 2020 über eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Überdies ist der Kläger außerhalb des Bundesgebiets mit rechtskräftigem Urteil vom 9. November 2015 durch das Gericht erster Instanz Eupen wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in größeren Mengen (mindestens 5,5 kg Marihuana und eine unbestimmte Menge Amphetamine) im Jahr 2012 u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Diese Verurteilungen begründen einen hinreichend schweren Anlass dafür, den Kläger aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Denn aufgrund der zahlreichen, zum Teil schwerwiegenden Straftaten des Klägers, die wegen ihrer Art, Anzahl und Schwere über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hinausgehen, ist im Rahmen der erforderlichen Gefahrenprognose mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger erneut erhebliche Straftaten gegen wichtige Schutzgüter begehen wird, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren. Bei der insoweit anzustellenden Prognose, ob gestützt auf das persönliche Verhalten des Ausländers eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, sind alle für und gegen den Betroffenen sprechenden Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen, die geeignet sind, Auskunft über die gegenwärtig (noch) von ihm ausgehende Gefährdung zu geben, d.h. insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. An die Wahrscheinlichkeit der Wiederholungsgefahr sind bei dieser Prognose - auch im Falle assoziationsberechtigter Ausländer - umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Es gilt ein differenzierender, mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts Vgl. in ständiger Rechtsprechung etwa: BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13/11 -, juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 -, juris, Rn. 15; BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 19 ZB 20.696 -, juris, Rn. 11. In Anwendung dieser Maßstäbe geht nach Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 VwGO) vom Kläger aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine nicht hinnehmbare individuelle und schwerwiegende Wiederholungsgefahr in Gestalt der ernsthaft drohenden Gefahr erneuter schwerer Verfehlungen, insbesondere der erneuten Begehung vergleichbarer Straftaten aus, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. (1) Die Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr sind dabei herabzustufen. Zum einen sind mit den durch die Straftaten des Klägers betroffenen Rechtsgütern - Eigentum und Vermögen sowie körperliche Unversehrtheit - wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft berührt, wenn bei erneuter einschlägiger Straffälligkeit Eigentums- und Vermögensstraftaten sowie Straftaten gegen die Person drohen, die zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen führen können. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2.09 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, juris, Rn. 36; BayVGH, Urteil vom 28. Juni 2016 - 10 B 13.1982 -, juris, Rn. 13 f.; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 10 ZB 20.2140 -, juris, Rn. 6. Zum anderen ist im Hinblick auf die hier auch gegebenen Betäubungsmitteldelikte, insbesondere den zuletzt mit Urteil des Gerichts erster Instanz Eupen vom 9. November 2015 bzw. mit Urteil des Appellationshofs Lüttich vom 4. Oktober 2018 abgeurteilten Handel des Klägers mit Betäubungsmitteln in größeren Mengen sowie im Hinblick auf den auch bei der Anlasstat gegebenen Zusammenhang mit dem Konsum von Rauschmitteln festzuhalten, dass Betäubungsmitteldelikte zu den schweren, Grundinteressen der Gesellschaft berührenden und schwer zu bekämpfenden Straftaten gehören. Die von unerlaubten Betäubungsmitteln ausgehenden Gefahren betreffen die Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit, welche in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen hohen Rang einnehmen. Rauschgiftkonsum bedroht diese Schutzgüter der Abnehmer in hohem Maße und trägt dazu bei, dass deren soziale Beziehungen zerbrechen und ihre Einbindung in wirtschaftliche Strukturen zerstört wird. Die Folgen, insbesondere für junge Menschen, können äußerst gravierend sein. Die mit dem Drogenkonsum häufig einhergehende Beschaffungskriminalität schädigt zudem die Allgemeinheit, welche auch für die medizinischen Folgekosten aufkommen muss. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 19 ZB 20.696 -, juris, Rn. 11; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2005 - 18 A 4656/02 -, juris, Rn. 10. Der EuGH sieht so in der Rauschgiftsucht ein „großes Übel für den Einzelnen und eine soziale und wirtschaftliche Gefahr für die Menschheit“, vgl. EuGH, Urteil vom. 23. November 2010 - C 145/09 (Tsakouridis) - juris, Rn. 10, und auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat mehrfach klargestellt, dass die Staaten in Anbetracht der verheerenden Auswirkungen von Drogen auf die Bevölkerung berechtigte Gründe haben, die Verbreitung "dieser Plage" entschieden zu bekämpfen. Vgl. EGMR, Urteil vom 17. April 2003 - Nr. 52853/00 (Yilmaz./.Deutschland) -, juris, Rn. 46; EGMR, Urteil vom 24. März 2015 - Nr. 37074/13 (Kerkez./.Deutschland) -, juris, Rn. 29, m.w.N. (2) Den so bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit sieht die Kammer hier wegen der Schwere der Anlasstat (a), der Vielzahl und Häufigkeit der vom Kläger begangenen Straftaten, des Verhaltens im Strafvollzug sowie seiner Persönlichkeitsmängel (b), seiner unbewältigten Betäubungsmittelproblematik (c), der nicht erfolgten Auseinandersetzung mit dem Gewaltanteil der Anlasstat (d) sowie den persönlichen und wirtschaftlichen Lebensumständen des Klägers nach Haftentlassung (e) im Einklang mit den strafgerichtlichen Einschätzungen (f) als überschritten an (g). Die Kammer hat dabei keine Veranlassung gesehen, von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) und ein Sachverständigengutachten zur Frage, ob eine hinreichende Wiederholungsgefahr besteht, einzuholen. Die Kammer kann diese Frage aufgrund eigener Sachkunde ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantworten, weil sich das Gericht bei Prognoseentscheidungen zur Wiederholungsgefahr regelmäßig in Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die dem Richter allgemein zugänglich sind. Vgl. etwa: BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1990 - 1 B 82/89 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 B 5/08 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13/11 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 19 ZB 19.950 -, juris, Rn. 45. Eine Ausnahmefall wegen besonderer Umstände - wie etwa bei psychischen Erkrankungen -, der nicht ohne spezielle, dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse beurteilt werden kann, Vgl. erneut: BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1990 - 1 B 82/89 -, juris, Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 - 1 B 5/08 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 C 13/11 -, juris, Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 25. März 2021 - 19 ZB 19.950 -, juris, Rn. 45, liegt nicht vor. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht mit Blick auf die beim Kläger diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung (hierzu unter (b)) oder dessen Betäubungsmittelproblematik (hierzu unter (c)). (a) Gegen den Kläger spricht im Rahmen der Gefahrenprognose bereits das typischerweise hohe Wiederholungsrisiko bei Straftaten, die - wie die Anlasstat - eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren nach sich gezogen haben (vgl. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, juris, Rn. 16 (noch zu § 51 Abs. 3 AuslG); zu § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, juris, Rn. 32 und 35; Hessischer VGH, Urteil vom 10. August 2011 - 6 A 95/10.A -, juris, Rn. 29; VG München, Beschluss vom 11. Januar 2021 - M 31 S 20.33463 -, juris, Rn. 13. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass diese entsprechend heranzuziehende typisierte Wertung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG aufgrund der - unterstellten -Anforderungen des § 53 Abs. 3 AufenthG nicht ohne Anknüpfung an das persönliche Verhalten des Klägers herangezogen werden kann. Ebenso wenig verkennt sie, dass das Landgericht Aachen im Urteil vom 6. Mai 2014 bei der Strafzumessung von einem minderschweren Fall und einer verminderten Schuldfähigkeit ausgegangen ist sowie festgestellt hat, dass bei der Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden oder schärfenden Umstände die mildernden deutlich überwögen. Das Landgericht hat aber ungeachtet dessen auf eine empfindliche Freiheitsstrafe von drei Jahren erkannt und darüber hinaus die Maßregel einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verhängt, da insbesondere die zahlreichen Vorbelastungen, die beiden offenen Bewährungen und die hieraus zu Tage tretende Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit des Klägers, sich regelkonform zu verhalten, weitere, nicht unerhebliche Straftaten erwarten ließen. Zudem hat es mit Blick auf den Gewaltanteil festgehalten, dass die äußere Tatausführung über dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle einer gefährlichen Körperverletzung liege. Die Verletzungen des minderjährigen Geschädigten und die daraus für ihn resultierenden physischen und psychischen Probleme seien sogar erheblich und würde ihn ein Leben klang deutlich zeichnen. Auch das Landgericht Kleve hat in Anknüpfung an die Feststellungen des Landgerichts Aachen in seinem Beschluss vom 20. Februar 2018 festgehalten, dass die Anlasstat schwer gewalttätig und aggressiv gewesen sei. Diesen Einschätzungen schließt sich die Kammer an. Die Kammer hat auch keinen Anlass, an den Feststellungen des Landgerichts Aachen im Urteil vom 6. Mai 2014 zu zweifeln. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Anwendung der auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung abstellenden Ausweisungstatbestände keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. Soweit es bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung etwa auf die Umstände der Tatbegehung ankommt - z.B. im Rahmen der Feststellung einer Wiederholungsgefahr - besteht zwar keine strikte Bindung an eine rechtskräftige Verurteilung. Es ist aber geklärt, dass die Ausländerbehörden - und demzufolge auch die zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung berufenen Gerichte - in dieser Beziehung in aller Regel von der Richtigkeit der Verurteilung ohne weiteres ausgehen können und die darin getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen dürfen. Das Ausweisungsrecht gibt nach seinem Zweck weder der Ausländerbehörde noch den Verwaltungsgerichten auf, Strafverfahren gewissermaßen zu wiederholen, wenn der Ausländer geltend macht, zu Unrecht verurteilt worden zu sein. Etwas anders kann allenfalls in Sonderfällen gelten, wenn die Ausländerbehörde bzw. das Verwaltungsgericht ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären, oder ohne weiteres erkennbar ist, dass die Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. September 1986 -1 B 143/86 -, juris, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1989 - 1 B 77/89 -, juris; BVerwG, Beschluss vom 24. Februar 1998 - 1 B 21/98 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, juris, Rn. 14 f.; OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 18 A 2462/13 -, juris, Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. Juni 2004 - 11 S 1370/04 -, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 26. Oktober 2020 - 10 ZB 20.2140 -, juris, Rn. 7. Ein derartiger Sonderfall liegt hier nicht vor. Insbesondere ergeben sich aus dem Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Anhaltspunkte dafür, dass sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen würde oder die Verurteilung auf einem Irrtum beruhte. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bekundet, er habe die Anlasstat so nicht begangen, wie sie ihm vorgeworfen worden sei. Er habe nicht mit einer kaputten Flasche auf den Betroffenen eingeschlagen. So gebe es auch in der Akte Nachweise, dass Zeugen gesagt hätten, dass die Verletzungen von anderen verursacht worden seien. Außerdem habe es Zeugen gegeben, die gesagt hätten, dass Geld geflossen sei. Zwar habe er auch geschlagen, nicht jedoch mit einer Flasche oder mit einem Messer. Die ganze Situation sei damals eskaliert, es habe eine Massenschlägerei gegeben und es sei ein einziges Chaos gewesen. Er habe sich gewehrt. Man könne ja anhand der Narbe unter dem Auge sehen, dass er auch verletzt worden sei. Diese Ausführungen sind schon nicht im Ansatz hinreichend substantiiert, um die auf einer umfassenden Beweiswürdigung beruhenden Feststellungen des Landgerichts in Zweifel zu ziehen. Insbesondere hat das Landgericht sowohl die Möglichkeit von Falschbekundungen als auch die besonderen Umstände eines tumultartigen Geschehens berücksichtigt. Entsprechend hat auch der Generalbundesanwalt in seiner ausführlichen Revisionserwiderung vom 1. Dezember 2014 die Beweiswürdigung nicht beanstandet. Dem hat sich der BGH in seiner Revisionsentscheidung vom 16. Juli 2015 angeschlossen. In Anbetracht dessen findet die gesetzliche Wertung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG eine hinreichende Anknüpfung im persönlichen Verhalten des Klägers und greift hier im Ergebnis durch, wie auch bereits die 6. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 27. März 2017 - 6 K 1584/16.A - zutreffend festgehalten hat. Dem steht schließlich auch nicht entgegen, dass sich die Anlasstat - wie der Kläger mehrfach betont hat - bereits vor knapp acht Jahren ereignet hat. Der Kläger befand sich seit seiner Festnahme im Juli 2013 in Haft und wurde erst vor weniger als zwei Jahren in die Freiheit entlassen. Zudem steht er seither und noch bis Juli 2024 unter Führungsaufsicht. Allein dem bloßen Zeitablauf seit der Anlasstat kann daher - im Falle des Klägers gerade auch im Hinblick auf die nach Haftentlassung bereits erneut begangene Straftrat - nur eine eingeschränkte Bedeutung beigemessen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2015 - 18 A 2462/13 -, juris, Rn. 14; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. Februar 2021 - 7 A 10826/20 - juris, Rn. 79. Überdies liegt der bei einer Ausweisungsentscheidung zu treffenden Prognoseentscheidung ohnehin ein weiterer Zeithorizont als insbesondere der bei strafgerichtlichen Entscheidungen zugrunde. Das Ausweisungsrecht dient nicht der Resozialisierung des betroffenen Ausländers, sondern dem Schutz der Allgemeinheit im Aufnahmemitgliedstaat. Dementsprechend geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko des Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisungsentscheidung zugrundeliegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit oder - wie hier - Zeiten der Führungsaufsicht. Vielmehr geht es um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über diese Zeit hinaus ein straffreies Leben zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 -, juris, Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2019 - 18 A 1127/16 -, juris, Rn. 21. (b) Für eine beachtliche Wiederholungsgefahr sprechen - auch unter Berücksichtigung der verstrichenen Zeit - zudem insbesondere die Vielzahl und Häufigkeit der vom Kläger begangenen Straftaten, namentlich aus den Bereichen der Eigentums-, Betäubungsmittel- und Körperverletzungsdelikte, sein Bewährungsversagen und vor allem die hohe Rückfallgeschwindigkeit sowie auch sein Verhalten während des Strafvollzugs. Bereits mit Blick auf seine Straftaten als Jugendlicher bzw. Heranwachsender ist festzustellen, dass sich der Kläger von den betreffenden Verurteilungen nicht hat beeindrucken lassen. Schon seine erste Verurteilung im Januar 2001 führte aufgrund der erheblichen Schwere der Tat (u.a. Diebstahl im besonders schweren Fall in elf Fällen, Diebstahl, Raub in zwei Fällen, schwerer Raub und schwere räuberische Erpressung jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz) zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Dessen ungeachtet ist der Kläger trotz zwischenzeitlicher Erhöhung der Strafe auf zwei Jahre durch das Urteil des Amtsgerichts vom 4. Mai 2001 wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in zehn Fällen, davon zweimal versucht und in fünf Fällen in Tateinheit mit Fahrens ohne Fahrerlaubnis, bereits im Januar 2002 wieder straffällig geworden. Selbst die sodann verbüßte Haftzeit der nunmehr auf zwei Jahre und sechs Monate erhöhten Jugendstrafe bis Mai 2004 hat nicht etwa als massive Einwirkung auf einen jungen Menschen die Reifung des Klägers nachhaltig fördern und die Gefahr eines neuen Straffälligwerdens mindern können. Auch die dem Kläger in dieser Zeit gebotene Möglichkeit, eine Berufsausbildung während der Jugendstrafe abschließen zu können, konnte keine stabilisierende Wirkung entfalten. Vielmehr ist der Kläger bereits ein knapp eineinhalb Jahr später und nur fünf Monate nach Ende der Bewährung erneut erheblich straffällig geworden (gemeinschaftlicher Diebstahl in einem besonders schweren Fall und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis). Dies führte im Januar 2006 zu einer weiteren Erhöhung der damaligen Jugendstrafe auf drei Jahre. Auch diese Verurteilung vermochte den Kläger indes nicht dazu bringen, ein straffreies Leben zu führen. Im Gegenteil ist er - offenbar völlig unbeeindruckt - bereits einen Monat später erneut straffällig geworden, wobei er erstmals auch wegen Betäubungsmittelstraftaten verurteilt wurde. Die hieraus resultierende nochmals erhöhte Jugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten (Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 7. Juni 2006) war aufgrund der im Anschluss weiteren Delinquenz erst im Jahr 2017 erledigt. Es ist also festzuhalten, dass die im Jahr 2001 ausgeurteilte Jugendstrafe aufgrund der fortwährenden Straffälligkeit des Klägers letztlich erst 16 Jahre später erledigt war. Angesichts dieser Perpetuierung kann dem reinen Zeitablauf seit der ersten Tat kein erhebliches Gewicht beigemessen werden. Nur ein knappes Jahr später ist der - nunmehr erwachsene - Kläger erneut straffällig geworden und am 7. Dezember 2007 durch das Amtsgericht Aachen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 6. Februar 2011 verurteilt worden. Auch diese erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung hat den Kläger nicht dazu gebracht, ein straffreies Leben zu führen. Er ist bereits ein knappes Jahr, sowie weitere vier und sechs Monate später wiederum durch vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis in insgesamt vier Fällen straffällig geworden, was zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten (Urteils des Amtsgerichts Aachen vom 10. August 2009) und einer weiteren Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung bis zum 25. November 2012 führte (Urteile des Amtsgerichts Aachen vom 29. Juni 2009 und 18. November 2009). Auch dies hat sich der Kläger nicht als Warnung dienen lassen, sondern ist trotz der laufenden Bewährung schon zwei Monate nach der Verurteilung durch das Amtsgericht Aachen vom 10. August 2009 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln straffällig geworden. Dies führte mit Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 3. März 2010 unter Einbezug der vorgenannten Urteile zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Monaten. Selbst hiervon unbeeindruckt ist der Kläger wiederum nur knapp zwei Monate später neuerlich straffällig geworden, dieses Mal wieder mit einem versuchten Diebstahl. Trotz der erneuten Freiheitsstrafe mit Bewährung von neun Monaten (Urteil vom 24. Juni 2010) schlossen sich im Abstand von drei und sodann neun Monaten zwei Betäubungsmittelvergehen an, eines davon noch während der Haftzeit. Nachdem die vorgenannte Freiheitsstrafe durch Entscheidung des Amtsgerichts Aachen vom 29. Mai 2012 zur Bewährung ausgesetzt worden war, ist der Kläger trotz der offenen Bewährung wiederum nach nur kurzer Zeit strafrechtlich in Erscheinung getreten. So wurde er wegen eines in Belgien begangenen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in größeren Mengen (mindestens 5,5 kg Marihuana und eine unbestimmte Menge Amphetamine) zwischen Mai und Dezember 2012 vom Gericht erster Instanz Eupen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, was durch den Appellationshof Lüttich mit Urteil vom 4. Oktober 2018 bestätigt wurde. Auch diese im Ausland erfolgte Verurteilung des Klägers kann im Rahmen der Ausweisungsentscheidung herangezogen werden (vgl. auch § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG, hierzu näher unter b)). Vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 16. September 1986 - 1 B 143/86 ‑, juris, Rn. 4; VG Oldenburg, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 11 A 2489/10 -, juris, Rn. 12; Fleuß , in: BeckOK AuslR, 28. Edition, AufenthG § 54 Rn. 9; Bauer , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 54 AufenthG Rn. 12. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Verurteilung auf einem Irrtum beruht oder die Verurteilung nach den allgemeinen, u.a. verfahrensmäßigen Bedingungen, unter denen sie ergangen ist, und nach den konkreten Gegebenheiten des Falles keine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit der sie tragenden Feststellungen bieten würde, sodass sich eine weitere Sachverhaltsklärung insbesondere unter Beiziehung der ausländischen Akten - über den in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Urteilsabdruck hinaus - insoweit nicht aufdrängt. Vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 16. September 1986 - 1 B 143/86 ‑, juris, Rn. 6; Hessischer VGH, Urteil vom 8. Mai 1995 - 12 UE 289/93 -, juris, Rn. 25. Schließlich hat der Kläger während zweier offener Bewährungen im Juli 2013 - nach den wie ausgeführt nicht substantiiert in Zweifel gezogenen Feststellungen des Landgerichts Aachen - die Anlasstat begangen, die wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von drei Jahren zur Folge hatte. Nach Verbüßung dieser und weiterer Freiheitsstrafen ist der Kläger, der im Juli 2013 festgenommen worden und von Mai 2015 bis Februar 2016 vorläufig auf freiem Fuß war, am 4. Juli 2019 aus der Haft entlassen worden. Selbst diese knapp fünf Jahre und zwei Monate andauernde Haftzeit hat nicht nachhaltig auf den Kläger einwirken können. So hat er sich nach nur rund einem halben Jahr nach Haftentlassung erneut strafbar gemacht. Mit Strafbefehl vom 17. Juli 2020 hat das Amtsgericht Neuss gegen den Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Datum der Tat: 19. Januar 2020) eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen festgesetzt. Hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass der Kläger zum Führen des Fahrzeugs ungeeignet war, da er unter dem Einfluss von Alkohol (1,06 Promille) und Kokain (26 ng/ml) gestanden hat. Eine solche Tatbegehung zeugt von einer nicht unerheblichen Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Vgl. zu Letzterem: BayVGH, Urteil vom 8. März 2016 - 10 B 15.180 -, juris, Rn. 43. Überdies bestehen derzeit noch drei weitere Strafverfahren gegen den Kläger. Ausweislich der beigezogenen Strafakte - 409 Js 211/20 - ist der Kläger wegen des Vorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen (am 19. Februar 2020 und am 28. Februar 2020) und wegen des Missbrauchs von Ausweispapieren angeklagt worden. Die beiden Fahrten ohne Fahrerlaubnis hat der Kläger (jedenfalls) im Ermittlungsverfahren auch bereits ohne weiteres eingeräumt. Der Kläger ist mithin mehrfach einschlägig und erheblich vorbestraft und zudem Bewährungsversager. Er zeigt sich unbeeindruckt von jeglichen gegen ihn verhängten Strafen. Selbst die Verbüßung einer langjährigen Jugendstrafe, mehrerer kürzerer Freiheitsstrafen und einer langjährigen Haftstrafe als Erwachsener haben ihn nicht davon abgehalten, erneut - auch schon nach kurzer Zeit - straffällig zu werden. Weder die Haftzeit selbst noch die Unterstützung im Rahmen der Bewährung oder Führungsaufsicht haben sich als positive Faktoren für eine Resozialisierung erwiesen. Zusätzlich zeigen insbesondere seine fortwährenden Fahrten ohne Fahrerlaubnis, die zu wiederholten Verurteilungen geführt, ihn aber nicht von der Fortsetzung seines strafbaren Verhaltens abgehalten haben, dass der Kläger seine eigenen Interessen über die der Allgemeinheit stellt und sich an deren Regeln nicht halten kann oder nicht halten will. Dies wird überdies dadurch bekräftigt, dass auch das Verhalten des Klägers während seiner letzten Inhaftierung nicht beanstandungsfrei war. Es wurden ausweislich der Stellungnahmen der JVA Aachen mehrfach Disziplinarverfahren wegen Besitzes von unerlaubten Gegenständen (insbesondere Handys) eingeleitet. Auch andere behördliche oder gerichtliche Entscheidungen oder Hinweise im Zusammenhang mit seinen Straftaten hat sich der Kläger in keiner Weise als Warnung oder gar Anlass zu einer straffreien Lebensführung dienen lassen. Weder die mehrfachen Hinweise der Ausländerbehörde, dass ihm bei erneuter Straffälligkeit die Ausweisung drohe, noch die mehrfach eingeleiteten Widerrufsverfahren beim Bundesamt haben den Klägern davon abhalten können, erneut Straftaten zu begehen. Selbst der schließlich erfolgte und gerichtlich bestätigte Widerruf seiner Asylberechtigung und damit der Verlust des rechtlichen Anknüpfungspunktes für seinen rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder die Anhörung zur beabsichtigten Ausweisung sowie schließlich die Ausweisung selbst haben keinerlei Eindruck auf den Kläger gemacht, wie sein Verhalten nach Haftentlassung zeigt. Die nach Haftentlassung begangene Straftat ereignete sich sogar während des vorliegenden Verfahrens, sodass nicht einmal ein laufendes Klageverfahren, bei dem es für den Kläger um den Verlust seines Aufenthaltsrechts in Deutschland und die Abschiebung in seinen Herkunftsstaat wegen seiner bisherigen Delinquenz geht, ihn dazu hat bewegen können, sich rechtstreu zu verhalten. Die vorgenannten, derzeit anhängigen Strafverfahren bekräftigen dies noch einmal. Zu dieser Einschätzung kam seinerzeit auch bereits die 6. Kammer des erkennenden Gerichts mit Urteil vom 27. März 2017 - 6 K 1584/16.A - unter Bestätigung der Entscheidung des Bundesamts vom 19. Mai 2016. Sie korrespondiert zudem mit den Erkenntnissen, die das Landgericht Aachen im Verfahren betreffend die Anlasstat - 401 Js 287/13 - gewonnen hat. Ausweislich des Urteilsabdrucks hat die psychiatrische Sachverständige Dr. T in ihrem mündlich erstatteten Gutachten beim Kläger eine "dissoziale Persönlichkeitsstörung" diagnostiziert und festgestellt, dass er "ein herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, eine deutliche und andauernde verantwortungslose Haltung, Missachtung sozialer Normen, Regeln und Verpflichtungen sowie auch die Unfähigkeit, aus negativer Erfahrung, insbesondere Bestrafung zu lernen" zeige (vgl. S. 50 f. des Urteilsabdrucks). Entsprechend kam auch das Landgericht Aachen zu dem Ergebnis, dass die zahlreichen Vorbelastungen, die zu dieser Zeit beiden offenen Bewährungen und die hieraus zu Tage tretende Unfähigkeit bzw. Unwilligkeit, sich regelkonform zu verhalten, weitere, nicht unerhebliche Straftaten insbesondere auf dem Gebiet der Betäubungsmittelkriminalität erwarten ließen (vgl. S. 62 ff. des Urteilsabdrucks). Die Kammer hat keine Veranlassung gesehen, insoweit von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) und mit Blick auf die von der Sachverständigen Dr. T im Strafverfahren vor dem Landgericht Aachen diagnostizierte dissoziale Persönlichkeitsstörung ein neues Sachverständigengutachten einzuholen. Das Vorliegen und die Auswirkungen dieser Verhaltensstörung auf die zukünftige Delinquenz des Klägers sind ausweislich der Feststellungen im Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 2014 hinreichend erläutert worden, sodass die Kammer in der Lage ist, eigene Schlussfolgerungen daraus zu ziehen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, das Gutachten der Dr. T beruhe darauf, dass er als Verteidigungsstrategie seiner Rechtsanwälte nicht nur habe angeben sollen, sehr viel Alkohol zu trinken, sondern sich bei der Begutachtung auch anders habe verhalten sollen, um eine mildere Strafe zu erwirken, ist dies schlicht unglaubhaft. Es handelt sich nach der Überzeugung der Kammer vielmehr um eine weitere Verfahrensstrategie. Der Kläger trägt in den jeweiligen Verfahrenssituationen - ungeachtet dadurch entstehender Widersprüche - stets genau das vor, was ihm in diesen potentiell zum Vorteil gereichen könnte. Jedenfalls bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte, die die Diagnose der Dr. T substantiiert in Frage stellen würde. Das nach Erstattung des Gutachtens zu verzeichnende Verhalten des Klägers und die Stellungnahmen weiterer Stellen bestätigen das Ergebnis des Gutachtens, das damit auch nicht durch den bloßen Zeitablauf überholt ist. Es ist - wie auch die Beklagte zurecht betont - nicht ansatzweise ersichtlich, dass sich der Kläger seiner Delinquenz bewusst wäre, geschweige denn sich mit dieser hinreichend auseinandergesetzt hätte. Auch die LVR-Klinik G , wo der Kläger im zuletzt angeordneten Maßregelvollzug zur Therapie seiner Suchtproblematik untergebracht war, hat in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 ausgeführt, dass die früheren Anlassdelikte eine Identifikation des Klägers mit kriminogenen Normen vermuten ließen. Das spätere Nachstellen des Opfers im Rahmen der Anlasstat spreche für eine Etablierung einer kriminogenen Subkultur, in der die Nutzung der Exekutive zum persönlichen Schutz sowie der Judikative zur Bestrafung des erfahrenen Unrechts als nicht zulässiges oder verpöntes Mittel gelte. Auch das Landgericht Kleve hat in seinem Beschluss vom 20. Februar 2018 dargelegt, dass es nicht zu erkennen sei, dass sich der Kläger mit seinen Straftaten, deren konkreter Bedeutung, Ursachen und Folgen aktiv auseinandersetze und ein Bewusstsein hierfür aufweise. Dem hat sich das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 16. April 2018 angeschlossen und keine Gründe für die Annahme eines dauerhaften charakterlichen Wandels gesehen. Es lägen in einer kriminellen Neigung liegende Persönlichkeits- und Charaktermängel des Klägers vor. In entsprechender Weise hat das Landgericht Aachen mit Beschluss vom 11. September 2018 (bestätigt zudem durch Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 16. November 2018) festgehalten, aufgrund der zahlreichen - auch schweren - Straftaten, dem wiederholten Bewährungsversagen sowie der fehlenden Beeindruckung durch die Strafhaft bestünden keine tragfähigen Gründe für die Annahme, der Kläger würde nunmehr eine weitere Bewährungschance nutzen und sein Verhalten ändern. Es sei weiterhin nicht zu erkennen sei, dass sich der Kläger mit den bei ihm vorliegenden Problemen hinreichend auseinandergesetzt und seine Delinquenz aufgearbeitet habe. Diese Einschätzungen sind ebenso wenig überholt. Der Kläger hat die Anlasstat, wie sie vom Landgericht Aachen festgestellt worden war, zu keiner Zeit eingeräumt, sondern vielmehr stets seine (vermeintliche) Rolle als sich verteidigendes Opfer herausgestellt. Ausdruck dessen ist auch der in Niederschrift des Gesprächs vom 4. April 2018 zwischen dem Kläger und dem zuständigen JVA-Bediensteten geschilderte Vorfall mit einem Mitinhaftierten. Dort gab der Kläger an, Probleme mit einem Mitinhaftierten zu haben. Er habe Angst vor Rachehandlungen durch diesen. Wenn er diesen sehen würde, könne er für nichts garantieren. Hiermit hat der Kläger offensichtlich zum Ausdruck bringen wollen, dass er eine gewaltsame Auseinandersetzung nicht scheue und diese ggf. auch selbst initiiere. Der Kläger - so die Niederschrift weiter - habe nicht eingesehen, dass er in der Lage sei, einer Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen; wiederum habe sich der Kläger als Opfer gesehen. Auch dies offenbart, dass es dem Kläger an hinreichendem Unrechtsbewusstsein mangelt; entschuldigt hat sich der Kläger damals lediglich für die gemachten Umstände. Auch in einem weiteren Gespräch am 5. Juni 2018 mit dem Sozialdienst in der JVA Aachen zeigte der Kläger nach dem Vermerk des Sozialarbeiters keinerlei Unrechtsbewusstsein. Schließlich zeugt insbesondere auch die nach Haftentlassung erneut begangene Straftat des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis davon, dass der Kläger fortwährend nicht willens und/oder in der Lage ist, seine individuellen Empfindungen und Belange zurückzustellen, wo es die Achtung der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung gebietet. Die Kammer sieht sich in dieser Einschätzung auch dadurch bestätigt, dass derzeit weitere Anklagen gegen den Kläger anhängig sind und dieser jedenfalls im Ermittlungsverfahren bereits die beiden vorgeworfenen Fahrten ohne Fahrerlaubnis ohne weiteres eingeräumt hat. Auch dies spricht für einen Rückfall des Klägers in alte Verhaltensmuster bzw. einer Beibehaltung dieser. Überdies hat der Kläger nach dem in der Strafanzeige vom 19. Februar 2020 festgehaltenen Sachverhalt geäußert, "es sei jetzt das zweite Mal, das er erwischt worden sei. Da es sich bei dem Fahren ohne Fahrerlaubnis lediglich um eine Ordnungswidrigkeit handeln würde, sei das aber nicht so schlimm. Sein Anwalt kenne sich auf dem Gebiet aus." Diese Aussagen zeugen ebenso von einem grundsätzlich fehlenden Unrechtsbewusstsein des Klägers und einer fortdauernden Neigung zur Bagatellisierung des eigenen strafrechtlichen Verhaltens. Schließlich sieht sich die Kammer in ihrer Einschätzung auch durch das in der mündlichen Verhandlung vom Kläger gewonnenen Bild bestätigt. In dieser hat der Kläger zunächst die jüngste Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und den dabei erfolgten Konsum von Alkohol und Kokain als "Ausrutscher" bezeichnet. Mit Blick auf die vorstehend dargestellte strafrechtliche und von Betäubungsmittelkonsum geprägte Biographie des Klägers kann dieser Bewertung nicht nur nicht gefolgt werden, sondern sie lässt in eklatanter Weise erneut jegliches Unrechtsbewusstsein und selbstkritische Aufarbeitung mit der eigenen Vergangenheit vermissen. Die weiteren Bekundungen des Kläger, dass ihm die Tat leid tue und er sich danach entschlossen habe, "das" nicht mehr zu tun, dass er sich nunmehr immer fahren lasse, stellen sich als nicht glaubhafte, leere Beteuerungen dar und stehen überdies im Widerspruch zu den vorgenannten Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen, die sich nach der o.g. Tat ereignet haben und die der Kläger jedenfalls im Ermittlungsverfahren bereits eingeräumt hat. Überdies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung - wie dargestellt - erneut die Anlasstat, wie sie vom Landgericht Aachen im Urteil vom 6. Mai 2014 festgestellt wurde, von sich gewiesen und sich ausschließlich in der Rolle des Verteidigenden gesehen. Selbst auf die ausdrückliche Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, wie der Kläger dazu stehe, dass er auch nach eigenen Angaben das Opfer damals geschlagen habe, betonte der Kläger, dass er sich gewehrt habe und selbst verletzt worden sei, wobei er mehrfach auf eine Narbe unter dem Auge deutete. Nach alledem ist auch weiterhin nicht im Ansatz zu erkennen, dass sich der Kläger des Ausmaßes seiner eigenen Delinquenz und deren Auswirkungen auf seine Mitmenschen bewusst ist. Der Kläger ist offenbar nicht willens oder fähig, seine Handlungen zu reflektieren. Es fehlt ihm nicht nur an jeglichem Unrechts- und Problembewusstsein, sondern auch an jeder Fähigkeit zur Empathie. (c) Die Sorge, dass der Kläger künftig weitere erhebliche Straftaten begehen wird, wird des Weiteren auch durch den Umstand begründet, dass seine Betäubungsmittelproblematik, nicht mit hinreichender Sicherheit überwunden ist. Dabei kann dahinstehen, ob von einem Wegfall der Wiederholungsgefahr bei Straftaten, die auf einer Suchterkrankung beruhen, nicht ausgegangen werden kann, solange der betreffende Ausländer nicht eine Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung eines künftigen drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Therapieende glaubhaft gemacht und zudem über einen erheblichen Zeitraum drogen- und straffrei gelebt hat, vgl. BayVGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 10 ZB 13.1437 -, juris, Rn. 13 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2020 - OVG 11 N 55.19 -, juris, Rn. 16 und 18; VG Hannover, Beschluss vom 30. Juni 2020 - 12 B 1649/20 -, juris, Rn. 40; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 17 B 775/06 -, juris, Rn. 23, was hier nicht der Fall wäre. Denn jedenfalls kann anhand aller zu betrachtenden Umstände im Falle des Klägers hinsichtlich der Betäubungsmittelproblematik nicht mit der notwendigen Sicherheit auf einen dauerhaften Einstellungswandel und eine innerlich gefestigte Verhaltensänderung des Klägers geschlossen werden. Zunächst ist von einer fortbestehenden Betäubungsmittelproblematik des Klägers auszugehen. Der Kläger konsumierte nach eigenen Angaben im Strafverfahren vor dem Landgericht Aachen aus dem Jahr 2014 seit seinem 12. Lebensjahr Cannabis und ab seinem 13. Lebensjahr Alkohol und Marihuana in gesteigertem Maße. Zuletzt war Anfang 2020 bei der durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 17. Juli 2020 geahndeten Straftat der Konsum von Kokain nachgewiesen worden. Den Konsum der Drogen finanzierte der Kläger nach eigenen Angaben im Strafverfahren im Wesentlichen durch Straftaten. Eine erste Therapie über sieben Monate schloss der Kläger im Jahr 2006 ab, wurde danach aber im Jahr 2007 rückfällig. Auch nach einer weiteren Entzugstherapie mit einer Dauer von dreieinhalb Monaten zwischen 2011 und Anfang 2012 konsumierte der Kläger erneut Alkohol und Cannabis. Die Anlasstat vom Juli 2013 erfolgte ebenfalls unter dem Einfluss von Rauschmitteln. Dementsprechend hat das Landgericht Aachen im Urteil vom 6. Mai 2014 neben der dreijährigen Freiheitsstrafe die Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verhängt. In seiner Begründung zu dieser Maßnahme hat das Strafgericht ausgeführt, dass der Kläger einen Hang habe, alkoholische und andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen und diese Neigung bei ihm den Grad einer psychischen Abhängigkeit erreicht habe. Es bestehe die Gefahr, dass der Kläger zumindest auch infolge seines Hangs weitere erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. Besonders die Vortaten, aber auch die abgeurteilte Anlasstat ließen in einer Gesamtschau einen Symptomzusammenhang zwischen dem Hang zum Rauschmittelkonsum und seiner Kriminalität erkennen. Bestätigt wird dies durch die gutachterliche Stellungnahme vom 1. Dezember 2017 der LVR-Klinik G , in der der Kläger dieser Maßregel nachkommen sollte. Hiernach handele es sich im Falle des Klägers diagnostisch um eine Alkoholabhängigkeit und ein Abhängigkeitssyndrom durch Cannabinoide. Die vom Kläger ausweislich des Urteils des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 2014 angegebenen Mengen des täglichen Konsums sowie die gescheiterten Therapien würden ein starkes oder zwanghaftes Verlangen nach THC und Alkohol deutlich machen. Da zudem bereits soziale Folgeschäden eingetreten seien, seien wesentliche Kriterien zur Annahme einer Suchterkrankung erfüllt. Die früheren Anlassdelikte (Beschaffungskriminalität) ließen eine Identifikation mit kriminogenen Normen und Werten sowie eine Abhängigkeit vermuten. Soweit der Kläger dagegen erklärt (hat), dass bei ihm eine Suchterkrankung nicht gegeben sei, und auch in der gutachterlichen Stellungnahme der LVR-Klinik G vom 1. Dezember 2017 ausgeführt wird, dass es "in der Tat möglich [sei], dass bei [dem Kläger] keine akute Suchterkrankung vorlieg[e]", kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen kommt der Stellungnahme der LVR-Klinik G insoweit ein vermindertes Gewicht zu, als die angesprochene Möglichkeit der nicht vorliegenden Suchterkrankung allein auf den Erklärungen des Klägers und auf dessen fehlender Bereitschaft zur Mitwirkung an der Behandlung beruhte. Die Aussagen des Klägers stehen indes bereits im Widerspruch zu den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten, der im Rahmen der Anhörung zur Ausweisung im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Einstellungswandel insbesondere auch auf die im August 2017 beginnende Drogentherapie verwiesen hat. Mit Blick darauf gilt auch bezüglich der Betäubungsmittelproblematik, dass der Kläger je nach Verfahrenssituation seine Bekundungen anpasst. So hat er anschließend gegenüber der LVR-Klinik und auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont, seine Angaben im Strafverfahren zu seinem Drogenkonsum seien Ausdruck einer Verteidigungsstrategie gewesen, um eine geringere Strafe zu erwirken. Dass der Kläger aber entgegen seinen Aussagen eine Betäubungsmittelproblematik aufweist, zeigt sich zum anderen daran, dass er ausweislich eines Drogenscreening in der JVA Aachen am 16. Mai 2018 und damit nach Abbruch der Behandlung in der LVR-Klinik G positiv auf THC getestet worden ist. Zudem ist die Beschäftigung des Klägers in der Anstaltsküche vorzeitig beendet worden, da der Verdacht bestand, dass der Kläger unter Drogeneinfluss gestanden habe. Selbst während der Strafhaft ist es dem Kläger - entgegen der Klagebegründung - also nicht gelungen, abstinent zu bleiben. Dies betraf im Übrigen auch schon die frühere Haftzeit. So wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Aachen vom 11. Mai 2011 wegen Drogenbesitzes innerhalb der JVA Aachen verurteilt. Auch das Landgericht Kleve ging in seinem Beschluss vom 20. Februar 2018 weiterhin von einer Abhängigkeit des Klägers aus und auch das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 16. April 2018) konnte eine behauptete Fehleinweisung nicht feststellen, da lediglich die Möglichkeit der vom Kläger behaupteten Simulation bestehe. Zwar waren die vom Kläger vorgelegten Drogenscreenings nach der letzten Haftentlassung negativ. Jedoch hat sich der Kläger gleichwohl nach Haftentlassung nachweislich wieder dem Drogenkonsum zugewandt. Ausweislich des Strafbefehls des Amtsgerichts Neuss vom 17. Juli 2020 führte der Kläger zum Tatzeitpunkt am 19. Januar 2020 ein Fahrzeug - ohne Fahrerlaubnis - unter der Wirkung von Alkohol (1,06 Promille) und Kokain (26 ng/ml). Mit Kokain als sog. harter Droge ist sogar eine Intensivierung hinsichtlich der Art der konsumierten Drogen zu verzeichnen (vgl. auch § 54 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Demnach ist festzustellen, dass den Kläger weder die drohende Ausweisung, noch das vorliegende Klageverfahren noch der für den Erwerb eines Führerscheins - und die damit auch nach Vorstellung des Klägers verbundene Aussicht auf bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt - wegen der ausstehenden MPU zu führende Abstinenznachweis, dem sich der Kläger laut Bericht seiner Bewährungshelferin bereits Ende 2019 angenommen hat, von dem Drogenkonsum haben abhalten können. Mit dieser Betäubungsmittelproblematik hat sich der Kläger nicht nur nicht hinreichend auseinandergesetzt, er streitet sie vielmehr ab bzw. bagatellisiert sie als "Ausrutscher". Entsprechend wurde die Behandlung in der LVR-Klinik auch mangels Erfolgsaussicht beendet. Ohne eine ernsthafte Auseinandersetzung mit der eigenen Betäubungsmittelproblematik besteht jedoch eine erhöhte Gefahr erneuter Straffälligkeit, wie sie sich nicht nur in den früheren Straftaten, sondern auch der nach Haftentlassung begangenen Straftat realisiert hat. Dementsprechend hat auch die JVA Aachen in ihren Stellungnahmen vom 30. August 2017 und vom 21. März 2019 betont, dass eine realistische Auseinandersetzung mit seiner Suchmittelabhängigkeit unabdingbare Voraussetzung für ein künftiges straffreies Leben des Klägers sei. Dem hat sich das Landgericht Aachen im Beschluss vom 14. Juni 2019 angeschlossen. Auch das Landgericht Kleve hat in seinem Beschluss vom 20. Februar 2018 ausgeführt, von einem Wegfall der Rückfallgefahr könne nur ausgegangen werden, wenn sich der Kläger insbesondere mit seiner Abhängigkeit aktiv auseinandersetze, was indes nicht zu erkennen sei. Hiermit korrespondierend hat auch der für den Kläger zuständige Sachbearbeiter des Sozialdienstes in der JVA Aachen in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2018 resümiert, dass eine günstige Legalprognose im Hinblick auf die als gescheitert anzusehende Maßregel nicht gestellt werden könne. Die Kammer sieht angesichts der vorstehend gewürdigten Umstände keine Anhaltspunkte dafür, an diesen Einschätzungen zu zweifeln. Schließlich ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger bereits hinreichend in der Freiheit bewährt hat. Angesichts dessen, dass in der Vergangenheit zum Drogenmilieu geknüpfte Kontakte sich erfahrungsgemäß wiederbeleben lassen, vgl. insoweit: OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2007 - 17 B 775/06 -, juris, Rn. 25, und er bereits nachweislich wieder und trotz des Drucks, aber auch der Unterstützung der Führungsaufsicht Drogen konsumiert hat, ist vielmehr die gegenteilige Annahme gerechtfertigt. Die extrem hohe Rückfallgeschwindigkeit in den Drogenkonsum und in der Folge auch in die Straffälligkeit zeigen ebenso, dass weder die Vollstreckung der gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafen noch die gegen ihn erlassene Ausweisungsverfügung ihn zu einem legal konformen Verhalten haben bewegen können. Seine mehrfach bekundete Absicht, ein straf- und drogenfreies Leben führen zu wollen, hat der Kläger bislang nicht umsetzen können. Ohne eine Aufarbeitung der nach wie vor unbewältigten Betäubungsmittelproblematik ist in Zukunft aber mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Begehung erneuter, auch erheblicher Straftaten durch ihn zu rechnen. Vor diesem Hintergrund sieht sich die Kammer auch insoweit nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO) in Form der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Betäubungsmittelproblematik veranlasst. Dass eine solche besteht, kann die Kammer nach der vorstehenden Auswertung der Aktenlage und insbesondere den Feststellungen des Landgerichts Aachen im Urteil vom 6. Mai 2014, der gutachterlichen Stellungnahme der LVR-Klinik vom 1. Dezember 2017, der Stellungnahme der JVA Aachen vom 21. März 2019 und des erneuten Betäubungsmittelkonsums des Klägers nach Haftentlassung im Januar 2020 zugrunde legen, ohne dass es hierfür spezieller Fachkenntnisse bedürfte. Aufgrund des fehlenden Problembewusstseins des Klägers würde zudem auch ein weiteres Gutachten keine besseren Erkenntnisse liefern können als die gutachterliche Stellungnahme der LVR-Klinik vom 1. Dezember 2017, die auf einer mehrmonatigen Exploration und Behandlung beruhte. Dies hatte schon das Oberlandesgericht Düsseldorf im Beschluss vom 16. April 2018 zutreffend festgehalten. Hinzukommt, dass der Kläger - wie ausgeführt - dazu neigt, Angaben und Verhalten im Rahmen einer Begutachtung an die jeweilige Verfahrenssituation anzupassen. Ferner besitzt die Kammer aufgrund der Bearbeitung einer Vielzahl von Ausweisungsverfahren auch ausreichend eigene Sachkunde, um die Auswirkungen einer Betäubungsmittelproblematik auf die zukünftige Delinquenz beurteilen zu können. (d) Entsprechendes gilt für den in der Anlasstat zu Tage getretenen besonderen und überschießenden Gewaltanteil. Eine hinreichende Auseinandersetzung des Klägers hiermit ist ebenfalls nicht zu erkennen. Nach den Feststellungen des Landgerichts Aachen im Urteil vom 6. Mai 2014 hatte der Kläger nach einer Auseinandersetzung mit mehreren Beteiligten in einer Diskothek den Geschädigten mit einer zerbrochenen Glasflasche ins Gesicht geschlagen. Die scharfen Bruchkanten des Glaskörpers drangen über eine Länge von 8 cm in die Wange des Geschädigten ein und zerrissen Haut, Fettgewebe, Muskeln, den Ausführungsgang der linken Ohrspeicheldrüse sowie einen Gesichtsnerv. Es blieb eine etwa 8 cm lange deutlich sichtbare Narbe zurück. Zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung, in dem ein Teil der Lippe des Geschädigten noch taub und seine Mimik noch nicht wieder vollständig hergestellt war, war unklar, ob eine vollständige Regeneration der Gesichtsmuskulatur bzw. der Gesichtsnerven erfolgen würde. Später versuchte der Kläger, den Geschädigten am Erreichen des für diesen gerufenen Krankenwagens zu hindern und ihm zurück in die Diskothek zu folgen, nachdem der Geschädigte dorthin geflohen war. Diese Tatbegehung weist in Anbetracht des Anlasses (Streit in einer Diskothek) einen erheblichen und überschießenden Gewaltanteil auf. Die Kammer folgt insoweit der Einschätzung des Landgerichts Kleve vom 20. Februar 2018, dass die Anlasstat schwer gewalttätig und aggressiv gewesen ist. Dem steht nicht entgegen dass das Landgericht Aachen von einem minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung ausgegangen ist. Denn dies beruhte auf der Annahme einer erheblichen Alkoholisierung und der bei dem Kläger diagnostizierten Persönlichkeitsstörung, was die Steuerungsfähigkeit des Klägers nach Ansicht des Landgerichts Aachen so erheblich beeinträchtigt hatte, dass es von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit ausging. Mit Blick auf den Gewaltanteil hat auch das Landgericht Aachen vielmehr festgehalten, dass die äußere Tatausführung über dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle einer gefährlichen Körperverletzung liege und in krassem Missverhältnis zu dem Verlauf der bisherigen Auseinandersetzung stehe. Die Verletzungen des minderjährigen Geschädigten und die daraus für ihn resultierenden physischen und psychischen Probleme seien sogar erheblich und würde ihn ein Leben lang deutlich zeichnen. Auch dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Der Kläger hat sich auch hiermit nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine selbstkritische Aufarbeitung der Tat erfolgt ist. Der Kläger streitet die Tat vielmehr auch weiterhin ab und betrachtet sich selbst als sich verteidigendes Opfer. Er hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich betont, er könne nichts aufarbeiten, was so nicht geschehen sei. Selbst auf die ausdrückliche Nachfrage seines Prozessbevollmächtigten, wie der Kläger dazu stehe, dass er auch nach eigenen Angaben das Opfer damals geschlagen habe, hat dieser angegeben, dass er sich gewehrt habe und selbst verletzt worden sei, wobei er mehrfach auf eine Narbe unter dem Auge deutete. Dabei bewegt sich der Kläger in einem wiederkehrenden Argumentations- und Verhaltensmuster. So zeigt auch der in der erwähnten Niederschrift des Gesprächs zwischen dem Kläger und dem zuständigen JVA-Bediensteten vom 4. April 2018 geschilderte Vorfall mit einem Mitinhaftierten, dass der Kläger ein unbearbeitetes Gewaltpotential verbunden mit einem fehlenden Unrechtsbewusstsein aufweist. Dort gab der Kläger - wie ausgeführt - an, Probleme mit einem Mitinhaftierten zu haben, vor dem er Angst habe; er könne für nichts garantieren, wenn er diesen sehen würde. Dass er in der Lage sei, einer Auseinandersetzung aus dem Weg zu gehen, habe der Kläger nicht einsehen können, er habe sich selbst als Opfer gesehen. Die Möglichkeit eine Gewalttherapie oder andere deliktorientierte Maßnahmen zu absolvieren, hat der Kläger bislang nicht in Betracht gezogen. Bereits im Urteil vom 27. März 2017 - 6 K 1584/16.A - hatte das erkennende Gericht aber darauf verwiesen, dass eine Gewalttherapie für den Fortschritt der Resozialisierung bedeutsam sei. Davon ausgehend kann auch nicht angenommen werden, dass die in der Anlasstat zum Ausdruck kommende Gewalt gegen Personen und die daran anknüpfende, vom Kläger ausgehende Gefahr für das Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit allein in den konkreten Umständen des Streits zwischen Bekannten begründet lag und deswegen nicht mehr fortbesteht. Ebenso wenig lässt der bloße Zeitablauf die Gefahr entfallen. Diesem Aspekt kommt - wie ausgeführt insbesondere angesichts der besonderen Bedingungen des Strafvollzugs nur ein vermindertes Gewicht zu. (e) Auch die wirtschaftlichen und persönlichen Lebensumstände des Klägers nach der Haftentlassung lassen in keiner Weise erwarten, dass er in der Lage sein wird, künftig ein straffreies Leben zu führen. So ist es ihm bislang nicht gelungen, wirtschaftlich Fuß zu fassen. Nach der Haftentlassung kehrte er laut Führungsbericht der Bewährungshelferin vom 23. Oktober 2019 in den Haushalt seiner Eltern zurück. Entgegen seiner eigenen Ankündigung gegenüber der JVA Aachen (vgl. die Stellungnahme vom 21. März 2019) hat er danach keine Anstellung über seine Familie erhalten. Auch ist es ihm nicht gelungen, in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu kommen, wie seine Bewährungshelferin in ihrem Bericht vom 23. Oktober 2019 noch in Aussicht gestellt hatte. Der Kläger ist noch immer dabei, den Abstinenznachweis für die MPU zu führen. Nach den Berichten der Bewährungshelferin des Klägers vom 25. November 2020 und 8. April 2021 und den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung lebt dieser weiterhin bei seinen Eltern, ist arbeitslos, bezieht aber keine Leistungen, sondern wird durch die Familie finanziert. Soweit der Kläger unter Vorlage entsprechender Belege vorgetragen und auch in der mündlichem Verhandlung mehrmals betont hat, dass er sich seit Haftentlassung intensiv um eine Arbeitsstelle bemühe, dass diese Bemühungen aber wegen seines ungesicherten Aufenthaltsstatus erfolglos geblieben seien, ändert dies nichts daran, dass der Kläger finanziell von anderen abhängig ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach eigenen Angaben gegenüber dem Sozialdienst der JVA Aachen in einem Gespräch am 23. Juli 2018 zum damaligen Zeitpunkt Schulden i.H.v. ca. 20.000,- € beim Finanzamt hatte und dass nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgrund dessen seit Ende 2019 und voraussichtlich noch bis 2023 ein Privatinsolvenzverfahren laufe. Der Kläger befindet sich demnach seit der Haftentlassung in einer spürbaren finanziellen Drucksituation. Angesichts der bisherigen kriminellen Biographie des Klägers kann nicht mit der gebotenen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Kläger diesem Druck in rechtstreuer Weise standhalten wird. Seine zahlreichen strafrechtlichen Verurteilungen und der zuvor erwähnte Zwischenfall in der JVA Aachen haben gezeigt, dass der Kläger nicht willens und/oder in der Lage ist, seine individuellen Empfindungen und Belange zurückzustellen, wo es die Achtung der hiesigen Rechts- und Gesellschaftsordnung gebietet. Es besteht angesichts dessen, die greifbare Gefahr, dass der Kläger, um sich finanziell unabhängig zu machen und/oder seinen fortwährenden Drogenkonsum zu finanzieren, unter Rückfall in die damaligen Milieustrukturen eine sich früher oder später bietende Gelegenheit ausnutzen könnte, ähnliche Straftaten zu begehen. Vgl. zu ähnlichen Konstellationen: OVG Bremen, Urteil vom 15. Juli 2020 - 2 B 88/20 -, juris, Rn. 13; OVG Saarland, Beschluss vom 27. August 2014 - 2 D 282/14 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2019 - 18 A 1127/16 -, juris, Rn. 31. Überdies hat sich der Kläger - wie bereits das Landgericht Aachen im Beschluss vom 11. September 2018 (bestätigt durch Beschluss des Oberlandesgericht Köln vom 16. November 2018) ausgeführt hat - auch in der Vergangenheit von der Einbettung in sein familiäres Umfeld nicht davon abhalten lassen, (weitere) Straftaten zu begehen. Dass sich hieran etwas geändert hat, ist insbesondere angesichts der neuerlichen Straftaten des Klägers nicht festzustellen. Dies gilt namentlich auch unter Berücksichtigung der nach Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung seit Dezember 2019 bestehenden religiösen Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen. Auch diese neue Bindung hat ihn nicht davon abgehalten, bereits einen Monat später erneut straffällig zu werden und Betäubungsmittel zu konsumieren. Zudem ist - wie bereits erwähnt - derzeit ein weiteres Strafverfahren gegen den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen und wegen Missbrauchs von Ausweispapieren beim Amtsgericht Aachen anhängig, bei dem der Kläger im Ermittlungsverfahren die beiden Fahrten ohne Fahrerlaubnis aus Februar 2020 bereits eingeräumt hat. Auch dies spricht für eine Beibehaltung der alten Verhaltensmuster ungeachtet des bisherigen und des neuen familiären Umfelds. Angesichts dessen rechtfertigen auch die im Übrigen positiven Ausführungen der Berichte der Bewährungshelferin des Klägers vom 23. Oktober 2019, 25. November 2020 und 8. April 2021 keine andere Bewertung. Allein die dort bescheinigte Zuverlässigkeit hinsichtlich Absprachen sowie einer strukturierten und umgehenden Regelung eigener Angelegenheiten lassen in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen, insbesondere der neuerlichen Straffälligkeit, nicht den gegenteiligen Schluss zu, der Kläger habe sich in der Freiheit bewährt und eine nachhaltige Verhaltens-, Wesens- oder Einstellungsänderung vollzogen. Entsprechendes gilt mit Blick auf die Zuverlässigkeit und Zielorientiertheit sowie das vorbildliche Verhalten, die ihm in den beiden vorgelegten Praktikumszeugnissen vom 29. März 2021 und 22. Dezember 2021 bescheinigt werden. Diesen Ausführungen kann im Übrigen schon aufgrund der von ihnen lediglich erfassten kurzen Zeiträume von einer bzw. knapp vier Wochen kein solches Gewicht beigemessen werden, dass es die vorstehenden Gesichtspunkte zurücktreten ließe. (f) Die Kammer sieht sich in ihrer Bewertung auch durch die vorangegangenen Gefahrenprognosen der mit dem Fall des Klägers befassten Strafgerichte bestätigt. Diese (Landgericht Kleve mit Beschluss vom 20. Februar 2018, Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. April 2018, Landgericht Aachen mit Beschluss vom 11. September 2018, Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 16. November 2018 sowie Landgericht Aachen mit Beschluss vom 14. Juni 2019) haben sämtlich eine vorzeitige Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe abgelehnt bzw. die Fortdauer der Führungsaufsicht angeordnet, da sie keine tragfähigen Gründe für die Annahme gesehen haben, der Kläger würde nunmehr eine weitere Bewährungschance nutzen und sein Verhalten ändern. Vielmehr sind sie von einer fortbestehenden Rückfallgefahr ausgegangen. Derartige Entscheidungen der Strafgerichte entfalten zwar keine Bindungswirkung, sind aber auch im Zusammenhang mit dem Erlass und der Überprüfung von Ausweisungsentscheidungen von erheblichem tatsächlichen Gewicht und stellen bei der ausländerrechtlichen Prognose ein wesentliches Indiz dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 -, juris, Rn. 18. Angesichts der vorstehenden Ausführungen und insbesondere dem Verhalten des Klägers nach Haftentlassung besteht für die Kammer kein Anlass, die Bewertung der Strafgerichte in Zweifel zu ziehen. (g) Nach alledem besteht eine hinreichend konkrete und schwerwiegende Wiederholungsgefahr. Dem Kläger ist es trotz unterschiedlichster Maßnahmen im Rahmen des erzieherischen Jugendstrafrechts, der resozialisierenden Wirkung des Strafvollzugs sowie den Bemühungen von Therapeuten und Betreuern in der Entziehungsanstalt nicht gelungen, vom Genuss von Betäubungsmitteln nachhaltig Abstand zu nehmen und seine kriminelle Laufbahn zu beenden. Dass er gegen eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft besonders resistent ist, zeigt sich neben seinem mehrfachen sowie schnellem Bewährungsversagen auch an der Bagatellisierung der von ihm verletzten Normen. Insgesamt erscheint der Kläger der Kammer nicht willens und/oder nicht in der Lage, künftig ein straf- und drogenfreies Leben führen zu können. (3) Die vom persönlichen Verhalten des Klägers ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung berührt - wie dargelegt - mit der körperlichen Unversehrtheit, dem Eigentum und Vermögen sowie der Drogenbekämpfung auch wesentliche Grundinteressen der Gesellschaft. b) Auch die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 3 gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Klägers aus. aa) § 53 Abs. 1 AufenthG erfordert ferner eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse einerseits und dem Bleibeinteresse des Ausländers andererseits. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei dieser unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet einerseits und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat andererseits, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In den §§ 54 und 55 AufenthG werden bestimmte Ausweisungs- und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG konkretisiert und in typisierender Weise als besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder schwerwiegend (Abs. 2) gewichtet. Neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG - nicht abschließend - genannten Kriterien sind bei der Abwägung auch die Kriterien zugrunde zu legen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung heranzieht (sog. "Boultif/Üner-Kriterien", vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Hierbei handelt es sich um die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter - rechtmäßig oder geduldet - und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehung der familiären Beziehung, die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen der Ehegatte oder die Kinder voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots. Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif); vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), juris, Rn. 57 f.; vom 25. März 2010 - Nr. 40601/05 - (Mutlag), juris, Rn. 54; vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris, Rn. 55. § 53 Abs. 3 AufenthG verlangt insoweit, dass die Ausweisung unerlässlich sein muss. Unerlässlichkeit meint dabei aber nicht, dass neben der Ausweisung keine andere Handlungsalternative bestehen darf (ultima ratio). Es wird vielmehr nur der ohnehin zu beachtende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf die gebotene Abwägung der öffentlichen mit den privaten Interessen des Betroffenen angesprochen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19/11 -, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Februar 2012 - 11 S 1361/11 -, juris, Rn. 73; BayVGH, Beschluss vom 13. März 2017 - 10 ZB 17.226 -, juris, Rn. 6 ff.; OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, juris, Rn. 86; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Juni 2020 - OVG 11 N 55.19 -, juris, Rn. 18. Es kann dahinstehen, ob mit dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus davon auszugehen ist, dass § 53 Abs. 3 AufenthG wegen der Anknüpfung an das persönliche Verhalten des Ausländers einer Anwendung der §§ 54 und 55 AufenthG insgesamt entgegensteht, auf deren Wertung also nicht abgestellt werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, juris, Rn. 40 ff. ausdrücklich entgegen BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 -, juris, Rn. 26. Denn auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG kann den in §§ 54 und 55 AufenthG fixierten Tatbeständen bei der gebotenen Abwägung die Funktion zukommen, Ausweisungsinteressen ein besonderes Gewicht zuzuweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 -, juris, Rn. 26; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2020 - OVG 11 N 24.18 -, juris, Rn. 15. Die Abwägung darf sich nur nicht in dieser Zuweisung und einer anschließenden "Bilanzierung" zwischen Ausweisungsinteressen und Bleibeinteressen nach den §§ 54 und 55 AufenthG erschöpfen. Es bedarf vielmehr stets einer konkreten Abwägung der Umstände des Einzelfalls unter besonderer Berücksichtigung der aufgeführten Kriterien. Vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 2 B 105/20 -, juris, Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2020 - OVG 11 N 24.18 -, juris, Rn. 15. Dem widerspricht es nicht, die in §§ 54 und 55 AufenthG genannten spezifischen Konkretisierungen der widerstreitenden Interessen zumindest als Indiz heranzuziehen und bei der konkreten Abwägung zu berücksichtigen, was auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen letztlich annimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2017 - 18 A 2735/15 -, juris, Rn. 40; mit derselben Deutung: OVG Bremen, Beschluss vom 27. Oktober 2020 - 2 B 105/20 -, juris, Rn. 25; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2020 - OVG 11 N 24.18 -, juris, Rn. 15. bb) Gemessen daran erweist sich die Ausweisung zum Zweck der Abwehr der vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten, die Grundinteressen der Gesellschaft berühren, als unerlässlich. Das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers überwiegt sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet deutlich. (1) Das Ausweisungsinteresse wiegt hier aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers vom 6. Mai 2014 gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer. Nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wiegt das Ausweisungsinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Diese Voraussetzungen liegen mit der Verurteilung vom 6. Mai 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vor. Grund zum Zweifel an oder zur Abweichung von den strafgerichtlichen Feststellungen bestehen - wie ausgeführt - für die Kammer nicht. Ebenso sind die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b) erfüllt (rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit). Jedoch führt dies nicht zu einer Verstärkung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses. Daher kommt es nicht darauf an, ob § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG im Verhältnis zu § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die speziellere Norm ist, oder ob einer Anwendung des § 54 Abs. 1 Nr. 1a lit. b das Verschlechterungsverbot des Art. 13 ARB 1/80 entgegenstünde. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. April 2016 - 11 S 393/16 -, juris, Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. November 2017 - 11 S 1555/16 -, juris, Rn. 38. Besondere atypische Umstände, aufgrund derer dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG hier ausnahmsweise weniger Gewicht beizumessen wären, sind weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Allein der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass die Anlasstat bereits aus dem Jahr 2013 stamme, vermag nicht zu einer solchen Minderung zu führen. Die dort zu Tage getretene Gefahr besteht vielmehr fort, wie bereits im Rahmen der Gefahrenprognose unter a) ausgeführt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass das Strafgericht bei der Bemessung der Strafe von einem minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung und dem Sonderstrafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren ausgegangen ist und ausdrücklich festgestellt hat, dass bei der Gesamtwürdigung aller erkennbaren mildernden oder schärfenden Umstände die mildernden deutlich überwögen. Auch ist es zugunsten des Klägers davon ausgegangen, dass seine erhebliche Alkoholisierung und die bei ihm diagnostizierte Persönlichkeitsstörung seine Steuerungsfähigkeit so erheblich beeinträchtigt hätten, dass von einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit auszugehen sei. Dies ändert aber nichts daran, dass die vom Kläger begangene Straftat gegen die körperliche Unversehrtheit nach der Höhe der verhängten Strafe und nach der Art und Begehungsweise dem Deliktstypus entspricht, der den im Normcharakter angelegten, die Annahme eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses rechtfertigenden Rechtsgüterschutzes abbildet (vgl. BT-Drs. 19/10047, S. 35). Das Landgericht hat entsprechend selbst festgehalten, dass die äußere Tatausführung sogar über dem Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle einer gefährlichen Körperverletzung liege. Die Verletzungen des minderjährigen Geschädigten und die daraus für ihn resultierenden physischen und psychischen Probleme seien sogar erheblich und würde ihn ein Leben klang deutlich zeichnen. Das Landgericht Kleve hat ebenso in seinem Beschluss vom 20. Februar 2018 die Anlasstat als schwer gewalttätig und aggressiv bewertet. Das besondere Gewicht des gesetzlich typisierten Ausweisungsinteresses wird stattdessen noch dadurch verstärkt, dass der Kläger - wie dargelegt - auch schon vor der Verurteilung vom 6. Mai 2014 wiederholt und in erheblicher Weise straffällig geworden und bereits zu einer langjährigen Jugendstrafe und mehrfach zu kürzeren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist. Eine weitere Verstärkung wird durch die rechtskräftige Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten durch das Gericht erster Instanz Eupen vom 9. November 2015 und dem Appellationshof Lüttich vom 4. Oktober 2018 bewirkt. Dieses vermag zwar nicht selbst ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu begründen. Denn dem steht entgegen, dass die Norm erkennbar an das deutsche Strafrecht und die dortigen Regelungen zum Strafmaß anknüpft. Vgl. ebenso: VG Oldenburg, Urteil vom 8. Dezember 2010 - 11 A 2489/10 -, juris, Rn. 12; Fleuß , in: BeckOK AuslR, 28. Edition, AufenthG § 54 Rn. 9; Bauer , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 54 AufenthG Rn. 12. Für die Ausklammerung ausländischer Verurteilung spricht zudem, dass § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 2 AufenthG außerhalb des Bundesgebiets begangene Handlungen gesondert erfasst. So liegt es auch hier. Die vom Gericht erster Instanz Eupen mit Urteil vom 9. November 2015 und dem Appellationshof Lüttich mit Urteil vom 4. Oktober 2018 abgeurteilte und für die Kammer einschließlich ihrer Feststellungen berücksichtigungsfähigen Tat der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen nach Belgien (Freiheitsstrafe von 30 Monaten) stellt auch im deutschen Strafrecht eine schwere vorsätzliche Straftat dar (vgl. § 30 Abs. 1 Nr. 1 BtMG, der eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren vorsieht, oder jedenfalls § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG, der Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vorsieht), sodass ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 2 AufenthG besteht. Dessen Gewicht ist entsprechend den vorstehenden Ausführungen ebenso wenig durch atypische Umstände gemildert. Schließlich begründet auch die nach Haftentlassung mit Strafbefehl des Amtsgerichts Neuss vom 17. Juli 2020 abgeurteilte Straftat ein verstärkend wirkendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 Alt. 1 AufenthG. Es handelt sich bei der Tat des Klägers um einen nicht geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften. Hierfür sprechen neben der vorsätzlichen Begehungsweise und der den Bereich eines Bagatelldelikts verlassenden Geldstrafe von 80 Tagessätzen (vgl. auch § 40 Abs. 1 StGB: mindestens 5 und grundsätzlich höchstens 360 Tagessätze) insbesondere auch die konkreten Tatumstände und das persönliche Verhalten des Klägers. Vgl. eingehend zum Merkmal der Geringfügigkeit allgemein: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. März 2021 - 11 S 120/21 -, juris, Rn. 47 ff. Dieser hat das Fahrzeug unter dem Einfluss von Alkohol (1,06 Promille) und Kokain (26 ng/ml) geführt. Eine solche Tatbegehung zeugt von einer nicht unerheblichen Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit Dritter. Vgl. zu Letzterem: BayVGH, Urteil vom 8. März 2016 - 10 B 15.180 -, juris, Rn. 43. (2) Auf der anderen Seite liegt in der Person des Klägers auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift wiegt das Bleibeinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG besonders schwer, wenn der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Kläger war im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung im Besitz einer Niederlassungserlaubnis und hielt sich zudem seit dem Jahr 1991, in dem ihm erstmals eine Aufenthaltsbefugnis erteilt wurde, und damit deutlich mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Aufgrund dieses langjährigen Aufenthalts seit Kindheit an liegt auch dieses besonders schwerwiegende Bleibeinteresse in verstärkter Form vor. (3) Im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung hat nach Würdigung aller Umstände des Falls und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ("unerlässlich") das Bleibeinteresse des Klägers jedoch letztlich hinter dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung zurückzutreten. Die aus spezialpräventiven Gründen für das Überwiegen des Ausweisungsinteresses sprechenden Gesichtspunkte sind so gewichtig, dass die von der Beklagten vorgenommene Entscheidung nicht zu beanstanden ist. Die Ausweisung erweist sich zum Zweck der Abwehr der vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten, die Grundinteressen der Gesellschaft berühren, als unerlässlich. Sie ist auch mit Blick auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Privatleben, das mangels eigener Familie des Klägers hier in erster Linie betroffen ist, geeignet, mangels milderer Mittel erforderlich und insbesondere auch verhältnismäßig im engeren Sinne (Art. 8 Abs. 2 EMRK, Art. 2 Abs. 1 GG). Eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet einhergehend mit einer gleichzeitigen Entwurzelung von seinem Heimatland, die eine Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Privatleben als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte, ist nicht festzustellen. Vgl. zum Maßstab etwa: BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2020 - 2 BvR 690/19 -, juris, Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 3. März 2021 - 11 S 2721/20 -, juris, Rn. 14. (a) Für den weiteren Verbleib des Klägers im Bundesgebiet auf der einen Seite spricht bei dieser Abwägung zunächst sein langer und bis zur Ausweisung rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet. Der Kläger ist bereits im Alter von fünf Jahren zusammen mit seiner Familie in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und lebt seitdem, d.h. seit nunmehr fast 21 Jahren im Bundesgebiet. Sein Aufenthalt war als Asylbewerber (Aufenthaltsgestattung) und sodann anerkannter Asylberechtigter (unbefristete Aufenthaltserlaubnis ab dem Jahr 1991 fortgeltend als Niederlassungserlaubnis ab dem Jahr 2005) letztlich von Anfang an rechtmäßig, sodass er grundsätzlich anfangs auch auf den Verbleib im Bundesgebiet vertrauen durfte. Auch ist in Rechnung zu stellen, dass der Kläger den wesentlichen Teil seiner Sozialisation im Bundesgebiet erfahren hat. Er hat nach der Einreise zunächst die Grundschule, dann die Gesamt- und schließlich die Hauptschule besucht. Zwar hat er keinen Schulabschluss erworben, später aber zumindest im Jahr 2004 eine Berufsausbildung als Hochfachbauarbeiter abgeschlossen. Im Anschluss daran war der Kläger auch teilweise erwerbstätig und hat ab dem Jahr 2010 einen Kiosk betrieben. Zudem verkennt die Kammer nicht, dass sich der Kläger seit der Haftentlassung um eine Arbeitsstelle bemüht und zwei Praktika absolviert hat. Ferner ist er nach eigenen Angaben Mitglied in einem Schützen- und diversen Sportvereinen. Demnach hat er seit seiner Einreise auch alle sozialen, kulturellen und beruflichen Bindungen hier entwickelt und aufgebaut. Des Weiteren lebt die gesamte Herkunftsfamilie des Klägers, d.h. seine Eltern und seine Geschwister und deren Familie sowie die weitere Großfamilie, im Bundesgebiet. Der Kläger pflegt zu seinen Familienangehörigen auch nach wie vor persönlichen Kontakt. So erhielt er von seiner Familie während der Haftzeit regelmäßig Besuch. Nach der Haftentlassung kehrte er wieder in den Haushalt seiner Eltern zurück. Nach seinen Angaben gegenüber der Bewährungshelferin erhält er von seiner Familie auch sonst Unterstützung. Überdies hat der Kläger im Dezember 2019 eine deutsche Staatsangehörige religiös geheiratet. Vor diesem Hintergrund ist im Ausgangspunkt festzustellen, dass der Kläger trotz des Umstands, dass er bereits seit seinem 14. Lebensjahr wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, in sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht durchaus positive Faktoren für eine Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse aufzuweisen hat. Allerdings wird das Gewicht des Bleibeinteresses des Klägers erheblich gemindert. Zum einen ist festzuhalten, dass sein bis zum Erlass der Ausweisungsverfügung andauernder gesicherter Aufenthaltsstatus allein kein Beleg für eine gelungene Integration ist. Dieser beruhte vielmehr auf dem Status als Asylberechtigter, den der Kläger von seinem Vater im Wege des Familienasyls abgeleitet hat. Ähnliches gilt für die abgeschlossene Berufsausbildung. Die Ausbildung erfolgte während und unter dem Eindruck einer gegen der Kläger verhängten Jugendstrafe. Angesichts seines schulischen und strafrechtlichen Werdegangs sowie des Umstands, dass er auch später nicht in dem Ausbildungsberuf tätig gewesen ist, liegt der Schluss nahe, dass der Kläger diese Ausbildung aus eigenem Antrieb so nicht aufgenommen und beendet hätte. Die in der Ausbildung liegende Integrationswirkung ist daher zumindest reduziert. Zum anderen wird das Bleibeinteresse des Klägers durch die negative, von Drogenkonsum und Straffälligkeit geprägte Entwicklung seiner Biographie ab dem Jugendalter ganz erheblich gemindert. So begann der Kläger nach eigenen Angaben etwa im Alter von 12 bzw. 13 Jahren mit dem Konsum von Drogen, womit sein Leben eine Wendung nahm und bis heute von Drogenkonsum, Straftaten, Haft, Bewährung und Führungsaufsicht geprägt ist. Zur Finanzierung seines Drogenkonsums wurde der Kläger ansatzlos mit einer beachtlichen Anzahl von Taten erheblich straffällig. Bereit das erste gegen ihn als damals 15-jährigen ergangene Urteil erfolgte u.a. wegen Diebstahls im besonders schweren Fall in elf Fällen, Fahrens ohne Fahrerlaubnis, Diebstahls, Raubes in zwei Fällen, schweren Raubes und schwerer räuberischer Erpressung jeweils in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Waffengesetz sowie Sachbeschädigung und führte sofort zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten. In diesem Teufelskreis zwischen Drogenkonsum und erheblicher Beschaffungskriminalität verbrachte der Kläger seine gesamte restliche Jugend- und Heranwachsendenzeit, was zur Folge hatte, dass die Jugendstrafe erst im Jahr 2017 erledigt war. Nach einer ersten im Jahr 2006 erfolgreich abgeschlossenen Drogentherapie wurde er im Jahr 2007 nur kurze Zeit später rückfällig. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht war diese Zeit durch Unstetigkeit gekennzeichnet. Der Kläger war zwischen 2004 und 2010 jeweils nur kurzzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern tätig und im Übrigen arbeitslos, konnte also nicht auf die abgeschlossene Berufsausbildung aufbauen und diese zum Einstieg in ein wirtschaftlich gefestigtes Leben nutzen. Im Erwachsenenalter folgten in den Jahren 2007 bis 2010 zunächst mehrere Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, die - wie ausgeführt - von einer besonderen Unwilligkeit oder Unfähigkeit des Klägers zeugen, sich rechtstreu zu verhalten. Bereits die erste dieser Verurteilungen führte aufgrund der strafrechtlichen Vorgeschichte des Klägers zu der ersten Freiheitsstrafe, zunächst noch zur Bewährung. Da der Kläger aber diese Chance der Bewährung nicht nutze, folgte nach weiteren Straftaten die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung. Selbst nachdem er im Jahr 2012 die Chance erhalten hatte, eine Drogentherapie erneut erfolgreich abzuschließen, und der Rest dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden war, konnte sich der Kläger nicht von seiner Delinquenz und den Milieustrukturen lösen. Vielmehr wurde er im Jahr 2012 zunächst in Belgien durch unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge straffällig. Im Anschluss daran folgte 2013 die Anlasstat und die hieran anknüpfende dreijährige Haftstrafe. Eine weitere im Wege der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB im Jahr 2014 eingeräumte Chance, seine Betäubungsmittelproblematik durch eine stationäre Therapie zu bewältigen, ließ der Kläger ungenutzt und beendete die Maßnahme nicht. Letztlich mussten sämtliche gegen den erwachsenen Kläger verhängten Freiheitsstrafen nahezu vollständig vollstreckt werden. Wie ausgeführt, setzte der Kläger selbst während des Strafvollzugs seinen Drogenkonsum fort. Er wurde während der Haftzeit im Jahr 2011 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln erneut verurteilt. Zudem war ein Drogentest aus dem Mai 2018 in der JVA Aachen positiv. Auch die Anstellung in der Anstaltsküche wurde wegen des Verdachts des Drogenkonsums vorzeitig beendet. Nach Haftentlassung im Juli 2019 ist es dem Kläger trotz seiner familiären Bindungen ebenso wenig gelungen, in eine geordnete Lebensführung zurückzufinden. Dies gilt namentlich auch für die im Dezember 2019 erfolgte religiöse Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen. Zwar ist zu verzeichnen, dass der Kläger sich seit der Haftentlassung um eine Beschäftigung bemüht sowie ein einwöchiges und ein knapp vierwöchiges Praktikum - und ausweislich der vorgelegten Zeugnisse zur Zufriedenheit der Arbeitgeber - absolviert hat. Die von ihm während der Haft betonten Aussichten auf eine Arbeitsstelle durch familiäre Kontakte haben sich indes nicht realisiert. Auch eine Fahrerlaubnis hat er nicht erworben, wie es noch im Bericht seiner Bewährungshelferin vom 23. Oktober 2019 in Aussicht gestellt wurde. Zudem ist der Kläger erneut straffällig geworden, wobei er wiederum unter Einfluss von Drogen (Alkohol und Kokain) stand (Strafbefehl vom 17. Juli 2020 des Amtsgerichts Neuss). Schließlich ist derzeit ein weiteres Strafverfahren gegen den Kläger u.a. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen beim Amtsgericht Aachen anhängig, in dem der Kläger die ihm zur Last gelegten Taten vom Februar 2020 (jedenfalls) im Ermittlungsverfahren bereits eingeräumt hat. Auch dies lässt den Schluss auf eine inzwischen gefestigte Lebensführung, die auf eine Reintegration des Klägers schließen lassen könnte, nicht zu. Die Kammer sieht sich in dieser Einschätzung auch durch das Verhalten und die Aussagen des Klägers in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Der Kläger hat keinerlei konkrete Perspektive für eine Reintegration aufzeigen können und seine erneute Delinquenz bagatellisiert ("Ausrutscher") sowie die Anlasstat für die Ausweisung erneut in Bezug seinen Tatbeitrag abgestritten. Unter diesen Umständen ist insgesamt festzustellen, dass die ursprünglich bereits nur in einem verminderten Umfang zu verzeichnenden Integrationsleistungen des Klägers im Bundesgebiet weitestgehend durch eine von Drogenkonsum und strafrechtlicher Delinquenz bestimmte sowie vom wirtschaftlich-sozialen Leben weitgehend abgekoppelte Lebensführung überlagert worden sind, so dass eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse nicht erkannt werden kann. Der Kläger befindet sich letztlich seit seinem 14. Lebensjahr in einer immer weiter sich verstärkenden kriminellen Spirale, wobei er auch ihm mehrfach gewährte Chancen zur Resozialisierung nicht genutzt hat. Seit dem Jahr 2006 bewegt er sich im Grunde genommen zwischen Inhaftierung, Drogentherapie, Bewährungsdruck und Führungsaufsicht. Nach alledem ist festzuhalten, dass sich der Kläger durch sein die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland negierendes Verhalten selbst außerhalb der sich an Recht und Gesetz orientierenden Gesellschaft gestellt hat, so dass von einer erfolgreichen "Integration" im Sinne einer tiefgreifenden Verwurzelung in die hiesigen Lebensverhältnisse in seinem Fall nicht gesprochen werden kann. Vgl. in ähnlicher Konstellation: OVG Saarland, Beschluss vom 1. April 2021 - 2 A 279/20 -, juris, Rn. 14. (b) Dem damit im Vergleich zu der typisierenden gesetzlichen Gewichtung deutlich weniger schwerwiegenden Bleibeinteresse des Klägers steht jedoch ein - unverändert - verstärktes besonders schwerwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber. (c) Ausgehend davon überwiegt hier das öffentlich Interesse, den Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet zu beenden, dessen privates Bleibeinteresse. Für das Überwiegen der Ausweisungsinteressen sprechen insbesondere die Anzahl der vom Kläger begangenen Straftaten, die Schwere der Anlasstat sowie die unbewältigte Drogenproblematik und der Rang der hierdurch betroffenen Schutzgüter. Wie bereits im Rahmen der Gefahrenprognose dargelegt, geht von dem Kläger eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt und die durch die weiterhin unbewältigte Drogenproblematik und die fehlende Auseinandersetzung mit der Anlasstat nochmals verstärkt wird. Diese Interessenlage rechtfertigt es im Ergebnis, das nur in geminderter Form bestehende Interesse des Klägers an einem Verbleib im Bundesgebiet hinter den öffentlichen Belangen der Gefahrenabwehr zurücktreten zu lassen. Dabei ist im Hinblick auf die persönliche Lebenssituation des Klägers auch zu berücksichtigen, dass er ledig und kinderlos ist, er also nicht über eigene familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügt, da auch seine bisher allein religiöse Eheschließung nicht vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst wird. Was die familiären Beziehungen zu seiner Herkunftsfamilie angeht, ist zu beachten, dass Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK und Art. 7 GRCh in erster Linie auf den Schutz der Familie als tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen Kindern und ihren Eltern gerichtet ist und die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen hinsichtlich der Beziehungen zwischen erwachsenen Familienangehörigen - wie sie hier in Rede stehen - nicht von vergleichbarer Intensität sind. Nur wenn die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft erfüllt, etwa weil ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitglieds angewiesen ist, und dieser Beistand nur in Deutschland erbracht werden kann, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar ist, kann die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, einwanderungspolitische Belange zurückdrängen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - 1 BvR 2926/13 -, juris, Rn. 22 ff., und vom 17. Mai 2011 - 2 BvR 1367/10 -, juris, Rn. 16. Vorliegend ist weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Kläger oder ein Familienmitglied aus seiner Herkunftsfamilie auf die Lebenshilfe oder den Beistand des jeweils anderen in besonderem Maße angewiesen wäre. Letztlich ist dem Kläger auch eine Reintegration in sein Heimatland Türkei zumutbar. Auch wenn der Kläger nahezu sein gesamtes Leben im Bundesgebiet verbracht und den wesentlichen Teil seiner Sozialisation hier erfahren hat sowie nach eigenen Angaben kein türkisch und nur gebrochen kurdisch spricht, ist davon auszugehen, dass er über seine Eltern, die erst im Alter von ca. 30 Jahren in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt sind und mit denen er nach der Einreise in das Bundesgebiet zusammengelebt hat, noch hinreichende Kenntnisse der türkischen Sprache und Kultur vermittelt bekommen hat, die es ihm ermöglichen werden, sich in die dortigen Lebensverhältnisse einzuleben. Zudem hat der Kläger bis zum fünften Lebensjahr selbst in der Türkei gelebt und damit zumindest einen Teil der besonders prägenden Kindheitszeit dort verbracht. Es wäre insoweit lebensfremd anzunehmen, dass der Kläger die Sprache seines Herkunftsstaates nicht auf einem für Alltagsgespräche ausreichenden Niveau beherrscht. Vgl. zu Letzterem im ähnlicher Konstellation: OVG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 LC 311/20 -, juris, Rn. 76. In dieser Einschätzung sieht sich die Kammer auch durch die mündliche Verhandlung bestätigt. Hier hat der Kläger zum einen angegeben, den für die kurdische Sprache anwesenden Dolmetscher grundsätzlich zu verstehen, wenn auch "nicht alles". Weiterhin hat er bekundet, dass die Familie nach ihrer Einreise anfangs noch ausschließlich Kurdisch gesprochen habe. Auch seine Eltern sprächen heute noch hauptsächlich Kurdisch, sodass er sich mit diesen in einer Mischung aus Kurdisch und Deutsch verständige. Die im Gerichtssaal anwesende Schwester des Klägers hat außerdem mitgeteilt, zuhause habe man eigentlich immer kurdisch gesprochen und sie selbst spräche mit ihren Eltern auch immer Kurdisch. Schließlich konnte die Kammer unmittelbar wahrnehmen, dass sich der Kläger und seine im Gerichtssaal anwesende Schwester intuitiv-spontan auf Kurdisch unterhalten haben, als es um die Aushändigung des richtigen Auszugs aus dem Melderegister an den Dolmetscher zwecks Übersetzung ging. Die Kammer verkennt auch nicht, dass der Kläger gerade in einer Übergangsphase durchaus mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, dass er keinen Schulabschluss aufzuweisen hat und dass die Sachverständige Dr. T im Strafverfahren vor dem Landgericht Aachen aus dem Jahr 2014 dem Kläger einen leicht verminderten Intelligenzquotienten von 67 bescheinigt hat. Da es sich bei dem Kläger aber um einen körperlich gesunden, erwerbsfähigen jungen Mann handelt, der trotz seines fehlenden Schulabschluss und möglicherweise leicht verminderten Intelligenz eine Berufsausbildung hat abschließen können sowie mehrere Jahre selbständig einen Kiosk betrieben hat und auch darüber hinaus auf eine gewisse Berufserfahrung aus verschiedenen Tätigkeiten im Bundesgebiet zurückgreifen kann, ist die Annahme gerechtfertigt, dass es ihm gelingen wird, sich auch in der Türkei eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Kläger notfalls auch auf die persönliche oder finanzielle Hilfe seiner im Bundesgebiet lebenden Familienangehörigen zurückgreifen können wird, da diese ihn sowohl in der Vergangenheit unterstützt und während der Haftzeit regelmäßig besucht haben als auch laut den Berichten der Bewährungshelferin heute noch finanziell unterstützen. Vgl. in ähnlicher Konstellation: OVG Saarland, Beschluss vom 27. März 2018 - 2 B 48/18 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 8. März 2016 - 10 B 15.180 -, juris, Rn. 44; OVG Bremen, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 LC 311/20 -, juris, Rn. 77. Überdies leben in der Türkei Verwandte der Mutter des Klägers. Auch wenn zu diesen seinen Angaben zufolge kein Kontakt besteht, wäre es lebensfremd anzunehmen, seine Verwandten würden den Kläger nicht zumindest in der Übergangszeit unterstützen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Wirkungen der Ausweisung ‑ wie sich aus den Ausführungen unter II. ergibt - in nicht zu beanstandender Weise auf acht Jahre befristet hat, so dass eine Rückkehr des Klägers in das Bundesgebiet - ein Aufenthaltsrecht vorausgesetzt - nach Ablauf dieser Frist nicht wegen § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen ist und damit auch unter diesem Gesichtspunkt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist. 3. Der Anwendung des Ausweisungsrechts der §§ 53 ff. AufenthG stehen - ihre Anwendbarkeit unterstellt - auch nicht die sog. Stand-Still-Klauseln des Art. 13 ARB 1/80, Art. 7 des Beschlusses des Assoziationsrates EWG/Türkei Nr. 2/76 vom 20. Dezember 1976 (ARB 2/76) oder Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Abkommen vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei für die Übergangsphase der Assoziation (im Folgenden: ZP) entgegen. In der Anwendung des zum 1. Januar 2016 neugefassten Ausweisungsrechts der § 53 ff. AufenthG liegt kein Verstoß gegen eines dieser Verschlechterungsverbote. Die zum 1. Januar 2016 eingeführte Neuregelung des Ausweisungsrechts, die die bisherige Ermessensausweisung durch eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte gebundene Ausweisung abgelöst hat, hat die Rechtsstellung der Ausländer in der hier gebotenen und auch unionsrechtlich statthaften Gesamtschau nicht verschlechtert, sondern jedenfalls teilweise verbessert. Vgl. näher dazu: BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 3/16 -, juris, Rn. 61 ff. 4. Die Ausweisung des Klägers steht auch im Einklang mit der Regelung des Art. 3 Abs. 1 und 3 des Europäischen Niederlassungsabkommen vom 13. Dezember 1955 (ENA). Nach Art. 3 Abs. 1 ENA dürfen Staatsangehörige eines Vertragstaates - wozu auch die Türkei gehört (vgl. BGII 1991, S. 397) -, die ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragstaates haben, nur ausgewiesen werden, wenn sie die Sicherheit des Staates gefährden oder gegen die öffentliche Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen. Gemäß Art. 3 Abs. 3 ENA dürfen ferner Staatsangehörige eines Vertragstaates, die seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsmäßigen Aufenthalt im Gebiet eines anderen Vertragstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates, oder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend sind, ausgewiesen werden. Der Aufenthalt gilt als ordnungsmäßig, wenn den Vorschriften, die die Einreise, den Aufenthalt und die Freizügigkeit der Ausländer sowie die Ausübung einer Erwerbstätigkeit durch Ausländer regeln, entsprochen ist (vgl. Abschnitt II des Protokolls zum ENA). Hierauf kann sich der Kläger zwar berufen. Er war seit 1991 und auch noch im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung im Jahr 2019 im Besitz einer Aufenthalts- bzw. später einer Niederlassungserlaubnis. Sein Aufenthalt war damit in dem nach Wortlaut ("Aufenthalt […] haben") und Systematik (vgl. § 51 Nr. 5 AufenthG und Art. 14 ARB 1/80, hierzu näher unter III.) der Vorschrift maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren recht- und ordnungsmäßig (vgl. § 4 Abs. 1 AufenthG). Jedoch vermittelt die Norm hier keinen weiter reichenden Ausweisungsschutz, da das Ausweisungsinteresse - wie dargestellt - vorliegend besonders schwer wiegt. Es besteht aber kein qualitativer Unterschied zwischen den in § 54 Abs. 1 AufenthG genannten besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteressen und den „besonders schwerwiegenden Gründen“ des Art. 3 Abs. 3 ENA. Vgl. entsprechend zu §§ 47 und 48 AuslG: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24/94 -, juris, Rn. 47; zu § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, juris, Rn. 15; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. März 2008 - 11 LB 26/08 -, juris, Rn. 39; zu § 54 Abs. 1 AufenthG: VG Augsburg, Urteil vom 21. November 2018 - Au 6 K 18.1190 -, juris, Rn. 65. Auch der sich aus dem Protokoll zu Art. 3 ENA ergebenden Verpflichtung der Ausländerbehörde, bei der Entscheidung insbesondere die familiären Bindungen und der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet Rechnung zu tragen, wird durch die im Rahmen des § 53 Abs. 1 und 3 AufenthG vorgenommene Abwägung entsprochen. Vgl. allgemein: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. März 2008 - 11 LB 26/08 -, juris, Rn. 40; vgl. auch zur Deckungsgleichheit von Art. 3 Abs. 1 und 3 ENA und Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80: Bauer , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, Vorb. §§ 53-56 Rn. 126. Überdies wären die Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 und 3 ENA auch dann gewahrt, wenn man diese parallel zu § 53 Abs. 3 AufenthG verstehen würden, also nicht erst auf der Ebene der Abwägung verortete, sondern bereits die Anforderungen an die Gefahrenprognose erhöhte. Denn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 AufenthG liegen - wie dargelegt - vor. Weitergehenden Schutz entfaltet auch Art. 3 Abs. 1 und 3 ENA nicht. Vgl. allgemein: BVerwG, Urteil vom 2. September 2009 - 1 C 2/09 -, juris, Rn. 15. II. Auch soweit der Kläger die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots bzw. ‑ hilfsweise - die Änderung, d.h. Verkürzung von dessen Frist beantragt, ist die nunmehr als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthafte Klage, vgl. VG Aachen, Urteil vom 1. Juli 2020 - 8 K 4002/17 -, juris, Rn. 107; Dollinger , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 11 AufenthG, Rn. 133, zulässig, aber unbegründet. Nach der auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts, vgl. zu § 11 Abs. 2 AufenthG a.F.: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris, Rn. 16; zu § 11 Abs. 1 AufenthG n.F.: Dollinger , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 11, Rn. 134, ist das von der Beklagten angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Beklagte hat entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 AufenthG gemeinsam mit der Ausweisung ein ab dem Tag der Ausreise befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen. Bei verständiger Auslegung unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) ist die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung - entsprechend der alten Rechtslage - lediglich ausgesprochene Befristung des seinerzeit kraft Gesetzes eintretenden Einreise- und Aufenthaltsverbots in der Sache als konkludente Verfügung (auch) eines Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen. Vgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 25, und 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris, Rn. 42. Insoweit bestehen auch keine Bedenken mit Blick auf die Anforderungen des Art. 11 Abs. 2 und Art. 3 Nr. 4 und Nr. 6 RL 2008/115/EG (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008). Vgl. dazu: BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2017 - 1 BR 3.17 -, juris, Rn. 71, und vom 22. August - 1 A 10.17 -, juris, Rn. 5, sowie Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris, Rn. 22. 2. Auch die von der Beklagten nach § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessenswege getroffene Entscheidung, die Wirkungen der Ausweisung auf acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise zu befristen, ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). Für die Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann auch nach der Neufassung des § 11 AufenthG auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden, da sich am behördlichen Prüfungsprogramm insoweit nichts geändert hat. Die Ausländerbehörde muss bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck berücksichtigen. Hierzu bedarf es - in einem ersten Schritt - der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde aber - in einem zweiten Schritt - an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG), sowie unions- und konventionsrechtlich an den Vorgaben aus Art. 7 GRC und Art. 8 EMRK gemessen und ggf. relativieren werden. Über dieses normative Korrektiv lassen sich die einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen begrenzen. Dabei sind nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern bedarf es nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls einer umfassenden Abwägung der betroffenen Belange. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2017 - 1 C 27.16 -, juris, Rn. 23. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf acht Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise ermessensfehlerfrei erfolgt. Zunächst hat die Beklagte die rechtlichen Grenzen des § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 AufenthG eingehalten. Da der Kläger aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist, gilt im Ausgangspunkt nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG die zeitliche Höchstgrenze von in der Regel zehn Jahren, die hier gewahrt ist. Die Beklagte hat bei der Bemessung der Frist auch zutreffend berücksichtigt, dass sie die Ausweisung auf spezialpräventive Gründen gestützt hat. Auch hat sie unter Verweis auf ihre Ausführungen zur Ausweisung die vom Kläger ausgehende beträchtliche Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten zutreffend als Bemessungsfaktor herangezogen. Aufgrund der vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr erweist sich insbesondere auch die konkrete Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit acht Jahren ab der Ausreise zur Erreichung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks als geeignet, erforderlich und auch angemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte den ihr bei einer Ausweisung wegen strafrechtlicher Verurteilungen eröffneten Zeitrahmens von in der Regel bis zu zehn Jahren nicht ausgeschöpft hat. Die Beklagte ist unter Verweis auf ihre Ausführungen zur Ausweisung auch in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die Frist von acht Jahren nicht aufgrund höherrangigen bzw. vorrangigen Rechts reduziert werden muss. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte ihr Ermessen in der mündlichen Verhandlung nicht dahingehend aktualisiert hat, ob die Frist aufgrund der dort vom Kläger erstmals vorgetragenen religiösen Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen ggf. zu verkürzen sein könnte. Die allein religiös erfolgte Eheschließung fällt nämlich schon nicht in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, sodass von ihr auch keine aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen ausgehen können. Unabhängig davon käme der unter den Eindruck der Ausweisung eingegangenen (religiösen) Ehe in Anbetracht der vom Kläger ausgehenden schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch kein derartiges Gewicht zu, das zur Unverhältnismäßigkeit der auf acht Jahre festgesetzten Frist führen könnte. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. 3. Auch § 11 Abs. 4 Satz 2 AufenthG greift nicht ein, da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Es ist insbesondere nicht festzustellen, dass ein rechtliches Ausreisehindernis im Sinne des in erster Linie in Betracht kommenden § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK besteht. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Überdies steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG das dargelegte Ausweisungsinteresse entgegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Für eine Ausnahme von dieser Regelerteilungsvoraussetzung wegen atypischer Umstände oder für ein Absehen im Ermessenswege (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG) bestehen angesichts der vorstehenden Ausführungen zur Ausweisung keine Anhaltspunkte. III. Hinsichtlich der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vom 2. April 2019 erfolgten Abschiebungsandrohung ist die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) ebenso unbegründet. Die Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG liegen im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vgl. etwa: BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 - 1 C 28.16 -, juris, Rn. 16, vor. 1. Der Kläger ist nach § 50 Abs. 1 Abs. 1 AufenthG ausreispflichtig, da er weder im Besitz eines Aufenthaltstitels i.S.d. § 4 Abs. 1 AufenthG ist (a), noch ein ‑ unterstelltes - Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei besteht (b). a) Die Niederlassungserlaubnis des Klägers ist in Folge der in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung angeordneten Ausweisung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen. Die der vorliegenden Klage insoweit kraft Gesetzes zukommende aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) - die Beklagte hat die sofortige Vollziehung nicht gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet ‑ ändert daran nichts, da sie nach der ausdrücklichen Regelung in § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG die Wirksamkeit der Ausweisung unberührt lässt. Die Ausweisung erweist sich, wie unter Ziffer I.1. ausgeführt, insbesondere auch als rechtmäßig. b) Auch ein unterstelltes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht ist infolge der rechtmäßigen Ausweisung erloschen. aa) Zwar wäre das Assoziationsrecht des Klägers nicht nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG erloschen, da dieser bereits nach seinem Wortlaut nur "Aufenthaltstitel" und damit nicht auch die in § 50 Abs. 1 AufenthG gesondert genannten "Aufenthaltsrecht[e] nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei" erfasst. Vgl. ebenso: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2010 - 11 S 2328/10 -, juris, Rn. 12; ebenso wenig auf § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG rekurrierend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Januar 2021 - 18 B 1498/20 -, juris, Rn. 3. Der Verlust des Assoziationsrechts wäre aber nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 eingetreten, vgl. zu dessen Maßgeblichkeit: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2010 - 11 S 2328/10 -, juris, Rn. 9 f.; vgl. auch allgemein zum Erlöschen eines Rechts aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80: EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - C-325/05 - (Derin), juris, Rn. 57, dessen in Art. 53 Abs. 3 AufenthG umgesetzten Voraussetzungen - wie dargelegt -vorliegen. bb) Auch insoweit steht die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG greift die in § 50 Abs. 1 AufenthG zu findende und auch in § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG wiedergespiegelte Unterscheidung zwischen "Aufenthaltstitel" und "Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei" gerade nicht auf, sondern ordnet die Wirksamkeit der Ausweisung als die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendende Regelung unterschiedslos an. Vgl. ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 13 ME 355/20 -, juris Rn. 18 ff.; so im Ergebnis auch: AAH - ARB 1/80, S. 87. Die Anwendung des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist hier auch nicht ausgeschlossen. Soweit vereinzelt vertreten wird, § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG könne bei der Ausweisung Assoziationsberechtigter wegen des europarechtlichen Grundsatzes des „effet utile“ nicht zum Erlöschen des Aufenthaltsrechts aus ARB 1/80 führen, weil andernfalls zulasten des Ausländers Maßnahmen getroffen werden könnten, ohne dass in der Sache geprüft werden müsse, ob die Ausweisung überhaupt den Anforderungen des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 Rechnung trage, vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. November 2010 - 11 S 2328/10 -, juris, Rn. 11 ff.; Samel , in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage 2020, § 84 AufenthG Rn. 30 ohne Begründung, kann dem nicht gefolgt werden. Einer solchen Anwendung des effet-utile-Grundsatzes steht bereits das in Art. 59 ZP statuierte Verbot der Besserstellung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger gegenüber Unionsbürgern entgegen. Denn das Unionsrecht bestimmt für die Ausweisung von Unionsbürgern in Art. 31 Abs. 2 RL 2004/38/EG (Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 - Unionsbürgerrichtlinie -) lediglich, dass grundsätzlich die Vollstreckung der Abschiebung aus dem Hoheitsgebiet nicht erfolgen kann, solange nicht über einen gestellten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entschieden wurde. Im Übrigen können die Mitgliedstaaten nach Art. 31 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie dem Betroffenen verbieten, sich während des anhängigen Rechtsbehelfsverfahrens in ihrem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Dies zeigt, dass mit einer Ausweisung auch eine Abschiebungsandrohung verbunden werden, während allein die Abschiebung selbst erst nach Eintritt der Bestandskraft oder im Falle der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens erfolgen kann. Dies umsetzend hat der nationale Gesetzgeber in § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügigkeitsG/EU für die einer Ausweisung vergleichbaren Feststellung des Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 6 Abs. 1 FreizügigkeitsG/EU geregelt, dass Unionsbürger ausreisepflichtig sind, wenn die Ausländerbehörde festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Zudem soll nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU in dem Feststellungsbescheid auch die Abschiebung angedroht und eine Ausreisefrist gesetzt werden. Hinsichtlich der Abschiebung hingegen ordnet § 7 Abs. 1 Satz 4 FreizügigkeitsG/EU an, dass diese nicht erfolgen darf, bevor über einen etwaigen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entschieden wurde. Hieran wird deutlich, dass der effet-utile-Grundsatz im Zusammenhang mit der Ausweisung von Unionsbürgern bzw. der Feststellung des Verlusts von deren Freizügigkeitsrechts und der daraus folgenden Ausreisepflicht "lediglich" die Gewährung effektiven Rechtsschutzes verlangt und dies auch nur in Bezug auf die Vollziehung der Ausreisepflicht, also der Abschiebung. Das Unionsrecht selbst sieht also vor, dass das Aufenthaltsrechts bzw. das Freizügigkeitsrecht mit der behördlichen Entscheidung über die Ausweisung bzw. Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts erlischt. Im Übrigen schließt sich die Kammer den Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts an. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 13 ME 355/20 -, juris, Rn. 18 ff. 2. Unschädlich ist, dass es der die Ausreisepflicht nach § 50 Abs. 1 AufenthG begründenden Ausweisung mangels Anordnung der sofortigen Vollziehung an der Vollziehbarkeit fehlt und damit nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch die Ausreispflicht selbst nicht vollziehbar ist. Vgl. ebenso: Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 13 ME 355/20 -, juris, Rn. 16. Denn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist keine Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris, Rn. 30 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. Januar 2021 - 13 ME 355/20 -, juris, Rn. 15 m.w.N. 3. Im Übrigen steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG das Vorliegen von etwaigen Abschiebungsverboten ebenso wenig entgegen wie das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG. IV. Hinsichtlich der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Gebiet der Städteregion Aachen ist die Klage als Anfechtungsklage zulässig und auch begründet. Diese Anordnung der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts des Klägers ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach dem als Rechtsgrundlage einzig in Betracht kommenden § 61 Abs. 1c AufenthG kann eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn der Ausländer wegen einer Straftat, mit Ausnahme solcher Straftaten, deren Tatbestand nur von Ausländern verwirklicht werden kann, rechtskräftig verurteilt worden ist (Nr. 1). Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind jedoch nicht erfüllt, weil der Kläger im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ‑ es handelt sich bei der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts um einen Dauerverwaltungsakt - nicht vollziehbar ausreisepflichtig ist. Die Voraussetzungen der hier allein in Betracht kommenden Regelung des § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sind mangels Vollziehbarkeit der Ausweisungsverfügung nicht erfüllt. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Die Anordnung der räumlichen Beschränkung kann auch nicht auf § 12 Abs. 2 Satz 2 AufenthG gestützt werden. Denn diese Vorschrift setzt den Besitz eines Visums bzw. einer Aufenthaltserlaubnis voraus. Daran fehlt es hier aber. Abgesehen davon, dass eine Niederlassungserlaubnis nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung nicht mit räumlichen Beschränkungen versehen werden kann, ist diese - ebenso wie ein unterstelltes assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht - erloschen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beklagte ist mit Blick darauf, dass es sich bei der räumlichen Beschränkung des Aufenthalts um Nebenentscheidungen zu der Ausweisung handelt, die auch streitwertmäßig nicht gesondert ins Gewicht fällt, nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.