Beschluss
10 OA 143/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gerichtlicher Kostenfestsetzung ist die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV vorgesehene hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen, soweit eine Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist.
• Eine Geschäftsgebühr, die im Rahmen von Beratungshilfe nach Nr. 2603 VV entstanden ist, ist in Höhe der tatsächlich von der Landeskasse übernommenen Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen; eine darüber hinausgehende Anrechnung einer regulären Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV ist ausgeschlossen.
• Die Beratungshilfe kann auch Vertretung in behördlichen Verfahren umfassen; daraus folgt die Entstehung einer Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV, die bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist.
Entscheidungsgründe
Anrechnung außergerichtlicher Geschäftsgebühr bei Beratungshilfe auf gerichtliche Verfahrensgebühr • Bei gerichtlicher Kostenfestsetzung ist die nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV vorgesehene hälftige Anrechnung einer Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorzunehmen, soweit eine Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist. • Eine Geschäftsgebühr, die im Rahmen von Beratungshilfe nach Nr. 2603 VV entstanden ist, ist in Höhe der tatsächlich von der Landeskasse übernommenen Gebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen; eine darüber hinausgehende Anrechnung einer regulären Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV ist ausgeschlossen. • Die Beratungshilfe kann auch Vertretung in behördlichen Verfahren umfassen; daraus folgt die Entstehung einer Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV, die bei der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen ist. Kläger beantragten Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG; die Behörde lehnte ab und es kam zur Klage. Nachdem für einen Kläger ein Abschiebungsverbot festgestellt und die Aufenthaltserlaubnisse erteilt worden waren, erklärten die Parteien das Verfahren für erledigt. Die Kläger forderten im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung ihrer notwendigen Auslagen in Höhe von 2.242,10 EUR, wobei sie eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV und anteilig eine Geschäftsgebühr aus der Beratungshilfe (Nr. 2603 VV) geltend machten. Die Urkundsbeamtin setzte einen geringeren Betrag fest, woraufhin das Verwaltungsgericht die teilweise Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV auf die Verfahrensgebühr anordnete. Die Kläger legten Beschwerde ein und rügten insbesondere die unzutreffende Anrechnung einer regulären Geschäftsgebühr anstelle der Beratungshilfe-Gebühr. • Rechtliche Grundlagen sind § 162, § 164 VwGO und das Vergütungsverzeichnis (VV) zum RVG, insbesondere Vorbemerkung 3 Abs. 4 sowie Nr. 2400 ff., Nr. 2603 und Nr. 3100 VV. • Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV schreibt zwingend vor, eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 ff. zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, soweit die Geschäftsgebühr wegen desselben Gegenstands entstanden ist; dieser Wortlaut und die Entstehungsgeschichte zeigen, dass die Anrechnung systematisch gewollt ist, um Vorbefassung zu berücksichtigen und außergerichtliche Erledigung zu fördern. • Bei der gerichtlichen Kostenfestsetzung sind die nach den Vorschriften des RVG entstandenen Gebühren zu Grunde zu legen; der Beteiligte kann nur die Gebühren ersetzt verlangen, die er seinem Anwalt gegenüber tatsächlich schuldet. • Soweit der Rechtsanwalt im vorgerichtlichen Verfahren im Rahmen von Beratungshilfe tätig geworden ist, entsteht statt einer regulären Geschäftsgebühr eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV in Höhe von 70 EUR, die aus der Landeskasse vergütet wird; der Rechtssuchende schuldet dem Anwalt nur die Beratungshilfegebühr nach Nr. 2600 VV. • Folgerung: Die teilweise Anrechnung einer regulären Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV durch das Verwaltungsgericht war rechtsfehlerhaft; stattdessen ist die vom Prozessbevollmächtigten im Rahmen der Beratungshilfe tatsächlich übernommene Geschäftsgebühr (Nr. 2603 VV) in Höhe von 35 EUR hälftig auf die Verfahrensgebühr anzurechnen und die restlichen geltend gemachten Kosten festzusetzen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Kostenfestsetzung ist erfolgreich. Das Gericht stellt fest, dass die Kläger Anspruch auf Erstattung der vom ihnen beantragten notwendigen Auslagen in Höhe von 2.242,10 EUR haben. Eine Anrechnung der regulären Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV auf die Verfahrensgebühr war nicht zutreffend, weil im vorgerichtlichen Verfahren nur Beratungshilfe gewährt und eine Beratungs-Geschäftsgebühr nach Nr. 2603 VV entstanden ist; diese ist in Höhe der von der Landeskasse übernommenen Beträge anzurechnen. Das Verwaltungsgericht ist insoweit zu korrigieren und die Kostenfestsetzung entsprechend neu vorzunehmen. Die Kläger erhalten somit die ihnen entstandenen Prozesskosten in dem geltend gemachten Umfang erstattet.