Beschluss
19 K 1023/07
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2008:0812.19K1023.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 29. Mai 2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 268,64 Euro festgesetzt. 1 Gründe Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung des Klägers, über die gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3 VwGO die Berichterstatterin entscheidet, weil es sich bei der hier in Rede stehenden Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle um eine Entscheidung über Kosten" im Sinne des § 87 a Abs. 1 Nr. 5 VwGO handelt, ist unbegründet. 2 Mit Beschluss vom 28. Januar 2008 wurden die Kosten des Verfahrens dem beklagten Land auferlegt. Mit weiterem Beschluss vom 12. Februar 2008 wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Ausgehend davon hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle mit dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. Mai 2008 unter anderem eine 1,5 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) sowie eine um die Hälfte der angesetzten Geschäftsgebühr gekürzte 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG festgesetzt. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. 3 Die vorgenommene hälftige Anrechnung der - hier gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähigen und daher ebenfalls in die Kostenfestsetzung einbezogenen - Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet ihre rechtliche Grundlage in Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG. Danach wird eine wegen desselben Gegenstands entstandene Geschäftsgebühr (u.a.) nach der Nummer 2300 VV RVG zur Hälfte, höchstens jedoch mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Diese den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten betreffende Vorschrift schlägt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden auch auf das Außenverhältnis zum erstattungspflichtigen Gegner durch und führt daher dazu, dass das beklagte Land dem Kläger nur eine durch die hälftige Geschäftsgebühr geminderte Verfahrensgebühr zu erstatten braucht. 4 Zwar vertritt eine Reihe von Gerichten die - in Anbetracht der eindeutigen, nicht weiter auslegungsfähigen Regelung und des Fehlens eines Grundsatzes, wonach in einem Verwaltungsverfahren entstandene Anwaltskosten von der unterliegenden Behörde zu erstatten sind 5 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 14 E 252/06 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17. April 2008 - 7 OA 51/08 -; VGH BW, Beschluss vom 27. Juni 2006 - 11 S 2613/05 -; BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989 - 4 B 17/89 -; BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1989 - 1 BvR 1336/89 - (alle in juris). 6 wenig überzeugende - Auffassung, die erwähnte Vorbemerkung betreffe ausschließlich das Innenverhältnis zwischen Auftraggeber und Rechtsanwalt und lasse die Verpflichtung eines kostentragungspflichtigen Beteiligten zur Erstattung" der vollen Verfahrensgebühr unberührt, 7 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. April 2006 - 7 E 410/06 -, vom 14. März 2008 - 2 E 1045/07 -, vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 - und vom 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 O 215/07 -; BayVGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 -, vom 7. März 2007 - 19 C 06.2591 -, vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -, vom 9. Oktober 2007 - 3 C 07.1903 - (mit eingehender Begründung) und vom 23. Januar 2008 - 6 C 07.238 -; VGH BW, Beschluss vom 4. April 2008 - 11 S 2474/07 -; grundlegend a.A.: OVG Niedersachsen, Beschlüsse vom 28. März 2008 - 10 OA 143/07 -, vom 17. April 2008 - 7 OA 51/08 - und vom 30. April 2008 - 2 OA 128/08 -; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 -, dem sich zahlreiche weitere Senate angeschlossen haben, sowie wohl auch HessVGH, Beschluss vom 8. Juni 2007 - 3 TJ 966/07 - (alle in juris). 8 Auch diese Auffassung nimmt davon indes die hier vorliegende Fallkonstellation, in der die Geschäftsgebühr aus einem Vorverfahren resultiert, für das die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt worden ist, jeweils ausdrücklich oder zumindest sinngemäß aus. Die Einwände dieser Auffassung gegen eine Anwendung der Anrechnungsvorschrift auch im Außenverhältnis zum erstattungspflichtigen Prozessgegner greifen in diesem Fall nämlich nicht: So wird gegen die Kürzung der Verfahrensgebühr um die anteilige Geschäftsgebühr im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs unter anderem vorgebracht, die Kostenfestsetzung nach § 164 VwGO könne sich nur auf solche Gebühren erstrecken, die Gegenstand der gerichtlichen Kostengrundentscheidung (§ 161 VwGO) über die in § 162 VwGO definierten erstattungsfähigen Kosten seien; das sei bei den Gebühren für anwaltliches Tätigwerden in einem vorprozessualen Verwaltungsverfahren grundsätzlich nicht der Fall. Anders ist dies aber gerade dann, wenn es um Kosten geht, die - wie hier - in einem Vorverfahren entstanden sind und das Gericht die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig erklärt hat. Dann erstreckt sich die Kostenfestsetzung auch auf diese Gebühren. Auch das von dieser Auffassung verfolgte Anliegen, eine sinnwidrige Begünstigung" des erstattungspflichtigen Prozessgegners (bzw. genauer: eine als unerträglich empfundene Schlechterstellung des Erstattungsberechtigten) durch ein bereits vorprozessuales Tätigwerden des(selben) Rechtsanwalts zu vermeiden, greift jedenfalls in dieser Konstellation nicht. In dem - in der überwiegenden Rechtsprechung so bezeichneten - Normalfall, in dem der Erstattungsberechtigte die Geschäftsgebühr aus eigener Tasche bezahlen muss, bleiben mit dieser nämlich immerhin noch Ausgaben, auf die derjenige Teil der Verfahrensgebühr, der dem Rechtsanwalt nicht geschuldet wird, verrechnet" werden könnte. Ob dies bei dem im angefochtenen Beschluss zutreffend benannten (wenngleich hier nicht einschlägigen) Befund, dass das Gesetz die Erstattung der Verwaltungsverfahrenskosten grundsätzlich nicht vorsieht, eine sinnvolle und rechtlich tragfähige Argumentation ist, sei einmal dahingestellt. Erhält der Erstattungsberechtigte jedoch die Geschäftsgebühr infolge einer Entscheidung nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO ohnehin erstattet, so entstünde bei ihm bei ungekürzter Erstattung auch der Verfahrensgebühr ein echter Überschuss; es gelangten also Kosten zur Erstattung, die bei der erstattungsberechtigten Partei im Verhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten überhaupt nicht angefallen sind. Ein solches Ergebnis ist mit § 162 Abs. 1 VwGO nicht zu vereinbaren, wonach erstattungsfähige Kosten nur tatsächlich entstandene und überdies notwendige Aufwendungen eines Beteiligten sind. 9 Vgl. nur BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 22 M 07.40053 -, juris-Abdruck Rn. 13; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. März 2008 - 5 K 803/07 -, juris-Abdruck Rn. 14. 10 Jedenfalls in diesem Fall kann von einer unzumutbaren Benachteiligung eines Erstattungsberechtigten, der sich bereits im Vorverfahren durch seinen späteren Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen, gegenüber einem Erstattungsberechtigten, der erst im Klageverfahren einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, keine Rede sein, denn beide erhalten genau das vollumfänglich erstattet, was sie ihrem Prozessbevollmächtigten schulden. 11 Diejenigen Obergerichte, die die Auffassung von der grundsätzlichen Unanwendbarkeit der Anrechnungsregelung im Kostenfestsetzungsverfahren vornehmlich vertreten, haben daher bereits deutlich erkennen lassen, dass sich diese nur auf den Fall beziehen soll, in dem der Erstattungsberechtigte eine Erstattung seiner vorprozessualen Anwaltskosten aus dem Verwaltungsverfahren nicht beanspruchen kann. Ist dagegen die Geschäftsgebühr nach Nr. 2330 bis 2303 VV RVG für ein vorprozessuales anwaltliches Tätigwerden selbst erstattungsfähig, weil sie in einem Vorverfahren entstanden ist und das Gericht in der Kostenlastentscheidung die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt hat, gehen soweit ersichtlich auch diese Gerichte bzw. Senate von einer anteiligen Anrechnung im Rahmen der Kostenerstattung aus. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. September 2006 - 7 E 957/06 -, juris- Abdruck Rn. 3 a.E. und 4; Beschluss vom 18. Oktober 2006 - 7 E 1339/05 -, juris-Abdruck Rn. 13-15; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Dezember 2007 - 1 O 215/07 -, juris; BayVGH, andeutungsweise: Beschlüsse vom 10. Juli 2006 - 4 C 06.1129 -, juris-Abdruck Rn. 12 und 16 und vom 7. März 2007 - 19 C 06.2591 -, juris, sowie ausdrücklich Beschlüsse vom 14. Mai 2007 - 25 C 07.754 -, juris, vom 9. Oktober 2007 - 3 C 07.1903 - und vom 23. Januar 2008 - 6 C 07.238 -, juris-Abdruck Rn. 3; VGH BW, Beschluss vom 4. April 2008 - 11 S 2474/07 -, juris-Abdruck Rn. 5 und 11. 13 Nach alledem ist eine grundsätzliche Entscheidung des in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung vorhandenen Meinungsstreits hier entbehrlich, weil jedenfalls dann, wenn - wie hier - ein Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. VwGO stattgefunden hat und die dort angefallenen Gebühren eines Rechtsanwalts nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO erstattungsfähig sind, an der Richtigkeit der vorgenommenen Anrechnung kein Zweifel besteht. 14 vgl. ebenso offenlassend: VG Freiburg, Beschluss vom 21. März 2007 - 2 K 1377/06 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 22 M 07.40053 -, juris-Abdruck Rn. 13. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 16 Der für das Erinnerungsverfahren festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der streitigen Anrechnung nebst Mehrwertsteuer.