Beschluss
5 OA 320/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert für den Antrag auf Untersagung der Eintragung einer schriftlichen Missbilligung in die Personalakte ist nach den Grundsätzen für Disziplinar- und beamtenrechtliche Verfahren zu bemessen; eine Festsetzung auf 300 EUR ist nicht zu beanstanden.
• Eine schriftliche Missbilligung, die dem Beamten ein Dienstvergehen zur Last legt, ist im weiteren Sinne ein disziplinierendes Mittel und kann bei der Wertfestsetzung wie ein Verweis berücksichtigt werden.
• Ein geringer Streitwert führt nicht zwangsläufig zur Verwirkung des Rechtsschutzes, da Vergütungsvereinbarungen und die Beiordnung eines Notanwalts mögliche Schutzmechanismen bieten.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Anfechtung schriftlicher Missbilligung (300 EUR) • Der Streitwert für den Antrag auf Untersagung der Eintragung einer schriftlichen Missbilligung in die Personalakte ist nach den Grundsätzen für Disziplinar- und beamtenrechtliche Verfahren zu bemessen; eine Festsetzung auf 300 EUR ist nicht zu beanstanden. • Eine schriftliche Missbilligung, die dem Beamten ein Dienstvergehen zur Last legt, ist im weiteren Sinne ein disziplinierendes Mittel und kann bei der Wertfestsetzung wie ein Verweis berücksichtigt werden. • Ein geringer Streitwert führt nicht zwangsläufig zur Verwirkung des Rechtsschutzes, da Vergütungsvereinbarungen und die Beiordnung eines Notanwalts mögliche Schutzmechanismen bieten. Der Kläger begehrte per einstweiliger Anordnung, der Dienstherrin zu untersagen, eine schriftliche Missbilligung, die ihm ein Dienstvergehen zur Last legt, vor einer rechtskräftigen Entscheidung in seine Personalakte aufzunehmen. Das Verwaltungsgericht setzte den Streitwert für das Verfahren auf 300 EUR fest. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers richtete hiergegen Beschwerde mit dem Einwand, der Wert sei zu niedrig bemessen, weil es sich um eine beamtenrechtliche und nicht disziplinarrechtliche Streitigkeit handele und die niedrige Festsetzung die anwaltlichen Gebühren unangemessen gering mache. Die Beschwerdeführer rügten weiter, ein so niedriger Streitwert führe faktisch zur Verwehrung effektiven Rechtsschutzes. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde sowie die Wertfestsetzung im Zusammenhang mit disziplinar- und beamtenrechtlichen Regelungen. • Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist zulässig, aber unbegründet; die Festsetzung auf 300 EUR bleibt bestehen. • Bei der Festsetzung des Streitwerts sind die Grundsätze für gerichtliche Disziplinarverfahren und für beamtenrechtliche Verfahren in Einklang zu bringen, weil schriftliche Missbilligungen, die ein Dienstvergehen zur Last legen, im weiteren Sinne als disziplinarische Mittel anzusehen sind. • Das Verwaltungsgericht durfte sich bei der Wertfestsetzung an der Rechtsprechung über die Anfechtung von Verweisen orientieren; eine höhere Wertfestsetzung nach § 52 Abs. 2 GKG war nicht erforderlich. • Es besteht Unsicherheit, ob schriftliche Missbilligungen, die ein Dienstvergehen feststellen, nach der Neuordnung des niedersächsischen Disziplinarrechts weiterhin zulässig sind; dies ändert jedoch nichts an der Zulässigkeit der orientierenden Wertfestsetzung. • Ein niedriger Streitwert begründet nicht automatisch eine faktische Verwehrung des Rechtsschutzes, weil Vergütungsvereinbarungen und die Möglichkeit der Beiordnung eines Notanwalts nach § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO dem betroffenen Beamten Chancen auf anwaltliche Vertretung eröffnen. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist zulässig, aber unbegründet; der Streitwert von 300 EUR bleibt bestehen. Damit verliert der Antrag auf Erhöhung des Streitwerts und auf Änderung der Gebührenfolgen. Das Gericht hat die Wertfestsetzung unter Berücksichtigung der parallelen Grundsätze des Disziplinar- und Beamtenrechts für vertretbar erachtet, weil eine schriftliche Missbilligung, die ein Dienstvergehen zur Last legt, im weiteren Sinne disziplinarisch wirkt und entsprechend wie ein Verweis bewertet werden kann. Zudem steht den Betroffenen zur Wahrung des Rechtsschutzes die Möglichkeit offener Vergütungsvereinbarungen sowie die Beiordnung eines Notanwalts zur Seite, sodass die geringe Gebührenwirkung nicht zur Unzumutbarkeit der Rechtsverfolgung führt.