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Beschluss

1 E 2461/18

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2019:0124.1E2461.18.00
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Leitsätze
Der Streitwert für eine beamtenrechtliche Missbilligung ist in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,- € festzusetzen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Gießen mit Beschluss vom 1. Juni 2018 im Verwaltungsstreitverfahren 5 K 6664/17.GI geändert und der Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,- € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Streitwert für eine beamtenrechtliche Missbilligung ist in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000,- € festzusetzen. Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts Gießen mit Beschluss vom 1. Juni 2018 im Verwaltungsstreitverfahren 5 K 6664/17.GI geändert und der Wert des Streitgegenstandes auf 5.000,- € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Über die Beschwerde entscheidet nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung durch eine Einzelrichterin ergangen ist. Die gemäß § 68 GKG, § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen des Bevollmächtigten des Klägers erhobene Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist auch begründet. Gegenstand der Klage war eine gegenüber der Klägerin als Beamtin verfügte Missbilligung. Das nach § 52 Abs. 1 GKG grundsätzlich vor die verwaltungsgerichtliche Streitwertfestsetzung maßgebliche Bedeutung des Interesses der Klägerin am Verfahren ist ideeller Natur und damit nicht zahlenmäßig eindeutig bezifferbar. Für diesen Fall sieht § 52 Abs. 2 GKG vor, dass der Auffangstreit in Höhe von 5.000,- € in Ansatz zu bringen ist. Dementsprechend ist hier zu verfahren (i. Erg. ebenso zur Streitwertwertfestsetzung im Fall einer beamtenrechtlichen Missbilligung: Bay. VGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 ZB 14.2121 -, Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 A 448/12 -; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2011 - 6 A 2594/09 -, a.A. OVG Nieds. Beschluss vom 10. Oktober 2008 - 5 OA 320/08 -, alle zit. nach juris). Der vom Verwaltungsgericht gewählte Ansatz eines niedrigeren Streitwerts findet in Ansehung der gesetzlichen Bestimmung eines Auffangstreitwertes, welcher bei mangelnden Anhaltspunkten für die Bemessung der Bedeutung des Interesses eines Klägers am Verfahren nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- € zur Anwendung kommen soll, im Gesetz keine hinreichende Stütze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 S. 3 GKG unanfechtbar.