Urteil
13 LC 171/06
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Wehr, das Wasser staut, ist als Stauanlage eine Anlage im Gewässer und nicht automatisch der Unterhaltungspflicht des Gewässers zuzurechnen.
• Die Unterhaltungspflicht für Anlagen in und an Gewässern trifft nach § 109 NWG den Eigentümer; eine schleichende Übertragung dieser Pflicht auf einen Unterhaltungsverband setzt besondere Rechtsaktualitäten voraus und ist nicht gegeben allein durch faktische Inanspruchnahme.
• Die untere Wasserbehörde kann nach § 118 Abs.1 NWG entscheiden, wem die Unterhaltungspflicht obliegt; diese spezialrechtliche Regelung geht im Verhältnis zur Verbandsaufsicht (§ 72 WVG) vor.
• Die rechtliche Einordnung der Anlage nach ihrer Zweckbestimmung ist entscheidend: Wehre dienen der Rückhaltung/Anstauung, nicht primär der Abführung des Wassers (§§ 78, 98 NWG).
Entscheidungsgründe
Wehr als Stauanlage: Unterhaltungspflicht trifft den Eigentümer, nicht den Unterhaltungsverband • Ein Wehr, das Wasser staut, ist als Stauanlage eine Anlage im Gewässer und nicht automatisch der Unterhaltungspflicht des Gewässers zuzurechnen. • Die Unterhaltungspflicht für Anlagen in und an Gewässern trifft nach § 109 NWG den Eigentümer; eine schleichende Übertragung dieser Pflicht auf einen Unterhaltungsverband setzt besondere Rechtsaktualitäten voraus und ist nicht gegeben allein durch faktische Inanspruchnahme. • Die untere Wasserbehörde kann nach § 118 Abs.1 NWG entscheiden, wem die Unterhaltungspflicht obliegt; diese spezialrechtliche Regelung geht im Verhältnis zur Verbandsaufsicht (§ 72 WVG) vor. • Die rechtliche Einordnung der Anlage nach ihrer Zweckbestimmung ist entscheidend: Wehre dienen der Rückhaltung/Anstauung, nicht primär der Abführung des Wassers (§§ 78, 98 NWG). In Hattorf am Harz besteht in der Oder eine seit Jahrhunderten bestehende Wehranlage, die Wasser staut und in Mühlengräben ableitet. Das Wehr wurde historisch ausgebaut und wiederholt saniert; Teile der Nutzung dienen heute auch Wasserkraft- und Löschwasserzwecken. Der Beklagte (untere Wasserbehörde/ Aufsichtsbehörde) erließ 2001 eine Anordnung, wonach der Kläger als Unterhaltungsverband umfangreiche Sanierungsmaßnahmen am Wehr durchzuführen habe. Der Kläger widersprach und bestritt, für das Wehr unterhaltspflichtig zu sein; er sei nur für die Unterhaltung des Gewässers verantwortlich. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und hob die Verfügung auf. Der Beklagte legte Berufung ein mit der Begründung, das Wehr diene der Abführung des Wassers und falle deshalb unter die Unterhaltungspflicht des Gewässers; das OVG prüfte die rechtliche Einordnung der Anlage nach dem Niedersächsischen Wassergesetz. • Rechtsaufsicht und Zuständigkeit: Der Beklagte handelt als Aufsichtsbehörde nach § 72 WVG und zugleich im Rahmen wasserrechtlicher Zuständigkeiten. Für Streitfälle über die Zuordnung der Unterhaltungspflicht stellt § 118 Abs.1 NWG die maßgebliche spezialrechtliche Regelung dar und ist gegenüber allgemeinen Aufsichtsbefugnissen vorrangig. • Begriffliche Einordnung: Nach § 78 NWG sind Stauanlagen "Anlagen im Gewässer", die durch Hemmen des Abflusses den Wasserspiegel heben; Wehre gehören hierzu und sind damit Anlagen im und an Gewässern. • Zuständigkeit der Unterhaltungspflicht: Nach § 109 NWG trifft die Unterhaltungspflicht für Anlagen in und an Gewässern den Eigentümer dieser Anlagen. Der Kläger als Unterhaltungsverband ist nicht nachgewiesen als Eigentümer des Wehres und somit nicht grundsätzlich verpflichtet, dessen Unterhaltung zu tragen. • Auslegung von § 98 NWG: Anlagen, die der "Abführung des Wassers" dienen (vgl. § 98 Abs.2 Nr.4 NWG), sind solche, die betrieben und gewerblich betrieben werden können (z.B. Schöpfwerke). Ein Wehr, das Wasser staut und zur Ableitung in Gräben dient, ist typischerweise keine solche Abführungsanlage und fällt daher nicht unter die dem Gewässerzuständigen obliegende Unterhaltungspflicht. • Funktionswandel und Folgewirkungen: Auch wenn sich an die Existenz des Wehres andere Nutzungen und Gefahrenlagen angepasst haben, begründet dies keinen schleichenden Übergang der Unterhaltungspflicht auf den Unterhaltungsverband; bestehende Staurechte und etwaige Verpflichtungen des Staurechtsinhabers bleiben hiervon unberührt. • Hochwasserschutzfrage: Das Wehr verfügt nicht über die regulatorischen Einrichtungen eines Hochwasserschutzwehres; einzelne Bedienelemente wie eine Kiesschleuse rechtfertigen keine anderweitige rechtliche Einordnung als Anlagen zur Abführung/Hochwasserregulierung. Das OVG bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts: Die Berufung des Beklagten ist unbegründet und die Anordnung zur Sanierung des Oderwehres gegenüber dem Kläger ist aufzuheben. Begründend führt das Gericht aus, dass das Oderwehr als Stauanlage eine Anlage im Gewässer ist, deren Unterhaltungspflicht nach § 109 NWG beim Eigentümer der Anlage liegt und nicht beim Unterhaltungsverband, der für den Abfluss des Gewässers zuständig ist. Eine Übertragung der Unterhaltungspflicht auf den Verband ist nicht ersichtlich und kann nicht allein aus faktischer Inanspruchnahme oder Anpassungen Dritter an das Wehr hergeleitet werden. Folglich trifft den Kläger keine Pflicht zur Durchführung der vom Beklagten angeordneten Sanierungsmaßnahmen; etwaige Verpflichtungen zur Unterhaltung liegen bei den Eigentümern der Wehranlage bzw. gegebenenfalls bei den Staurechtsinhabern.