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Beschluss

1 M 160/08

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 27. Oktober 2008 (3 B 1158/08) wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Erhebung von Wasser- und Bodenverbandsbeiträgen. 2 Der Antragsgegner zog die Antragstellerin auf der Grundlage der Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen (WBVS) vom 6. Dezember 2006 mit Bescheid vom 25. Januar 2008 für das Jahr 2008 zu Beiträgen in Höhe von 95.507,65 Euro heran. Darin enthalten sind Kosten in Höhe von mehr als 40.000,- Euro für die Unterhaltung von acht Schöpfwerken. Die Antragstellerin erhob dagegen Widerspruch und beantragte bei dem Antragsgegner mit Schreiben vom 1. Juli 2008, die Vollziehung des Bescheides auszusetzen. Zur Begründung ist ausgeführt, das Verwaltungsgericht Greifswald habe mit Urteil vom 14. Dezember 2007 in einem anderen Verfahren (3 A 587/05) festgestellt, dass sämtliche Abgabenbescheide des Antragsgegners rechtswidrig seien, da die Verbandsversammlung die für die Ladung ihrer Mitglieder geltenden Bestimmungen nicht beachtet habe. Dieser Mangel wirke sich auch auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 25. Januar 2008 aus. 3 Die Antragstellerin beantragte am 4. August 2008 bei dem Verwaltungsgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, soweit der Bescheid einen Betrag von über 55.000,- Euro, die bereits vom Amt # abgerufen worden seien, festsetzt. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27. Oktober 2008 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, es werde zwar an den Kriterien, die das Gericht in seiner Entscheidung vom 14. Dezember 2007 (3 A 587/05) bezüglich der Ordnungsgemäßheit von Ladungen zu den Sitzungen der Verbandsversammlung aufgestellt habe, festgehalten. Hier sei jedoch nicht klar, ob ein Fehler auch bei den Ladungen zu den Verbandsversammlungen des Wasser- und Bodenverbandes Rügen aufgetreten sei. Der Vortrag der Antragstellerin erschöpfe sich in Mutmaßungen und Spekulationen. Anlass zu weiteren gerichtlichen Ermittlungen bestehe nicht. 4 Die Antragstellerin hat gegen den am 1. November 2008 zugestellten Beschluss am 12. November 2008 Beschwerde erhoben und diese mit am 26. November 2008 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Man habe bereits im Antragsschriftsatz vorgetragen, dass der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig sei, weil er die Kosten für die in Landesdeichen integrierten Schöpfwerke mitberechne, obwohl diese Kosten bei zutreffender Betrachtung vom Land zu tragen seien. Mit dieser Rechtsauffassung sei die Antragstellerin erstinstanzlich im Klageverfahren unterlegen (3 A 680/03), über den dazu gestellten Berufungszulassungsantrag (1 L 113/05) sei jedoch noch nicht entschieden. Auf die in diesem Berufungszulassungsverfahren (von einem anderen Prozessbevollmächtigten ) gemachten Ausführungen zur Schöpfwerksproblematik, die schriftsätzlich beigefügt seien, werde zur Begründung der Beschwerde Bezug genommen. Außerdem halte man die Beitragssatzung des Wasser- und Bodenverbandes "Rügen" weiter wegen der angesprochenen Ladungsmängel für rechtswidrig. Die Antragstellerin hat zu dem im Laufe des Beschwerdeverfahrens erlassenen Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden vom 17. Dezember 2008 (GVOBl 2008, Seite 499), wonach Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich seien, geltend gemacht, diese Regelung sei u.a. wegen Verstoßes gegen das und die Rechtsweggarantie verfassungswidrig. Es werde daher beantragt, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit von § 3 a des zuvor genannten Gesetzes einzuholen. 5 Der Antragsgegner tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und verteidigt insbesondere die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes vom 17. Dezember 2008. II. 6 Die Beschwerde der Antragstellerin ist zwar frist- und formgerecht erhoben und begründet worden (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 2, 147 Abs. 1 VwGO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 7 In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der Gegenstand der gerichtlichen Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO darauf beschränkt, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts an Hand derjenigen Gründe nachzuprüfen, die der Beschwerdeführer darlegt. Wie sich aus § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO ergibt, können nur solche Gründe in die Prüfung einbezogen werden, die der Beschwerdeführer innerhalb der einmonatigen gesetzlichen Begründungsfrist vorbringt. Nach Ablauf dieser Frist können zwar fristgerecht geltend gemachte Gründe vertieft, nicht aber neue Gründe in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. 8 Das Beschwerdevorbringen führt nicht zu Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides bzw. an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Dies gilt zunächst für die Argumentation der Antragstellerin, der angefochtene Bescheid enthalte zu Unrecht Kosten für die in Landesdeichen integrierten Schöpfwerke. Diese Kosten müssten vielmehr vom Land getragen werden. Dieses trage die Unterhaltungslast, nicht aber der Wasser- und Bodenverband. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2005 (3 A 680/03) zu diesem Punkt im Wesentlichen den Standpunkt eingenommen, die Gewässerunterhaltungslast der Verbände nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 Landeswassergesetz (LWaG) erstrecke sich nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 LWaG auch darauf, Anlagen, die der Abführung des Wassers dienten, zu unterhalten und zu betreiben. Damit seien auch Schöpfwerke umfasst, insbesondere auch solche, die in Küstendeiche integriert seien. Sie dienten nicht dem Küstenschutz, sondern der Abführung des Wassers in den Bodden. Eine historische Betrachtung von Deich- und Schöpfwerksbau führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Landesgesetzgeber sei rechtlich nicht gezwungen, die Kosten von Schöpfwerken an Küstenschutzdeichen nach einem etwaigen ("historischen") Verursacherprinzip dem Küstenschutz zuzuordnen. 9 Soweit sich die Antragstellerin gegen diesen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts wendet und sich die im Verfahren 1 L 113/05 erhobenen Einwendungen gegen die Einbeziehung von Unterhaltungskosten für in Küstenschutzdeiche integrierte Schöpfwerke für das vorliegende Verfahren zu eigen macht, folgt ihr der Senat nicht. Die von Antragstellerseite als bedeutsam bezeichnete Frage, ob das Land Mecklenburg-Vorpommern oder sie selbst als Vertreterin ihrer Bürger und Zwangsmitglied des Wasser- und Bodenverbandes Rügen die Kosten für die in den Küstendeichen integrierten Schöpfwerke zu tragen hat, ist in dem von dem Verwaltungsgericht im Urteil vom 2. Mai 2005 vertretenen Sinne ohne Weiteres aus dem Gesetz heraus zu beantworten. Denn zum Umfang der öffentlich-rechtlichen Pflicht der Gewässerunterhaltung gehört neben den in § 62 Abs. 1 LWaG normierten Aufgaben, Anlagen, die der Abführung des Wassers dienen, zu unterhalten und zu betreiben (§ 62 Abs. 1 Nr. 7 LWaG). Solche Anlagen sind nach unumstrittener Auffassung auch Schöpfwerke (vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Auflage, § 28, Rn. 43; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Auflage, Rn. 931, 947; Haupt/Reffken/Rhode, Niedersächsisches Wassergesetz, Kommentar, Stand Mai 2008, § 98, Rn. 6; OVG Magdeburg, 18.01.2001 - 1 L 25/00 -, ZfW 2002, 113; OVG Lüneburg, 10.12.2008 - 13 LC 171/06 -, juris). Eine abweichende Betrachtung für solche Schöpfwerke, die in Küstendeiche integriert sind, ist nicht gerechtfertigt. Die in § 62 Abs. 1 Nr. 7 LWaG geregelte Eingrenzung der zu der Gewässerunterhaltung gehörenden Anlagen auf diejenigen, die der Abführung des Wassers dienen, zielt darauf ab, dass die Zweckbestimmung der Anlage in der Abführung von Wasser liegen muss. Weitere Anforderungen an Anlagen, die der Abführung von Wasser dienen, stellt das Gesetz nicht auf. Daher fallen in die Unterhaltungslast der Verbände nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG gleichermaßen Anlagen, die neben diesem Zweck zugleich weiteren Zwecken dienen mögen. Deshalb ist es nicht entscheidend, ob die Existenz der hier angesprochenen Schöpfwerke auch zur Erfüllung der Aufgabe beiträgt, als integrierte Bestandteile der Deiche die Bevölkerung vor dem unerwünschten Eindringen von Hochwasser zu schützen. Jedenfalls solange die Anlage nicht ganz oder überwiegend anderen Zwecken als dem der Abführung des Wassers dient, fällt sie in die Unterhaltungslast des Verbandes. Auch das in eine Deichanlage integrierte Schöpfwerk dient nicht dem (Küsten-)Schutz vor Hochwasser (vgl. hierzu § 72 Abs. 1 LWaG), sondern zuallererst der Abführung des Wassers. Der Schutz vor Hochwasser in Gestalt der Deichanlage ist nur Ursache für Notwendigkeit, Existenz und Betrieb des Schöpfwerkes, ändert aber nichts an dessen andersartiger Zweckbestimmung. 10 Der von der Antragstellerin geltend gemachte Umstand, dass § 62 Abs. 1 Nr. 7 LWaG nicht den Begriff "Schöpfwerk" enthält, dieser Begriff jedoch als örtliche Bezeichnung in den Anlagen zum Landeswassergesetz verwendet wird, führt zu nichts anderem. Daraus kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe diese wasserwirtschaftlichen Anlagen in § 67 Abs. 1 Nr. 7 LWaG nicht ansprechen wollen. Es entspricht nichts weiter als gesetzlicher Regelungstechnik, allgemeine Rechtsbegriffe zu verwenden, um verschiedenartige Sachverhalte zu erfassen. Hier hat der Gesetzgeber den Begriff der Anlage, die der Abführung des Wassers dient, verwendet. Damit ist das Schöpfwerk als sogar wesentlicher Anwendungsfall der Bestimmung (vgl. OVG Lüneburg, 10.08.1972 - III OVG A 55/71 -, OVGE 29, 378, 382) erfasst. 11 Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf die Verpflichtung zur Durchführung des Küstenschutzes nach § 83 LWaG hinweist, führt dies nach den vorstehenden Ausführungen schon im Ansatz nicht weiter, da Schöpfwerke nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Küstenschutz dienen, auch wenn sie in die Deichanlagen integriert sind. 12 Auch wenn die Antragstellerin die Pflicht zur Tragung der Unterhaltungskosten für die Schöpfwerke durch die Unterhaltungsverbände unter Bezug auf das in Art. 72 Abs. 3 Verf M-V geregelte Konnexitätsprinzip (vgl. dazu ausführlich Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, 26.01.2006 - 15/04 -, NordÖR 2006, 240 ff; Senat, 23.02.2009 - 1 L 276/05 -, NordÖR 2009, 163 ff) in Frage zu stellen versucht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Gemeinden können die ihnen als Verbandsmitgliedern (§ 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden - GUVG -) auferlegte Kostenbelastung in Form von Beiträgen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung gem. § 3 Satz 3 GUVG auf die grundsteuerpflichtigen Eigentümer der im Gemeindegebiet gelegenen Grundstücke abwälzen (vgl. dazu Siemers in Aussprung/Siemers/Holz, KAG M-V, Stand: April 2009, § 6, Erl. 13.1.4) und auf diesem Wege refinanzieren. Zu einer Mehrbelastung der Gemeinden (Art. 72 Abs. 3 Satz 2 LV M-V) aufgrund der Zuweisung der Unterhaltungslast für die Gewässer zweiter Ordnung an die Wasser- und Bodenverbände (§ 63 Abs. 1 Nr. 2 LWaG) kommt es daher nur dann, wenn die Gemeinde selbst Eigentümer von Grundstücken im Verbandsgebiet ist. Dann wird sie aber nicht anders behandelt als jeder andere Grundstückseigentümer, der zulässigerweise einen Beitrag für die Verbandstätigkeit zu erbringen hat (vgl. BVerwG, 11.07.2007 - 9 C 1/07, 9 C 1/07 (10 C 11/05) -, juris, Rn. 35). Ob das Land den Wasser- und Bodenverbänden einen weiteren finanziellen Ausgleich zur Unterhaltung der Schöpfwerke gewährt, wie es etwa nach § 51 Abs. 1 des Schleswig-Holsteinischen Wassergesetzes oder nach § 104 Abs. 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes geschieht, ist keine Frage der Wahrung des verfassungsrechtlichen Konnexitätsprinzips. 13 Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Ladungen zu den Verbandsversammlungen des Wasser- und Bodenverbandes seien nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden, da insbesondere die BVVG und die Kirchengemeinde Ummanz als der Grundsteuerpflicht nicht unterliegende Grundstückseigentümer und Verbandsmitglieder entgegen § 8 Abs. 1 WBVS nicht berücksichtigt worden seien, führt auch dieser Einwand nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Nach § 3a der nunmehrigen Fassung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden sind Fehler bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung unbeachtlich, sofern diese Entscheidungen nicht durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben worden sind. Daher sind für den Beitragsanspruch des Antragsgegners grundsätzlich erhebliche Satzungsfehler, etwa ein Beschluss einer nicht ordnungsgemäß geladenen Verbandsversammlung über die Ausgestaltung der zu erhebenden Beiträge (vgl. die Anlage 1 - Veranlagungsregel - zur WBVS), seit Inkrafttreten des zuvor genannten Gesetzes vom 17. Dezember 2008 geheilt. Zunächst vorliegende Verstöße gegen die Verpflichtung zur Ladung sämtlicher Mitglieder (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) i.V.m. § 48 Abs. 2 Wasserverbandsgesetz (WVG) sowie § 8 Abs. 4 WBVS) führen damit nicht mehr zur Rechtswidrigkeit einer von der nicht ordnungsgemäß geladenen Verbandsversammlung beschlossenen satzungsmäßigen Beitragsregelung und der danach erlassenen Beitragsbescheide. Selbst wenn die von der Antragstellerin mit Blick auf die Mitgliedschaft der BVVG, der Kirchengemeinde Ummanz sowie des Eigentümers der Lieschower Wiek erhobenen Einwendungen berechtigt wären, könnten sie der Beschwerde daher nicht mehr zum Erfolg verhelfen. Ebenso wie das Verwaltungsgericht den dahinlautenden Einwendungen der Antragstellerin aus Gründen fehlender Darlegung nicht weiter nachgegangen ist, muss sie der Senat wegen mittlerweile jedenfalls entfallener Entscheidungserheblichkeit nicht näher untersuchen. 14 Der Senat folgt den verfassungsrechtlichen Bedenken nicht, die die Antragstellerin gegen den mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden neu in das zuletzt genannte Gesetz eingefügten § 3a erhoben hat. Dem Antrag der Antragstellerin, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des neu eingefügten § 3a einzuholen, kann der Senat deshalb nicht entsprechen. Voraussetzung für die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG ist, dass das vorlegende Gericht - hier also der Senat - von der Nichtigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift überzeugt ist (vgl. BVerfG, 06.03.1990 - 2 BvL 10/89 -, BVerfGE 81, 276). Das ist vorliegend nicht der Fall. Der Senat vermag aber auch im Rahmen der ihm im Beschwerdeverfahren obliegenden rechtlichen Prüfung des angefochtenen Heranziehungsbescheides nicht von der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der fraglichen Bestimmung auszugehen. Die Fachgerichte sind durch Art. 100 Abs. 1 GG nicht gehindert, schon vor einer im Hauptsacheverfahren einzuholenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, wenn dies nach den Umständen des Falles im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes geboten erscheint und die Hauptsacheentscheidung dadurch nicht vorweggenommen wird (BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382). Die fragliche Norm im Eilrechtsschutzverfahren nicht anzuwenden, ist aber nur unter strengen Anforderungen an die Beurteilung des voraussichtlichen Erfolges in der Hauptsache möglich. Denn auch hier wird in der Sache ein formelles Gesetz von dem nach Art. 97 Abs. 1 GG dem Gesetz unterworfenen und nach Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebundenen Richter nicht angewandt. Voraussetzung ist daher, dass das Gericht, wenn es schon nicht von der Unvereinbarkeit der Norm mit höherrangigem Recht überzeugt ist, doch erhebliche Zweifel daran hegt und nach seiner Auffassung damit zu rechnen ist, dass im Hauptsacheverfahren nach einem entsprechenden Vorlagebeschluss der Antragsteller obsiegen wird (vgl. die im Beschluss des OVG NW, 10.04.1992 - 12 B 2298/90 -, NVwZ 1992, 1226 f wiedergegebene Rechtsauffassung des BVerfG; BayVGH, 19.05.1994 - 25 CE 94.1596 -, BayVBl 1995, 56; OVG Schleswig, 28.06.1995 - 3 M 43/95 -, NVwZ-RR 1995, 664 ff; OVG NW, 27.04.2009 - 16 B 539/09 -, juris, Rn. 36). Solche Zweifel hat der Senat hier nicht. Es ist nicht zu erkennen, dass § 3a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden gegen das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Rückwirkungsverbot verstößt. 15 Das grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze beruht auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Es schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte. Eine echte, verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige Rückwirkung liegt vor, wenn ein Gesetz nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingreift. Das Rückwirkungsverbot, das seinen Grund im Vertrauensschutz hat, tritt jedoch zurück, wenn sich kein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte. Ferner kommt ein Vertrauensschutz nicht in Betracht, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung von Normen erfordern (BVerfG, 27.02.2007 - 1 BvR 3140/06 -, juris, Rn. 29 ff). 16 § 3a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden bewirkt eine echte Rückwirkung, indem es die Unbeachtlichkeit von Fehlern bei der Ladung zur Verbandsversammlung und der Beschlussfassung für die Wirksamkeit der bis zum 31. Dezember 2008 erfolgten Wahlen und Beschlüsse der Verbandsversammlung anordnet und somit auch das Zustandekommen (Ladung und Beschlussfassung) der dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Satzung des Wasser- und Bodenverbandes Rügen vom 6. Dezember 2006 erfasst. Damit regelt es nachträglich die Rechtsfolgen von vollständig der Vergangenheit angehörenden Tatbeständen. Diese Rückwirkung von Rechtsfolgen bedingt im vorliegenden Zusammenhang jedoch keine Verletzung entgegenstehenden geschützten Vertrauens. Die Antragstellerin hat in ihrem Beschwerdevorbringen keine Sachverhalte aufgezeigt, wonach von den Verfahrensbestimmungen über die Ladung zur Verbandsversammlung und die Beschlussfassung (§§ 7, 8 WBVS, § 48 WVG) betroffene Verbandsmitglieder schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand dieser Regelungen gebildet hätten, das durch die Regelung über die Unbeachtlichkeit von Fehlern nach § 3a des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden missachtet würde. Derartiges ist für den Senat auch nicht aufgrund sonstiger Umstände ersichtlich. 17 Das Verbot echter Rückwirkung findet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der der Senat folgt, im Gebot des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Schutzwürdig ist von Verfassungs wegen nur das betätigte Vertrauen, die "Vertrauensinvestition", die zur Erlangung einer Rechtsposition geführt hat. Um Vertrauensschutz zu begründen, muss die rückwirkend geänderte gesetzliche Regelung generell geeignet sein, aus dem Vertrauen auf ihr Fortbestehen heraus Entscheidungen und Dispositionen herbeizuführen oder zu beeinflussen, die sich bei der Änderung der Rechtslage als nachteilig erweisen. Der Betroffene soll in seinem Vertrauen darauf geschützt sein, dass der Gesetzgeber nicht nachträglich eine Regelung trifft, auf die er nicht mehr durch eine Verhaltensänderung reagieren kann. Er bedarf eines solchen Schutzes nicht, wenn ihn auch die rechtzeitige Kenntnis der geänderten Rechtslage nicht zu einem alternativen Verhalten veranlasst hätte (BVerwG, 03.07.2003 - 2 C 36/02 -, juris). Der Betroffene muss mit anderen Worten darauf vertrauen können, dass sein dem geltenden Recht entsprechendes Handeln mit allen ursprünglich damit verbundenen Rechtsfolgen von der Rechtsordnung anerkannt bleibt (Finanzgericht Baden-Württemberg, 12.02.2009 - 3 K 1217/07 -, juris). 18 Hier scheidet zunächst die Antragstellerin als von der rückwirkenden Regelung des § 3a des oben genannten Gesetzes in einer Vertrauensposition nachteilig Betroffene aus. Die Antragstellerin ist als Mitglied nach § 2 Nr. 1 GUVG offenbar zu den Verbandssitzungen geladen worden und konnte an den Verbandsbeschlüssen ordnungsgemäß mitwirken. Anderes ist weder vorgetragen noch bekannt. Soweit geltend gemacht wird, die BVVG, einzelne Kirchengemeinden oder der Eigentümer der Flächen der Lieschower Wiek hätten als von der Grundsteuer befreite Eigentümer geladen werden müssen, dies sei jedoch nicht geschehen, ist - ungeachtet der Frage der Richtigkeit dieses Vortrages, die der Senat im vorliegenden Verfahren nicht nachzuprüfen gezwungen ist - nicht zu erkennen, inwieweit diese Grundstückseigentümer ein schützenswertes Vertrauen in den Bestand der von § 3a erfassten Verfahrensbestimmungen gebildet haben könnten. Weder dem Vortrag der Antragstellerin noch den Akten ist irgendein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass eines der hier angesprochenen Verbandsmitglieder versucht hätte, seine Teilnahmerechte zu wahren oder durchzusetzen. Erst recht ist nichts dafür erkennbar, dass diese Mitglieder im Vertrauen auf die genannten Verfahrensrechte irgendwelche Entscheidungen getroffen hätten, deren Folgen nunmehr als geschützte Vertrauenspositionen einer rückwirkenden Änderung des Rechts entgegenstünden, weil sie sich nunmehr als nachteilig erwiesen. Vielmehr scheint davon ausgegangen werden zu dürfen, dass die von der Antragstellerin aufgezählten natürlichen und juristischen Personen von ihrer Rechtsstellung als zu beteiligende Verbandsmitglieder überhaupt keine Kenntnis besaßen und infolgedessen ihre Entscheidungen und Dispositionen auch nicht an diesen ihnen nicht bewussten Beteiligungsrechten ausgerichtet haben. 19 Auch dem Einwand der Antragstellerseite, in der rückwirkenden Heilung von Verfahrensfehlern nach § 3a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden liege zugleich eine Missachtung der Rechtsweggarantie, die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf anhängige Gerichtsverfahren seien nicht bedacht worden, ist nicht zu folgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG nicht den sachlichen Bestand oder den Inhalt einer als verletzt behaupteten Rechtsstellung; diese richtet sich vielmehr nach der Rechtsordnung im Übrigen. Die Grenzen eines solchen Entzugs bilden die materiellen Grundrechte und das Rückwirkungsverbot (BVerfG - 2 BvL 14/98 -, juris). Der von einer rückwirkenden Rechtsänderung betroffene Kläger ist im Übrigen dadurch hinreichend geschützt, dass er - hätten ohne die Rechtsänderung die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Abgabenbescheides vorgelegen - die Kostenlast durch eine Erledigungserklärung abwenden kann (vgl. dazu ausführlich BVerwG, 27.04.1990 - 8 C 87/88 -, juris, Rn. 14). 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3, 47 GKG, wobei der im Streit stehende Abgabenbetrag nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Eilverfahren zu vierteln ist. 22 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.