Beschluss
5 ME 461/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Vorübergehende, widerrufliche Zuweisungen ohne Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes sind grundsätzlich rechtswidrig.
• Eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen, wenn die befristete Zuweisung rechtswidrig ist und die Rechtsbehelfe überwiegende Erfolgsaussicht haben (§ 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 VwGO).
• Zur Aufhebung einer Entscheidung wäre allenfalls eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO in Betracht gekommen; fehlt ein Antrag und liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist das Rechtsmittel unbegründet.
• Der Dienstherr muss substantiiert darlegen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, der Beamtin ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu verschaffen, wenn er sich auf vorübergehende Zuweisung stützt.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit vorübergehender Zuweisung ohne abstrakt-funktionelles Amt • Vorübergehende, widerrufliche Zuweisungen ohne Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes sind grundsätzlich rechtswidrig. • Eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ist wiederherzustellen, wenn die befristete Zuweisung rechtswidrig ist und die Rechtsbehelfe überwiegende Erfolgsaussicht haben (§ 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 VwGO). • Zur Aufhebung einer Entscheidung wäre allenfalls eine Zurückverweisung nach § 130 Abs. 2 VwGO in Betracht gekommen; fehlt ein Antrag und liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist das Rechtsmittel unbegründet. • Der Dienstherr muss substantiiert darlegen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, der Beamtin ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu verschaffen, wenn er sich auf vorübergehende Zuweisung stützt. Die Antragstellerin, Beamtin auf Lebenszeit, wurde vorübergehend einer Dienststelle zugewiesen. Die Antragsgegnerin begründete die Zuweisung als befristete "Bewährung" in einem konkret-funktionellen Aufgabenbereich mit dem Ziel einer späteren dauerhaften Übertragung. Die Antragstellerin wandte sich dagegen und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; die Zuweisung war befristet. Die Beteiligten erklärten den Hauptsache-Streit für erledigt, weil der beanstandete Zeitraum verstrichen war. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Rechtsmäßigkeit der vorübergehenden, widerruflichen Zuweisung insbesondere im Lichte der Vorschriften über abstrakt-funktionelle Ämter und die Erforderlichkeit konkreter Darlegungen durch den Dienstherrn. • Verfahrensrechtlich war das Verfahren nach Einstellung der Hauptsache entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und über Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu entscheiden. Die Kostenentscheidung belastet die Antragsgegnerin, weil ihre Beschwerde voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. • Die Beschwerde der Antragsgegnerin wäre nicht stattgegeben worden, weil eine Aufhebung der angegriffenen Entscheidung nur in Verbindung mit einer Zurückverweisung (§ 130 Abs. 2 VwGO) in Betracht gekommen wäre, eine Zurückverweisung jedoch weder beantragt noch möglich war. • In materieller Hinsicht ist eine nicht dauerhafte, widerrufliche Zuweisung einer Beamtin, die kein abstrakt-funktionelles Amt erhalten hat, grundsätzlich rechtswidrig. Eine solche Zuweisung überträgt kein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne und begründet keine amtsangemessene, dauerhafte Beschäftigung. • Ausnahmsweise kann eine zeitlich befristete Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes zulässig sein, wenn besondere Umstände vorliegen; dann muss der Dienstherr jedoch detailliert darlegen, dass er alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, zugleich ein Amt im abstrakt-funktionellen Sinne zu verschaffen, warum dies bislang nicht möglich war und innerhalb welchen überschaubaren Zeitraums dies nachgeholt wird. • Solche substantiierten Darlegungen fehlten hier; die von der Antragsgegnerin behauptete Absicht, später dauerhaft ein Amt zuzuweisen, stellt keinen Nachweis besonderer Umstände dar, zumal die Antragstellerin als Beamtin auf Lebenszeit grundsätzlich für ein abstrakt-funktionelles Amt geeignet ist. • Wegen der Rechtswidrigkeit der befristeten Zuweisungsverfügung und der daraus resultierenden Rechtsverletzung der Antragstellerin wäre die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO wiederherzustellen gewesen. • Soweit die Antragsgegnerin gegen vorläufigen Rechtsschutz vorging, wäre ihre Beschwerde nach § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen gewesen, weil die Vorinstanzserklärung im Ergebnis offensichtlich richtig war, auch wenn andere als die beigegebenen Gründe maßgeblich waren. Das Verfahren wurde eingestellt; die Antragsgegnerin hat die Kosten zu tragen, weil ihre Beschwerde voraussichtlich erfolglos gewesen wäre. Materiell wäre die befristete, widerrufliche Zuweisung ohne Übertragung eines abstrakt-funktionellen Amtes als rechtswidrig zu qualifizieren gewesen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin wäre wiederherzustellen gewesen, da die Verfügung rechtswidrig war und die Rechtsbehelfe überwiegende Erfolgsaussichten boten. Die Antragsgegnerin hatte nicht substantiiert dargelegt, dass besondere Umstände eine vorübergehende Zuordnung rechtfertigten und dass alle zumutbaren Maßnahmen zur Verschaffung eines abstrakt-funktionellen Amtes ergriffen wurden; daher wäre ihr Rechtsmittel materiell unbegründet gewesen.