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Urteil

10 K 823/11

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2012:0504.10K823.11.00
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Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein abstrakt-funktionelles Amt als Verwaltungsamtfrau sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt zu übertragen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin ein abstrakt-funktionelles Amt als Verwaltungsamtfrau sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt zu übertragen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Es folgt der berufliche Werdegang der Klägerin. Wegen der Einführung neuer Organisationsstrukturen bei der Agentur für Arbeit C. H. zum 12. September 2005 und damit verbundener geänderter Tätigkeitsstrukturen beauftragte die Beklagte die Klägerin unter dem 12. September 2005 mit sofortiger Wirkung vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer Beraterin im Team ...... bei der Agentur für Arbeit C. H. . Bis zum Abschluss einer tariflichen Vereinbarung verbleibe es zunächst bei der bisherigen Eingruppierung. Unter dem 03. Juli 2006 wurde der Klägerin dann mit der Begründung, dass in Anlehnung an das neue Tarifrecht ein Katalog zur Bewertung der Dienstposten der Beamten nach § 18 BBesG entwickelt worden und seit Jahresanfang in Kraft getreten sei, rückwirkend zum 01. Januar 2006 ein nach A 9 BBesO bewerteter Dienstposten einer Beraterin .... mit Schwerpunkt Berufsorientierung in der Agentur für Arbeit C. H. übertragen. Diese Zuordnung korrespondiere mit der Tätigkeitsebene IV im neuen Tarifvertrag. Beamte hätten keinen Anspruch darauf, dass der bisher übertragene Dienstposten im Falle einer Neuorganisation und der damit verbundenen Neubewertung weiterhin in der bisherigen Wertigkeit ausgebracht werde. Sie - die Klägerin - sei auf diesem neuen Dienstposten amtsgerecht verwendet, soweit sie keinen Antrag stelle, bundesweit und ohne fachliche Einschränkung auf einem amtsangemessenen Dienstposten verwendet werden zu wollen. Hinsichtlich ihrer Besoldungsgruppe und ihrer Amtsbezeichnung ergäben sich keine Änderungen. Dies nahm die Klägerin zum Anlass, mit Schreiben vom 11. September 2007 bei der Arbeitsagentur C. H. ihre "amtsgerechte Verwendung zur Vermeidung möglicher besoldungs- und beförderungsrechtlicher Nachteile jetzt und in Zukunft" zu beantragen. Auf dieses Gesuch erfolgte seitens der Beklagten jahrelang keine Reaktion. Auf ihre Initiative wurde die Klägerin dann zum 01. September 2008 zur Agentur für Arbeit Q. versetzt. In diesem Zuge wurde ihr dauerhaft ein damals ebenfalls nach A 9 BBesO bewerteter Dienstposten als Beraterin ..... mit Schwerpunkt Berufsorientierung übertragen. Das ihr verliehene statusrechtliche Amt bleibe ebenso wie ihre Besoldung unberührt. Weiterer beruflicher Werdegang der Klägerin. Mit ihrem Schreiben vom ...... bewarb sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit L. auf die im Stellenanzeiger der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen Ausgabe ..... vom ...... ausgeschriebene und nach A 11 BBesO bewertete sog. Beauftragungsmöglichkeit als Beraterin für akademische Berufe mit Schwerpunkt Berufsorientierung in der Agentur für Arbeit C. H. . Daraufhin teilte ihr die Beklagte unter dem 08. November 2010 ohne eine Begründung mit, dass ihre Bewerbung nicht zum Ziel geführt habe. Dieser Entscheidung widersprach die Klägerin am 19. November 2010. Am 23. Dezember 2010 suchte die Klägerin beim Verwaltungsgericht L. um vorläufigen Rechtsschutz nach. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 06. Januar 2011 an das erkennende Gericht verwiesen. Infolge der nach einem rechtlichen Hinweis erklärten Antragsrücknahme wurde das Verfahren 10 L 18/11 mit Beschluss vom 29. April 2011 eingestellt. Eine weitere Bewerbung der Klägerin vom ....... bei der Agentur für Arbeit C1. als Beraterin für akademische Berufe mit Schwerpunkt Berufsorientierung in der Agentur für Arbeit Q. nach A 11 (Stellenanzeiger der Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen Ausgabe .... vom ....) blieb ebenfalls erfolglos. Gegen die schriftliche Absage vom 13. Dezember 2010 erhob die Klägerin am 22. Dezember 2010 Widerspruch. Dieser Rechtsbehelf wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09. Mai 2011 als unzulässig verworfen. Dagegen hat die Klägerin am 30. Mai 2011 zum Geschäftszeichen 10 K 1148/11 Klage erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Unter dem 15. Juni 2011 gab die Beklagte der Klägerin bekannt, dass eine amtsangemessene Verwendung ihrer Person wegen Verwirkung nicht in Betracht komme. Für ihren Antrag sei die Weisung in Form der E-Mail Info Personal vom 10. April 2006 (Nr. 5 c) einschlägig. Danach seien Beamte im Rahmen einer mittelfristigen (bis zu 5 Jahren) Personalplanung dann amtsgerecht zu verwenden, wenn sie fachlich und regional (bundesweit) uneingeschränkt verwendungsbereit seien. Sie - die Klägerin - habe mit der auf ihren Wunsch erfolgten Versetzung nach Q. erneut einem Einsatz auf einem unterwertigen Dienstposten zugestimmt. Damit habe sie lediglich eine regional eingeschränkte Verwendungsbereitschaft gezeigt. Zudem habe sie sich seit dieser Versetzung auf keine feste Stelle der Besoldungsgruppe A 11 beworben oder ihr Interesse gegenüber der zuständigen Personalberaterin geäußert. Daher sei auch im Hinblick auf den Ablauf von drei Jahren ohne weitere Aktivität seitens der Klägerin davon ausgegangen worden, sie habe kein Interesse mehr an ihrer amtsangemessenen Verwendung. Daraufhin erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 03. August 2011, dass ihr verfassungsrechtlich gesicherter Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung nach Art. 33 Abs. 5 GG während ihrer aktiven Dienstzeit nicht verwirken könne. Ungeachtet dessen sei die Annahme, sie habe sich nicht auf A-11-Stellen beworben, unrichtig. Dies nahm die Beklagte zum Anlass, der Klägerin nunmehr "in Abänderung" ihres "Bescheides vom 15. Juni 2011" unter dem 27. September 2011 mitzuteilen, dass sie, sobald eine entsprechende Stelle frei sei und sie die Voraussetzungen erfülle, amtsangemessen verwendet werden könne. Sobald im A11-Bereich eine Vakanz bestehe, werde sie auf die Stelle abgeordnet. Die Abordnung, die der Feststellung diene, ob die amtsangemessene Verwendung erfolgreich wahrgenommen werden könne, könne bundesweit erfolgen, wobei personalfürsorgliche Gesichtspunkte Beachtung fänden. Daher werde um Benachrichtigung gebeten, ab wann die Abordnung frühestens erfolgen könne und inwieweit sie - die Klägerin - fachlich und regional verwendungsbereit sei. Mit ihrer am 15. April 2011 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung weiter. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass ihre Klage angesichts der Tatsache, dass die Beklagte über ihren Antrag auf Übertragung einer amtsangemessenen Tätigkeit vom 11. September 2007 bislang nicht entschieden habe, nach Maßgabe des § 75 VwGO zulässig sei. Die Klage sei auch begründet, da der von ihr geltend gemachte Anspruch zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre. Die Beklagte könne Beamten auch nicht damit drohen, dass sie im Falle der Forderung eines amtsangemessenen Einsatzes bundesweit eingesetzt würden. Die rechtliche Bewertung von Dienstposten, d.h. ihre Zuordnung zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe, liege zwar im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Der Bewertungskatalog der Beklagten sei jedoch mit den Grundsätzen der §§ 18, 25 BBesG nicht zu vereinbaren, da die Besoldungsgruppen A 8, A 9 und A 12 nicht enthalten seien, obwohl es in der Behörde Beamte mit den entsprechenden Statusämtern gebe. Durch die Übertragung der Ergebnisse des Vierten Änderungstarifvertrags zum TV-BA auf den Beamtenbereich sei ausweislich des Schreibens der Regionaldirektion Baden-Württemberg vom 22. Juni 2011 mit Wirkung vom 01. Januar 2008 eine strukturelle Änderung des Bewertungskatalogs dahingehend in Kraft getreten, dass die Dienstposten, die den Tätigkeiten der Tätigkeitsebene IV entsprächen, einheitlich auf die Besoldungsgruppe A 10 angehoben worden seien, d.h. seitdem sei die Besoldungsgruppe A 9 g.D. nicht mehr mit Dienstposten belegt. Die Klägerin betont ferner, dass sie, obwohl sie dazu zur Durchsetzung ihres Anspruchs auf eine amtsangemessene Beschäftigung nicht verpflichtet gewesen sei, sich wiederholt auf Dienstposten einer Beraterin für akademische Berufe mit Schwerpunkt Berufsorientierung der Besoldungsgruppe A 11 beworben habe, sie jedoch nicht zum Zuge gekommen sei. In diesem Zusammenhang werde auch auf das Parallelverfahren 10 K 1148/11 verwiesen. Desweiten habe sie sich bereits im Jahr 2008 ohne Erfolg auf eine A 13-Stelle beworben. Sie habe auch auf ihre entsprechenden Anfragen vor ihrem Antrag auf Versetzung von Herrn H1. L1. vom Bezirkspersonalrat E. und von Herrn D. von der Personalabteilung der Regionaldirektion E. erfahren, dass eine vorübergehende Verwendung auf einem nicht amtsangemessenen Posten für sie keine nachteiligen Folgen habe. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Beklagte, um einen unterwertigen Einsatz von Beamten zu rechtfertigen. § 27 Abs. 2 und 3 BBG und § 6 PostPersRG seien nicht einschlägig und erst recht scheide ein Tarifvertrag aus. Sie sei insoweit flexibel, als sie nicht nur im Bereich Q. , sondern auch im Bereich C. H. eingesetzt werden könne. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr - der Klägerin - einen amtsangemessenen Dienstposten entsprechend ihrem Statusamt A 11 BBesO zu übertragen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, dass in der Vergangenheit im Agenturbezirk Q. mehrere A11-Stellen (z.B. Teamleiter Eingangszone, Teamleiter Arbeitgeberservice, 1. Sachbearbeiter für Angelegenheiten nach dem SGG) ausgeschrieben gewesen seien. Die Klägerin habe sich auf keine dieser Stellen beworben. Ferner stellt die Beklagte klar, dass sie an ihrer ursprünglich vertretenen Rechtsauffassung, der Anspruch der Klägerin auf amtsangemessene Beschäftigung sei verwirkt, nicht mehr festhalte. Am 29. November 2011 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Sache ist dann im Einvernehmen mit den Beteiligten vertagt worden, um diesen Gelegenheit zu einer konsensualen Streitbeilegung auf der Basis eines durchzuführenden Personalgesprächs zu geben. Dazu ist es in der Folgezeit wegen einer unzureichenden Mitwirkung auf der Klägerseite nicht gekommen. Daraufhin haben die Beteiligten mit Schriftsätzen vom 12. und 13. März 2012 auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 K 1148/11 und 10 L 18/11, ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Personalakten der Klägerin (insgesamt sieben hinzugezogene Hefter) verwiesen. Entscheidungsgründe: Das Gericht durfte ohne Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung eine Entscheidung treffen, da sich die Beteiligten in ihren Schriftsätzen vom 12. März 2012 und 13. März 2012 mit dieser Vorgehensweise nach § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einverstanden erklärt haben. Die Klage hat in vollem Umfang Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft. Die Klägerin, der zuletzt im Zuge ihrer Versetzung zur Agentur für Arbeit Q. zum 01. September 2008 lediglich ein seinerzeit nach A 9 und mittlerweile nach A 10 Bundesbesoldungsordnung (BBesO) bewerteter Dienstposten als Beraterin .... mit Schwerpunkt Berufsorientierung auf Dauer übertragen wurde, begehrt in der Sache nach Auslegung ihres Begehrens neben der Übertragung eines amtsangemessenen Dienstpostens, also eines konkret-funktionellen Amtes, auch die dauerhafte Übertragung eines ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne - Verwaltungsamtfrau (A 11 BBesO) - entsprechenden allgemeinen, einer bestimmten Behörde zugeordneten Aufgabenbereichs, also eines Amtes im abstrakt-funktionellen Sinne. Ein solches ist dem Beamten durch gesonderte Verfügung, das heißt in Form eines Verwaltungsakts zu übertragen. Auch im Falle einer Versetzung muss in der Verfügung (zumindest) ein abstrakt-funktionelles Amt bei der neuen Dienststelle übertragen werden, was aus Gründen der Rechtssicherheit in ausdrücklicher und unmissverständlicher Form zu erfolgen hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. September 2004 - 2 C 27/03 -; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 16. März 2009 - 4 S 2235/07 - und Verwaltungsgericht Ansbach, Beschluss vom 14. August 2008 - AN 11 S 08.01147 - m.w.H., jeweils veröffentlicht in der juris-Datenbank. Die Klage ist auch abweichend von § 68 VwGO zulässig, weil über den Antrag der Klägerin "auf amtsgerechte Verwendung" vom 11. September 2007 binnen drei Monaten ohne zureichenden Grund nicht entschieden wurde (§ 75 VwGO). Auch das Rechtsschutzbedürfnis ist zwischenzeitlich nicht entfallen. Zwar hat die Beklagte der Klägerin im Laufe des Klageverfahrens unter dem 27. September 2011 mitgeteilt, dass diese, sobald eine entsprechende Stelle im A 11-Bereich frei werde und sie die Voraussetzungen erfülle, amtsangemessen verwendet werden könne. Mit dieser Erklärung ist dem Klagebegehren aber nicht vollständig entsprochen worden, da sie mit einer Bedingung des Inhalts verknüpft wurde, dass die Klägerin bei einer amtsadäquaten Vakanz zunächst auf die entsprechende Stelle abgeordnet und dort erst nach einer Art Eignungsfeststellung dauerhaft angesetzt würde. Ein derartiges Vorgehen einer "Erprobung" wäre als rechtswidrig zu erachten, weil bei einem Beamten auf Lebenszeit grundsätzlich ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er für Funktionsämter, welche seinem Statusamt entsprechen, hinreichend geeignet ist. Daher wäre es zu beanstanden, wenn die dauerhafte Übertragung eines statusgemäßen Funktionsamtes vom Ergebnis einer - wie auch immer gearteten - vorangehenden "Erprobung" oder Eignungs- bzw. Bewährungsfeststellung abhängig gemacht würde. Vgl. dazu Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, Beschluss vom 18. Februar 2009 - 5 ME 461/08 -, juris-Datenbank. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übertragung eines ihrem Statusamt als Verwaltungsamtfrau entsprechenden abstrakt-funktionellen Amtes und eines amtsangemessenen Dienstpostens. Das statusrechtliche Amt wird grundsätzlich - so auch hier - durch die Zugehörigkeit zu einer Laufbahn und Laufbahngruppe, durch das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe und durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet. In abstrakter Weise wird dadurch seine Wertigkeit in Relation zu anderen Ämtern zum Ausdruck gebracht. Ein Beamter, der wie die Klägerin Inhaber eines Amtes im statusrechtlichen Sinne ist, kann gemäß Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) verlangen, dass ihm ein abstrakt-funktionelles Amt sowie ein amtsangemessenes konkret-funktionelles Amt übertragen wird, dessen Wertigkeit seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entspricht. Im Rahmen dieser Vorgaben liegt es im Ermessen des Dienstherrn, den Inhalt des abstrakt- und des konkret-funktionellen Amtes festzulegen. Das bedeutet aber auch, dass der Dienstherr gehalten ist, dem Beamten solche Funktionsämter zu übertragen, die in ihrer Wertigkeit dem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Damit wird dem Beamten zwar kein Recht auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinne gewährt. Er muss vielmehr Änderungen seines abstrakten und konkreten Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen. Bei jeder sachlich begründbaren Änderung der dem Beamten übertragenen Funktionsämter muss ihm jedoch stets ein amtsangemessener Tätigkeitsbereich verbleiben. Ohne seine Zustimmung darf dem Beamten eine solche Beschäftigung weder entzogen noch darf er auf Dauer unterwertig beschäftigt werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2008 - 2 C 126.07 -, vom 25. Oktober 2007 - 2 C 30.07 - und vom 22. Juni 2006 - 2 C 1.06 - mit weiteren Hinweisen, jeweils abrufbar in der juris-Datenbank. Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die Beklagte im Falle der Klägerin als Folge der Einführung eines eigenen "Beamtenkonzepts" seit Jahren nicht mehr nachgekommen. Bereits seit dem 01. Januar 2006 mangelt es an einem amtsangemessenen Dienstposten und ferner jedenfalls seit der Versetzung der Klägerin zur Agentur für Arbeit Q. zum 01. September 2008 an einem Amt im abstrakt-funktionellen Sinne, das dem Statusamt einer Verwaltungsamtfrau entspricht. Die Beklagte nahm zum 01. Januar 2006 eine Neubewertung sämtlicher Beamtendienstposten und eine entsprechende Neuzuordnung der beamteten Beschäftigten zu den neu zugeschnittenen Stellen vor. Dies erfolgte - getragen von der Absicht der Herstellung eines "Gleichklangs zwischen Tarif und Besoldung" - in Anlehnung an den im Zuge der Umorganisation der Bundesanstalt für Arbeit in die Beklagte abgeschlossenen Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur vom 28. März 2006 (TV-BA), dessen wesentliche Teile ebenfalls rückwirkend zum 01. Januar 2006 in Kraft traten, auf der Basis von acht sog. Tätigkeitsebenen (TE). Dies hat zur Konsequenz, dass aus dem Spektrum der BBesO bewertungsmäßig nur noch acht Besoldungsgruppen belegt sind. Da die BBesO eine tiefere Staffelung der Ämter vorsieht, können die Besoldungsgruppen nur zum Teil unmittelbar in der Tätigkeitsebene untergebracht werden. In der Darstellung der Tätigkeitsebenen werden bestimmte Besoldungsgruppen nicht mehr ausgewiesen, sodass die Beklagte gegenwärtig für Beamte im gehobenen Dienst und im höheren Dienst bis A 16 nur noch Dienstposten nach A 10 (TE IV), A 11 (TE III), A 13 (TE II) und A 14 (TE I) kennt. Dienstposten nach A 9, A 12, A 15 und A 16 gibt es demnach nicht mehr. Die Ämter oberhalb der Besoldungsgruppe A 14 sind einer behördenspezifischen außertariflichen Ämter- und Besoldungsordnung vorbehalten. Diese Reduzierung des Dienstpostenspektrums führt unweigerlich zu unterwertigen Ansätzen. Generell ist festzustellen, dass die Verwendung der zuvor mutmaßlich amtsangemessen beschäftigten Beamten der Beklagten durch den Einsatz auf den neu konzipierten Dienstposten weit überwiegend auf einer Stelle erfolgt, die um eine Stufe der BBesO hinter derjenigen zurückbleibt, die deren Statusamt entspricht. Vgl. zu diesen weitreichenden Umstrukturierungsmaßnahmen im Bereich der Beklagten den Aufsatz "Der Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung" von Schweiger, Zeitschrift für Beamtenrecht (ZBR), Heft 7-8/2011, Seite 245 f. unter Hinweis auf den Beschluss des VG Düsseldorf vom 13. September 2007 - 33 K 6013/06.PVB -, in dem allerdings nach Maßgabe einer früheren Fassung des an den "Haustarifvertrag" angelehnten Bewertungskatalogs noch davon ausgegangen wurde, dass die TE IV der Besoldungsgruppe A 9 BBesO entspricht. So verhält es sich auch bei der Klägerin, der rückwirkend zum 01. Januar 2006 ein damals lediglich nach A 9 BBesO entsprechend der TE IV bewerteter Dienstposten einer Beraterin .... mit Schwerpunkt Berufsorientierung in der Agentur für Arbeit C. H. übertragen wurde. Auch bei der Agentur für Arbeit Q. wurde sie nach ihrer Versetzung zum 01. September 2008 in dieser Weise unterwertig beschäftigt. Nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten und im Hinblick auf die zur Gerichtsakte gereichte aktuelle "Dienstpostenzuordnungstabelle für die Agenturen für Arbeit" (Anlage 1.1 des Bewertungskatalogs der BA), Stand: 01. September 2011, wird die Klägerin mittlerweile A 10-wertig, aber immer noch nicht entsprechend ihrem Statusamt als Verwaltungsamtfrau (A 11 BBesO) eingesetzt. Die Beklagte, eine gemäß Art. 87 Abs. 2 GG und § 367 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung, ist daher als Dienstherrin der Klägerin (vgl. § 2 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -), die nach § 387 Abs. 1 Satz 2 SGB III Bundesbeamtin ist, verpflichtet, deren Anspruch auf Übertragung statusgerechter Funktionsämter zu erfüllen. Denn eine Behörde darf aus einer kraft ihres Organisationsermessens selbst geschaffenen Zwangslage in Gestalt einer - auch umfassenden - Neubewertung von Dienstposten für ihre Beamten keine statusrechtlich nachteiligen Folgen ableiten. Vgl. im Zusammenhang mit § 28 Abs. 3 BBG erneut den Aufsatz von Schweiger, a.a.O., Seite 245 (247 f.). Der Klägerin kann auch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, ihr Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung sei verwirkt. Diese Rechtsauffassung hat die Beklagte damit begründet, dass die Klägerin bei ihrer wunschgemäßen Versetzung nach Q. erneut einem Einsatz auf einem unterwertigen Dienstposten zugestimmt und damit lediglich eine regional eingeschränkte Verwendungsbereitschaft gezeigt habe, sodass sie nach Maßgabe der E-Mail Info Personal vom 10. April 2006 (Nr. 5 c) nicht amtsgerecht zu verwenden sei. Zudem habe sie sich seit dieser Versetzung vor etwa drei Jahren auf keine feste Stelle der Besoldungsgruppe A 11 beworben oder ihr entsprechendes Interesse gegenüber der zuständigen Personalberaterin geäußert. Eine Verwirkung als Unterfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, die zur Folge hat, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, tritt ein, wenn bei der Möglichkeit der Geltendmachung dieses Rechts eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die spätere Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Das sog. Umstandsmoment ist insbesondere dann erfüllt, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werden würde, und er sich infolge des investierten Vertrauens in seinen Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09. Dezember 1992 - 6 P 16/91 - und 10. August 2000 - 4 A 11/99 -, veröffentlicht bei juris. Daran gemessen ist die Argumentation der Beklagten, an der diese übrigens mittlerweile selbst nicht mehr festhält, nicht stichhaltig. Denn die Klägerin, die sich zum 01. September 2008 aus privaten Gründen zur Agentur für Arbeit Q. versetzen ließ, wartete erkennbar auch zu diesem Zeitpunkt unverändert darauf, dass die Beklagte über ihren Antrag auf amtsangemessene Verwendung vom 11. September 2007, von dem sie bis dahin und auch in der Folgezeit nicht abgerückt war, entscheidet. Aus dem Umstand, dass sie nicht früher gerichtlichen Rechtsschutz zur Durchsetzung ihrer Rechte in Anspruch nahm, sondern stattdessen - in Erwartung einer Reaktion der Beklagten - ihren Dienst trotz der unterwertigen Beschäftigung verrichtete, kann nichts zu ihren Ungunsten, namentlich kein sog. Umstandsmoment für eine Verwirkung hergeleitet werden. Gleiches gilt für den Einwand der Beklagten, sie habe keine bundesweit uneingeschränkte Verwendungsbereitschaft gezeigt und sich außerdem nicht auf vakante A 11-Stellen beworben. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob diese auf den in der Personalgrundakte befindlichen Vermerk der Frau M. von der Agentur für Arbeit C1. vom 29. Mai 2008 gestützte Annahme der Beklagten richtig ist, da sich die Klägerin nach Aktenlage nicht nur zweimal im Jahr 2010, sondern auch unter dem 11. September 2007 auf einen im Stellenanzeiger NRW, Ausgabe 20/2007 vom 04. September 2007, ausgeschriebenen Dienstposten als Beraterin für akademische Berufe mit Schwerpunkt Berufsorientierung bewarb (siehe Bl. 26 der Gerichtsakte). Denn jedenfalls bestand und besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht keine dahingehende Verpflichtung eines Beamten. Denn Art. 33 Abs. 5 GG wird verletzt, wenn ein Dienstherr von seinen Beamten, die - wie hier die Klägerin - amtsangemessen beschäftigt werden wollen, Bewerbungen bei der Besetzung freier Stellen verlangt. Sobald ein Beamter seinen sich unmittelbar aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung geltend macht, trifft den Dienstherrn eine Bringschuld, die dieser zeitnah auf Dauer angelegt zu erfüllen hat. Er darf die Erfüllung nicht unter Verweis auf entgegenstehende interne Regelungen hinausschieben, und der Beamte kann eigenverantwortlich entscheiden, ob er sich auf freie Stellen bewerben will oder nicht. Vgl. zur fehlenden Bewerbungsverpflichtung in einem solchen Fall BVerwG, Urteil vom 18. September 2008 - 2 C 126/07 -; ferner VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - 4 S 2403/10 -, wonach durch Art. 143 b Abs. 3 Satz 1 GG klargestellt wird, dass auch bei den Postnachfolgeunternehmen - also juristischen Personen des Privatrechts - die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG anerkannten Strukturprinzipien des Beamtenrechts bei der Weiterbeschäftigung der Beamten der Deutschen Bundespost uneingeschränkt Anwendung finden; vgl. explizit für den Bereich der Beklagten BVerwG, Beschluss vom 02. Dezember 2009 - 6 PB 33/09 -, juris, sowie den Aufsatz von Günther "Ernennung zum Beamten und Rechtsformmissbrauch" , ZBR Heft 7-8/2011, Seite 225 (232 f.). Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).