Beschluss
5 ME 425/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rubrumsberichtigung zugunsten der die Körperschaft vertretenden Behörde ist im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen möglich.
• Die Ausschreibung eines zuvor innehabenen Dienstpostens begründet einen Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz, wenn sie die beabsichtigte Übertragung an einen anderen Beamten glaubhaft macht.
• Bei summarischer Prüfung kann die Umsetzung eines Beamten rechtswidrig sein, wenn der Dienstherr keine nachvollziehbaren, sachlichen Gründe darlegt und vorhandene positive Beurteilungen nicht widerspricht.
• Ist die Umsetzung rechtswidrig, ist der einstweilige Rechtsschutz grundsätzlich auf Wiederherstellung des ursprünglichen konkreten Aufgabenbereichs gerichtet.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz gegen rechtswidrige Umsetzung eines Leiters des Einsatz- und Streifendienstes • Eine Rubrumsberichtigung zugunsten der die Körperschaft vertretenden Behörde ist im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen möglich. • Die Ausschreibung eines zuvor innehabenen Dienstpostens begründet einen Anordnungsgrund für einstweiligen Rechtsschutz, wenn sie die beabsichtigte Übertragung an einen anderen Beamten glaubhaft macht. • Bei summarischer Prüfung kann die Umsetzung eines Beamten rechtswidrig sein, wenn der Dienstherr keine nachvollziehbaren, sachlichen Gründe darlegt und vorhandene positive Beurteilungen nicht widerspricht. • Ist die Umsetzung rechtswidrig, ist der einstweilige Rechtsschutz grundsätzlich auf Wiederherstellung des ursprünglichen konkreten Aufgabenbereichs gerichtet. Der Kläger war seit 1.12.2004 Leiter des Einsatz- und Streifendienstes (ESD) beim Polizeikommissariat B. Nach Berichterstattung über unzulässigen Alkoholkonsum in seiner Dienststelle ordnete die Polizeidirektion C. am 20.11.2007 seine Umsetzung auf einen Sachbearbeiterposten an. Später hob die Direktion diese Entscheidung auf und setzte den Kläger mit Wirkung vom 21.7.2008 auf den Dienstposten Leiter Verfügungseinheit innerhalb der Polizeiinspektion D. um. Am 4.8.2008 schrieb die Direktion den ursprünglichen ESD-Leiterposten neu aus. Der Kläger beantragte beim Verwaltungsgericht einstweiligen Rechtsschutz, um vorläufig wieder auf seinen ursprünglichen Dienstposten eingesetzt zu werden. Das Verwaltungsgericht lehnte ab; dagegen richtet sich die Beschwerde. Die Direktion stützte die Umsetzung auf vermeintlichen Führungs- und Aufsichtsmangel des Klägers, obwohl keine disziplinarischen Vorwürfe gegen ihn erhoben wurden. • Rubrumsberichtigung: Das Passivrubrum ist von Amts wegen zu berichtigen, sodass das Land Niedersachsen vertreten durch die Polizeidirektion Oldenburg Antragsgegner ist; dies ist zulässig und kein Beteiligtenwechsel. • Einstweiliger Rechtsschutzvoraussetzungen: Der Kläger hat durch die Stellenausschreibung vom 4.8.2008 einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht; die Ausschreibung zeigt die geplante Übertragung des Postens an einen anderen Beamten. • Anordnungsanspruch: Bei summarischer Prüfung besteht hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass die Umsetzung rechtsfehlerhaft war, weil der Dienstherr sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat. • Rechtliche Grundsätze zur Umsetzung: Ein Beamter hat keinen Anspruch auf unveränderte Ausübung des Amtes im funktionellen Sinn; Änderungen sind zulässig, soweit der verbleibende Aufgabenbereich dem statusrechtlichen Amt entspricht. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn sind nur eingeschränkt überprüfbar und auf Ermessensmissbrauch zu prüfen. • Fehler der Behörde im konkreten Fall: Die Direktion legte keine nachvollziehbaren sachlichen Gründe dar. Positive, frühere Beurteilungsnoten des Klägers stehen im Widerspruch zur behaupteten Führungsunfähigkeit; es fehlen konkrete Hinweise darauf, welche unterhalb der Pflichtwidrigkeit liegenden Maßnahmen unterlassen worden seien. • Fazit der Rechtswidrigkeit: Die Umsetzung erfolgte offenbar unter dem Einfluss negativer Presseberichterstattung und ist nicht ausreichend begründet, insbesondere da andere unterstellte Führungskräfte rückübertragen wurden, während gegen diese disziplinarisch vorgegangen wurde; eine solche unterschiedliche Behandlung rechtfertigt die Umsetzung des Klägers nicht. • Rechtliche Folge: Bei Feststellung der Rechtswidrigkeit ist der Dienstherr verpflichtet, den ursprünglichen Zustand zumindest vorläufig wiederherzustellen; der Kläger hat die Wiederübertragung des konkreten ESD-Leiteramts begehrt und nicht lediglich die Zuweisung des zuvor eingeräumten Ausweichpostens. Die Beschwerde hat Erfolg. Das Gericht hat festgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorliegen, weil die Umsetzung des Klägers voraussichtlich rechtswidrig ist. Die Stellenausschreibung begründet den Anordnungsgrund; die Direktion hat keinen ausreichenden, sachlich nachvollziehbaren Grund für den Wegfall des konkreten Aufgabenbereichs dargelegt und frühere positive Beurteilungen nicht widerlegt. Daher ist der Antragsgegner verpflichtet, vorläufig den ursprünglichen dienstlichen Zustand wiederherzustellen und den Kläger zumindest bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren wieder als Leiter des Einsatz- und Streifendienstes beim Polizeikommissariat B. einzusetzen. Die Rubrumsberichtigung zugunsten der die Körperschaft vertretenden Behörde wurde vorgenommen.