Urteil
1 L 13/09
Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 11.09.2008 - 7 A 1732/03 - geändert: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldnerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten des Kostengläubigers abzuwenden, wenn nicht der Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Beklagte zur Reinigung der Regenwasserabläufe innerhalb der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 08 in G. verpflichtet ist. 2 Die Landesstraße L 08 in G. (teilweise P.er Straße) wurde ab 1992 auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen der Stadt G., dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Abwasserzweckverband (AZV) F. (Abschnitt 3, 4 und 5), den Stadtwerken L. (Abschnitt 3, 4 und 5) sowie dem Landkreis L. (Abschnitt 3 und 4) und der Bundesrepublik Deutschland (Abschnitt 3 und 4) in den Bauabschnitten 1, 3, 4 und 5 gemeinschaftlich ausgebaut; der 2. Abschnitt ist noch nicht gebaut. Nach der Verwaltungsvereinbarung für den ersten, im Bereich der P.er Straße liegenden Bauabschnitt (von Einmündung F.-straße bis Bahnübergang) hat sich das Land an der Herstellung der in der L08 verlaufenden Entwässerungsleitungen für die Oberflächenentwässerung (Regenentwässerung) beteiligt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der betreffenden Vereinbarung verwiesen. In den später geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen zum 3., 4. und 5. Abschnitt ist geregelt, dass der AZV F., auf den die Klägerin die Abwasserbeseitigungspflicht übertragen hat, die Herstellungskosten des Regenwasserkanals trägt (jeweils § 4 Abs. 1). Der 5. Abschnitt betrifft wiederum einen Teil der P.er Straße (Abschnitt 060 von Str.-km 0,278 bis Str.-km 0,677). Der Beklagte beteiligte sich dort "gem. ARS 11/1996 an den Herstellungskosten und der laufenden Unterhaltung des Stammkanals in Höhe des Betrages, der für den Bau einer eigenen Straßenentwässerungsanlage aufzuwenden wäre", wobei sich die Kostenbeteiligung nach der Länge der zu entwässernden Straßenstrecke bemessen sollte (jeweils § 4 Abs. 2 der Vereinbarungen). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Vereinbarungen verwiesen. 3 Für die P.er Straße ist gemeinsam eine Anlage zur Oberflächenentwässerung der verschiedenen Straßenteile wie der Straßenanliegergrundstücke sowie eine unterhalb der Fahrbahn der Straße laufende Schmutzwasserableitung errichtet worden. Jedenfalls in Teilbereichen der Ortsdurchfahrt der L 08/P.er Straße dient die vorhandene Entwässerungsanlage der Fahrbahn nicht nur deren Entwässerung selbst, sondern auch der Entwässerung des Gehweges, der mit Gefälle zur Straße hin hergestellt worden ist. 4 Nachdem seitens des Bürgermeisters der Klägerin als Ordnungsbehörde im Bereich P.er Straße, Ausbaustrecke zwischen F.-straße und Bahnübergang, eine mangelhafte Reinigung der sogenannten Sinkkästen (Straßenabläufe bzw. Regenwasserabläufe mit eingesetzten Schmutz- und Sandfängen) festgestellt worden war, erließ dieser gegen das Straßenbauamt Schwerin unter dem 22. Juni 2001 eine sofort vollziehbare Ordnungsverfügung, mit der das Straßenbauamt verpflichtet wurde, die Regenwasserabläufe zu leeren, zu säubern und zu spülen. Gegen die Verfügung suchte der Beklagte beim Verwaltungsgericht Schwerin um vorläufigen Rechtsschutz nach (Az.: 1 B 563/01). Der Beklagte reinigte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einmalig die Regenabwasserabläufe. Daraufhin erklärten die Beteiligten übereinstimmend die Erledigung der Hauptsache. 5 Am 27. Juni 2003 hat die Klägerin zur Klärung der Frage, wer zur Unterhaltung und Reinigung der Regenabwasserabläufe innerhalb der Ortsdurchfahrt der Landesstraße in G. verpflichtet ist, Feststellungsklage erhoben. 6 Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, dass die Verpflichtung zur Reinigung der Sinkkästen beim Beklagten liege. Er habe als Träger der Straßenbaulast gemäß §§ 12 Abs. 1 Buchst. a), 13 StrWG – MV für die Ortsdurchfahrt die Verkehrssicherungspflicht. Mit der Straßenbaulast lägen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 StrWG – MV auch alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben beim Beklagten. Ihr Träger sei auch verantwortlich für den Zustand der Entwässerungsanlagen. Die Pflicht des Straßenbauträgers zur Unterhaltung der Straße beinhalte auch die Oberflächenentwässerung des auf der Fahrbahn gesammelten Niederschlagswassers. Die Klägerin sei nach § 30 Abs. 4 Satz 2 StrWG – MV lediglich verpflichtet, das auf der Straßenoberfläche angefallene Straßenoberflächenwasser schadlos abzuführen. Dies erfolge durch die Vorhaltung einer öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungsanlage, die vom Abwasserzweckverband betrieben werde und in die die Rohre der Straßenentwässerung einmündeten. Erst ab der Übergabe des Niederschlagswassers in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage der Klägerin sei diese für die Abführung des gesammelten Oberflächenwassers zuständig. Die Straßenreinigungspflicht der Gemeinde wiederum beziehe sich allein auf die Fahrbahnoberfläche. Aus den zwischen der Stadt G. und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarungen folge nichts anderes. 7 Die Klägerin hat beantragt, 8 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die in der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 08 in G., P.er Straße gelegenen Regenwasserabläufe nebst den Anschlüssen zum Hauptkanal zu warten und zu unterhalten. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Beklagte hat vorgetragen, er sei nicht im Sinne des Klageantrages reinigungspflichtig. Die in der L 08 verlaufende Entwässerungsleitung, die das Oberflächenwasser der Gehwege entlang der L 08, der kreuzenden Gemeindestraßen, der Straßenfläche der L 08 und auch Oberflächenwasser anliegender Privatgrundstücke aufnehme, liege nicht in der Baulast eines Straßenbaulastträgers. Zumindest im 3., 4. und 5. Bauabschnitt befinde sich die Entwässerungsleitung aufgrund der geschlossenen Vereinbarungen in der Baulast des AZV F.. Hierbei handele es sich nicht um eine straßeneigene, sondern um eine sogenannte fremde Anlage im Sinne des § 30 Abs. 4 StrWG – MV. Im 1. Bauabschnitt befinde sich die Entwässerungsleitung in der Baulast der Klägerin, da sie dort ausschließlich das Wasser der Landesstraße aufnehme. Auch hier handele es sich um eine fremde Anlage im Sinne des § 30 Abs. 4 StrWG M-V. Das Land habe sich kostenmäßig an der Erstellung der Anlage beteiligt. Damit sei die Klägerin für die Regeneinläufe/Sinkkästen nebst Anschlüssen zum Hauptkanal reinigungspflichtig nach § 50 StrWG – MV. Die ordnungsgemäße Reinigung umfasse neben der Aufnahme von Schmutz- und Schwebstoffen von der Straßenfläche auch die Entfernung der bereits durch das Oberflächenwasser weggeschwemmten Schmutz- und Schwebstoffe, die im Sinkkasten aufgefangen würden. Selbst mit Blick auf die Rechtsprechung des OVG Münster sei jedenfalls nicht der Beklagte reinigungspflichtig. Danach seien die Sinkkästen und die dazugehörigen Kanalleitungen dem Sielnetz zuzuordnen, da die Funktion der Sinkkästen darin bestehe, dass sich die Kanalleitungen nicht auf Dauer zusetzen würden. Sie erfüllten damit eine dienende Funktion für die Kanalisation. 12 Mit dem angegriffenen Urteil vom 11. September 2008 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet sei, die in der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 08 in G., P.er Straße, gelegenen Regenwasserabläufe nebst den Anschlüssen zum Hauptkanal zu warten und zu unterhalten. 13 Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Unterhaltspflichtiger für die Regenwassereinläufe im Bereich der Ortsdurchfahrt G. der L 08 sei das Land Mecklenburg-Vorpommern als Träger der Straßenbaulast der Fahrbahn. Dies folge unmittelbar aus den Verpflichtungen des Trägers der Straßenbaulast nach § 11 Abs.1 StrWG M-V und der Funktion von Sinkkästen und Zuläufen zum Hauptkanal. Zur Straßenbaulast gehöre auch die Sicherstellung der Funktion von angelegten Entwässerungseinrichtungen und damit die Reinigung der Sinkkästen, um der Verkehrssicherungspflicht zu genügen. Der Beklagte sei nach Maßgabe der §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 13 StrWG M-V Träger der Straßenbaulast für die Fahrbahnfläche der L 08 im Bereich der Ortsdurchfahrt G.. Die streitigen Sinkkästen und die Zuläufe zum Hauptentwässerungskanal seien ein notwendiger Teil der Fahrbahnfläche, da sie das anfallende Oberflächenwasser von der Fahrbahn aufnähmen. Damit unterfalle auch die Unterhaltungsreinigung der Sinkkästen und die Instandhaltung der Zuläufe der "normalen" Unterhaltslast des Beklagten. Der Straßenbaulastträger sei im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern. Dazu zähle auch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn. Auch das weitere Regelungswerk des Straßen- und Wegegesetzes – MV stehe dieser Sicht nicht entgegen. Die Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe zum Hauptkanal unterfalle nicht der nach § 50 Abs. 4 StrWG – MV im Grundsatz zunächst den Gemeinden zugewiesenen Reinigungspflicht. Die Aufgabe der Sinkkästen bestehe darin, das der Kanalisation zufließende Wasser von festen Schadstoffen zu trennen, um es schadlos abzuführen. Die Oberflächenwassereinläufe des Straßenraums würden nicht von der Straßenreinigung genutzt. Der Straßenreinigungsverpflichtete könne auf die Sinkkästen verzichten, nicht jedoch die Kanalisation; die Sinkkästen und die Zuläufe von dort zum Hauptsammler seien daher Teil der (Gesamt-)Abwasserbeseitigung. Auch aus der Vorschrift des § 30 Abs. 4 StrWG – MV folge nichts anderes. Diese Norm stelle vorrangig eine Kostenregelung für die Erstellung von Hauptkanälen, egal ob als Misch- oder Getrenntsystem, im Straßenraum dar, die nicht allein als straßeneigene Anlagen betrieben würden. Sie erfasse nicht die Anlage, Unterhaltung und Reinigung von Sinkkästen und Zuleitung zum gemeinde- bzw. zweckverbandseigenen Kanal. Diese Anlagen seien noch Teil der Straßenentwässerung selbst. Insoweit sei insbesondere auch auf die Regelung der Ortsdurchfahrtenrichtlinie vom 02. Januar 1976 zu verweisen. Hier sei für die Fälle geteilter Baulast in III Nr. 14 Abs. 1 Nr. 1 für die Entwässerungsanlagen der Fahrbahnflächen der Ortsdurchfahrten normiert, dass die Unterhaltung oder Reinigung der Oberflächenentwässerungsanlagen der Gemeinde gegen Kostenerstattung übertragen werden könne, was im Umkehrschluss nichts anderes bedeute, als dass nach Ansicht des Richtliniengebers die Reinigung der Entwässerungsanlagen im Grundsatz beim Straßenbaulastträger liege. 14 Das Urteil ist dem Beklagten am 22. Dezember 2008 zugestellt worden. 15 Am 19. Januar 2009 hat der Beklagte die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 23. November 2009, dem Beklagten am 01. Dezember 2009 zugestellt, hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 01. Februar 2010 (Eingang bei Gericht) entsprechend dem am 18. Dezember 2009 eingegangenem Antrag hat der Beklagte mit am 29. Januar 2010 eingegangenem Schriftsatz die Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet: 16 Nicht er, der Beklagte, sondern die Klägerin sei nach § 50 Abs. 4 StrWG – MV reinigungspflichtig. Hinsichtlich der Reinigung der Sinkkästen bestünde auch ein Zusammenhang mit der Reinigung der Straßenfläche. Die in den Sinkkästen anfallenden festen Stoffe würden überwiegend durch mangelhafte Reinigung der Fahrbahn und häufig im Zuge der Reinigung durch Kehrmaschinen eingetragen. Ein Bezug zur Straßenreinigungspflicht sei auch insoweit gegeben, als dass bei einer (fast) vollständigen Zusetzung der Sinkkästen das Oberflächenwasser nicht mehr ordnungsgemäß von der Fahrbahn abgeleitet werde, sondern sich auf der Fahrbahn und angrenzenden Flächen, wie z. B. Geh- und Radwegen, aufstaue und somit zu Überflutungen bzw. zur Bildung von Eisflächen führe. Die ordnungsgemäße Reinigungspflicht der Gemeinden überlagere daher die verkehrsrechtliche Reinigungspflicht des Straßenbaulastträgers. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Sinkkästen und die Zuläufe zum Hauptkanal baulich nicht zur Fahrbahnfläche selbst gehörten, jedoch ein notwendiger Teil von ihr seien, sei nicht schlüssig. Nach dieser Begründung (Aufnehmen des Oberflächenwassers von der Fahrbahn) würde die gesamte Entwässerungsanlage zur Fahrbahn gehören, weil das Aufnehmen des Oberflächenwassers z. B. auch für die Hauptleitung zutreffe. Die Sinkkästen und Zuläufe seien Teil der Entwässerungsanlage. Vorliegend handele es sich nicht um eine straßeneigene Entwässerungsanlage in der Baulast des Beklagten, sondern um eine sogenannte fremde Anlage im Sinne des § 30 Abs. 4 StrWG – MV. Baulastträger dieser Leitungen sei je nach Bauabschnitt die Gemeinde bzw. der Zweckverband aufgrund bestehender vertraglicher Regelungen. Unabhängig von der nach seiner Auffassung bestehenden Reinigungspflicht der Gemeinde habe der Baulastträger der Entwässerungsanlage auch die Reinigung der Regeneinläufe und Sinkkästen vorzunehmen, weil diese Bestandteil der Entwässerungsanlage seien. Er habe vertraglich nicht nur die Herstellungs-, sondern auch die Unterhaltungskosten in dem Umfang abgelöst, wie er sie ansonsten bei Errichtung einer eigenen Leitung hätte aufbringen müssen. Die Ablöse der Unterhaltung erfasse auch die Unterhaltung von Regeneinläufen und Sinkkästen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin, Az. 7 A 1832/03, aufzuheben und die Klage abzuweisen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie wiederholt im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Ihr könne keine unzureichende Erfüllung ihrer Straßenreinigungspflicht vorgeworfen werden. Ihr Verantwortungsbereich bzw. der des Abwasserzweckverbandes beginne erst ab der Übernahme des Oberflächenwassers in die öffentliche Entwässerungsanlage für die Niederschlagswasserbeseitigung. Der Abwasserzweckverband sei weder Eigentümer der Regenwasserabläufe noch der Sinkkästen und folglich nicht für deren Reinigung zuständig. Insbesondere existiere keine Vereinbarung, der zufolge er diese in Verbandseigentum übernommen hätte. Entsprechend würden diese auch in der technischen Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes nicht aufgeführt. 22 Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Gerichtsakten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Schwerin Az. 1 B 563/01 verwiesen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Entscheidungsgründe 23 Die zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. 24 Die Feststellungsklage der Klägerin ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.); das verwaltungsgerichtliche Urteil war entsprechend abzuändern und die Klage abzuweisen. 25 Der Senat hat dabei die offensichtlich falsche Parteibezeichnung auf Klägerseite – „Bürgermeister der Stadt G.“ – in der Klageschrift im Wege der Rubrumsberichtigung korrigiert (vgl. zur Pflicht des Gerichts, eine offenbar falsche Parteibezeichnung in der Klageschrift mittels Rubrumsberichtigung zu korrigieren, BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001 – 8 B 262/00 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20 – zitiert nach juris); die Klägerin ist auch in Ansehung von § 127 Abs. 1 Satz 6 KV M-V prozessführungsbefugt (vgl. OVG Greifswald, Urt. v. 01.11.2000 – 1 L 130/98 –, LKV 2001, 520 = juris). Die Rubrumsberichtigung ist auch im Rechtsmittelverfahren noch zulässig. Mit ihr wird lediglich klargestellt, dass die Behörde, die erstinstanzlich für die Klägerin tätig geworden ist, als deren Vertreter am Verfahren beteiligt ist, nicht aber selbst die Rechtsstellung eines Beteiligten hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.03.2009 – 5 ME 425/08 –, NdsVBl. 2009, 318 – zitiert nach juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.03.1989 – 8 C 98.85 –, NVwZ-RR 1990, 44 – zitiert nach juris). Im vorliegenden Rechtsstreit kann es offensichtlich nur um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zwischen der Stadt G. und dem Land Mecklenburg-Vorpommern in Beziehung zur Landesstraße L 08 im Bereich der Ortsdurchfahrt G. gehen. Mit Blick auf das erforderliche Feststellungsinteresse (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) und das Erfordernis eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses, das den Gegenstand der Feststellungsklage bilden muss, wäre nicht ersichtlich, dass diese Zulässigkeitsvoraussetzungen für den – auch im Aktivrubrum des angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteils als Kläger bezeichneten – Bürgermeister der Stadt G. erfüllt sein könnten und insoweit eine Ausnahme vom grundsätzlich nach der VwGO geltenden Rechtsträgerprinzip (vgl. § 61 Nr. 1 VwGO) zu machen wäre. Straßenbaulast (vgl. §§ 12 ff. StrWG – MV), Straßenreinigungspflicht (vgl. § 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG – MV) oder etwa auch Abwasserbeseitigungspflicht (vgl. § 40 LWaG) als dabei bedeutsame Pflichtenkreise werden vom Gesetz jeweils bestimmten Rechtsträgern zugewiesen, nicht aber einer Behörde. Etwas anderes folgt für die Frage, wer – richtiger – Kläger ist, auch nicht aus § 61 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 14 Abs. 1 AGGerStrG, wonach landesrechtlich Behörden fähig sind, an Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligt zu sein. Diese Bestimmung ändert nichts daran, dass ein Kläger sich bei Erhebung einer Feststellungsklage auf Rechte stützen muss, die gerade ihm zustehen können müssen, bzw. sich aus der Anwendung einer öffentlich-rechtlichen Norm auf einen Sachverhalt ergeben kann, dass gerade er etwas – insbesondere – nicht zu tun braucht. 26 In den Schriftsätzen der Klägerseite wird auch noch hinreichend deutlich, dass die Klage in diesem Sinne durch die Stadt G. als Rechtsträgerin erhoben werden sollte, also nicht so zu verstehen ist, dass gerade und ausschließlich der Bürgermeister Kläger sein sollte (vgl. zur Auslegungspflicht des Gerichts BVerwG, Beschl. v. 22.03.2001 – 8 B 262-00 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 20 – zitiert nach juris). So ist wiederholt von der „Klägerin“ die Rede. Auch die vorgelegte Vollmacht ist in Sachen „Stadt G./…“ ausgestellt worden. Schließlich hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung mit seiner „Umstellung“ der Klage im Aktivrubrum ebenfalls zum Ausdruck gebracht, dass die Klage an sich von Anfang an von der Klägerin erhoben sein sollte. Über die Zulässigkeit einer insoweit ggf. hilfsweise erklärten subjektiven Klageänderung (§ 91 VwGO) muss der Senat nach alledem nicht mehr befinden. 27 1. Die Feststellungsklage der Klägerin ist zulässig. 28 a) Ihr steht zunächst ein erforderliches allgemeines Rechtsschutzbedürfnis zu Seite. Unabhängig davon, dass die entsprechende gesetzliche Zuständigkeit nicht bei der Klägerin sondern bei der zuständigen Behörde läge, konnte die von ihr geltend gemachte Reinigungspflicht des Beklagten nicht auf einfacherem Wege bzw. durch Erlass einer entsprechenden Ordnungsverfügung durchgesetzt werden. Hoheitsträger sind bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben – selbst – materiell polizeipflichtig, also zur Beachtung besonderer ordnungsrechtlicher Vorschriften verpflichtet; diese dürfen ihnen gegenüber durch die Gefahrenabwehrbehörden grundsätzlich nicht mit Ordnungsverfügungen und Zwang durchgesetzt werden, wenn dadurch in ihre hoheitliche Tätigkeit eingegriffen wird (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 07.03.1996 - 14 TG 3967/95 -, NVwZ 1997, 304; vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.01.1968 - I A 1.67 -, BVerwGE 29, 52 – jeweils zitiert nach juris). 29 b) § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO Subsidiarität steht der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage ebenfalls nicht entgegen. 30 Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 31 Soweit daran zu denken wäre, dass die Klägerin ihr Begehren mit der allgemeinen Leistungsklage und dem Antrag, den Beklagten zur Übernahme der Reinigungspflicht zu verurteilen, hätte verfolgen können, führt dies im Ergebnis nicht zur Subsidiarität der erhobenen Feststellungsklage. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats ist im Verhältnis zu Hoheitsträgern davon auszugehen, dass diese ihre - gerichtlich festgestellten - Pflichten erfüllen, die Feststellungsklage insoweit nicht nachrangig ist. In den Fällen, in denen die Ausführung des Urteils durch den Schuldner – wie bei Behörden wegen der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 GG) – mit Sicherheit auch ohne einen vollstreckbaren Titel zu erwarten ist, kann eine Ausnahme vom Grundsatz der Subsidiarität zugelassen werden und ist die Feststellungsklage als eine der Leistungsklage gleichwertige Rechtsschutzform anzuerkennen (ständige Rspr. des BVerwG seit Urt. v. 27.10.1970 – VI C 8.69 –, BVerwGE 36, 179; Urt. v. 22.02.2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 – jeweils zitiert nach juris; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urt. v. 30.05.2007 –1 L 539/04 –). 32 c) Die Klägerin verfügt auch über das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. 33 Ein Rechtsschutzbegehren ist ohne Rücksicht auf die Klageart nur dann zulässig, wenn es sich auf Rechte stützt, die gerade der Klägerin zustehen können. Zwar ist das in § 43 Abs. 1 VwGO geforderte berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung nicht gleichbedeutend mit einem "rechtlichen Interesse", sondern schließt darüber hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse, insbesondere auch wirtschaftlicher oder ideeller Art, ein. Daraus folgt indessen nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Auf diese Klage ist vielmehr die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden. Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses (§ 43 Abs. 1, 1. Alt. VwGO) sind nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, entweder weil er an dem festzustellenden Rechtsverhältnis selbst beteiligt ist oder weil von dem Rechtsverhältnis eigene Rechte abhängen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 271 - zitiert nach juris). 34 Zwischen den Beteiligten ist die Frage streitig, ob der Beklagte und damit nicht die Klägerin der in Rede stehenden Reinigungspflicht unterliegt. Der Klägerin steht damit ohne weiteres das erforderliche Feststellungsinteresse zur Seite, weil sie im Falle einer Klagestattgabe jedenfalls endgültig von der streitigen Reinigungspflicht "befreit" wäre. 35 d) Hinsichtlich der Frage, ob der Beklagte die streitige Reinigungspflicht zu erfüllen hat, geht es auch um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 43 Abs. 1 VwGO. Darunter sind die rechtlichen Beziehungen zu verstehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von (natürlichen oder juristischen) Personen untereinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft deren eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Rechtliche Beziehungen haben sich nur dann zu einem Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO verdichtet, wenn die Anwendung einer bestimmten Norm des öffentlichen Rechts auf einen bereits übersehbaren Sachverhalt streitig ist (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 26.01.1996 - 8 C 19/94 -, BVerwGE 100, 271 - zitiert nach juris). 36 Die Beteiligten streiten in Ansehung der im Klageantrag bezeichneten Unterhaltungspflicht der Regenwasserabläufe nebst den Anschlüssen zum Hauptkanal im Bereich der Ortsdurchfahrt der L 08 in G. um die Rechtsfolgen aus der Anwendung insbesondere der §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 11 Abs. 1, 13, 30 Abs. 4 und 50 Abs. 4 StrWG – MV, also um ihr rechtliches Verhältnis zu einer Sache, hinsichtlich derer im vorstehenden Sinne eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. 37 2. Die Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. 38 Aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen lässt sich nicht entnehmen, dass der Beklagte die in der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 08 in G., P.er Straße, gelegenen Regenwasserabläufe nebst den Anschlüssen zum Hauptkanal im Sinne des Klageantrages – „zu warten und zu unterhalten“ – zu reinigen hat. 39 Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung folgt eine solche Unterhaltungs- bzw. Reinigungspflicht des Beklagten nicht aus den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes MV zum Inhalt der Straßenbaulast; nach Maßgabe des Wasserrechts besteht eine solche Reinigungspflicht zu Lasten des Beklagten gerade nicht. 40 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 StrWG – MV umfasst die Straßenbaulast alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand anzulegen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange zu berücksichtigen (Satz 2). § 12 Abs. 3 StrWG – MV enthält eine Konkretisierung dergestalt, dass zu den Aufgaben nach Absatz 1 nicht das Schneeräumen, das Streuen bei Schnee- oder Eisglätte, die Reinigung und die Beleuchtung gehören (Satz 1). Die Träger der Straßenbaulast sollen jedoch nach besten Kräften die öffentlichen Straßen von Schnee räumen und bei Schnee- und Eisglätte streuen (Satz 2). Die Vorschriften des § 50 StrWG – MV bleiben unberührt (Satz 3). 41 Wer Träger der Straßenbaulast ist, regeln die §§ 12 ff. StrWG – MV. Vorliegend sind § 12 Abs. 1, 3 sowie § 13 Abs. 2, 4 StrWG – MV maßgeblich: 42 Gemäß § 12 Abs. 1 Buchst. a StrWG – MV ist für die Landesstraßen das Land Träger der Straßenbaulast. Absatz 1 gilt nach § 12 Abs. 3 StrWG – MV nicht für die Ortsdurchfahrten, soweit für diese die Straßenbaulast - nach § 13 - den Gemeinden obliegt. Da es sich bei der Stadt G., soweit ersichtlich, nicht um eine Gemeinde mit mehr als 10.000 oder 50.000 Einwohnern handelt (vgl. § 13 Abs. 1, 5 StrWG – MV), bestimmt die einschlägige Regelung des § 13 Abs. 2 StrWG – MV: Soweit dem Land oder den Landkreisen die Straßenbaulast für Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege, Parkflächen und Straßengehölze. Nach § 13 Abs. 4 StrWG – MV sind die Gemeinden Träger der Straßenbaulast für die Straßenteile, die nach den Absätzen 2 und 3 nicht in der Straßenbaulast des Landes oder der Landkreise stehen. 43 Für die Landesstraße L 08 im streitigen Bereich bzw. der Ortsdurchfahrt G. folgt daraus, dass der Beklagte Straßenbaulastträger ist, seine Straßenbaulast sich jedoch nicht auf Gehwege, Parkflächen und Straßengehölze bezieht, letztere vielmehr in die Straßenbaulast der Klägerin fallen. 44 Dieser Sachverhalt einer geteilten Baulast ist insoweit von rechtlicher Bedeutung, als jedenfalls in Teilbereichen der Ortsdurchfahrt der L 08/P.er Straße die Entwässerungsanlage der Fahrbahn nicht nur deren Entwässerung selbst dient, sondern auch der Entwässerung des Gehweges, der mit Gefälle in Richtung zur Fahrbahn hin errichtet worden ist. Insoweit wäre bereits ausgehend vom Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts, dem zufolge unmittelbar aus § 11 Abs. 1 StrWG – MV und der Funktion von Sinkkästen und Zuläufen von Sinkkästen zum Hauptkanal – auch – die Pflicht zur Reinigung der Sinkkästen folge, eine alleinige Reinigungspflicht des Beklagten zu verneinen: Gibt es zwei Straßenbaulastträger, deren Anlagen über die betroffenen Sinkkästen entwässert werden, kann es jedenfalls keine ausschließliche Reinigungspflicht des Beklagten geben. 45 Das Verwaltungsgericht nimmt dennoch unter dem Gesichtspunkt der Straßenbaulast eine ausschließliche Reinigungspflicht des Beklagten mit der Begründung an, die Sinkkästen seien ein notwendiger Teil der Fahrbahnfläche, da sie das anfallende Oberflächenwasser von der Fahrbahn aufnähmen, damit unterfalle auch ihre Unterhaltungsreinigung und die Instandhaltung der Zuläufe der "normalen" Unterhaltslast des Beklagten, weil der Straßenbaulastträger im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit verpflichtet sei, die Straße in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern; dazu zähle auch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn. Dem ist jedoch unabhängig hiervon bereits im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu folgen. 46 Zwar ist es zutreffend, dass zu den öffentlichen Straßen auch die Entwässerungsanlagen gehören (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 1 StrWG – MV) und die Straßenbaulast auch die Einrichtung und Unterhaltung von Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn umfasst, ebenso die Pflicht zur Oberflächenentwässerung der Fahrbahn als solche. Die Art und Weise der technischen Umsetzung der Oberflächenentwässerung und ihre rechtliche Regelung bestimmt die Baulast jedoch nicht im einzelnen. Der Straßenbaulastträger ist insoweit z. B. grundsätzlich darin frei, ob er sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflicht einer eigenen Abwassereinrichtung bedienen will oder – in Absprache mit einer Kommune – eine vorhandene städtische Kanalisation benutzt. Er muss jedoch gesetzliche Vorgaben und hier insbesondere die Maßgaben des Wasserrechts beachten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 06.03.1997 – 8 B 246.96 –, NVwZ-RR 1998, 130, dessen Erwägungen auf die Regelungen des StrWG – MV insoweit übertragbar sind). 47 Diese Bestimmungen des Wasserrechts und insbesondere des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie die dort geregelte landesrechtliche Pflicht zur Abwasserbeseitigung stehen der antragsgemäßen Feststellung einer Reinigungspflicht des Beklagten hinsichtlich der in der Ortsdurchfahrt der Landesstraße L 08 in G., P.er Straße vorhandenen Regenwasserabläufe nebst den Anschlüssen zum Hauptkanal entgegen. 48 Die Reinigung der Sinkkästen und Zuläufe ist dem Pflichtenkreis der Abwasserbeseitigung zuzuordnen. Sie ist Teil der Beseitigung des Abwassers, das bei der straßenrechtlich notwendigen Oberflächenentwässerung der Fahrbahn anfällt, also Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser) ist Abwasser i. S. v. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Nach § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG umfasst die Abwasserbeseitigung das Sammeln, Fortleiten, Behandeln, Einleiten, Versickern, Verregnen und Verrieseln von Abwasser sowie das Entwässern von Klärschlamm in Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung. 49 Die von den Sinkkästen zurückgehaltenen Schwebstoffe des Niederschlagswassers und sonstige von ihm mitgeführte stoffliche Bestandteile bzw. der vom Niederschlagswasser weggeschwemmte Straßenschmutz sind ursprünglicher Bestandteil des Niederschlagswassers bzw. Abwassers. Diese Stoffe unterliegen keinem gegenüber dem übrigen, weiter abfließenden Abwasser gesonderten Schicksal. Als Abwasserbestandteil unterfallen sie ohne weiteres der Abwasserbeseitigung. Dies bestätigt auch eine funktionale Betrachtungsweise: Wenn die abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaft das bei der Oberflächenentwässerung anfallende Wasser unterirdisch ableitet, dann entspricht es der Durchführung dieser Aufgabe, dass der Straßenschmutz mittels Sinkkästen aufgefangen wird, damit die Leitungen der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage sich nicht auf die Dauer zusetzen. Damit wird dem Zweck der Kanalisation gedient. Die Kanalisation kann im allgemeinen auf die Sinkkästen nicht verzichten, um ihrer Aufgabe gerecht zu werden. Da der mit dem Regen weggespülte Straßenschmutz – wie ausgeführt – Bestandteil des Abwassers ist, gehört die Reinigung der Sinkkästen zur Aufgabe der Abwasserbeseitigung (vgl. zum Ganzen OVG Münster, Urt. v. 31.01.1984 - 2 A 1312/82 -, KStZ 1984, 139; Teilurt. v. 24.06.2008 - 9 A 373/06 -, juris; vgl. ebenso VG Gelsenkirchen, Urt. v. 01.12.2005 - 13 K 2039/04 -, juris, zustimmend Wichmann, Straßenreinigung und Winterdienst in der kommunalen Praxis, 6. Aufl., Rn. 26; Brüning, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: März 2010, § 6 Rn. 462; Siemers, in: KAG M-V, Stand: Juni 2010, § 6 Anm. 11.3.2.1, der es allerdings für vertretbar hält, die Reinigung der Sinkkästen auch der öffentlichen Einrichtung "Straßenreinigung" zuzurechnen). 50 Die in den Sinkkästen aufgefangenen Stoffe unterfallen im Übrigen nicht etwa dem Regime des Abfallrechts; insoweit bestimmt § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrW-/AbfG, dass die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes nicht gelten für Stoffe, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht worden sind. Dies ist spätestens im Moment des Ablaufens des Oberflächenwassers von der Fahrbahn in die Regenwasserabläufe der Fall. 51 Ist damit geklärt, dass die streitgegenständliche Reinigungspflicht der Abwasserbeseitigungspflicht zuzurechnen ist, folgt aus den insoweit einschlägigen wasserrechtlichen Maßgaben des Bundes- und Landesrechts zugleich, dass diese Verpflichtung nicht dem Beklagten zugeordnet werden kann. 52 § 56 Satz 1 WHG bestimmt, dass Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen ist, die nach Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt (Satz 2). 53 Die Abwasserbeseitigung obliegt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 LWaG den Gemeinden im Rahmen der Selbstverwaltung, soweit sie nicht nach Absatz 4 anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts übertragen wurde. 54 Gemäß § 40 Abs. 3 Nr. 1 LWaG entfällt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung nach Absatz 1 und zur Überlassung des Abwassers nach Absatz 2 für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Außenbereich abfließt. Im Umkehrschluss folgt daraus, dass es für Niederschlagswasser, das von öffentlichen Verkehrsflächen im Innenbereich abfließt, bei der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden bleibt. Dies wird regelmäßig für Ortsdurchfahrten im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 StrWG - MV zu gelten haben (im Grundsatz ebenso Siemers, in: KAG M-V, Stand: Juni 2010, § 6 Anm. 11.3.2.1 und 11.1.2). An dieser Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden ändern die Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes zur Straßenbaulast im Grundsatz nichts (ebenso im Ergebnis für das thüringische Landesrecht OVG Weimar, Beschl. v. 11.06.2009 – 4 EO 109/06 –, juris Rn. 28; vgl. auch OVG Magdeburg, Beschl. v 14.04.2009 – 3 L 127/07 –, juris Rn. 9 ff.). 55 Auch wenn die Straßenbaulastträger im Innenbereich bzw. innerhalb geschlossener Ortslagen die Straßenentwässerungsanlagen herstellen und die Oberflächenentwässerung vornehmen, müssen diese Entwässerungsanlagen wegen der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinden einerseits und der Überlassungspflicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 LWaG andererseits jedenfalls – irgendwann, je nach dem, in welchem Umfang die Straßenentwässerungsanlage hergestellt worden ist – in die Abwasserbeseitigungsanlage der Gemeinde einmünden bzw. muss letzterer das Abwasser überlassen werden. Entsprechend münden auch im Bereich der Ortsdurchfahrt der L 08 die Rohre der Straßenentwässerung in die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungsanlage, die vom Abwasserzweckverband betrieben wird. Insoweit handelt es sich bei den Sinkkästen in einer wasserrechtlichen Betrachtungsweise gewissermaßen um der Überlassung des Abwassers aus der Straßenentwässerung im Übrigen vorgelagerte Überlassungspunkte für eine Teilschmutzfracht. Das Straßenrecht modifiziert die Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde dabei lediglich insoweit, als es um die bauliche Errichtung und technische Unterhaltung der Straßenentwässerungsanlagen geht. Nicht betroffen ist die Beseitigung des Abwassers als solche. Das Wasserrecht stellt es dem Straßenbaulastträger insoweit abgesehen von der Regelung des § 40 Abs. 3 Nr. 1 LWaG nicht frei, die Abwasserbeseitigung in Eigenregie durchzuführen. Anfallendes Abwasser ist vielmehr gemäß § 40 Abs. 2 LWaG dem Beseitigungspflichtigen zu überlassen, was den in den Sinkkästen gesammelten Schlamm bzw. die dort gesammelten Stoffe umfasst. Allein dies erscheint auch sachgerecht. Wäre der von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft verschiedene Straßenbaulastträger zur Reinigung verpflichtet, müsste dieser für die schadlose Beseitigung der dabei gesammelten Schadstoffe/Abwasserreste sorgen und diese nur zu einem späteren Zeitpunkt der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft anschließend überlassen. Dies erübrigt sich mit der Reinigungspflicht der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft. Im Ergebnis muss deshalb der von der abwasserbeseitigungspflichtigen Körperschaft verschiedene Straßenbaulastträger zwar die baulichen und technischen Voraussetzungen der Oberflächenentwässerung schaffen und diese in technischer Hinsicht auch unterhalten, nicht jedoch die Sinkkästen und Zuläufe reinigen. 56 Aus den Bestimmungen der §§ 30 Abs. 4, 50 Abs. 4 Satz 1 StrWG – MV lässt sich jedenfalls ebensowenig herleiten, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Reinigungsverpflichtung zuzuordnen wäre. 57 Die Bestimmung des § 30 Abs. 4 StrWG - MV ließe sich im Übrigen in die vorstehend entwickelte Systematik "einpassen". Erfolgt eine Straßenentwässerung über eine nicht straßeneigene, von der Gemeinde oder dem Abwasserverband eingerichtete Abwasseranlage, so beteiligt sich der Träger der Straßenbaulast gemäß § 30 Abs. 4 Satz 1 StrWG - MV an den Kosten der Herstellung oder Erneuerung dieser Anlage in dem Umfang, wie es der Bau einer eigenen Straßenentwässerung erfordern würde. Der Gemeinde obliegt die schadlose Abführung des Straßenoberflächenwassers (Satz 2). Für die Inanspruchnahme der Entwässerungsanlage ist darüber hinaus kein Entgelt zu erheben (Satz 3). 58 Die Vorschrift könnte dahin zu verstehen sein, dass sie es dem Straßenbaulastträger erlaubt, gar keine oder teilweise keine straßeneigene Oberflächenentwässerung selbst zu schaffen. Insoweit bestünde insbesondere im Bereich einer Ortsdurchfahrt für den von der Gemeinde verschiedenen Straßenbaulastträger die Möglichkeit, die straßenrechtliche Modifizierung der wasserrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht im Hinblick auf die Schaffung der Oberflächenentwässerungsanlagen – teilweise – "zurückzunehmen". Die Gemeinde oder der Abwasserverband rückten gewissermaßen wieder in ihre wasserrechtliche Beseitigungspflicht in entsprechendem Umfang ein. Dies hat jedoch keine Auswirkungen für die Frage, ob der Beklagte der streitgegenständlichen Reinigungspflicht unterliegt. Die Regelung in Satz 2 erlangte gegenüber der im Innenbereich für die Entwässerung der Straßenflächen bereits wasserrechtlich bestehenden Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde keine weitergehende Bedeutung. Ihre Bedeutung dürfte darin bestehen, eine solche Beseitigungspflicht betreffend das Abwasser aus der Entwässerung von Straßen im Außenbereich originär zu regeln, da dort eine solche der Gemeinde nach Wasserrecht – wie ausgeführt – nicht besteht. 59 Eine gegenüber den vorstehenden Erwägungen abweichende rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den Regelungen der Ortsdurchfahrtenrichtlinie (ODR, abgedruckt bei Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: September 2008, Anhang 2.3.1; vgl. zur Anwendbarkeit Runderlass Straßenbau MV Nr. 05/1995 vom 20. März 1995, Anlage 1 Nr. 14.1, Anlage 2; vgl. im Übrigen die ODR i. d. F. des ARS Nr. 14/2008 unter www.bravors.brandenburg.de/sixcms/detail.php?gsid=land_bb_bravors_01.c.47915.de). Hierbei handelt es sich zunächst um eine bloße Verwaltungsvorschrift, die grundsätzlich an der Rechtslage nach Maßgabe der vorstehend erörterten gesetzlichen Bestimmungen nicht zu ändern vermag. Im Übrigen ist den hierauf bezogenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht meint, für die Fälle geteilter Baulast sei in III Nr. 14 Abs. 1 Nr. 1 für die Entwässerungsanlagen der Fahrbahnflächen der Ortsdurchfahrten normiert, dass die Unterhaltung oder Reinigung der Oberflächenentwässerungsanlagen, zu denen nach III. Nr. 14 Abs. 1 Satz 2 auch die Anschlussleitung zu den Längsleitungen zählten, der Gemeinde gegen Kostenerstattung übertragen werden könne, was im Umkehrschluss nichts anderes bedeute, als dass nach Ansicht des Richtliniengebers die Reinigung der Entwässerungsanlagen im Grundsatz beim Straßenbaulastträger liege. Dies ist schon im Ansatz nicht nachvollziehbar, wenn das Verwaltungsgericht davon ausgeht, insoweit sei "für die Fälle geteilter Baulast" eine Regelung getroffen. Denn III Nr. 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ODR bezieht sich ausdrücklich nur auf den Fall, dass "die Oberflächenentwässerung allein den in der Straßenbaulast des Bundes stehenden Straßenflächen dient" (vorliegend entsprechend zu lesen "in der Straßenbaulast des Landes") und hat nicht ohne weiteres den Fall der geteilten Baulast zum Gegenstand. III Nr. 14 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ODR, der dann bestimmt, dass die Unterhaltung oder Reinigung der Entwässerungsanlagen der Gemeinde gegen Kostenerstattung übertragen werden kann, wenn ihre ordnungsgemäße Durchführung gesichert ist, knüpft an die Regelung in Satz 1 an. Abgesehen davon muss der systematische Kontext zu III Nr. 14 Abs. 2 ODR berücksichtigt werden. Diese Bestimmung erfasst den Fall, dass die Gemeinde eine Mischkanalisation einrichtet. Mischkanalisation meint hierbei – auch – die Herstellung einer gemeindlichen Kanalisation, in die Niederschlagswasser von Flächen verschiedener Straßenbaulastträger und von Anliegergrundstücken eingeleitet wird. Dieser Fall wäre vorliegend gegeben. III Nr. 14 Abs. 2 Satz 4 ODR regelt dann aber, dass die Unterhaltung der Mischkanäle der Gemeinde obliegt. 60 Die Abwassersatzung des Abwasserzweckverbandes Fahlenkamp hat vorliegend als gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen nachrangiges Regelungswerk keine rechtliche Relevanz; sie trifft zudem keine Regelungen betreffend die Oberflächenentwässerung von Straßen. 61 Aus den u. a. zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen zum Ausbau der Ortsdurchfahrt ergibt sich jedenfalls nicht, dass dem Beklagten die streitgegenständliche Reinigungsverpflichtung zuzuordnen wäre. 62 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 63 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 64 Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.