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Beschluss

5 LC 148/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei übereinstimmender Erledigung ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach § 269 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) unwirksam zu erklären. • Die Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes richtet sich nach dem Zweck, die innere Unabhängigkeit des Beamten zu sichern; die Unschuldsvermutung allein begründet keinen Anspruch auf Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes. • Bei der Prüfung, ob dienstlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, kommt es auf die Herkunfts‑ und Beweislage der belastenden Tatsachen sowie deren vorläufiges Gewicht an; daraus ergibt sich eine fallbezogene Ermessensentscheidung. • Wenn Verfahrensbeteiligte die Hauptsache erledigt erklären, ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; es kann gerechtfertigt sein, die Kosten aufzuteilen, wenn Erfolgsaussichten der Klage unklar waren.
Entscheidungsgründe
Dienstlicher Rechtsschutz bei staatsanwaltlichen Ermittlungen: fallbezogenes Ermessen • Bei übereinstimmender Erledigung ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nach § 269 Abs. 3 ZPO (i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO) unwirksam zu erklären. • Die Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes richtet sich nach dem Zweck, die innere Unabhängigkeit des Beamten zu sichern; die Unschuldsvermutung allein begründet keinen Anspruch auf Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes. • Bei der Prüfung, ob dienstlicher Rechtsschutz zu gewähren ist, kommt es auf die Herkunfts‑ und Beweislage der belastenden Tatsachen sowie deren vorläufiges Gewicht an; daraus ergibt sich eine fallbezogene Ermessensentscheidung. • Wenn Verfahrensbeteiligte die Hauptsache erledigt erklären, ist über die Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden; es kann gerechtfertigt sein, die Kosten aufzuteilen, wenn Erfolgsaussichten der Klage unklar waren. Die Kläger hatten gegenüber dem Dienstherrn geltend gemacht, ihnen stehe dienstlicher Rechtsschutz für Verteidigungskosten in staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren zu; die Beklagte verweigerte diesen in der Folge. Die Kläger suchten gerichtliche Durchsetzung ihrer Verpflichtungsbegehren; das Verfahren wurde von den Parteien in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass das Verfahren einzustellen war. Die staatsanwaltschaftlichen Verfahren gegen die Kläger führten letztlich zu Freisprüchen oder Einstellungen gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Streitgegenstand war, ob und in welchem Umfang der Dienstherr verpflichtet ist, dienstlichen Rechtsschutz zu gewähren, insbesondere bei Verfahren, die im Zusammenhang mit dienstlichen Verrichtungen stehen oder bei denen der Dienstherr selbst Ermittlungen eingeleitet hat. Relevante Tatsachen betrafen die Herkunft und das Gewicht der belastenden Beweismittel sowie die Frage, ob durch das Vorgehen des Dienstherrn das Recht auf wirksame Verteidigung oder die innere Unabhängigkeit der Beamten betroffen ist. Die Kostenentscheidung sollte nach billigem Ermessen getroffen werden. • Das Verfahren ist wegen Erledigung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das erstinstanzliche Urteil ist nach § 269 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO unwirksam zu erklären und die Kosten nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verteilen. • Die Unschuldsvermutung schützt Beschuldigte vor Nachteilen, denen kein rechtsstaatliches Verfahren voranging, begründet aber keinen Anspruch auf dienstlichen Rechtsschutz, weil die Versagung desselben keinem Schuldspruch gleichkommt. • Die vom Dienstherrn zu prüfenden Schutzpflichten (§ 87 Abs. 1 Satz 2 NBG a.F., § 45 Satz 2 BeamtStG) zielen auf die Stärkung der inneren Unabhängigkeit des Beamten; deshalb kommt dienstlicher Rechtsschutz gerade bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Amt in Betracht. • Bei der Ermessensentscheidung ist wesentlich, aus welcher Sphäre die belastenden Tatsachen und Beweismittel stammen und welches vorläufige Gewicht die Behörde ihnen beimisst, weil hieraus das Manipulations‑ und Belastungsrisiko für den Beamten folgt. • Allein dass der Dienstherr selbst Ermittlungen eingeleitet hat, kann nicht generell die Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes ausschließen; die Frage ist nach Sinn und Zweck der Normen und den konkreten Umständen zu beurteilen. • Im vorliegenden Beschluss konnten die Auslegungsfragen nicht abschließend geklärt werden und eine weitergehende Sachaufklärung war nicht möglich; die Erfolgsaussichten der Verpflichtungsbegehren der Kläger erschienen zumindest zweifelhaft, weshalb eine geteilte Kostenentscheidung angemessen ist. Das Verfahren wurde wegen übereinstimmender Erledigung eingestellt und das erstinstanzliche Urteil für unwirksam erklärt; die Kosten sind nach billigem Ermessen aufzuteilen. Die Kläger haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf die begehrten Verpflichtungen, da die Unschuldsvermutung allein die Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes nicht erzwingt und die Gewährung vielmehr eine fallbezogene Ermessensentscheidung der Behörde ist. Bei der Prüfung ist entscheidend, aus welcher Sphäre die belastenden Tatsachen und Beweismittel stammen und welches vorläufige Gewicht ihnen beizulegen ist. Insgesamt überwog im Streitstand die Auffassung, dass die Kläger allenfalls auf ein Bescheidungsbegehren hätten abzielen können; deshalb erschien eine Aufteilung der Kosten als angemessen.