Urteil
28 K 15.17
VG Berlin 28. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0531.28K15.17.0A
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Leitsätze
Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann es gebieten, einem Beamten auch dann ein zinsloses Darlehen zur Rechtsverteidigung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu gewähren, wenn ihm ein gegen den Dienstherrn gerichtetes Verhalten zur Last gelegt wird.(Rn.67)
(Rn.69)
Tenor
Der Bescheid der Senatsverwaltung für vom 23. September 2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2016 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein zinsloses Darlehen auf der Grundlage der vorgelegten Vergütungsvereinbarung (Verwaltungsvorgang Bl. 4-6) zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kann es gebieten, einem Beamten auch dann ein zinsloses Darlehen zur Rechtsverteidigung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zu gewähren, wenn ihm ein gegen den Dienstherrn gerichtetes Verhalten zur Last gelegt wird.(Rn.67) (Rn.69) Der Bescheid der Senatsverwaltung für vom 23. September 2016 und ihr Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2016 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ein zinsloses Darlehen auf der Grundlage der vorgelegten Vergütungsvereinbarung (Verwaltungsvorgang Bl. 4-6) zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Verpflichtungsklage ist statthaft. Da nach Nummer 2.3 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsvorschriften über Rechtsschutzmaßnahmen in Zivil- und Strafsachen für Bedienstete des Landes Berlin (AV Rechtsschutz) vom 18. Mai 2016 (ABl. S. 1166) die Versagung eines Darlehens dem Bediensteten begründet schriftlich zu bescheiden ist, setzt auch dessen Gewährung einen Verwaltungsakt voraus. Aus den weiteren Bestimmungen der AV Rechtsschutz, insbesondere bezüglich der Höhe des Darlehens, eines etwaigen Rückzahlungsverzichts und der Eigenbeteiligung, ergibt sich, dass alle Einzelheiten des gewährten Darlehens einseitig von der Dienstbehörde geregelt, also nicht nach einer Grundentscheidung über die Pflicht zur Darlehensgewährung vertraglich ausgestaltet werden. Die Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch auf die Gewährung eines zinslosen Darlehens zur Bestreitung der durch die Beauftragung seines hiesigen Prozessbevollmächtigten als Verteidiger in dem Ermittlungsverfahren 2... gemäß der vorgelegten Vergütungsvereinbarung (Verwaltungsvorgang Bl. 4-6) entstehenden Kosten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes – GG –) zählende Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. § 45 des Beamtenstatusgesetzes – BeamtStG –), die auch dann angesprochen ist, wenn der Beamte vom Dienstherrn Hilfe in gerichtlichen Verfahren begehrt, in die er aus dienstlichem Anlass verwickelt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 – BVerwG 2 B 45.84 –, zitiert nach juris, Rdnr. 3). Die Ausübung der Fürsorgepflicht steht grundsätzlich im freien und pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Dabei entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass der Dienstherr befugt ist, die ihm durch das Gesetz eingeräumte Gestaltungsfreiheit in Ausübung seiner Fürsorgepflicht durch Verwaltungsvorschriften nach generellen Gesichtspunkten zu binden, um eine einheitliche und gleichmäßige Handhabung des Ermessens zu gewährleisten (s. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 – BVerwG 2 B 45.84 –, zitiert nach juris, Rdnr. 3; Urteil vom 26. November 1992 – BVerwG 2 C 21.91 –, zitiert nach juris Rdnr. 18; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 – 2 A 10283/00 –, zitiert nach juris, Rdnr. 24; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 1 B 2234/12 –, zitiert nach juris, Rdnr. 8). Über die zu ihrer Konkretisierung ergangenen Verwaltungsvorschriften hinaus kann auf die allgemeine Fürsorgepflicht nur in den Fällen zurückgegriffen werden, in denen sie sonst in ihrem Wesenskern verletzt würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 – BVerwG 2 B 45.84 –, zitiert nach juris, Rdnr. 4 m. w. N.; vgl. zum Ganzen auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. März 2013 – OVG 4 N 34.11 –). Für das Land Berlin ist die Verwaltungspraxis betreffend die Unterstützung von Bediensteten für Rechtsschutzmaßnahmen durch die AV Rechtsschutz bestimmt. Eine davon abweichende Praxis gibt es im Bereich der nach Nummer 1.2 Abs. 1 Satz 1 AV Rechtsschutz zuständigen Dienstbehörde nicht. Eine vor Inkrafttreten der AV Rechtsschutz am 18. Mai 2016, etwa auf der Grundlage des gleichzeitig gegenstandslos gewordenen Vorgängerrundschreibens vom 18. Dezember 2002 geübte Praxis wäre unerheblich. Vorliegend steht die Ablehnung der Gewährung eines Darlehens im Einklang mit den Bestimmungen der AV Rechtsschutz, so wie der Beklagte sie seiner Ermessensausübung und damit seiner Verwaltungspraxis zugrunde legt. Nach Nummer 2.1 AV Rechtsschutz soll einem Bediensteten nach Maßgabe der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen u. a. dann gewährt werden, wenn gegen ihn wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht, ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft eingeleitet worden ist. Die Voraussetzungen von Nummer 2.2 Abs. 1 Buchstaben a bis f AV Rechtsschutz müssen kumulativ erfüllt sein. Daran fehlt es im Falle des Klägers, weil jedenfalls die Voraussetzungen der Buchstaben a und b AV Rechtsschutz nicht gegeben sind. Die Gewährung eines Darlehens setzt nach Nummer 2.2 Abs. 1 Buchstabe a AV Rechtsschutz voraus, dass ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht. Der dort genannte Beispielsfall, dass im Falle einer Verurteilung mit Schadensersatzansprüchen gegen das Land Berlin zu rechnen wäre, kommt vorliegend nicht in Betracht. Ebenso wenig liegt ein im zweiten Halbsatz der Vorschrift genannter Regelfall vor, da der Kläger weder mit Vollzugsaufgaben betraut ist noch in Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Zwang ausübt und aufgrund einer entsprechenden Tätigkeit strafrechtlich verfolgt wird. Der Beklagte, auf dessen Verständnis der Vorschrift es im Rahmen der Überprüfung seiner Verwaltungspraxis ankommt, hat ein dienstliches Interesse u. a. unter Hinweis darauf verneint, dass der Kläger nicht ähnlichen strafrechtlichen Risiken ausgesetzt sei wie im Vollzug tätige Beamte. Nach Nummer 2.2 Abs. 1 Buchstabe b AV Rechtsschutz ist weitere Voraussetzung, dass der Behörde die Gewährung des Darlehens zugemutet werden kann, insbesondere das zur Last gelegte Verhalten sich nicht (Hervorhebung im Original) gegen den Dienstherrn richtet beziehungsweise der Dienstherr nicht selbst das Verfahren gegen den Beamten veranlasst oder wegen derselben Angelegenheit ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Vorliegend richtet sich das dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verträgen zur Errichtung und zum Betrieb von Flüchtlingsunterkünften zur Last gelegte Verhalten gegen den Dienstherrn, da letzterem dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sein soll. Zudem hat der Dienstherr wegen derselben Vorwürfe ein Disziplinarverfahren eingeleitet, wie sich aus dem Einleitungs- und dem Ausdehnungsschreiben ergibt. Dass das Disziplinarverfahren gemäß § 22 Abs. 3 des Disziplinargesetzes (DiszG) wegen des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ausgesetzt wurde, bedeutet nicht, dass es nicht weiterverfolgt wird (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 DiszG). Es spricht zudem vieles dafür, dass auch die Voraussetzung der Nummer 2.2 Abs. 1 Buchstabe d AV Rechtsschutz nicht gegeben ist. Danach muss nach den Umständen des Falles anzunehmen sein, dass die Bedienstete oder den Bediensteten kein oder kein schweres Verschulden trifft. Da die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens immer einen sogenannten Anfangsverdacht voraussetzt, nämlich das Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine verfolgbare Straftat (§ 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung – StPO –, vgl. auch § 160 Abs. 1 StPO) und es sich bei dem dem Kläger zur Last gelegten Vergehen der Untreue in Form der sogenannten Haushaltsuntreue (§ 266 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs – StGB –) um ein Vorsatzdelikt handelt (vgl. § 15 StGB), liegt die Annahme eines vorsätzlichen Verhaltens nahe. Der Beklagte hat zwar nicht näher erläutert, was er unter einem schweren Verschulden versteht, aber mit dem Hinweis darauf, dass die Vorwürfe nicht völlig haltlos seien, zu erkennen gegeben, dass nach seinem Verständnis der Nummer 2.2 Abs. 1 Buchstabe d diese Voraussetzung nicht erfüllt ist. Nach Nummer 2.2 Abs. 2 AV Rechtsschutz kann ein Darlehen darüber hinaus gewährt werden, wenn der Bedienstete nach Überzeugung des Dienstherrn rechtmäßig gehandelt hat. Dies trifft auf den Kläger nicht zu. Insoweit reicht es nicht aus, dass die Behörde – wie der Kläger unter Hinweis auf die von ihr unterlassene Strafanzeige vorträgt – möglicherweise nicht davon überzeugt ist, dass er sich strafrechtlich relevant verhalten habe. Nach Nummer 2.2 Abs. 3 AV Rechtsschutz kann in Ausnahmefällen ein Darlehen auch gewährt werden, wenn der Dienstherr die anwaltliche Vertretung im dienstlichen Interesse für notwendig erachtet (beispielsweise wenn das Verfahren selbst auf Umständen beruht, die sich der Dienstherr zurechnen lassen muss). Aus dem Regelungszusammenhang der Absätze 1, 2 und 3 ergibt sich, dass Absatz 3 grundsätzlich auch dann zur Anwendung kommen kann, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung eines zinslosen Darlehens ergibt sich hieraus aber nicht. Der Beklagte, auf dessen Verständnis der Vorschrift es auch insoweit ankommt, hat im Widerspruchsbescheid ein dienstliches Interesse verneint und darauf verwiesen, dass die Einleitung des Ermittlungsverfahrens nicht ursächlich durch die Dienstbehörde veranlasst worden sei. Denn es sei bereits seit 2014 ein weiteres Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen den Kläger anhängig gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe aufgrund der Presseberichterstattung die Übersendung der Berichte der Innenrevision, der Wirtschaftsprüfer und des Rechnungshofs erbeten. Die Ablehnung der Darlehensgewährung erweist sich gleichwohl als rechtswidrig, weil dadurch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt ist. Nach § 45 BeamtStG hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen (Satz 1). Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung (Satz 2). Ziel dieser Fürsorge ist zunächst der Beamte; es sind nicht die dienstlichen Interessen. Allerdings ist die Fürsorge nicht umfassend, sondern wird durch das Dienst- und Treueverhältnis begrenzt und ist insbesondere auf die amtliche Tätigkeit bezogen. Wie bereits ausgeführt, entspricht es allgemeiner Meinung, dass die Fürsorgepflicht die Übernahme von Verteidigungskosten eines Strafverfahrens als angemessen erscheinen lassen kann, welches wegen einer dienstlichen Verrichtung gegen den Beamten geführt wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1984 – BVerwG 2 B 45.84 –, zitiert nach juris, Rdnr. 3; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 – 2 A 10283/00 –, zitiert nach juris, Rdnr. 24; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2009 – 5 LC 148/08 –, zitiert nach juris, Rdnr. 2; Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 – 1 B 2234/12 –, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Lemhöfer in Plog/Wiedow, BBG, Stand April 2017, § 78 BBG 2009, Rdnr. 85; B. Hoffmann in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand April 2017, § 45 BeamtStG, Rdnr. 69; Kohde in v. Roetteken/Rothländer, Beamtenstatusgesetz, Stand August 2016, § 45 BeamtStG, Rdnr. 68). Diesen Grundsatz erkennt Nummer 2.1 Abs. 1 AV Rechtsschutz an. Die aus Gründen der Fürsorge gebotene Unterstützung in Strafsachen kann dazu führen, dass ein Beamter, der sich nicht nur rechtswidrig, sondern sogar strafbar verhalten hat, ein zinsloses Darlehen erhält. Dies gehört zum Wesenskern der im Zusammenhang mit der Verteidigung in Strafverfahren bestehenden Fürsorgepflicht. Auch dies erkennen die AV Rechtsschutz in Nummer 2.4 Abs. 1 an, wonach bei einer Verurteilung das Darlehen in angemessenen Raten zurückzuzahlen ist. Wenn der (verurteilte) Beamte nur fahrlässig gehandelt hat, kann das Darlehen sogar zum Teil in einen Zuschuss umgewandelt werden (Nummer 2.4 Abs. 2 AV Rechtsschutz). Nummer 2.2 Abs. 1 AV Rechtsschutz schließt es – jedenfalls im Verständnis der hier maßgebenden Behörde – jedoch aus, dass dieser zum Wesenskern der Fürsorgepflicht gehörende Grundsatz je zum Tragen kommt. Denn sowohl die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens als auch – erst recht – die Erhebung der öffentlichen Klage im strafgerichtlichen Verfahren und der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls kommen nach den strafprozessualen Voraussetzungen (§§ 152 Abs. 2, 160 Abs. 1, 170 Abs. 1 und 407 Abs. 1 StPO) nur bei Vorliegen eines für die jeweilige Maßnahme jeweils ausreichenden Verdachts einer strafbaren Handlung in Betracht. Dies steht der Annahme, dass „nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass die Bedienstete oder den Bediensteten kein oder kein schweres Verschulden trifft“ (Nummer 2.2 Abs. 1 Buchstabe d AV Rechtsschutz) entgegen. Damit formulieren die AV Rechtsschutz im Ergebnis ein Merkmal (ausreichender Verdacht eines strafbaren Verhaltens), das ein Ermittlungs- oder strafgerichtliches Verfahren überhaupt erst ermöglicht und damit nach Nummer 2.1 Anknüpfungspunkt für die Darlehensgewährung ist, zugleich als Ausschlussgrund. Gleiches gilt für die Voraussetzung der Nummer 2.2 Abs. 1 Buchstabe b AV Rechtsschutz jedenfalls insoweit, als danach die Einleitung eines Disziplinarverfahrens durch den Dienstherrn in derselben Angelegenheit die Zumutbarkeit der Darlehensgewährung ausschließt. Denn nach dem Legalitätsgrundsatz (§ 17 Abs. 1 Satz 1 DiszG) hat die oder der Dienstvorgesetze die Dienstpflicht, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Im Falle des Verdachts einer strafbaren Handlung, an die die Darlehensgewährung – wie bereits ausgeführt – anknüpft, ist die Behörde somit jedenfalls in der Regel zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens verpflichtet, so dass auch insoweit die Anspruchsvoraussetzungen zugleich anspruchsausschließend wirken. Durch eine derart restriktive – vorweggenommene – Ermessenspraxis, die zu einer (nahezu) gänzlichen Versagung von dienstlichem Rechtsschutz führt, wird die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. März 2009 – 1 A 1890/07 –, zitiert nach juris, Rdnr. 58; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2009 – 5 LC 148/08 –, zitiert nach juris, Rdnr. 2, wonach fraglich ist, ob die Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes allein wegen der Einleitung eines parallelen Disziplinarverfahrens versagt werden kann). Ebenso beinhaltet die Erwägung im Widerspruchsbescheid, wonach die Fürsorgepflicht nur dann eine Unterstützung des Beamten bei Rechtsschutzmaßnahmen im Strafrecht gebiete, wenn dieser sich im Einklang mit seiner Dienst- und Treuepflicht rechtmäßig verhalten habe, einen Zirkelschluss. Denn im Falle eines rechtmäßigen Verhaltens kann der Verdacht, der Beamte habe im Rahmen einer dienstlichen Verrichtung eine Straftat begangen, nicht entstehen, so dass auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder gar die Erhebung der öffentlichen Klage nicht in Betracht kommt. Dann bedarf es auch keiner Unterstützung des Beamten zur Rechtsverteidigung in Strafsachen. Schließlich ist nicht ersichtlich, warum ein Vollzugsbeamter, der im Verdacht steht, in Ausübung seines Dienstes einen Bürger verletzt zu haben, nicht ebenso gegen seine ein rechtmäßiges Handeln gebietende Dienst- und Treuepflicht verstoßen haben sollte, wie ein Verwaltungsbeamter, dem ein Verstoß gegen haushaltsrechtliche Pflichten zur Last gelegt wird. Warum nur im erstgenannten Fall öffentliche Mittel zur Verteidigung zu gewähren sein sollten, erschließt sich nicht. Der Beklagte hat bei seiner Ablehnung der Darlehensgewährung in – restriktiver – Anwendung der AV Rechtsschutz die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls nicht ausreichend beachtet (vgl. § 114 VwGO). Er hat zum einen nicht berücksichtigt, dass bislang nichts darauf hindeutet, dass sich der Kläger durch das ihm zur Last gelegte Verhalten selbst bereichert hat, was in dem Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausdrücklich festgestellt wird. Dies wird mit der Argumentation in der Klageerwiderung, dass niemand auf die Idee käme, einem Beamten, der im Verdacht stände, „Geld aus der Kasse genommen zu haben“, ein Darlehen zur Verteidigung zu gewähren, verkannt. Der Beklagte hat zum anderen außer Acht gelassen, dass der Untreuetatbestand (§ 266 StGB) weit ist und relative Unschärfen aufweist (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. –, BVerfGE 126, 170 = NJW 2010, 3209, zitiert nach juris, Rdnr. 89 ff.). Die insoweit gebotene konkrete Ermittlung des Nachteils (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 – 2 BvR 2559/08 u. a. –, BVerfGE 126, 170 = NJW 2010, 3209, zitiert nach juris, Rdnr. 113) ist nach den vorliegenden Unterlagen, insbesondere dem Bericht der Betriebsprüfer, deren Auftrag die Feststellung quantifizierbarer wirtschaftlicher Schäden umfasste, zu einem großen Teil bisher nicht erfolgt. Hinzu kommt, dass Untreue – wie bereits ausgeführt – ein Vorsatzdelikt ist, ohne dass sich dazu bislang in Bezug auf den Kläger Feststellungen finden, und dass der Beklagte dem Kläger vornehmlich Unterlassen in Situationen vorhält, in der sich sowohl die vom Kläger geleitete Behörde als auch die Aufsichtsbehörde in einer vom Rechnungshof gerügten Weise verhielten. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte auf Nachfrage des Gerichts keine weiteren Ermessensgesichtspunkte vorgetragen, sondern lediglich sein bisheriges Vorbringen wiederholt und insbesondere erneut betont, dass er ebenfalls umfangreich ermittelt habe und die Nichtbeachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit schon geprüft und bestätigt sei. Damit wird aber wiederum der die Fürsorgepflicht auslösende Verdacht einer strafbaren Handlung als Ausschlussgrund angeführt. Die Kammer ist im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles zu der Überzeugung gelangt, dass sich nur die Gewährung des beantragten Darlehens als ermessensfehlerfrei erweist, mithin der Ermessensspielraum des Beklagten auf Null reduziert ist. Sie hat dabei sowohl den Zweck der Gewährung dienstlichen Rechtsschutzes berücksichtigt, die sicherstellen soll, dass der Beamte sich nicht durch Angst vor unberechtigter Strafverfolgung in der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Dienstaufgaben gehemmt oder gar gehindert sehen soll (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juni 2000 – 2 A 10283/00 –, zitiert nach juris, Rdnr. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. März 2009 – 1 A 1890/07 –, zitiert nach juris, Rdnr. 40 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. Mai 2009 – 5 LC 148/08 –, zitiert nach juris, Rdnr. 2), als auch den Umstand, dass der Kläger als Leiter einer Behörde, die in dem im Ermittlungsverfahren zugrunde gelegten Zeitraum vom 2010 bis 2015 u. a. auf die besondere Situation steigender Flüchtlingszahlen reagieren musste, auch Verantwortung für die ggf. von weiteren Mitarbeitern zu treffenden Entscheidungen zu übernehmen hatte. Des Weiteren ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Bestellung eines Verteidigers wegen der Eigenart der Sach- und Rechtslage (vgl. Nummer 2.2 Abs. 1 Buchstabe c AV Rechtsschutz) geboten ist. Dies hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung letztlich nicht mehr bestritten. Dass einem Beschuldigten nach § 147 Abs. 7 StPO auch selbst auf seinen Antrag Auskünfte und Abschriften zu erteilen sind, steht dem nicht entgegen, weil ohne entsprechende Sach- und Rechtskenntnisse schon eine Entscheidung, welche Auskünfte und Unterlagen benötigt werden, nicht möglich ist. Insoweit erscheint es ferner, auch wegen der Stellung des Klägers als Behördenleiter und des vom Beklagten betonten medialen Interesses, sachgerecht, dass der Kläger bereits im Ermittlungsverfahren zu seiner Verteidigung anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen will. In Bezug auf die Höhe des zu gewährenden Darlehens hat die Kammer die in der vorgelegten Vergütungsvereinbarung genannten Stundensätze zugrunde gelegt. Zwar sind nach der in Nummer 4.1 Abs. 1 AV Rechtsschutz bestimmten Verwaltungspraxis des Beklagten grundsätzlich (nur) die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts zu erstatten, wie sich aus dem dortigen Verweis auf § 464a Abs. 2 StPO i. V. m. § 91 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) ergibt. Nach Nummern 4100 und 4104 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG –) beträgt die gesetzliche Gebührenhöhe für die Tätigkeit des Wahlverteidigers in Ermittlungsverfahren maximal 360,00 Euro (Grundgebühr) zuzüglich 290,00 Euro (Verfahrensgebühr), mithin insgesamt 650,00 Euro (zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, vgl. Nummer 7008 des Vergütungsverzeichnisses). Angesichts des Umfangs und der rechtlichen Schwierigkeit der Angelegenheit ist die Kammer aber davon überzeugt, dass die gesetzlichen Gebühren nicht in angemessener Relation zu dem Arbeits- und Zeitaufwand stehen und damit eine Verteidigung durch einen entsprechend erfahrenen Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht zu erhalten ist. Denn allein der Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, von dem der Kläger eine 53-seitige Zusammenfassung vorgelegt hat, umfasst nach Angaben des Beklagten bereits 140 Seiten. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat ausgeführt, dass mit der Prüfung des diffizilen Vorwurfs der Haushaltsuntreue vorliegend zwei Staatsanwältinnen ausschließlich beauftragt seien. Da der Untreuetatbestand – wie bereits ausgeführt – weit gefasst und verhältnismäßig unscharf ist, bedarf es zu einer angemessenen Verteidigung auch fundierter strafrechtlicher Kenntnisse. Ein entsprechend qualifizierter Verteidiger wird, wie vorliegend geschehen, den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung verlangen, was nach § 3a RVG zulässig ist. Eine Beschränkung auf die gesetzliche Gebührenhöhe würde demgegenüber zu einer fürsorgepflichtwidrigen Beschneidung der Verteidigungsmöglichkeiten führen. Auch die AV Rechtsschutz gehen in Nummer 4.1 Abs. 4 davon aus, dass eine Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens als notwendig anerkannt und bei der Bemessung des Darlehens berücksichtigt werden kann, wenn dies nach Bedeutung der Angelegenheit sowie nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt erscheint. Die in der vorgelegten Vergütungsvereinbarung vorgesehenen Stundensätze entsprechen nach Angaben des Prozessbevollmächtigten den in vergleichbaren Fällen üblichen Honoraren. Daran zu zweifeln sieht die Kammer keinen Anlass, zumal der Beklagte dem auch in der Erörterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung nicht substantiiert entgegengetreten ist. Soweit in der Vergütungsvereinbarung ferner die Erstattung von Auslagen vorgesehen ist, nimmt sie auf die gesetzlichen Regelungen in Nummern 7000 ff. des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zum RVG) Bezug. Die Kammer hat davon abgesehen, den Beklagten zur Gewährung eines in der Gesamthöhe festgelegten Darlehensbetrages zu verpflichten, weil die Höhe der dem Verteidiger insgesamt zustehenden Vergütung nicht im Voraus feststeht, sondern insbesondere von dem für die Tätigkeit erforderlichen Zeitaufwand abhängt. Nach den insoweit übereinstimmenden Angaben der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung soll es auch der Praxis der Senatsverwaltung entsprechen, das Darlehen ggf. in mehreren Teilbeträgen nach jeweils entsprechender Rechnung des Verteidigers auszuzahlen. Die in Bezug genommene Vergütungsvereinbarung (Verwaltungsvorgang Bl. 4-6) ermöglicht eine Berechnung der jeweils und auch insgesamt entstehenden Kosten der Rechtsverteidigung. Über die Höhe des Eigenanteils, eines etwa zurückzuzahlenden Betrages, Ratenzahlungsmodalitäten und ggf. einen Rückzahlungsverzicht ist erst nach Vorlage der Endabrechnung abschließend zu entscheiden (vgl. Nummer 2.1 Abs. 4 AV Rechtsschutz). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, weil es dem Kläger nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen des Umfangs, der Schwierigkeit und der Bedeutung der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil die streitgegenständliche Rechtsfrage, ob die Fürsorgepflicht es gebietet, einem Beamten zur Verteidigung in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, in dem ihm ein gegen den Dienstherrn gerichtetes Verhalten zur Last gelegt wird, ein zinsloses Darlehen zu gewähren, nicht geklärt ist und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sein kann. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 25.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Gewährung eines Darlehens für die Kosten der Strafverteidigung in einem gegen ihn geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Der Beklagte hat zur Unterstützung von Bediensteten durch die Gewährung von zinslosen Darlehen für gegebenenfalls entstehende Kosten der Rechtsverteidigung in Zivil- oder Strafverfahren – Rechtsschutzmaßnahmen – als Teil der dienstlichen Fürsorge im Sinne des § 45 des Beamtenstatusgesetzes Ausführungsvorschriften über Rechtsschutzmaßnahmen in Zivil- und Strafsachen für Bedienstete des Landes Berlin (AV Rechtsschutz) vom 18. Mai 2016 (ABl. S. 1166) erlassen. Diese bestimmen für Strafverfahren u. a. Folgendes (Hervorhebungen im Original): „II. Rechtsschutzmaßnahmen in Strafsachen 2.1 – Grundsatz (1) Ist gegen Bedienstete wegen einer dienstlichen Verrichtung oder eines Verhaltens, das mit einer dienstlichen Tätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang steht - ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft oder eine Untersuchung vor einem Seeamt eingeleitet, - die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren oder Privatklage (im Sinne des § 374 StPO) erhoben oder - der Erlass eines Strafbefehls beantragt worden, soll diesen Bediensteten nach Maßgabe der unter Nummer 2.2 genannten Voraussetzungen, auf schriftlichen Antrag zur Bestreitung der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung ein zinsloses Darlehen gewährt werden. (2) Der Antrag auf Unterstützung für Rechtsschutzmaßnahmen ist grundsätzlich, es sei denn, es handelt sich um eine zur Fristwahrung eingeleitete Maßnahme, rechtzeitig vor Einleitung von Rechtsverteidigungsmaßnahmen – unter eingehender Darstellung des Sachverhalts auf dem Dienstweg – und für jede Instanz neu zu stellen. (3) Über die Höhe des Darlehens sowie den Zeitpunkt der Darlehensauszahlung und Teilzahlungen ist nach pflichtgemäßem Ermessen zügig, möglichst innerhalb eines Monats nach Kenntnis des Verfahrens- oder Prozessausgangs bei Vorliegen einer Endabrechnung der anwaltlichen Vertretung (vergleiche Nummer 5.1) zu entscheiden. (4) Über die Abwicklung des Darlehens (zum Beispiel Höhe des zurückzuzahlenden Betrages, Ratenzahlungsmodalitäten (vergleiche Nummer 2.4), Höhe des Eigenanteils (vergleiche Nummer 4.2) und gegebenenfalls einen Rückzahlungsverzicht (vergleiche Nummer 2.5, 2,6) kann erst nach Vorlage der Endabrechnung abschließend entschieden werden. (5) Die Ausführungen zu Nummer V – Verfahren sind zu beachten. 2.2 – Voraussetzungen (1) Voraussetzung für die Unterstützung bei Rechtsschutzmaßnahmen in Strafsachen ist, dass a) ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung besteht (zum Beispiel weil im Falle einer Verurteilung mit Schadensersatzansprüchen gegen das Land Berlin zu rechnen wäre); ein derartiges Interesse ist in der Regel insbesondere bei Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten und anderen Bediensteten gegeben, soweit sie Vollzugsaufgaben wahrnehmen oder in Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Zwang ausüben und aufgrund dieser Tätigkeit verfolgt werden, b) der Behörde die Gewährung des Darlehens für Rechtsschutzmaßnahmen zugemutet werden kann, insbesondere das zur Last gelegte Verhalten sich nicht gegen den Dienstherrn richtet beziehungsweise der Dienstherr nicht selbst das Verfahren gegen die Bedienstete beziehungsweise den Bediensteten veranlasst oder wegen derselben Angelegenheit ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat, c) die geplanten beziehungsweise vorgenommenen Maßnahmen und deren Umfang (zum Beispiel Bestellung einer anwaltlichen Vertretung, Einholung eines Gutachtens) wegen der Eigenart der Sach- oder Rechtslage geboten erscheinen, d) nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass die Bedienstete oder den Bediensteten kein oder kein schweres Verschulden trifft, e) die Verauslagung der Kosten der Bediensteten oder dem Bediensteten nicht zugemutet werden kann. Für die Zumutbarkeit sind die zu erwartenden Kosten im Verhältnis zu den Bezügen (Dienstbezüge, gegebenenfalls zusätzliches Erwerbseinkommen, Versorgungsbezüge und den Versorgungsbezügen gleichgestellte Bezüge) heranzuziehen. Maßgebend ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Als nicht zumutbar gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte und andere Bedienstete, soweit sie Vollzugsaufgaben wahrnehmen oder in Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse Zwang ausüben sowie für vergleichbare Gruppen die Verauslagung von Kosten, wenn sie schriftlich erklären, die Kosten der Rechtsverteidigung nicht anderweitig geltend zu machen, f) kein anderweitiger Anspruch auf Rechtsschutzmaßnahmen (zum Beispiel durch eine Rechtsschutzversicherung) besteht. Es ist schriftlich zu erklären, dass ein anderer bestehender subsidiärer Rechtsschutz nicht in Anspruch genommen wird. (2) Darüber hinaus kann ein Darlehen gewährt werden, wenn der oder die Bedienstete nach Überzeugung des Dienstherrn rechtmäßig gehandelt hat (beispielsweise im Fall von Strafanzeigen gegen Polizeibedienstete, die augenscheinlich [verfahrens-]taktisch motiviert sind, so genannte Gegenanzeigen). (3) In Ausnahmefällen kann ein Darlehen auch gewährt werden, wenn der Dienstherr die anwaltliche Vertretung im dienstlichen Interesse für notwendig erachtet (beispielsweise wenn das Verfahren selbst auf Umständen beruht, die sich der Dienstherr zurechnen lassen muss). 2.3 – Ermessen bei Rechtsschutzmaßnahmen in Strafsachen (1) Die Entscheidung über die Höhe des Darlehens ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, Die Versagung eines Darlehens ist den Bediensteten begründet schriftlich zu bescheiden. (2) Hat die oder der Bedienstete im Rahmen einer privaten Rechtsschutzversicherung einen Eigenbehalt zu tragen, kann auch für diesen Eigenbehalt unter den Voraussetzungen der Nummern 2.2 bis 2.3 ein Darlehen gewährt werden. 2.4 – Ratenzahlung bei Rechtsschutzmaßnahmen in Strafsachen (1) Bei einer Verurteilung ist das Darlehen in angemessenen Raten zurückzuzahlen. (2) Wenn Fahrlässigkeit, nicht jedoch grobe Fahrlässigkeit, vorliegt, kann das Darlehen zu einem dem Verschuldungsgrad angemessenen Teil in einen Zuschuss umgewandelt werden, soweit die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung nicht anderweitig zu erlangen sind. 2.5 – Rückzahlungsverzicht bei Freispruch in Strafsachen Werden Bedienstete im Strafverfahren freigesprochen, wird unter den Voraussetzungen des § 59 der Landeshaushaltsordnung (LHO) auf die Rückzahlung des Darlehens verzichtet, soweit die notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung nicht anderweitig (zum Beispiel durch die Staatskasse [§ 467 StPO] oder einen Dritten) zu erlangen sind. 2.6 – Rückzahlungsverzicht in sonstigen Fällen in Strafsachen (1) Auf eine Rückzahlung des Darlehens soll unter den Voraussetzungen des § 59 der Landeshaushaltsordnung (LHO) verzichtet werden wenn: — das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder — die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird oder — ein auch nur außergerichtliches Verfahren gegen Bedienstete auf einer vorsätzlich oder leichtfertig erstatteten unwahren Anzeige beruht (§ 469 StPO) oder — eine Anzeige zurückgenommen wurde und eine vollständige Kostenerstattung von anderer Seite nicht zu erlangen ist. (2) Ausgenommen sind jedoch Strafverfahren, die gemäß § 153a StPO eingestellt wurden, da der Tatbestand „ohne eigenes Verschulden" in diesen Fällen regelmäßig nicht erfüllt wird. 2.7 – Bußgeldverfahren Bei einem Bußgeldverfahren sind die Nummern 2.1 bis 2.6 entsprechend anzuwenden.“ Ferner enthalten die Ausführungsvorschriften u. a. Bestimmungen über die notwendigen Kosten, die Eigenbeteiligung und das Verfahren. Der Kläger ist Beamter im Dienst des beklagten Landes und seit 2... Präsident des L... (im Folgenden: L...), das bis Ende Juli 2016 auch für die Unterbringung von Flüchtlingen zuständig war. Ab dem Jahr 2014 wurde die Verwaltungspraxis des L..., u. a. bezüglich zweier Betreiber von insgesamt 16 Wohnheimen für Flüchtlinge, mehrfach geprüft, zunächst durch die Innenrevision und sodann von einer von der Senatsverwaltung für beauftragten externen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dabei wurden formelle und materielle Mängel beanstandet, u. a. unvollständige Verwaltungsvorgänge und das Fehlen ordnungsgemäßer Vergabe bzw. nachprüfbarer Begründung für eine Ausnahme vom Vergabegrundsatz im konkreten Fall. Nach dem Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom Juni 2015 wurden bei der Prüfung von sechs Unterkünften anderer Betreiber ähnliche Mängel festgestellt. Hinweise auf eine persönliche Bereicherung eines Mitarbeiters des L... fanden sich nicht. Ferner erfolgte eine Prüfung durch den Landesrechnungshof Berlin, der im Oktober 2015 neben dem Verwaltungshandeln des L... auch beanstandete, dass die zuständige Senatsverwaltung seit Jahren keine vorausschauende gesamtstädtische Planung und Steuerung (z. B. bei der Belegung der diversen Unterbringungsmöglichkeiten) durchführe und ihre Aufgaben der Fachaufsicht (z. B. Berichtswesen, Zielvereinbarungen, Vertragsmanagement) nicht ausreichend wahrnehme. Eine schließlich durch die Senatsverwaltung veranlasste Betriebsprüfung aller Einrichtungen der Flüchtlingsunterbringung im Zeitraum Januar 2010 bis Juli 2015 kam Anfang 2016 zu dem Ergebnis, dass dem Land Berlin insgesamt ein wirtschaftlicher Schaden von gut 6,6 Millionen Euro entstanden sei, von denen gut 2,7 Millionen Euro plausibel und gut 2,2 Millionen Euro noch zu prüfen seien, wobei die verbleibende Differenz nicht näher erläutert wird. Mit Schreiben vom 6. Februar 2015 leitete die Senatsverwaltung ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger wegen des Verdachts des Verstoßes gegen haushaltsrechtliche Vorschriften ein. Das Disziplinarverfahren wurde mit Schreiben vom 22. Februar 2016 auf entsprechende Verstöße durch weitere Handlungen ausgedehnt. Die Staatsanwaltschaft Berlin teilte mit Schreiben vom 8. September 2016 mit, dass sie seit dem 15. August 2016 unter dem Aktenzeichen 2... gegen den Kläger und weitere sieben (zum Teil ehemalige) Mitarbeiter des L... als in den Jahren 2010 bis 2015 für den Abschluss und die Durchführung von Verträgen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften Verantwortliche ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts mehrerer Vergehen der Untreue in Form der sogenannten Haushaltsuntreue führe. Das gegen den Kläger eingeleitete Disziplinarverfahren wurde mit Schreiben vom 23. Februar 2017 ausgesetzt. Bereits mit Schreiben vom 12. September 2016 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Schreibens seines Prozessbevollmächtigten ein zinsloses Darlehen zur Bestreitung der notwendigen Kosten seiner Rechtsverteidigung in dem Ermittlungsverfahren mit der Begründung, dass sich das vorgeworfene Verhalten ausschließlich auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erfüllung dienstlicher Aufgaben beziehe und damit auch ein dienstliches Interesse an einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung bestehe. Er fügte einen Entwurf einer Vergütungsvereinbarung bei, wonach für die Tätigkeit des beauftragten Verteidigers ein Stundensatz von 330,00 Euro und für die Tätigkeit weiterer anwaltlicher Mitarbeiter ein Stundensatz von 200,00 Euro, jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, vereinbart wurde, außerdem die Erstattung von Auslagen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Entwurf einer Vergütungsvereinbarung (Bl. 4-6 des Verwaltungsvorgangs) Bezug genommen. Die Senatsverwaltung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. September 2016 mit der Begründung ab, dass nach den AV Rechtsschutz der Behörde die Gewährung des Darlehens zumutbar sein müsse. Diese Voraussetzung sei nicht gegeben, weil sich das dem Kläger zur Last gelegte Verhalten gegen den Dienstherrn richte und wegen der haushaltsrechtlichen Verfehlungen ein Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Zudem sei eine Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens im Regelfall nicht zulässig. Den Widerspruch des Klägers vom 30. September 2016, den sein Prozessbevollmächtigter mit Schreiben vom 26. Oktober 2016 ergänzend begründete, wies die Senatsverwaltung mit Widerspruchsbescheid vom 7. Dezember 2016, dem Kläger ausgehändigt am 13. Dezember 2016, zurück. Der Kläger hat am 12. Januar 2017 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiter verfolgt. Er hält die Voraussetzungen der Nummer 2.2 Abs. 1 Buchstaben a bis f AV Rechtsschutz für die Unterstützung bei Rechtsschutzmaßnahmen in Strafsachen für gegeben und führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Ein dienstliches Interesse bestehe u. a. deswegen, weil auch die die Fachaufsicht führende Senatsverwaltung betroffen wäre, wenn die Vorwürfe zutreffend wären. Die Rechtsschutzgewährung sei zumutbar, weil das ihm zur Last gelegte Verhalten (u. a. Vergabe von Ad-hoc-Aufträgen an Firmen) angesichts der ebenfalls bestehenden gefahrenabwehrrechtlichen Pflicht zur Beseitigung und Vermeidung von massenhafter Obdachlosigkeit ankommender Flüchtlinge durch Notstand gerechtfertigt oder zumindest entschuldigt sei. Die Mandatierung eines Strafverteidigers sei schon wegen der erforderlichen Akteneinsichtnahme aber auch wegen der benötigten Rechtskenntnisse geboten. Der Kläger meint, dass zudem jedenfalls die Voraussetzungen der Nummer 2.2 Abs. 3 AV Rechtsschutz vorlägen, da sich der Dienstherr die Umstände, die zu dem Ermittlungsverfahren geführt hätten, zurechnen lassen müsse. Die Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens sei wegen der Bedeutung der Angelegenheit und deren Umfang und Schwierigkeit gerechtfertigt. Die im Entwurf der Vergütungsvereinbarung angesetzten Stundensätze entsprächen der üblichen Höhe auch bei öffentlichen Kostenträgern. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Senatsverwaltung für vom 23. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für vom 7. Dezember 2016 zu verpflichten, ihm ein zinsloses Darlehen auf der Grundlage der vorgelegten Vergütungsvereinbarung (Verwaltungsvorgang Bl. 4-6) zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor, es bestehe kein dienstliches Interesse an der Rechtsverteidigung, da der Kläger nicht mit Vollzugsaufgaben befasst und bei seiner reinen Verwaltungstätigkeit keinen besonderen strafrechtlichen Risiken ausgesetzt sei. Da er im Verdacht stehe, möglicherweise gegen seine Dienst- und Treuepflicht verstoßen und dabei Straftaten begangen zu haben, stehe kein Verhalten bzw. keine Pflichterfüllung in Frage, welche die Fürsorgepflicht auslösen könnte. Auch die Einleitung des Disziplinarverfahrens stehe der Darlehensgewährung entgegen. Zudem seien die dem Kläger zur Last gelegten Handlungen und Unterlassungen bereits in den Jahren 2010-2013 erfolgt, als die Flüchtlingszuzugszahlen nur sehr moderat angestiegen seien. Die Mandatierung eines Strafverteidigers sei nicht geboten. Insbesondere würden auch dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger habe, gemäß § 147 Abs. 7 StPO Auskünfte und Abschriften erteilt. Schließlich sei die Überschreitung des gesetzlichen Gebührenrahmens weder aufgrund der Bedeutung der Angelegenheit noch nach Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit gerechtfertigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten (1 Hefter) Bezug genommen.