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Urteil

10 LC 217/07

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ratsmitglieder haben nach § 39a Satz 2 NGO einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Bürgermeister über alle Angelegenheiten der Gemeinde, auch wenn die Leistung durch eine GmbH erbracht wird, soweit der Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Kenntnis erlangen kann. • Angelegenheiten einer gemischtwirtschaftlichen GmbH, die im Interesse der kommunalen Wirtschaftsförderung öffentliche Aufgaben wahrnimmt, sind Angelegenheiten der Gemeinde im Sinne des § 39a Satz 2 NGO. • Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf Tatsachen; rechtliche, politische oder wertende Bewertungen, die eine persönliche Beurteilung des Bürgermeisters erfordern, fallen nicht darunter. • Soweit der Bürgermeister zur Beantwortung von Tatsachenfragen Kenntnisse nicht unmittelbar hat, kann er diese als gesetzlicher Vertreter der Gesellschafterin gemäß § 51a GmbHG bei der Gesellschaft einholen.
Entscheidungsgründe
Auskunftsanspruch des Ratsmitglieds gegenüber Bürgermeister über Tätigkeiten einer kommunalen GmbH • Ratsmitglieder haben nach § 39a Satz 2 NGO einen umfassenden Auskunftsanspruch gegenüber dem Bürgermeister über alle Angelegenheiten der Gemeinde, auch wenn die Leistung durch eine GmbH erbracht wird, soweit der Bürgermeister als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde Kenntnis erlangen kann. • Angelegenheiten einer gemischtwirtschaftlichen GmbH, die im Interesse der kommunalen Wirtschaftsförderung öffentliche Aufgaben wahrnimmt, sind Angelegenheiten der Gemeinde im Sinne des § 39a Satz 2 NGO. • Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auf Tatsachen; rechtliche, politische oder wertende Bewertungen, die eine persönliche Beurteilung des Bürgermeisters erfordern, fallen nicht darunter. • Soweit der Bürgermeister zur Beantwortung von Tatsachenfragen Kenntnisse nicht unmittelbar hat, kann er diese als gesetzlicher Vertreter der Gesellschafterin gemäß § 51a GmbHG bei der Gesellschaft einholen. Der Vorsitzende der FDP-Fraktion im Rat der Stadt Wilhelmshaven (Kläger) verlangte vom Oberbürgermeister (Beklagter) Auskünfte nach § 39a Satz 2 NGO zu einem im WFG-Wirtschaftsplan 2005 ausgewiesenen Posten "Honorare 152.700 Euro". Konkret stellte er neun Fragen zu Anzahl, Höhe, Auswahlkriterien, Bestimmern, Leistungen, Erfolgsabhängigkeit, Leistungskontrolle und dem Nutzen der Honorarempfänger. Der Beklagte verweigerte die Auskunft mit der Begründung, die WFG sei eine rechtlich eigenständige GmbH; die Fragen beträfen gesellschaftsinterne Angelegenheiten, nicht Angelegenheiten der Gemeinde. Das VG gab der Klage überwiegend statt und verpflichtete den Beklagten zur Beantwortung aller Fragen außer der Frage nach dem Nutzen; der Beklagte legte Berufung ein, der Kläger Anschlussberufung gegen die Zurückweisung der Nutzenfrage. • Rechtsgrundlage ist § 39a Satz 2 NGO: Ratsmitglieder können vom Bürgermeister Auskunft in allen Angelegenheiten der Gemeinde verlangen, ausgenommen geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten nach § 5 Abs.3 NGO. • Das Auskunftsrecht ist als Ausfluss des Informations- und Kontrollrechts des Ratsmitglieds umfassend auszulegen und gilt für Angelegenheiten des eigenen wie des übertragenen Wirkungskreises (§ 4 NGO). • Die WFG erfüllt originäre kommunale Aufgaben der Wirtschaftsförderung und wirkt damit als Erfüllungsgehilfe der Gemeinde; ihre Sachverhalte sind daher "Angelegenheiten der Gemeinde" i.S. von § 39a Satz 2 NGO, auch wenn sie in einer GmbH-Form wahrgenommen werden. • Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf Tatsachen. Bewertende, rechtliche oder politische Stellungnahmen des Bürgermeisters (subjektive Nutzenbewertung) sind nicht zu verlangen; insoweit ist die Frage nach dem "Nutzen" unbegründet. • Der Bürgermeister muss nicht nur Wissen offenbaren, das er bereits in einer bestimmten Funktion hat, sondern auch solche Tatsachen mitteilen, die er als gesetzlicher Vertreter der Gemeinde von der Gesellschaft nach § 51a GmbHG erlangen kann; hierfür kann er Auskünfte und Einsichten bei der Gesellschaft einholen. • Gesellschaftsrechtliche Schweigepflichten stehen der Auskunftspflicht nicht entgegen, weil die Auskunft auf jene Tatsachen abzielt, die der Bürgermeister als Vertreter der Gemeinde von der Gesellschaft verlangen könnte; Datenschutzinteressen sind durch Amtsverschwiegenheit und ggf. nichtöffentliche Beratung zu wahren. • Die Anschlussberufung des Klägers war formell unzulässig; in der Sache ist die Zurückweisung der Frage nach dem subjektiven "Nutzen" ebenfalls zutreffend, weil sie eine eigene Bewertung des Beklagten verlangt. Der Beklagte ist zu verurteilen, dem Kläger auf die Fragen 1–7 und 9 Auskunft zu erteilen; die Berufung des Beklagten ist insoweit erfolglos. Die Anschlussberufung des Klägers ist unzulässig; die vom Verwaltungsgericht abgewiesene Frage 8 ("Welchen Nutzen hatte die WFG/Stadt Wilhelmshaven bisher von der Tätigkeit der Honorarempfänger?") bleibt unbeantwortet, weil sie eine subjektive Bewertung durch den Oberbürgermeister verlangt und der Auskunftsanspruch nach § 39a Satz 2 NGO auf Tatsachenauskünfte beschränkt ist. Soweit der Beklagte die benötigten Tatsachen nicht selbst besitzt, ist er verpflichtet, sie als gesetzlicher Vertreter der Gesellschafterin bei der WFG nach § 51a GmbHG zu erfragen. Die Entscheidung betont, dass kommunale Aufgaben, auch wenn sie durch eine GmbH erfüllt werden, der kommunalen Kontrolle durch Ratsmitglieder nicht entzogen werden dürfen; gleichzeitig sind schutzwürdige Geheimhaltungs- und Datenschutzinteressen durch nichtöffentliche Beratung und Amtsverschwiegenheit zu gewährleisten.