Urteil
7 K 231/16.WI
VG Wiesbaden 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGWIESB:2018:0124.7k231.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig. Die Klägerin zu 1) ist nach der Neukonstituierung anlässlich der Wahl der Beklagten zu 2) weiterhin beteiligtenfähig (Hess.VGH, Urt. v. 3.9.1985 - 20 E 93/83 -). Nach einer Kommunalwahl tritt eine von den Mitgliedern der gleichen Partei getragene Fraktion grundsätzlich in die Rechte und Pflichten ihrer Vorgängerfraktion ein (vgl. auch Bennemann, in: Bennemann/Daneke, Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: 46. EL August 2016, § 36a HGO Rn. 95). Der Antrag zu 1) ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft und richtet sich ausschließlich gegen den Beklagten zu 1). Ein Kommunalverfassungsstreitverfahren über konkrete Rechtsbeziehungen zwischen kommunalen Organen oder Organteilen ist ein solches über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses. Damit wird allerdings keine besondere Klageart außerhalb der allgemein in den Prozessordnungen vorgesehenen geschaffen. Auch Auseinandersetzungen zwischen den Gemeindeorganen oder mit ihren Mitgliedern sind mit vorgegebenen Klagearten - Leistungsklage, Feststellungsklage oder Gestaltungsklage - zu führen. Der Begriff des Kommunalverfassungsstreits bringt zum Ausdruck, dass Prozessbeteiligte über Rechte oder Pflichten aus der Kommunalverfassung streiten (VG Oldenburg, Urt. v. 18. März 2014 - 1 A 6502/13 -). Die Klägerinnen sind hinsichtlich des Antrags zu 1) klagebefugt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Die Klagebefugnis liegt vor, wenn ein Kläger eine Verletzung eigener Rechte geltend macht und eine solche Verletzung möglich erscheint (BVerwGE 18, 157 ; 44, 3). Im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits ist dieses Erfordernis dahingehend konkretisiert, dass lediglich die Verletzung organschaftlicher Rechte, die sich aus der Kommunalverfassung oder dem gültigen Ortsrecht ergeben, geltend gemacht werden kann (Bennemann, in: Bennemann/Daneke, Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: 46. EL August 2016, § 35 HGO Rn. 34; § 63 HGO Rn. 92). Organrechte können nur gegen Organteile und Organe desselben Rechtsträgers geltend gemacht werden (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 30.04.2004 - 15 A 2360/02 -; Bay.VGH, Beschl. v. 20.10.2011 - 4 CS 11.1927 -). Die Möglichkeit der Verletzung von Rechten besteht dann, wenn die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage der Klägerinnen befinden. Die Klagebefugnis ist nur dann abzulehnen, wenn die behaupteten Rechte offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen (u.a. BVerwG 18, 157; 36, 199; BVerwG 61, 261; 75, 147; 81, 330; 92, 316). Gemessen an diesem Maßstab ist die Klägerin zu 1) hinsichtlich des Antrags zu 1) klagebefugt. Sie macht die Verletzung ihrer, aufgrund verfassungsrechtlicher Grundsätze gebotenen Mitwirkungsrechte als Fraktion in der E. geltend (§ 36a Abs. 3 HGO). Dies ist grundsätzlich als organschaftliches Recht zu klassifizieren. Die Klägerin zu 1) kann sich nicht nur auf solche Rechte berufen, die explizit in der Hessischen Gemeindeordnung normiert sind. § 36a HGO ist nicht lediglich als programmatische Verweisung auf andere spezifisch geregelte Rechtspositionen zu verstehen, sondern hat einen eigenständigen Regelungsgehalt. Die Fraktion bewirkt eine besondere Ausprägung des Prinzips der repräsentativen Demokratie (vgl. Bennemann, in: Bennemann/Daneke, Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: 46. EL August 2016, § 36a HGO Rn. 58). Fraktionen in der Gemeindevertretung sind rechtlich vorausgesetzte und notwendige Teile des Vertretungsorgans, die dort die Meinungsbildung in gewissem Umfang zu steuern und damit im Interesse des Gesamtorgans zu erleichtern haben (§ 36a HGO). Den Fraktionen kommt vor diesem Hintergrund sowohl rechtlich als auch in der politischen Wirklichkeit eine erhebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit der Gemeindevertretung und die effektive Wahrnehmung von dessen Aufgaben zu (vgl. OVG NordrheinWestfalen, Urt. v. 25.3.2014 -15 A 1651/12 -). Die Fraktion ist grundsätzlich bei der Mitwirkung auf die Willens- und Entscheidungsbildung ebenso auf ausreichende Informationen angewiesen, wie der einzelne Gemeindevertreter bei seiner persönlichen Meinungsbildung (vgl. VG Hannover, Urt. v. 4.8.2016 - 1 A 675/16 -). Das diese Rechte offensichtlich nicht bestehen oder nicht verletzt worden sind, ist nicht ersichtlich. Die Klägerin zu 2) ist hinsichtlich des Antrags zu 1) ebenfalls klagebefugt. Sie beruft sich (ebenfalls) auf die Verletzung ihr zustehender Informationsrechte, die ihr aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen als Stadtverordnete zur Ausübung ihres freien Mandats gegen den Beklagten zu 1) zuständen (§ 35 HGO). Diese Informationsrechte einer Stadtverordneten seien verletzt worden, indem der Beklagte zu 1) ihre Anfrage bezüglich der Herausgabe von Kopien negativ beschieden hätte. Das diese Rechte offensichtlich nicht bestehen oder nicht verletzt worden sind, ist nicht ersichtlich. Auf eine Verletzung der Pflicht des Beklagten zu 1), Beschlüsse der Beklagten zu 2) ausreichend vorzubereiten, können sich weder die Klägerin zu 1) noch zu 2) berufen. Die ausreichende Vorbereitung der Beschlüsse der Beklagten zu 2) gemäß § 66 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 HGO ist ein Recht, auf dessen Verletzung sich lediglich die Beklagte zu 2), nicht jedoch die Klägerinnen stellvertretend berufen könnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.01.1994 - 7 B 224.93 -; VG Wiesbaden, Beschl. v. 18.11.2015 - 7 L 1597/15.WI -; Beschl. v. 16.12.2015 - 7 L 1749/15 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29. April 1988 - 15 A 2207/85 -). In ständiger Rechtsprechung der Obergerichte ist anerkannt, dass die (Kompetenz-)Rechte eines Organs nur dieses selbst wahrnehmen und verteidigen kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 22.12.1992 - 2 BvQ 14/91, 2 BvH 6/91; BVerwG, Beschl. v. 7.1.1994 - 7 B 224/93 -; Bay.VGH, Beschl. v. 22.12.1991 - 4 CE 91.3684 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 17.3.1988 - 15 B 695/88 -; Beschl. v. 12.11.1992 - 15 B 3965/92 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 1.9.1992 - 1 S 506/92 -; Urt. v. 9.3.2012 - 1 S 3326/11 -; OVG Saarland, Beschl. v. 30.9.1993 - 1 R 38/91 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 3.7.1996 - 3 S 274/96 -; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.7.2007 - 2 MB 14/07 -). Eine mittelbare Betroffenheit der Rechte der Gemeindevertreter durch eine solche Kompetenzverletzung führt aber im Kommunalverfassungsstreit nicht zu einer Klagebefugnis eines Gemeindevertreters im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO (OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 18.7.2007 - 2 MB 14/07 -; OVG Sachsen, Beschl. v. 3.7.1996 - 3 S 274/96 -; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 1.9.1992 - 1 S 506/92 -). Das durch das kommunale Organisationsrecht festgelegte Kompetenzgefüge gebietet es regelmäßig, diese mittelbare Verkürzung der Mitwirkungsbefugnisse jedes einzelnen Mitglieds hinzunehmen. Es bleibt, wie dargelegt, allein das jeweilige Organ selbst zur Abwehr solcher Kompetenzverletzungen berufen (VG Augsburg, Urt. v. 26.07.2013 - Au 7 K 12.1425 -). Daher ist weder der einzelne Gemeindevertreter noch eine Fraktion befugt, die Pflicht gemäß § 66 HGO gegenüber dem Gemeindevorstand einzufordern. Vielmehr beschränkt sich insoweit die Möglichkeit, den Gemeindevorstand zur Erfüllung seiner Vorbereitungspflicht anzuhalten, darauf, dahingehende Beschlüsse der Gemeindevertretung anzuregen. Die Organteile sind damit abhängig von einer entsprechenden Willensbildung der Mehrheit der Gemeindevertreter (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 29.04.1988 - 15 A 2207/85 -; Beschl. v. 25.5.2007 - 15 B 634/07 -). Entgegen der Ansicht der Klägerinnen stellt dies keine Abweichung von der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz dar, da das rheinland-pfälzische Kommunalrecht sich erheblich von der Hessischen Gemeindeordnung unterscheidet (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 01.06.2010- 2 A 11318/09-). In Rheinland-Pfalz bereitet der Bürgermeister als Vorsitzender des Gemeinderats (= Gemeindevertreter) die Beschlüsse vor. Der die Beschlüsse vorbereitende Bürgermeister ist mithin Mitglied des gleichen Organs wie die Gemeinderäte, es handelt sich somit um innerorganschaftliche Unterrichtungsansprüche. In Hessen wird die Vorbereitung durch den Gemeindevorstand vorgenommen, der ein eigenständiges Organ ist und keine personelle Übereinstimmung mit der Gemeindevertretung hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich vorliegend aus der bei fortdauernder Mitgliedschaft der Klägerin zu 1) als Fraktion und der Klägerin zu 2) als Stadtverordnete in der Beklagten zu 2) bestehenden Gefahr der Wiederholung der angegriffenen Verfahrenspraxis der Beklagten zu 1). Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Eine Feststellungsklage ist dann begründet, wenn die Klägerinnen in ihren organschaftlichen Rechten durch Handlungen des Beklagten zu 1) verletzt wurden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Rechte der Klägerinnen wurden weder durch die nicht zur Verfügung gestellten Kopien, noch durch eine zu kurze Vorbereitungsfrist, noch durch die nicht erfolgte Rücknahme der Vorlagen 15-V-80-2322 sowie 15-V-80-2332 verletzt. Die geltend gemachte Verletzung von Informationsrechten, die den Klägerinnen nach ihrem Vortrag aus verfassungsrechtlichen Gründen als Gemeindevertreterin und Fraktion zustehen sollen, ist nicht gegeben. Eine Erweiterung der in der Hessischen Gemeindeordnung niedergelegten Rechte von Fraktionen einerseits sowie von Gemeindevertretern andererseits ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Grundlage der verfassungsrechtlich verbürgten Rechte und Pflichten der Gemeindevertreter bildet daher Art. 28 GG. Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muss den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen; nicht nur in den Ländern und Kreisen, sondern auch in den Gemeinden muss das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Sie sind Repräsentanten der Gemeindebürger und Teil der unmittelbaren demokratischen Legitimation der Gemeindeverwaltung (HessStGH, Urt. v. 7.7.1977, StAnz. 1977, S. 1526 ff.). Ausfluss dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze ist das Recht auf ein freies Mandat hessischer Gemeindevertreter (§ 35 Abs. 1 HGO). Dies bedeutet, dass Gemeindevertreter ihre Entscheidungen ausschließlich nach ihrer freien, nur am Gemeinwohl orientierten Überzeugung treffen sollen (Bennemann, in: Bennemann/Daneke, Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: 46. EL August 2016, § 35 HGO Rn. 4). Das freie Mandat ist daher nach Maßgabe der Eigenverantwortlichkeit der Kommune zu verstehen. Die bezüglich der Parlamentarier entwickelten Grundsätze müssen bei der gesetzlichen Ausgestaltung der Rechtsstellung der Gemeindevertreter beachtet werden (BVerwG, Beschl. v. 02.07.1990, NVwZ-RR 1991, S. 157 ; Urt. v. 27.03.1992, NVwZ 1993, S. 375ff.). Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG und Art. 77 HV sind auf kommunale Mandatsträger jedoch nicht entsprechend anzuwenden, da sich kommunale Mandatsträger und Parlamentsabgeordnete wesentlich hinsichtlich ihrer Aufgabenstellung unterscheiden (BVerfG, Beschl. v. 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 -; BVerfG, Beschl. v. 26.11.1982 - 1 BvR 980/82 -). Aus verfassungsrechtlicher Perspektive ist die Gemeindevertretung kein Parlament, sondern ein Teil der Verwaltung (Hess.VGH, Urt. v. 16.1.1973, ESVGH Bd. 23, S. 165 ff.; BVerfGE 78, 344; BVerwGE 51, 49 ff.). Die Gemeindevertretung erfüllt überwiegend Verwaltungsaufgaben, wohingegen ein Parlament Rechtsetzungsaufgaben wahrnimmt (Dreßler, in: Schneider/Dreßler, HGO, 24. EL, Stand 12/15, § 35 HGO Rn. 5). Dies hat Auswirkungen auf den Status der Gemeindevertreter selbst (vgl. Bennemann in: Bennemann/Daneke, Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: 46. EL August 2016, § 35 HGO Rn. 1). Hinsichtlich der Mitwirkungs- und Informationsrechte ist die Rechtsstellung der Gemeindevertreter in der Gemeindevertretung derjenigen von Bundestagsabgeordneten im Parlament vergleichbar, sie haben insbesondere die gleichen Rechte und Pflichten (Hess.VGH, Urt. v. 29.3.2000 -8 TZ 815/00 -). Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfGE 13, 123 ; 57, 1 ; 67, 100; 70, 324; 80, 188 ; 105, 252; 105, 279 ). Das Recht auf ein freies Mandat erfasst im Lichte dieser Grundsätze zunächst die Pflicht des Gemeindevertreters, sich sachkundig zu machen, um über Beschlüsse beraten zu können (BGH, Urt. v. 26.01.1989 - III ZR 194/87 -). Die sachgerechte Ausübung des Rechts der Gemeindevertreter zur Entscheidung über den Beschlussgegenstand setzt daher die Möglichkeit zu umfassender Information über die Entscheidungsgrundlagen voraus (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.2.2002 - 15 A 2604/99 -). Zu einer effektiven Wahrnehmung der Aufgaben, mit denen Gemeindevertreter durch die Bürger beauftragt sind, sind sie ebenso wie Parlamentarier auf Landesebene angesichts der Vielzahl und Komplexität der dort zu beurteilenden Gegenstände auf Informationen aus dem Bereich der Verwaltung angewiesen (vgl. OVG Niedersachsen, Urt. v. 3.6.2009 -10 LC 217/07 -). Das Informationsrecht des einzelnen Mitgliedes der Vertretungskörperschaft dient nicht nur einer größtmöglichen Richtigkeitsgewähr hinsichtlich der zu treffenden Entscheidung, sondern auch dem Schutz etwaiger Minderheitenpositionen. Nur durch eine möglichst umfassende und unterschiedslose Informationsmöglichkeit aller Mitglieder wird eine praktikable Möglichkeit eröffnet, eigene und vom Mehrheitsvotum abweichende Vorstellungen einzubringen und eine geänderte Beschlussfassung zu erwirken (Hess.VGH, Beschl. v. 29.3.2000 - 8 TZ 815/00 -). Der Gemeindevertreter soll die für die Beschlussfassung notwendigen Grundlagen kennen und verstehen. Er kann sich diesbezüglich auch rechtskundiger Hilfe bedienen. Der Klägerin zu 1) als Fraktion der Beklagten zu 2) steht ein eigenständiges Informationsrecht aus verfassungsrechtlichen Gründen gegen den Beklagten zu 1) nicht zu. Auf die Rechte der in ihr zusammengeschlossenen Stadtverordneten kann sich die Klägerin zu 1) als Fraktion nicht berufen (Hess.VGH, Beschl. v. 6.9.1999 - 8 ZU 2202/99 -; Hess.VGH, Beschl. v. 15.12.1994 - 6 N 2588/93 -). Sie kann gegenüber dem Magistrat die verweigerte Überlassung der Kopien nur auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes stützen. Eine solche liegt nicht vor, da alle Fraktionen der Beklagten zu 2) den gleichen Zugang zu den Unterlagen hatten. Die Grundsätze zum Anspruch auf Informationen als Ausprägung des Rechts auf freies Mandat der Gemeindevertreter werden durch die Hessische Gemeindeordnung durch die Fragerechte der Gemeindevertreter gemäß § 50 Abs. 2 S. 4 HGO und § 59 S. 2 HGO sowie durch die Pflicht des Gemeindevorstands, die Beschlüsse der Gemeindevertretung ausreichend vorzubereiten (§ 66 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 HGO), umgesetzt. Das Informationsrecht der Gemeindevertreter wird zudem dadurch gefördert, dass sie nicht nur an sämtlichen Sitzungen der Gemeindevertretung mitzuwirken berechtigt sind, sondern auch an den Sitzungen der Ausschüsse der Gemeindevertretung. Dies gilt auch, soweit sie den Ausschüssen nicht angehören und die Sitzungen nicht öffentlich sind (§ 62 Abs. 4 Satz 3 HGO; hierzu Hess.VGH, Urt. v. 29.3.2000 - 8 TZ 815/00 -). Gemeindevertreter und noch mehr die Fraktionen haben eine Vielzahl von Möglichkeiten, sich mit Beschlussvorlagen zu beschäftigen und, insbesondere auch in den Ausschüssen, von dem vorlegenden Gemeindevorstand Auskunft zu ihnen zu verlangen. Eine Ergänzung dieser Rechte ist im vorliegenden Fall nicht zur Erfüllung des Rechts auf freies Mandat notwendig. In welchem Umfang und in welcher Form der Informationsanspruch erfüllt werden muss, kann nicht generell bestimmt werden, sondern richtet sich nach der Art der anstehenden Entscheidung im Einzelfall. Hierbei steht dem Gemeindevorstand ein gewisses Ermessen zu (vgl. VG Münster, Urt. v. 08.12.2015 - 1 K 1772/14 -). Die Hessische Gemeindeordnung schreibt hierfür keine bestimmte Form vor. Abzustellen ist auf die Sicht eines objektiven Beobachters und nicht auf die subjektive Sicht des Gemeindevertreters, der den Informationsanspruch geltend macht, was zur Information aller Gemeindevertreter notwendig ist (vgl. zum Informationsanspruch des Gemeindevorstands VG Wiesbaden, Beschl. v. 30.07.1993 - 3/3 G 595/93 -, HSGZ 1994, S. 101). Der Gemeindevorstand hat hierbei auf die Bedürfnisse aller Gemeindevertreter und der Fraktionen angemessen einzugehen. Die Hessische Gemeindeordnung ist grundsätzlich durch das Prinzip der Mündlichkeit und der mündlichen Beratung geprägt. Nach § 50 Abs. 2 S. 4 HGO steht jedem einzelnen Gemeindevertreter ein Fragerecht zu einzelnen Tagesordnungspunkten in der Sitzung der Gemeindevertretung zu. Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, Anfragen der Gemeindevertreter und der Fraktionen zu beantworten (§ 50 Abs. 2 S. 5 HGO). § 50 Abs. 2 S. 4 HGO bietet eine wesentliche Kontrollmöglichkeit der Gemeindevertreter (zur parallelen Norm OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 31.07.2009 - 4 O 127/09 -). Es handelt sich um ein höchstpersönliches Recht jedes einzelnen Gemeindevertreters, dass die Mehrheit der Gemeindevertreter nicht einschränken darf (Bennemann, in: Bennemann/Daneke, Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: 46. EL August 2016, § 35 HGO Rn. 33, unter Verweis auf VG Darmstadt, Beschl. v. 24.03.1992 - III/V E 2179/91). Dieses ist dem Recht der Parlamentarier im Bundestag sowie Landtag nachempfunden. Danach sollen Antworten der jeweiligen Regierung auf mündliche Fragen in der Fragestunde des Bundes- oder Landtags dazu dienen, dem einzelnen Abgeordneten die für seine Tätigkeit nötigen Informationen auf rasche und zuverlässige Weise zu verschaffen. Sie gehören zum Frage- und Interpellationsrecht des Parlaments, das den Mitgliedern der Bundesregierung die verfassungsrechtliche Verpflichtung auferlegt, auf Fragen der Abgeordneten Rede und Antwort zu stehen (BVerfG, Beschl. v. 18.7.1961 - 2 BvE 1/61 - 13, 123). Die Durchführbarkeit des Fragerechts wird dadurch gewährleistet, dass mindestens ein Vertreter des Gemeindevorstands bei jeder Sitzung der Gemeindevertretung und bei jeder Sitzung eines Ausschusses anwesend sein und die dort gestellten Fragen beantworten muss (§§ 58 S. 3, 62 Abs. 5 S. 1 HGO). Dieses Fragerecht wurde bezüglich der Tagesordnungspunkte 13 und 14, die die streitgegenständlichen Vorlagen behandelten, ausweislich des Protokolls der Sitzung der Beklagten zu 2) vom 19.11.2015 auf Antrag der UFW auch ausgeübt und alle Fragen von der Beklagten zu 1) beantwortet. Das Prinzip der Mündlichkeit bezüglich der Informationen der Gemeindevertreter prägt die Hessische Gemeindeordnung über die Fragerechte hinaus. Bei der Ladung zur Sitzung der Gemeindevertretung sind die Beschlussvorlagen für die Sitzung nicht zwingend vor der Sitzung schriftlich zuzuleiten. Die Beratungsgegenstände müssen lediglich angegeben werden (§ 58 Abs. 1 S. 1 HGO). Es genügt grundsätzlich, wenn Beschlussvorschläge in der Sitzung mündlich vorgetragen werden. Lediglich für die Ladung zur Sitzung selbst ist die Schriftlichkeit vorgesehen. Die Tagesordnungspunkte sind lediglich im Einzelnen so genau zu bezeichnen, dass die Gemeindevertreter erkennen können, worüber beschlossen werden soll. Was genau beschlossen wird, ergibt sich dann aus der Beratung und Abstimmung. Aus den Regelungen der Hessischen Gemeindeordnung lässt sich auch nicht entnehmen, dass der Gemeindevorstand seinerseits, soweit er Beschlüsse der Gemeindevertretung vorbereitet, in jedem Fall verpflichtet ist, vor der Sitzung die Beschlussvorlagen des Vorsitzenden der Gemeindevertretung zum Zwecke der Weiterleitung an die Gemeindevertreter zuzuleiten (Hess.VGH, Beschl. v. 26.08.1986 - 2 TG 798/86; Hess.VGH, Urt. v. 9.11.1966, Hess-VGRspr. 1967 S. 9). Ohne die grundsätzliche Möglichkeit der mündlichen Erörterung der Ausschussbeschlüsse durch den Gemeindevorstand würden alle den Vorlagegegenstand betreffenden Unterlagen zu zwingenden Vorlagen für die Sitzung der Gemeindevertretung gemacht. Dies sieht die Hessische Gemeindeordnung aber nicht vor. Der einzelne Gemeindevertreter hat gerade kein Recht auf Einsicht in die Akten des Gemeindevorstands (vgl. Hess.VGH, Inf. HStT. 1987, S. 100). Allein durch Ausübung des Fragerechts können umfangreiche und komplexe Sachverhalte nicht immer so genau erfasst werden, wie dies bei einem Durchlesen der Unterlagen möglich ist (VG Gießen, Urt. v. 22.07.1987 - II/2 E 759/86 -). Wenn es auf bestimmte Unterlagen objektiv ankommt, kann die Möglichkeit zur Einsichtnahme geboten sein (HessVGH, Beschl. v. 12.12.1988 - 6 TG 4657/88 -). Denn die Möglichkeiten zur Einflussnahme vor der Beschlussfassung sind von den Bedingungen abhängig, unter denen die Entscheidungsträger ihre Auffassung bilden und im Vorfeld der Entscheidung einbringen können. Gemeindevertreter und Fraktionen müssen so vollständig und rechtzeitig über den jeweiligen Entscheidungsgegenstand unterrichtet sein, dass sie ihre gesetzliche Aufgabe zur Willensbildung und Entscheidungsfindung wirksam erfüllen können. Bedeutsam ist hierbei insbesondere, in welchem Umfang, in welcher Form und zu welchem Zeitpunkt die zur Beurteilung des Abstimmungsgegenstandes erforderlichen Sachinformationen zur Verfügung gestellt werden. Primär dem kommunalen Beschlussorgan obliegt die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass für seine Mitglieder vermeidbare Unterschiede in den Bedingungen ihrer Mitwirkung an der Entscheidungsfindung nicht bestehen (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 5.2.2002 - 15 A 2604/99 -). Gerade die Debatte vor im Wesentlichen gleichem Informationshintergrund eröffnet die Möglichkeit alternativer Sachentscheidungen und Möglichkeiten des Ausgleichs widerstreitender Interessen, die sich bei einem weniger transparenten Verfahren so nicht ergeben hätten (BVerfG, Urt. 14.1.1986 - 2 BvE 14/83 und 2 BvE 4/84). Eine Ungleichbehandlung zwischen den Gemeindevertretern lag bei der Sitzung der Beklagten zu 2) durch den Beklagten zu 1) nicht vor. Denn alle Gemeindevertreter erhielten den gleichen Zugang zu den Unterlagen, die der Beklagte zu 1) zur Verfügung stellte. Bei einer Beschlussfassung, ob Klage im Rahmen eines - möglicherweise rechtswidrigen - gekündigten Vertragsverhältnisses erhoben oder in Vergleichsverhandlungen eingetreten werden soll, handelt es sich um eine Entscheidung, die in die exklusive und nicht übertragbare Zuständigkeit der Beklagten zu 2) fiel (§ 51 Nr. 18 HGO). Notwendige Informationen sind hierbei der zugrundeliegende Vertrag (so auch VG Wiesbaden, Beschl. v. 30.07.1993 - 3/3 G 595/93 -, HSGZ 1994, S. 101) sowie etwaige extern eingeholte Gutachten. Die Nichtherausgabe von Unterlagen kann im Hinblick auf die Rechte Dritter nicht grundsätzlich verweigert werden. Denn die Gemeindevertreter sind zur Verschwiegenheit über die aus ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit gewonnenen Informationen verpflichtet (§ 24 HGO). Die Möglichkeit der Einsichtnahme erfüllt diesen Informationsanspruch im vorliegenden Fall. Die Einsichtnahme ist dann ausreichend, wenn den Gemeindevertretern ausreichend Zeit zur Wahrnehmung der Einsichtnahmemöglichkeit gewährt wurde (VG Wiesbaden, Beschl. v. 30.07.1993 - 3/3 G 595/93 -, HSGZ 1994, S. 101). Dies ist vorliegend gegeben. Soweit die Klägerinnen geltend machen, der Umfang der zur Einsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen sei zu groß gewesen, vermag die erkennende Kammer dies nicht nachzuvollziehen. Das Gutachten der Kanzlei B. lag der Vorlage 15-V-80-2322 mit einem Umfang von 40 Seiten schon bei. Diese Vorlage wurde am 30.06.2015 veröffentlicht. Die Vorbereitungszeit betrug 9 Tage. Die Unterlagen wurden am 10.11.2015 ausgelegt, die Sitzung fand am 19.11.2015 statt. Grundsätzlich ist eine Frist von drei Tagen zwischen Zugang der Ladung für Sitzungen der Gemeindevertretung unter Angabe der Verhandlungsgegenstände, in Ausnahmefällen sogar von einem Tag ausreichend (§ 58 Abs. 1 S. 1 - 3 HGO). Grundsätzlich sind drei Tage ausreichend, um sich auch in umfassendere Themen, wie z.B. ein Haushaltssicherungskonzept (vgl. VG Frankfurt, Beschl. v. 31.10.2016 - 7 L 4069/16.F -) bzw. wie die hier in Rede stehenden Verträge, einzuarbeiten. Unter Abzug der Tage, an denen Sitzungen der verschiedenen Gremien stattfanden, waren zudem im Zeitraum vom 12.11.-15.11.2015 4 Tage (DonnerstagSonntag) sitzungsfrei. Die Unterlagen waren nicht nur innerhalb der Öffnungszeiten des Rathauses einsehbar, sondern der Zugang war zwischen den Beteiligten unstreitig ebenfalls außerhalb dieser Zeiten nach Terminvereinbarung gewährleistet. Die Klägerinnen haben erst nach Beschlussfassung zur Einrichtung des Akteneinsichtsausschusses die Möglichkeit der Einsichtnahme wahrgenommen und den Beklagten zu 1) mit Schreiben vom 12.11.2015 zur Herausgabe von Kopien aufgefordert. Die Klägerin zu 2) hätte als Gemeindevertreterin jedoch auch die Pflicht gehabt, die ihr mögliche Zeit zur Einsicht in die ausgelegten Unterlagen zu nutzen (VG Wiesbaden, Beschl. v. 30.07.1993 - 3/3 G 595/93 -). Dieses ausreichende Einsichtsrecht wurde zudem durch einen gesetzlich nicht vorgeschriebenen Informationsabend am 16.11.2015 ausschließlich zu den streitgegenständlichen Vorlagen ergänzt, den der Beklagte zu 1) angeboten hat. Die Herausgabe von Kopien hätte gegenüber der Möglichkeit der Einsichtnahme keinen entscheidenden Vorteil für die Meinungsbildung vor der diesbezüglichen Beschlussfassung gehabt. Kopien bieten lediglich dann einen Vorteil, wenn man die Unterlagen auch in Zukunft ohne erneute Anfrage an den Beklagten zu 1) jederzeit selbständig einsehen möchte. Dies ist jedoch nicht Sinn und Zweck des Informationsanspruchs des Gemeindevertreters, der ausschließlich die sachgerechte Beratung und Meinungsbildung gewährleisten soll. Soweit Mitglieder des Gemeindevorstands einen Anspruch auf Kopien aus den Akten des Gemeindevorstands geltend machen können, kann diese Rechtsprechung nicht auf den Informationsanspruch der Gemeindevertreter übertragen werden (vgl. VG Darmstadt, Urt. v. 01.10.1984 - V/2 E 773/84). Ein Beigeordneter macht einen Anspruch gegen das Organ geltend, dem er angehört. Beigeordnete haben einen Anspruch auf jederzeitige Einsicht in die Akten des Gemeindevorstands, um ihrem gesetzlichen Auftrag nachkommen zu können. Ein solches Akteneinsichtsrecht haben Gemeindevertreter gegen den Gemeindevorstand jedoch nur im Rahmen eines Akteneinsichtsausschusses (§ 50 Abs. 2 HGO). Die Klage hat auch hinsichtlich des Antrags zu 2) gegen die Beklagte zu 2) keine Aussicht auf Erfolg. Der Antrag zu 2) ist als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht ihre Subsidiarität nicht entgegen. Mit der Feststellung, dass ein Beschluss eines Organs der Gemeinde rechtswidrig und damit in der Regel unwirksam ist, kann ausreichender Rechtsschutz erreicht werden. Denn es ist davon auszugehen, dass der Hoheitsträger oder seine Organe diesen Ausspruch respektieren. Die Klägerinnen sind aber insoweit nicht klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO analog). Das Kommunalverfassungsstreitverfahren ist kein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle, sondern dient entsprechend Art. 19 Abs. 4 GG nur der Sicherung eigener Mitwirkungsrechte des jeweiligen Klägers (vgl. dazu Hess.VGH, Urt. v. 11.8.1987 - 2 UE 1420/84-; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 29.8.1984 - 7 A 19/84 -, Bennemann, in: Bennemann/Daneke, Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand: 46. EL August 2016, § 63 HGO Rn. 106). Die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der Gemeindevertretung können nach dem in der Hessischen Gemeindeordnung niedergelegten Kontrollsystem nur der Bürgermeister und die Kommunalaufsicht beanstanden. Einzelnen Gemeindevertretern ist eine solche Beanstandung wegen Verletzung objektiven Rechts verwehrt. Wenn die Aufsichtsbehörde nicht tätig wird, wächst die Befugnis zur Beanstandung eines rechtswidrigen Beschlusses weder einer Fraktion noch einem Gemeindevertreter zu (BVerwG, Beschl. v. 03.02.1994, NVwZ-RR 1994, S. 353). Ein im Kommunalverfassungsstreit durchsetzbares Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Beschlusses der Gemeindevertretung aufgrund eines objektiven Rechtsverstoßes hat ein Gemeindevertreter nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 07.08.1997, 15 B 1811/97, NVwZ-RR 1998, 325). Fraktionen oder Ratsmitglieder haben keinen Anspruch darauf, dass der Rat nur gesetzmäßige Beschlüsse fasst (OVG NRW, Urt. v. 02.0.2006 - 15 A 817/04 -). Die geltend gemachten Rechte stehen den Klägerinnen nicht zu. Zu den organschaftlichen Rechten eines Gemeindevertreters zählt insbesondere das Recht auf Teilnahme an der Meinungs- und Willensbildung sowie der Beratung und Beschlussfassung der Gemeindevertretung (Hess.VGH, Beschl. v. 8.12.1987 - 6 TG 3792/87 -). Die Klägerinnen haben aber nicht die Verletzung in eigenen organschaftlichen Rechten durch die Beklagte zu 2) geltend gemacht. Sie tragen vielmehr vor, dass eine - tatsächlich nicht gegebene - Verletzung ihrer Mitwirkungsrechte die Pflicht der Beklagten zu 2) entstehen ließe, die Tagesordnungspunkte, die diese Vorlagen beträfen, von der Tagesordnung zu nehmen. Die Beratung in der Sitzung der Beklagten zu 2) in der Sitzung vom 19.11.2015 betrifft die geltend gemachten Rechte der Klägerinnen durch Nichtherausgabe von Kopien, eine zu geringe Vorbereitungszeit oder die nicht erfolgte Rücknahme der Vorlagen jedoch - wenn überhaupt - lediglich mittelbar und vermag daher eine Klagebefugnis nicht zu begründen. Die Hessische Gemeindeordnung weist die Kompetenz der Vorbereitung dem Gemeindevorstand, nicht jedoch der Gemeindevertretung zu (§ 66 HGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerinnen begehren die Feststellung, dass sie als Fraktion bzw. als Mitglied der E. der Beklagten zu 2), durch die Vorenthaltung entscheidungserheblicher Informationen bzw. nicht ausreichender Zeit zur Einsichtnahme in die einschlägigen Aktenvorgänge durch die Beklage zu 1) in ihren Informations- und Mitwirkungsrechten bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der E. vom 19.11.2015 verletzt worden sind. Die Klägerin zu 1) ist der Zusammenschluss der vom Wahlvorschlag des Kreisverbandes Wiesbaden der Partei Bündnis 90/Die Grünen in die Stadtverordnetenversammlung der Landeshauptstadt Wiesbaden gewählten Stadtverordneten. Die Klägerin zu 2) ist Mitglied der Beklagten zu 2) und Vorsitzende der Klägerin zu 1). Mit Grundstückskaufvertrag vom 03.05.2013 verkaufte die Stadt Wiesbaden ein an der W-straße gelegenes Grundstück an die P. Auf dem Grundstück sollte ein Stadtmuseum errichtet und dieses der Stadt zur Nutzung überlassen werden. Nachdem das Vorhaben allerdings daran scheiterte, dass die vereinbarten Realisierungsmaßnahmen nicht eingehalten wurden, erklärte die Stadt mit Schreiben vom 18.02.2015 den Rücktritt vom notariellen Kaufvertrag gegenüber der P. Die P. erkannte jedoch den erklärten Rücktritt nicht als wirksam an und legte diesbezüglich ein Rechtsgutachten einer Frankfurter Anwaltskanzlei vor. Vor diesem Hintergrund verweigerte die P. die Löschung der zu ihren Gunsten im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung. Mit Beschluss Nr. 107 der Beklagten zu 2) vom 26.03.2015 wurde ein Akteneinsichtsausschuss zum Grundstückskaufvertrag eingesetzt. Am 30.06.2015 erstattete die Kanzlei B. ein Gutachten zu der rechtlichen Bewertung der Rücktrittserklärung vom 18.02.2015 sowie den verfahrensrechtlichen Risiken eines künftigen Rechtsstreits. Zu dem Ergebnis des Gutachtens gab das Rechtsamt Wiesbaden am 30.06.2015 eine Stellungnahme ab. Eine Stellungnahme des Kämmerers erfolgte am 06.07.2015. Mit Schreiben vom 14.08.2015 erklärte die Stadt Wiesbaden nochmals den Rücktritt gegenüber der P. Am 17.08.2015 erstattete die Kanzlei B. ein Ergänzungsgutachten zu dem Gutachten vom 30.06.2015. Die Stadt Wiesbaden trat mit der P. in Verhandlungen über einen Vergleich ein. Am 28.10.2015 gaben das Rechtsamt der Stadt Wiesbaden und der Kämmerer zu dem Ergebnis der Vergleichsverhandlungen ihre Stellungnahmen ab. Zur Rückabwicklung des Vertrags lag den Stadtverordneten die Sitzungsvorlage Nr. 15-V-80-2322 vor. Dieser lag das 40 Seiten umfassende Rechtsgutachten vom 30.06.2015 der Kanzlei B. bei. Die Stellungnahmen des Rechtsamtes der Stadt Wiesbaden und der Kämmerei waren der Vorlage ebenso beigefügt. Die Vorlage befasste sich mit der Frage, ob gegen die P. des Grundstücks Klage auf Zustimmung zur Löschung der im Grundbuch eingetragenen Auflassungsvormerkung erhoben werden sollte. Daneben erhielten die Stadtverordneten zu den Vergleichsverhandlungen mit der P. die Sitzungsvorlage Nr. 15-V-80-2332 vom 28.10.2015. Sie enthielt eine tabellarische Aufstellung der in den Vergleichsverhandlungen erzielten Bedingungen für den Abschluss eines Vergleichs. Der Grundstückskaufvertrag wurde den Mitgliedern der E. im Rahmen der Vorlage nicht mitgeteilt. Die UFW-Fraktion erbat mit Schreiben vom 06.11.2015 die Herausgabe einer Kopie des ursprünglichen Kaufvertrages. Der Beklagte zu 1) wies das Anliegen zurück und eröffnete mit Schreiben vom 10.11.2015 die Möglichkeit, im Amt der Beklagten zu 2) in alle Unterlagen, einschließlich des Kaufvertrages Einsicht zu nehmen. In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Bau und Verkehr am 11.11.2015 rügten die Mitglieder aller Fraktionen außer der CDU- und SPD-Fraktionen, dass eine ausreichende Vorbereitung nicht möglich gewesen sei, da die Unterlagen erst vier Stunden vor Sitzungsbeginn des Ausschusses ausgelegt worden seien. Mit Schreiben vom 12.11.2015 teilten die Klägerinnen dem Beklagten zu 1) mit, dass sie aufgrund geplanter Sitzungen nicht genügend Zeit hätten, die Unterlagen zu sichten und zu bewerten. Sie forderten den Erhalt von Kopien, die Verlegung der Entscheidungen auf den nächsten Monat und die Streichung des Punktes von der Tagesordnung. In der Stadtverordnetenversammlung vom 19.11.2015 beantragten die Klägerinnen die Entscheidungen über die "Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Grundstück und der Vergleichsverhandlungen mit der Projekt W-straße von der Tagesordnung abzusetzen. Den Antrag lehnte der Beklagte zu 2) ab. Im Vorfeld der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 19.11.2015 hat die Klägerin zu 1), vertreten durch die Klägerin zu 2), einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht Wiesbaden gegenüber dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) auf Herausgabe der auch in dem vorliegenden Verfahren gegenständlichen Akten und eine Verschiebung der Beschlussfassung über die Sitzungsvorlagen 15/V/80/2322 und 15/V/80/2332 gestellt. Mit Beschluss vom 18.11.2015 - 7 L 1597/15.WI hat die Kammer den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führte die Kammer aus, dass der Magistrat nicht verpflichtet sei, die genannten Unterlagen herauszugeben. Ein Aktenherausgabeanspruch der Fraktion gegenüber der Gemeindevertretung sei weder in der Hessischen Gemeindeordnung vorgesehen, noch ergebe sich ein solcher aus sonstigen verfassungsrechtlichen Garantien. Auch könne die Fraktion nicht verlangen, dass das Gericht der E. aufgebe, nicht vor dem 17.12.2015 über die in dem Antragsbegehren genannten Verhandlungsgegenstände zu entscheiden. Die Fraktion sei zu ihrem diesbezüglichen Begehren auf ihre politischen Möglichkeiten und Rechte vor und während der E. zu verweisen, insbesondere auf Frage-, Auskunfts- und Abstimmungsrechte. Akteneinsichtsrechte bestünden auch nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer nicht. Außerdem sei darauf hinzuweisen, dass die E. nach § 50 Abs. 2 HGO Informations- und Akteneinsichtsrechte habe, nicht jedoch einzelne Fraktionen oder Stadtverordnete. Diese seien darauf zu verweisen, dass sie ihre Rechte im Rahmen der politischen Willensbildung innerhalb des Gesamtvertretungsgremiums wahrnehmen und dort auch einzufordern hätten. Die E. nahm die Beschlussvorschläge aus den Vorlagen 15-V-80-2322 und 15-V-80-2332 sodann in dem Sitzungstermin vom 19.11.2015 unter den Beschlussnummern 0431 und 0432 an. Am 11.12.2015 wurde ein Vergleich zwischen der Stadt Wiesbaden und der P. notariell beurkundet. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 23.02.2016, beim Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangen am 23.02.2016, haben die Klägerinnen Klage erhoben. Am 28.04.2016 konstituierte sich die Beklagte zu 2) nach durchgeführter Kommunalwahl neu. Mit Schriftsatz vom 31.01.2017 hat die neu konstituierte Fraktion der Beklagten zu 2) ihren Eintritt in den Rechtsstreit ausdrücklich erklärt. Zur Begründung ihrer Klage führen die Klägerinnen aus, dass sie klagebefugt seien. Die Klagebefugnis ergebe sich für die Klägerin zu 1) aus einer Verletzung ihrer Rechte aus § 36a HGO und für die Klägerin zu 2) aus einer Rechtsverletzung aus § 35 Abs. 1 HGO. Den Klägerinnen stehe ein Mitwirkungs- und Informationsrecht zu. Dieses folge für die Klägerin zu 1) aus ihrem Status als Vereinigung von Mitgliedern der Beklagten zu 2) und aus dem Recht und den Aufgaben des § 36a Abs. 3 HGO. Das ungeschriebene Informationsrecht der Klägerin zu 2) beruhe auf ihrem Status als aus allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl hervorgegangenen Vertreterin der Einwohner der Landeshauptstadt Wiesbaden sowie als Trägerin eines freien Mandats aus § 35 Abs. 1 HGO. Das Feststellungsinteresse bezüglich der Rechtsverletzung des Antrags zu 1) ergebe sich für die Klägerin zu 1) aus dem Schreiben vom 12.10.2015, auf das die Beklagten nicht reagiert hätten. Das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Unwirksamkeit der Beschlüsse folge aus dem Umstand, dass sich der Beklagte zu 1) künftig in vergleichbaren Fällen über die Informations- und Mitwirkungsrechte hinwegsetzen könnte, ohne dass sich hieraus Auswirkungen für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Beschlüsse ergeben würden. Die Klägerinnen hätten nicht genug Zeit gehabt, sich auf die Beschlussfassung über die Rückabwicklung des Grundstückkaufvertrags und einen etwaigen Vergleich vorzubereiten. Die behaupteten Rechtsverletzungen würden in den unter den Nummern 0431 und 0432 angenommenen Beschlüssen fortwirken. Die Beschlüsse seien daher unwirksam beziehungsweise rechtswidrig zustande gekommen. Die Klägerinnen zu 1) und 2) beantragen, festzustellen, dass der Beklagte zu 1) die Klägerin zu 1) in ihrem Recht auf Mitwirkung bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der E. und die Klägerin zu 2) in ihrem Recht auf freie Mandatsausübung verletzt hat, indem er den Klägerinnen entgegen ihrer Anforderungen vor den Beschlüssen der Beklagten zu 2) Nr. 0431 über die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Grundstück "W-straße" und Nr. 0432 über das Grundstück "W-straße" keine Kopien der vollständigen entscheidungsrelevanten Unterlagen der Verwaltung, also mindestens auch des unter dem 03.05.2013 beurkundeten Grundstückskaufvertrages, der Rücktrittsschreiben vom 18.02.2015 und vom 04.08.2015, sämtlicher Gutachten und Stellungnahmen des städtischen Rechtsamtes sowie des Ergänzungsgutachtens der Kanzlei B. vom 17.08.2015 zu den Risiken einer Klage auf Zustimmung zur Löschung der zu Gunsten der P. eingetragenen Auflassungsvormerkung, überlassen hat und diese nicht erst zu einer auf den 19.11.2015 folgenden Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung zur Beratung und Abstimmung gestellt hat. weiterhin gegenüber der Beklagten zu 2) festzustellen, dass die Beschlüsse Nr. 0431 über die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Grundstück "W-straße" und Nr. 0432 über das Grundstück "W-straße" - Vergleichsverhandlungen mit der P. der Beklagten zu 2) in ihrer Sitzung vom 19.11.2015 unwirksam sind, hilfsweise, dass die Beschlüsse Nr. 0431 über die Rückabwicklung des Kaufvertrages über das Grundstück "W-straße" und Nr. 0432 über das Grundstück "W-straße" - Vergleichsverhandlungen mit der P. der Beklagten zu 2) in ihrer Sitzung vom 19.11.2015 rechtswidrig sind. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagten führen zu ihrer Begründung aus, dass das Fehlen entscheidungsrelevanter Unterlagen nur die Beklagte zu 2), nicht aber die Klägerinnen geltend machen könne. Es liege keine Verletzung von Mitwirkungs- und Informationsrechten vor. Die Kontrollrechte der E., ihrer Mitglieder und der Fraktionen gegenüber der Verwaltung seien in § 50 Abs. 2 HGO abschließend geregelt. Diesbezüglich verweisen sie u. a. auf den Beschluss des VG Wiesbaden vom 18.11.2015 - 7 L 1597/15.WI sowie den Beschluss des VG Wiesbaden vom 16.12.2015 - 7 L 1749/15.WI und den Beschluss des Hess.VGH vom 17.12.2015 - 8 B 2741/15. Es entspreche gefestigter Rechtsprechung, dass zwar die E. gegenüber dem Magistrat ein Informations- und Akteneinsichtsrecht habe, nicht jedoch einzelne Fraktionen oder einzelne Stadtverordnete. Auch nach der Systematik der HGO hätten die Letztgenannten nur die Möglichkeit, ihre Rechte im Rahmen der politischen Willensbildung innerhalb der E. wahrzunehmen und dort (auch) einzufordern. Soweit in der Klagebegründung auf verfassungsrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werde, bliebe hierfür auch nach der ständigen Rechtsprechung der 7. Kammer kein Raum. Dies gelte schon deshalb, weil die HGO die Informations- und Auskunftsansprüche der Stadtverordneten hinreichend, umfassend und abschließend geregelt habe. Analogien zu Abgeordneten in deutschen Parlamenten seien abwegig, weil der Status einer Regierung oder der Status eines Abgeordneten nicht vergleichbar sei mit dem Status des Magistrats oder dem Status eines Stadtverordneten. Die zitierten Entscheidungen beträfen darüber hinaus nicht Informations- und Auskunftsrechte der Abgeordneten im Stadium einer Beschlussfassung, sondern die allgemeine Überwachungsfunktion der Parlamente und damit Grundsätze, die im Gemeinderecht in § 50 Abs. 2 HGO ausdrücklich geregelt seien. Die in Streit stehenden Sitzungsvorlagen enthielten umfangreiche schriftliche Ausführungen sowohl in der Begründung der jeweiligen Sitzungsvorlagen als auch in den Anlagen, die den Sitzungsvorlagen beigefügt gewesen seien. Im konkreten Fall seien ausnahmsweise, obwohl hierauf kein Rechtsanspruch bestanden hätte, den Stadtverordneten diejenigen Unterlagen ergänzend zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt worden, um deren Vorlage die Fraktion "Unabhängige und Freie Wähler" nachgesucht hätte. Letztendlich seien auch in der E. am 19.11.2015 sämtliche ergänzenden Fragen der Stadtverordneten beantwortet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und des Eilverfahrens 7 L 1597/15.WI sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gemacht wurden.