Beschluss
15 MF 17/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG ist auch in Verbindung mit einer Regelflurbereinigung zulässig, wenn die jeweiligen materiellen Voraussetzungen beider Verfahrensarten vorliegen.
• Für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung ist ein Interesse der Beteiligten im Sinne des § 4 FlurbG nicht erforderlich; maßgeblich ist der besondere enteignungsrechtliche Anlass und der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke.
• Bei der Prüfung vorläufigen Rechtsschutzes ist maßgeblich, ob der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg hat; liegt die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens vor und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erkennbar erfüllt, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung.
• Die Abgrenzung des Verfahrensgebiets und die Festsetzung der Neugestaltungsgrundsätze sind nur bei offenkundigem Fehlen einer abwägungsgemäßen Grundlage oder bei offensichtlich ungeeigneter Gebietsauswahl rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Kombiniertes Unternehmens- und Regelflurbereinigungsverfahren zulässig; sofortige Vollziehung gerechtfertigt • Die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG ist auch in Verbindung mit einer Regelflurbereinigung zulässig, wenn die jeweiligen materiellen Voraussetzungen beider Verfahrensarten vorliegen. • Für die Anordnung einer Unternehmensflurbereinigung ist ein Interesse der Beteiligten im Sinne des § 4 FlurbG nicht erforderlich; maßgeblich ist der besondere enteignungsrechtliche Anlass und der voraussichtliche Umfang der Inanspruchnahme ländlicher Grundstücke. • Bei der Prüfung vorläufigen Rechtsschutzes ist maßgeblich, ob der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg hat; liegt die Einleitung des planungsrechtlichen Verfahrens vor und sind die gesetzlichen Voraussetzungen erkennbar erfüllt, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. • Die Abgrenzung des Verfahrensgebiets und die Festsetzung der Neugestaltungsgrundsätze sind nur bei offenkundigem Fehlen einer abwägungsgemäßen Grundlage oder bei offensichtlich ungeeigneter Gebietsauswahl rechtswidrig. Die Stadt W. plant den Bau einer kommunalen Entlastungsstraße bei C.; das Planfeststellungsverfahren wurde eingeleitet. Das Niedersächsische Ministerium beantragte die Einleitung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens nach § 87 FlurbG und zugleich wurden regelflurberechtliche Ziele nach §§ 1, 37 FlurbG verfolgt. Das Verfahrensgebiet umfasst rund 1.746 ha mit 242 Teilnehmern. Der Antragsteller ist Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen (rd. 58,7 ha), die nicht unmittelbar für die Straße benötigt werden, und hat Widerspruch gegen den Einleitungsbeschluss eingelegt; er rügt u.a. fehlendes Interesse und ausreichende Arrondierung seiner Flächen. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung an mit Verweis auf öffentliches Interesse und Förderfristen; der Antragsteller beantragte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. • Zulässigkeit der kombinierten Anordnung: Die Verknüpfung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens (§§ 87–89 FlurbG) mit einer Regelflurbereinigung (§§ 1, 37 FlurbG) ist zulässig, weil sich die Ziele und Befugnisse nicht ausschließen und bei Vorliegen beider materieller Voraussetzungen ein einheitliches Verfahren möglich ist (§ 88 Nr.1 S.2 FlurbG). • Voraussetzungen der Unternehmensflurbereinigung: Erforderlich ist, dass eine Enteignung aus besonderem Anlass zulässig ist (hier Planfeststellungsverfahren/§ 42 NStrG), ländliche Grundstücke im großen Umfang in Anspruch genommen werden (hier rd. 14 ha Eingriff inkl. Kompensation) und der Landverlust verteilt bzw. Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen (§ 87 Abs.1,2 FlurbG). Ein bereits erfolgter ernsthafter Versuch des freihändigen Erwerbs ist nicht erforderlich. • Voraussetzungen der Regelflurbereinigung: Die Flurbereinigung dient der Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen sowie der Landeskultur; es muss ein objektives Interesse der Beteiligten an solchen Verbesserungen i.S.v. § 4 und §§ 1,37 FlurbG vorliegen. Dies ist hier gegeben, weil insbesondere der Ausbau und die Tragfähigkeit des Wirtschaftswegenetzes sowie Arrondierungsverbesserungen für zahlreiche Betriebe prognostisch Verbesserungen erwarten lassen. • Prüfung der Gebietsabgrenzung und Ermessen: Die Abgrenzung des Verfahrensgebiets ist nicht zu beanstanden, weil sie auf Abwägung basierte und sich an baulichen und natürlichen Grenzen orientiert. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, vor allem da die Lage der Flächen des Antragstellers eine Herausnahme nicht förderlich erscheinen lässt. • Sofortige Vollziehung und vorläufiger Rechtsschutz: Die schriftliche Begründung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 VwGO; bei summarischer Prüfung ist der Widerspruch voraussichtlich unbegründet, sodass das öffentliche Interesse und das Interesse der übrigen Beteiligten an der unverzüglichen Durchführung überwiegen (§ 80 Abs.2 Nr.4, § 138 Abs.1 S.2 FlurbG). Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, wurde zurückgewiesen. Das Gericht hält die Anordnung der kombinierten Unternehmens- und Regelflurbereinigung sowie die Festsetzung des Verfahrensgebiets für rechtmäßig. Insbesondere sind die materiellen Voraussetzungen sowohl der Unternehmensflurbereinigung (§§ 87–89 FlurbG) als auch der Regelflurbereinigung (§§ 1, 37 FlurbG; § 4 FlurbG) erfüllt und ersichtliche Ermessensfehler liegen nicht vor. Die sofortige Vollziehung des Einleitungsbeschlusses ist nach § 80 VwGO zu Recht angeordnet, weil das öffentliche Interesse und das Interesse der Beteiligten an einer zügigen Fortführung des Verfahrens das Interesse des Antragstellers an aufschiebender Wirkung überwiegen. Der Widerspruch des Antragstellers hat voraussichtlich keinen Erfolg, sodass der vorläufige Rechtsschutz nicht gewährt wird.