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Urteil

5 K 769/11

Verwaltungsgericht des Saarlandes 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2013:0227.5K769.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Pferdestall für 10 Pensionspferde kann einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) dienen.(Rn.50) (Rn.51) 2. Die Zuwegung zu dem im Außenbereich befindlichen Pensionspferdestall auf einem 3 m breiten Schotterweg durch ein allgemeines Wohngebiet verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.60) (Rn.62) 3. Ein sogenannter Anwandweg zu einem Pensionspferdestall stellt keine gesicherte Erschließung im Sinne von § 35 BauGB dar.(Rn.70) 4. Ein 3 m breiter Schotterweg durch ein Allgemeines Wohngebiet kann die Erschließung eines Pensionspferdestalls für maximal 10 Pferde im Verständnis von § 35 BauGB sichern.(Rn.71)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 15.06.2009 und der Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Baugenehmigung zum Neubau eines Stallgebäudes mit Futterlager gemäß ihrem Antrag vom 06.10.2008 in der Fassung der Ergänzung vom 13.05.2009 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Pferdestall für 10 Pensionspferde kann einem landwirtschaftlichen Betrieb (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) dienen.(Rn.50) (Rn.51) 2. Die Zuwegung zu dem im Außenbereich befindlichen Pensionspferdestall auf einem 3 m breiten Schotterweg durch ein allgemeines Wohngebiet verletzt nicht das Gebot der Rücksichtnahme.(Rn.60) (Rn.62) 3. Ein sogenannter Anwandweg zu einem Pensionspferdestall stellt keine gesicherte Erschließung im Sinne von § 35 BauGB dar.(Rn.70) 4. Ein 3 m breiter Schotterweg durch ein Allgemeines Wohngebiet kann die Erschließung eines Pensionspferdestalls für maximal 10 Pferde im Verständnis von § 35 BauGB sichern.(Rn.71) Der Bescheid des Beklagten vom 15.06.2009 und der Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2011 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern die Baugenehmigung zum Neubau eines Stallgebäudes mit Futterlager gemäß ihrem Antrag vom 06.10.2008 in der Fassung der Ergänzung vom 13.05.2009 zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren war notwendig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kläger haben zum Zeitpunkt dieser Entscheidung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung für eine Pensionspferdehaltung. Die dies ablehnenden Bescheide des Beklagten sind rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren (§ 64 LBO) zu prüfen sind (§ 73 Abs. 1 Satz 1 LBO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben: Die im Vordergrund des Genehmigungsanspruchs und damit des Rechtsstreits stehende Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beabsichtigten Pensionspferdehaltung der Kläger beurteilt sich aufgrund des Standorts des Stallgebäudes im Außenbereich nach § 35 BauGB. Außenbereich ist in Anlehnung an die Begriffsbestimmungen des früheren § 19 Abs. 1 Nr. 3 BauGB derjenige Teil eines Gemeindegebietes, der nicht qualifiziert oder vorhabenbezogen beplant (§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB) ist und auch keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil (§ 34 BauGB) bildet. Angesichts dieser Begriffsbestimmung verbietet sich, den Außenbereich begrifflich mit Vorstellungen zu verbinden, die ihm - anknüpfend vor allem an den Wortteil "Außen" - ganz bestimmte Vorstellungsbilder zuordnen, etwa das der "freien Natur", der "Stadtferne", der "Einsamkeit" o.ä.m. Ob derartige Bilder als Indizien eine gewisse Berechtigung haben können, mag dahinstehen. Mit dem vom BauGB geprägten Begriff des Außenbereichs als solchem haben sie nichts zu tun. Dass diese Flächen in einem naturalistisch-geographischen Sinne "außen" liegen, wird mit dem Rechtsbegriff des Außenbereichs nicht festgelegt und ist daher allenfalls eine außerrechtliche Erfahrungstatsache.3BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 = BRS 25 Nr. 36 = NJW 1973, 1014BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 = BRS 25 Nr. 36 = NJW 1973, 1014 Nach der im Urteil vom 06.11.1968 zusammengefassten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 BauGB gegeben, soweit "die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt".4- IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = BRS 20 Nr. 35- IV C 2.66 -, BVerwGE 31, 20 = BRS 20 Nr. 35 Mögliche Bestandteile eines derartigen Bebauungszusammenhanges sind erstens bebaute Grundstücke, zweitens unbebaute, aber bebauungsfähige Grundstücke (Baulücken im engeren Sinne) sowie drittens "freie Flächen, die wegen ihrer natürlichen Beschaffenheit (stehendes oder fließendes Gewässer) oder wegen ihrer besonderen Zweckbestimmung (Sportplätze, Erholungsflächen) einer Bebauung entzogen sind". Ein Grundstück liegt im Rechtssinne nicht schon deshalb innerhalb eines Bebauungszusammenhanges, weil es von Bebauung umgeben ist. Erforderlich ist vielmehr weiter, dass das Grundstück selbst einen Teil des Zusammenhangs bildet, selbst also an dem Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit teilnimmt. Fehlt es daran, so liegt das Grundstück zwar geographisch, nicht jedoch auch im Sinne des § 34 BauGB innerhalb eines Bebauungszusammenhanges. Vielmehr handelt es sich dann zwar um ein von Bebauung umgebenes, selbst aber in seiner Bebaubarkeit nach § 35 BauGB zu beurteilendes Grundstück.5BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = BRS 25 Nr. 36BVerwG, Urteil vom 1.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = BRS 25 Nr. 36 Ob ein unbebautes Grundstück, das sich einem Bebauungszusammenhang anschließt, diesen Zusammenhang fortsetzt oder ihn unterbricht, ist - weil jeweils vom Eindruck der Geschlossenheit abhängig - letztlich stets eine Frage des Einzelfalles.6BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 = BRS 25 Nr. 36 = NJW 1973, 1014BVerwG, Urteil vom 01.12.1972 - IV C 6.71 -, BVerwGE 41, 227 = Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 102 = BRS 25 Nr. 36 = NJW 1973, 1014 Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Teil des Vorhabengrundstücks, auf dem die Kläger die Errichtung des Stallgebäudes zur Genehmigung gestellt haben, nach dem vom Gericht vor Ort gewonnenen Eindruck dem Außenbereich zuzuordnen. Zum Innenbereich gehört aufgrund des Bebauungsplans „Innenbereich Felsberg“ in Höhe des Vorhabengrundstücks zunächst ein etwa 49 m tiefer Bereich vom .. in Richtung Süden. Das bedeutet indes noch nicht zwingend, dass unmittelbar im Anschluss daran bereits der Außenbereich beginnt, weil im Anschluss daran weiterhin eine bebauungsakzessorische Nutzung erfolgen kann. Allerdings soll das Stallgebäude erst in einem Abstand von etwa 140 m vom .. entfernt errichtet werden. In dieser Entfernung vom .. findet an Ort und Stelle keine bebauungsakzessorische Nutzung mehr statt. Vielmehr gehört dieser Teil der am .. beginnenden Grundstücke bereits zu der sich nach Süden fortsetzenden freien Feldmark und damit zum Außenbereich. Damit beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 BauGB, was zwischen den Beteiligten im Übrigen auch nicht im Streit ist. Nach Würdigung der Gesamtumstände ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass den Klägern auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB ein Genehmigungsanspruch zur Seite steht, weil sie einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb beabsichtigen. Nach dieser Vorschrift ist ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend allesamt gegeben. Landwirtschaft im Sinne des Baugesetzbuchs ist gemäß § 201 BauGB insbesondere der Ackerbau, die Wiesen- und Weidewirtschaft einschließlich Tierhaltung, soweit das Futter überwiegend auf dem zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden landwirtschaftlich genutzten Fläche erzeugt werden kann, die gartenbauliche Erzeugung, der Erwerbsobstbau, der Weinbau, die berufsmäßige Imkerei und die berufsmäßige Binnenfischerei. Der Betrieb einer Pensionspferdehaltung kann „Landwirtschaft“ im Sinne des Baugesetzbuchs darstellen.7 So bereits: OVG Lüneburg, Urt. vom 27.02.1981 -1 A 146/79-, NuR 83, 242; BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 – 1 Cs 04.1598 –, Recht der Landwirtschaft (RdL) 2005, 312 f; Ehebrecht–Stüer, Außenbereichsbebauung, Entwicklung und geltendes Recht, S. 115 m w. N.So bereits: OVG Lüneburg, Urt. vom 27.02.1981 -1 A 146/79-, NuR 83, 242; BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005 – 1 Cs 04.1598 –, Recht der Landwirtschaft (RdL) 2005, 312 f; Ehebrecht–Stüer, Außenbereichsbebauung, Entwicklung und geltendes Recht, S. 115 m w. N. Die landwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Dieser ist durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss.8BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 (310) mit NachweisenBVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 (310) mit Nachweisen Auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle kann ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein.9BVerwG, Urteil vom 27.01.1967 – 4 C 41.65 -, BVerwGE 26, 121BVerwG, Urteil vom 27.01.1967 – 4 C 41.65 -, BVerwGE 26, 121 Ob sich ein Betrieb auf Dauer als lebensfähig erweist, ist im Wege einer Prognose zu beantworten. Notwendig ist eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Dabei sind die Umstände, die für oder gegen die Annahme der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit sprechen, ihrerseits zu gewichten und ins Verhältnis zueinander zu setzen. Es handelt sich um Hilfstatsachen, die im Rahmen einer Gesamtschau zu bewerten sind. Zu den Merkmalen zur Bestimmung der Dauerhaftigkeit und Nachhaltigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebs, denen indizielle Bedeutung zukommt, zählt auch die Möglichkeit der Gewinnerzielung. Der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegierte landwirtschaftliche Betrieb muss nach Art und Umfang grundsätzlich geeignet sein, wirtschaftlich, d.h. mit Gewinnerzielungsabsicht geführt zu werden. Das bedeutet jedoch nicht, dass stets und in allen Fällen die Betriebseigenschaft und damit die Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu verneinen ist, wenn (bisher) ein Gewinn nicht erzielt und auch in absehbarer Zeit (noch) nicht zu erzielen ist.10BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 – 4 C 67.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234BVerwG, Urteil vom 11.04.1986 – 4 C 67.82 -, Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 234 Die Gewinnerzielung ist nur ein Indiz, dem allerdings bei kleiner Nutzfläche und geringem Tierbestand erhöhte Bedeutung zukommt. In diesem Fall wird mit besonderer Aufmerksamkeit zu prüfen sein, ob eine nicht privilegierte Hobbytierhaltung aus Liebhaberei vorliegt. Fehlt es an dem Nachweis eines Gewinns, können durchaus andere Indizien für die Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung und damit für die Betriebseigenschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sprechen. Hierzu zählen die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch die geplante Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit des Betriebs sein. Darüber hinaus ist zu unterscheiden, ob es sich um eine bestehende Landwirtschaft oder eine Neugründung handelt. Geht es um die Erweiterung eines bereits seit etlichen Jahren bestehenden landwirtschaftlichen Betriebes mit niedriger Rentabilität, hat die Gewinnerzielung einen geringeren Stellenwert als im Fall der beabsichtigten Neugründung einer Nebenerwerbsstelle.11BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 (312) .BVerwG, Urteil vom 16.12.2004 – 4 C 7.04 -, BVerwGE 122, 308 (312) . Handelt es sich um eine Betätigung, der nach Art und Umfang von fachkundiger Stelle attestiert wird, dass es sich um einen „regulären“, also generell lebensfähigen Betrieb handelt, indiziert bereits dieser Umstand, dass von einem nach erwerbswirtschaftlichen Grundsätzen geführten Betrieb auszugehen ist. In diesem Fall reduzieren sich die Nachweispflichten des mitwirkungspflichtigen Bauherrn.12BVerwG, Beschluss vom 17.11.1998 – 4 B 100.98 -, juris Rn. 13BVerwG, Beschluss vom 17.11.1998 – 4 B 100.98 -, juris Rn. 13 Allein der Umstand, dass keine konkreten Zahlen zur Rentabilität vorgelegt werden, vermag die Annahme, dass der langjährig geführte Betrieb nach Art und Umfang generell lebensfähig und geeignet ist, Gewinn zu erzielen, nicht zu erschüttern. Nachweise werden in Zweifelsfällen zu fordern sein, wenn nachvollziehbare Anhaltspunkte vorliegen, dass dem Betrieb die Möglichkeit der Gewinnerzielung abzusprechen ist. So wird der Gewinnerzielung bei Neugründungen ein besonderes Gewicht zukommen. Die Missbrauchsgefahr ist bei Vorhaben, bei denen der Außenbereich erstmals für eine behauptete landwirtschaftliche Betätigung in Anspruch genommen werden soll, besonders hoch. In solchen Fällen sind an die Betriebseigenschaft strenge Anforderungen zu stellen. Aus diesem Grund hat das Bundesverwaltungsgericht die Gewinnerzielungsabsicht als ein für die Nachhaltigkeit „wichtiges“ Indiz bezeichnet.13BVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 4 C 9.11 -, jurisBVerwG, Urteil vom 11.10.2012 – 4 C 9.11 -, juris Auf dieser Grundlage beabsichtigen die Kläger einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb in der Form einer Tierhaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage. Für diese Annahme spricht mit Nachdruck die Stellungnahme der insoweit sachverständigen Landwirtschaftskammer des Saarlandes vom 15.04. 2008, in der es heißt, dass der landwirtschaftliche Nebenerwerbsbetrieb zwar eine kleine Betriebsgröße aufweise, die langjährige Pferdehaltung und das Engagement des Klägers zu 2. in Verbindung mit einem angemessenen Kapitaleinsatz auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hindeuteten. Nachvollziehbare Anhaltspunkte, die dem Betrieb die Möglichkeit einer Gewinnerzielung absprechen, liegen nicht vor. Die Kammer hat in einem früheren Verfahren im Juli 2005 ein Gutachten zur Frage eingeholt, ob eine Pensionspferdehaltung von 6 Pferden einen landwirtschaftlichen Betrieb darstellen kann. Der landwirtschaftliche Sachverständige ist in dem Gutachten von folgenden Parametern ausgegangen: Bei einer Offenstallhaltung seien bei einem Stockmaß der Pferde bis 175 cm für die ersten beiden Tiere 10,0 m2 Stallfläche erforderlich und für jedes weitere Tier 7,0 m2. Die Fressplatzbreite müsse 0,70 m betragen und es müssten Absonderungsboxen vorhanden sein. Als erforderliche Futtergrundlage sei von 0,5 ha pro Pferd auszugehen. Für die Einnahmeseite sei von 150,00 € plus Umsatzsteuer pro Pferd und Monat oder 1.800,00 € pro Pferd und Jahr auszugehen. Für die variablen Haltungskosten seien für Heu/Futterstroh 219 €, für Stroh als Einstreu 234 €, für Weide/Koppel pauschal 60 €, für Wasser/Strom 25 €, Dungausbringung 45 €, Stallgeräte 15 €, Berufsgenossenschaft 25 €, Unfallversicherung 50 €, Tierhüteversicherung 20 € und sonstiges 10 €, insgesamt somit 703 € pro Pferd und Jahr anzusetzen. Die Festkosten für das Stallgebäude betrügen pro Jahr 450 €. Das ergebe ein Einkommen von 1.800 ./. 703 ./. 450 = 647 € pro Pferd und Jahr, bei 6 Pferden somit von 3.882 €. In dem konkreten Fall war der Gutachter wegen tatsächlich geringerer Einnahmen sogar nur von einem Einkommen von 2.370 € pro Jahr ausgegangen und hat das als spürbaren Beitrag zum Lebensunterhalt und die Pensionspferdehaltung als landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb angesehen. Auf der Grundlage des Gutachtens hat die Kammer die Bauaufsichtsbehörde mit Urteil vom 16.02.2006 – 5 K 74/04 – verpflichtet, die Baugenehmigung zum Neubau des Pferdestalles zu erteilen. Nachdem der Bauherr (Landwirt) im Laufe des Berufungsverfahrens verstorben war und die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, hat das OVG das Berufungsverfahren mit Beschluss vom 15.01.2009 – 2 A 411/07 – eingestellt, das erstinstanzliche Urteil für wirkungslos erklärt und die Kosten den Beteiligten wegen offener Erfolgsaussichten jeweils zur Hälfte auferlegt. Auf der Grundlage der Angaben der Kläger in den Bauvorlagen und den Erkenntnissen des Gerichts handelt es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Bauhaben der Kläger um einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, der einen fühlbaren Beitrag zum Lebensunterhalt erbringt. Allerdings geht das Gericht nicht davon aus, dass das Stallgebäude – wie von den Klägern in der Rentabilitätsrechnung dargetan und im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.01.2013 vertieft – zur Unterbringung von 15 bzw. 14 Pferden ausreicht. Ausweislich der Planvorlagen soll das zur Genehmigung gestellte Gebäude 76,1 qm Stallfläche und 79,6 qm Futterlagerfläche haben. Die Berechnung der Kläger im nachgelassenen Schriftsatz vom 31.01.2013, die Stallfläche reiche bei einem Liegeplatz in der Größe der 2,5fachen Widerristhöhe aus, die beim derzeitigen Pferdebestand im Durchschnitt 1,44 m betrage, was zu einer Liegefläche von 5,18 qm pro Pferd führe und damit rechnerisch 14,69 Pferde auf 76,1 qm ermögliche, hält die Kammer nicht nur rechnerisch für unzutreffend. Rechnerisch beträgt 1,44 x 2,5 nämlich 3,6 und nicht 5,18. Die Kammer geht mit dem landwirtschaftlichen Sachverständigen davon aus, dass bei einer Offenstallhaltung bei einem Stockmaß der Pferde bis 175 cm für die ersten beiden Tiere 10,0 m2 Stallfläche und für jedes weitere Tier 7,0 m2 erforderlich sind, die Fressplatzbreite 0,70 m betragen muss und Absonderungsboxen vorhanden sein müssen. Auf dieser Grundlage bietet die vorhandene Stallfläche von 76,1 m2 allenfalls Platz für (2 x 10 qm = 20 qm + 8 x 7 qm = 56 qm) 10 Pferde. Auf den Durchschnitt der Widerristhöhe der vorhandenen Pferde kann es schon deshalb nicht ankommen, weil eine Baugenehmigung grundsätzlich typisierend erteilt wird. Davon ausgehend muss eine zu erteilende Baugenehmigung auf einen maximalen Tierbestand von 10 Pferden ausgerichtet sein. Nach den u.A. im Internet veröffentlichten Leitlinien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten vom 9. Juni 2009 beträgt die erforderliche Liegefläche (ohne Platz für den Fressbereich) im geschlossenen Laufstall wie im Offenlaufstall ohne Trennung von Liege- und Fressbereich mindestens die zweifache Widerristhöhe im Quadrat. Das ergibt unter Zugrundelegung der von den Klägern genannten Widerristhöhe von 1,44 m (2 x 1,44 m)2 = 8,29 m2 pro Pferd. Ausgehend von der Stallfläche von 76,1 m2 ist nur dann sogar für 9 Pferde Liegefläche vorhanden. Die Pensionspferdehaltung der Kläger stellt sich allerdings auch auf dieser Grundlage noch als Bodenertragsnutzung im Verständnis von § 35 Abs. 1 BauGB dar. Die Kläger verfügen über 4,0 ha Eigenland und 6,83 ha Pachtland. Ausgehend von einem Flächenbedarf von 0,5 ha pro Pferd reicht das Eigenland bereits als Futtergrundlage für 8 Pferde, sodass der es an diesem Merkmal nicht scheitert. Soweit die Rechtsprechung in der Frage, ob ein landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb vorliegt, auch auf einen hinreichend gesicherten Ertrag abstellt, dient dies nur der Beurteilung, ob ein „Betrieb“ im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt.14 BVerwG, Beschluss vom 05.01.1996 - 4 B 306.95 -, RdL 1996, 64 f.BVerwG, Beschluss vom 05.01.1996 - 4 B 306.95 -, RdL 1996, 64 f. Die Einordnung steht auch bei einem Pensionspferdebestand von 10 Tieren nicht Frage. Ausgehend von einem Einstellpreis von 190,00 € pro Monat ergibt das einen Ertrag von 190 x 10 x 12 = 22.800 € pro Jahr ohne Einnahmen für Reitstunden, Reittherapie, Reitbeteiligung und Reitplatzvermietung. Rechnet man mit dem Gutachter und einer gewissen Preissteigerung von variablen Haltungskosten seit 2005 von 750 € und Festkosten für das Stallgebäude von 450 € pro Jahr, bliebe ein Überschuss von 1.900 € ./. 1.200 € = 700 € pro Jahr und Pferd, bei 10 Pferden von 7.000 € pro Jahr ohne die in der Kalkulation der Kläger genannten Einnahmen durch Reitstunden, Reittherapie, Reitbeteiligung und Reitplatzvermietung von 22.440 € pro Jahr. Letztere hält die Kammer für deutlich zu „schön“ gerechnet. Sollten diese Einnahmen tatsächlich erzielt werden, stellte das zudem das Bestehen eines landwirtschaftlichen Betriebes in Frage, weil die Einnahmen dann überwiegend aus nichtlandwirtschaftsbezogenen Tätigkeiten erwirtschaftet würden.15Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 48 unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 30.10.2009 – 7 A 870/08 -Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 48 unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluss vom 30.10.2009 – 7 A 870/08 - Allerdings geht die Kammer davon aus, dass der genannte Betrag von 7.000 € pro Jahr einen messbaren Beitrag zum Lebensunterhalt darstellt. Was die für einen landwirtschaftlichen Betrieb weiterhin zu fordernde Nachhaltigkeit, also zum einen den Fortbestand des Betriebes auch bei einem Ausfall des Klägers zu 2. angeht, ist auch dieser Aspekt vor dem Hintergrund der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer vom 15.04.2008 und dem Umstand positiv zu bewerten, dass dieser seit 1993 und damit seit langer Zeit Pferde hält. Zum anderen ist die damit im Zusammenhang stehende weitere, für die Annahme einer Landwirtschaft zentrale Frage nach der überwiegenden eigenen Futtergrundlage16 vgl. VGH Kassel, Urteil vom 05.03.1993 – 4 UE 619/89 – ESVGH 43, 239 = UPR 1993, 348vgl. VGH Kassel, Urteil vom 05.03.1993 – 4 UE 619/89 – ESVGH 43, 239 = UPR 1993, 348 ebenfalls positiv zu beurteilen. Die Aufforderung der „überwiegend eigenen Futtergrundlage“ als Voraussetzung einer landwirtschaftlichen Pensionstierhaltung bezieht sich nur auf das Verhältnis von selbst erzeugtem und zugekauftem Futter. Die Frage, in welchem Umfang die erforderlichen Betriebsflächen im Eigentum des Landwirts stehen müssen, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung. Sie betrifft allein Anforderungen an die Dauerhaftigkeit des Betriebes.17 BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005, -1 Cs 04.1598-, RdL 2005, 312BayVGH, Beschluss vom 04.01.2005, -1 Cs 04.1598-, RdL 2005, 312 Aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und dem von den Klägern geführten Nachweis von Eigenland sowie langfristigem Pachtland – wobei letzteres nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche ausmacht – sind die Bewirtschaftungsflächen ausreichend, um die Versorgung von zehn Pferden auf überwiegend eigener Futtergrundlage zu sichern. Nach alledem ist die Kammer der Auffassung, dass die von den Klägern beabsichtigte Pensionspferdehaltung als landwirtschaftlicher Nebenerwerbsbetrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zu bewerten ist. Das zu diesem Zweck zur Genehmigung gestellte Stallgebäude wird auch in der vorgesehenen Größenordnung und der Art seiner Ausführung von dieser landwirtschaftlichen Nutzung erschöpfend geprägt. Die im Bauantrag angegebenen Herstellungskosten von insgesamt 8.000 € stehen im Einklang mit den gerichtsbekannten und in einem früheren Verfahren (5 K 74/04) als üblich kalkulierten Kosten für solche Stallgebäude, die bei der heute üblichen Offenstallhaltung bei Pensionspferden mit 5.000 € je Pferd angesetzt wurde. Der Vergleich zeigt, dass sich der Neubau am Unterbringungsbedarf und damit an wirtschaftlichen Erfordernissen orientiert und sich auch insoweit von einer hobbymäßig betriebenen Tierhaltung und dem dabei häufig anzutreffenden Aufwand abgrenzt. Die Privilegierung scheitert auch nicht daran, dass der Errichtung eines Stalles für Pensionspferde am konkreten Standort öffentliche Belange entgegenstehen. Insoweit kommt allenfalls ein Konflikt mit dem in § 35 Abs. 3 Nr. 3 genannten öffentlichen Belang des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen und dem darin enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Vor diesem Hintergrund ist allein von Interesse, in welchem Verhältnis der Pferdestall zu dem im angrenzenden durch Bebauungsplan festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) und dort insbesondere zu den unmittelbar angrenzenden, fremden und baureifen Nachbarparzellen .. steht.18 Vgl. dazu: OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1994 – 2 R 15/94 - , SKZ 1995, 113Vgl. dazu: OVG des Saarlandes, Urteil vom 12.12.1994 – 2 R 15/94 - , SKZ 1995, 113 Das Gebot der Rücksichtnahme, das diesen Interessenausgleich in angemessener Form gewährleisten soll, fordert eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Dagegen muss er es hinnehmen, dass Beeinträchtigungen, die von einem legal genutzten vorhandenen Bestand ausgehen, bei der Interessenabwägung als Vorbelastung berücksichtigt werden, die seine Schutzwürdigkeit mindern. Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImschG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebotes keine Abwehr- oder Schutzansprüche.19 BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175 m. w. N. und Urteil vom 30.09.1983 – 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 – 4 C 19.90 –, BRS 55 Nr. 175 m. w. N. und Urteil vom 30.09.1983 – 4 C 74.78 -, BRS 40 Nr. 206 Im Verhältnis zu den Bewohnern des Allgemeinen Wohngebietes am .. hält das Gericht eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne für ausgeschlossen. Der Abstand des Pferdestalles zum Siebenmorgenweg beträgt 140 m. Das im Bebauungsplan festgesetzte Allgemeine Wohngebiet reicht vom .. knapp 50 m in die Tiefe bis zu dem hier beginnenden Außenbereich. Von den 50 m gehören die letzten 10 m bereits nicht mehr zur überbaubaren Grundstücksfläche. Damit beträgt der Abstand des Stalles zum Geltungsreich des Bebauungsplans 90 m und zur maximal möglichen Bebauung 100 m. Allgemein wird zwischen Wohnbebauung und Pferdeställen ein Mindestabstand von 25 m gefordert. Die Kammer hat zuletzt im Urteil vom 11.05.2011 – 5 K 893/10 – entschieden, dass ein im Außenbereich 75 m von der Grundstücksgrenze entfernter Pferdestall für bis zu 5 Pferde für den Nachbarn nicht im Verständnis von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB rücksichtslos ist. Diese Einschätzung hat das OVG des Saarlandes im Beschluss vom 30.03.2012 – 2 A 317/11 – bestätigt. Vorliegend kann schon wegen des noch deutlich größeren Abstandes nichts anderes gelten. Auch hier kann eine erhebliche Belästigung der Bewohner des Wohngebietes durch Geruch oder Lärm von den sich im Stall aufhaltenden Pferden und damit eine Unzumutbarkeit ausgeschlossen werden. Die Lage der Grundstücke auf der Südseite des .. im Übergangsbereich zwischen Innen- und Außenbereich ergibt für die am Rande des Außenbereichs liegende Wohnnutzung nach der Rechtsprechung der Kammer20 Urteil vom 29.03.2006 – 5 K 39/05 – (Ziegenstall)Urteil vom 29.03.2006 – 5 K 39/05 – (Ziegenstall) eine Situationsvorbelastung. Der Bundesgesetzgeber hat sich mit den Regelungen der §§ 34, 35 BauGB seit langem dafür entschieden, dass die Flächen außerhalb der bebauten Ortslagen, vor allem der naturgegebenen Bodennutzung durch Land- und Forstwirtschaft vorzubehalten sind. Das schließt die landwirtschaftliche Tierhaltung in jeder Form, sei es im Weidegang, sei es durch Stallhaltung ein. Das Halten von Tieren ist daher von den angrenzenden Nutzern grundsätzlich – sieht man von den Fällen der Intensivtierhaltung wie beispielsweise Schweinemästereien oder Hühnerfarmen ab – grundsätzlich hinzunehmen. Angesichts dieser Gesamtumstände ist die Kammer auch aufgrund des bei der Ortsbesichtigung gewonnenen räumlichen Eindrucks der Auffassung, dass eine Stallhaltung von maximal zehn Pferden an dem derzeit ins Auge gefassten Standort jedenfalls nicht zu unzumutbaren Beeinträchtigungen aus dem Außenbereich in das angrenzende Wohngebiet führt. Das gilt auch in Bezug auf das dem Außenbereichsvorhaben zuzuordnende Verkehrsaufkommen im ... Das von einem Pferdestall für 10 Pensionspferde im rückwärtigen Außenbereich ausgehende Verkehrsaufkommen ist mit dem Gebietscharakter eines Allgemeinen Wohngebietes typischerweise vereinbar. Anlieger müssen den durch ein zulässiges Vorhaben ausgelösten Kraftfahrzeugverkehr und den dadurch entstehenden Lärm regelmäßig hinnehmen. Der mit der Verwirklichung des Bauvorhabens zusätzlich entstehende Zu- und Abgangsverkehr im Siebenmorgenweg wird aller Voraussicht nach kein der Wohnnutzung der Anwohner schlechthin nicht mehr zumutbares Ausmaß erreichen. Nach den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen „Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen“21Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995, EAE 1985/1995 – (Seite 22)Ausgabe 1985, ergänzte Fassung 1995, EAE 1985/1995 – (Seite 22) führt etwa der Verkehrslärm in Straßenräumen mit geschlossener mehrgeschossiger Wohnbebauung bei üblichen Baufluchtabständen bei Verkehrsstärken von 200 Kraftfahrzeugen pro Stunde zu Immissionen an der oberen Grenze der Zumutbarkeit. Dieser Wert erhöht sich bei offener Bauweise oder größeren Baufluchtabständen – wie sie im Baugebiet am .. anzutreffen sind - auf 300 bis 400 Kraftfahrzeuge pro Stunde. Dass das dem Vorhaben der Kläger zuzuordnende Verkehrsaufkommen für sich allein oder zusammen mit dem übrigen Verkehr auch nur annähernd diese Größenordnung erreichte, ist nicht erkennbar. Auch in Bezug auf die unmittelbar an die Zuwegung zum Pferdestall vom .. angrenzenden fremden und baureifen östlich gelegenen Nachbarparzellen hält die Kammer eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme für nicht gegeben. Zwar hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung auf das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2012 – 8 A 10344/12 – hingewiesen, in dem es sinngemäß heißt, dass die Zufahrt zu einem rückwärtigen Betriebsgrundstück einem Baugrundstück den alleinigen Charakter eines Wohnbaugrundstücks nehmen kann, weil die rückwärtige Andienung zwangsläufig auch die nähere Umgebung präge. Allerdings hat der Bevollmächtigte der Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es in dem der Entscheidung des OVG Koblenz zugrunde liegenden Fall um die Einstufung eines Innenbereichsgrundstücks nach § 34 BauGB ging. Demgegenüber geht es vorliegend allein um die Frage, ob die Zuwegung zu einem rückwärtigen im Außenbereich liegenden Pferdestall für 10 Pferde auf einem in einem Allgemeinen Wohngebiet befindlichen Grundstück mit dem Gebietscharakter vereinbar ist. Das ist zu bejahen. Ein Allgemeines Wohngebiet dient nach § 4 Abs. 1 BauNVO (nur) vorwiegend dem Wohnen. Der Bebauungsplan lässt (auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 BauNVO) neben Wohngebäuden die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, allerdings nicht die nach § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen zu. Das von der Nutzung eines 3 m breiten Schotterweg zum Pferdestall im Außenbereich ausgehende Störpotential überschreitet das in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässige Maß nicht. Insoweit hat die Kammer bereits im Beschluss vom 09.08.2010 auf Seite 9 ausgeführt, das es im Saarland dem Regelfall entspricht, dass die Zufahrt zum Außenbereich durch (allgemeine) Wohngebiete erfolgt. Vorliegend kommt hinzu, dass die Planvorlagen zwar den Schotterweg, nicht jedoch Stellplätze für Kraftfahrzeuge im Bereich des Stalles darstellen. Deshalb ist davon auszugehen, dass die Besitzer der Pferde ihre Kraftfahrzeuge im .. abstellen und zu Fuß zum Stall gelangen. Dem Vorhaben stehen demzufolge, da auch andere im Rahmen des § 35 BauGB relevante öffentliche Belange nicht erkennbar tangiert sind, keine öffentlichen Belange entgegen. Auch die Erschließung des Vorhabens ist zur Überzeugung der Kammer im Verständnis von § 35 Abs. 1 BauGB gesichert. Die Zulässigkeit von privilegierten Vorhaben im Außenbereich setzt auch eine gesicherte Erschließung voraus. Diese Anforderung entspricht dem Grundsatz des Bauplanungsrechts, dass zu einer geordneten städtebaulichen Entwicklung auch die Erschließung gehört. Anders als die Erschließungsanforderungen in Gebieten mit qualifizierten Bebauungsplänen sowie im nichtbeplanten Innenbereich verlangt § 35 Abs. 1 BauGB nur eine ausreichende Erschließung. An die gesicherte Erschließung sind damit geringere Anforderungen zu stellen, insbesondere weil sich im Außenbereich die Erschließung nicht nach den Festsetzungen des Bebauungsplans oder im nichtbeplanten Innenbereich nach der vorhandenen innerörtlichen Erschließung, die im Allgemeinen anspruchsvoller ist, richtet.22Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 69 (Stand: Januar 2012)Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 69 (Stand: Januar 2012) Die ausreichende Erschließung richtet sich nach den jeweiligen Vorhaben, den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Erschließung und den örtlichen Gegebenheiten.23BVerwG, Urteile vom 13.02.1976 – 4 C 53.74 –, BauR 1976, 185, und vom 30.08.1985 – 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75BVerwG, Urteile vom 13.02.1976 – 4 C 53.74 –, BauR 1976, 185, und vom 30.08.1985 – 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75 Mit dem Erfordernis einer ausreichenden Erschließung soll insgesamt berücksichtigt werden, dass ein Mindestmaß an Zugänglichkeit der Grundstücke für Kraftfahrzeuge, und zwar nicht nur des Nutzers des privilegierten Betriebs, sondern auch von öffentlichen Zwecken dienenden Fahrzeugen, wie z.B. die der Polizei, Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erfüllt wird, weiter, dass die Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden.24BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 – 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75BVerwG, Urteil vom 30.08.1985 – 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75 Andererseits muss berücksichtigt werden, dass die Zulassung von privilegierten Vorhaben nicht an übertriebenen Anforderungen an die Erschließung scheitern darf. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass das Erfordernis der ausreichenden Erschließung auch mit dem öffentlichen Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB zu sehen ist, wonach „unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen und andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung, der Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für die Sicherheit und Gesundheit oder für sonstige Aufgaben“ erforderlich sein können und dies die Zulässigkeit von Vorhaben berühren kann. Die Nutzung eines Weges für die verkehrsmäßige Erschließung eines zu errichtenden Vorhabens kann weitergehende Fragen aufwerfen. Dies gilt z.B. im Hinblick auf den dadurch ausgelösten Verkehr und Verkehrslärm, durch den benachbarte Wohnnutzungen unzumutbar betroffen werden.25Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 69 (Stand: Januar 2012)Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 69 (Stand: Januar 2012) Zum Umfang der wegemäßigen Erschließung kommt es auf die Größe des dem Vorhaben dienenden Betriebes, seine spezielle Ausprägung, die Zugehörigkeit von Wohnnutzung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen an.26BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 – 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75, und vom 22.11.1985 – 4 C 71.82 -, BRS 44 Nr. 76BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 – 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75, und vom 22.11.1985 – 4 C 71.82 -, BRS 44 Nr. 76 Dabei ist das Verkehrsaufkommen von Großbetrieben bis hin zu landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen jeweils zu berücksichtigen, weiterhin, dass die Erschließung besonders einzeln gelegener Betriebe herkömmlicherweise über landwirtschaftliche Wirtschaftswege, auch über Feld- oder Waldwege erfolgen kann. Die Betriebe sind nicht generell auf betonierte oder asphaltierte Straßen angewiesen; je nach den örtlichen Gegebenheiten kann ein nur geschotterter Weg oder Feldweg als Erschließung ausreichen.27BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 – 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75BVerwG, Urteile vom 30.08.1985 – 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75 Wichtig ist weiter, inwieweit von dem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb ein Ziel- und Quellenverkehr zu erwarten ist. Dies hat Bedeutung für die Frage, ob im nennenswerten Umfang Gegenverkehr zu erwarten ist und hierfür eine Ausweichmöglichkeit – entweder generell für die Länge des Weges oder nur im Einmündungsbereich oder mit Ausweichbuchten an verschiedenen Stellen – erforderlich ist. Dabei darf nicht unbeachtet werden, dass die den privilegierten Zwecken dienenden Vorhaben unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet werden sollen, so dass auch insofern keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind.28Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 70 (Stand: Januar 2012)Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 35 Rdnr. 70 (Stand: Januar 2012) Nach den Richtlinien für den ländlichen Wegebau 1999 des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. Nr. 3.3.1.3 und den inhaltsgleichen Richtlinien für den ländlichen Wegebau 2005 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. Nr. 3.3.1.3 ist eine Mindestfahrbahnbreite von 2,5 m unerlässlich. Bei diesem Mindestmaß wird von einem kleinen Traktor mit einer Breite von 2,10 m und einem beidseitigen Bewegungsspielraum von jeweils 0,20 m sowie davon ausgegangen, dass ein Fahrstreifen genügt. In der Regel soll die Fahrbahnbreite der Wirtschaftswege allerdings 3 m bei einer Kronenbreite (Gesamtbreite von Fahrbahn und Seitenstreifen) von mindesten 4 m betragen, weil die Regelbreite und der Raumbedarf von Traktoren und Anhängerfahrzeugen zum Teil die für Lastkraftwagen maßgeblichen Werte erreichen. Die Richtlinien für den ländlichen Wegebau stellen eine sachverständige Konkretisierung der Anforderungen an ländliche Wege dar. Dies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Flurbereinigungsrecht anerkannt.29BayVGH vom 07.04.2008 – 13 A 07.1117 -; NdsOVG vom 22.07.2009 – 15 MF 17/09 -, bei jurisBayVGH vom 07.04.2008 – 13 A 07.1117 -; NdsOVG vom 22.07.2009 – 15 MF 17/09 -, bei juris Gründe, die einer Heranziehung auch im Bebauungsrecht entgegenstehen, sind nicht ersichtlich.30BayVGH, Urteil vom 17.02.2010 – 1 B 09.2123 -, BRS 76 Nr. 94BayVGH, Urteil vom 17.02.2010 – 1 B 09.2123 -, BRS 76 Nr. 94 Die zivilrechtliche Verfügbarkeit über die von der Erschließung in Anspruch zu nehmenden Grundstücke ist Voraussetzung für die noch vorzunehmende gesicherte Erschließung. Dies setzt das Eigentum an den betreffenden Grundstücken oder eine andere dingliche Sicherung voraus. Grenzt das Baugrundstück, auf dem ein privilegiertes Vorhaben errichtet werden soll, als Hinterliegergrundstück nicht an eine öffentliche Straße, ist eine dauerhafte Sicherung des Zugangs zur öffentlichen Straße erforderlich. Diese kann durch eine Grunddienstbarkeit oder durch eine Baulast abgesichert werden; eine bloß schuldrechtliche Vereinbarung mit dem Wegeeigentümer reicht nicht aus.31BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 – 4 C 54.85 -, BRS 48 Nr. 92BVerwG, Urteil vom 03.05.1988 – 4 C 54.85 -, BRS 48 Nr. 92 Auf dieser Grundlage ist das Vorhaben nicht von hinten über den zwischen den Anwesen .. beginnenden „Feldweg“ erschlossen. Denn dabei handelt es sich jenseits des Bebauungsplangebiets nicht um einen parzellierten und gewidmeten Weg, sondern allein um einen sogenannten Anwandweg am Ende einer Vielzahl von Flurstücken, der zwar die Zufahrt zu den landwirtschaftlichen Flächen erlaubt, nicht jedoch öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich die Zufahrt zu einem Betrieb gesichert erlaubt. Allerdings ist die Erschließung des Vorhabens vom .. her im Rechtssinne des § 35 BauGB gesichert. Das etwa 275 m lange und zwischen 15 m (im Bereich des Siebenmorgenweges) und 20 m (im hinteren Bereich) breite Flurstück .., auf dem das Vorhaben errichtet werden soll, grenzt unmittelbar an den .. an. Vom .. zum Pferdestall führt ein 3 m breiter Schotterweg, der ausweislich der Pläne anfangs einen Grenzabstand von 2 m hat und auf den letzten 65 m unmittelbar an der Westgrenze des Grundstück entlang der Parzelle .. verläuft und dort auch seitlich Platz hat. Mit diesem Weg ist die Erschließung im Verständnis von § 35 BauGB gesichert. Nach alledem haben die Kläger nach Maßgabe des § 64 LBO einen Genehmigungsanspruch. Der Klage ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren war im Verständnis von § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO notwendig. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO liegen nicht vor. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Textziffer 9.1.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Fassung 2004). Die Kläger begehren die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für einen Pferdestall mit Futterlager. Mit Antrag vom 06.10.2008 beantragten die Kläger im vereinfachten Verfahren (§ 64 LBO) die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Stallgebäudes mit Futterlager in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung .., Flur .., Flurstück ... Der straßennahe Bereich des .. wird vom Bebauungsplan „Innenbereich .. – Teile der .. sowie des ..“ der beigeladenen Gemeinde vom 10.12.1998 erfasst. Der Geltungsbereich des Plans reicht auf der Südseite des .. bis in einen Bereich zwischen 45 und 50 m von der Straße und setzt als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet mit maximal 2 Wohnungen pro Gebäude fest. Der Standort des Stallgebäudes befindet sich in einer Entfernung von etwa 140 m vom Siebenmorgenweg. Das Gebäude soll 16,06 m lang, 12,20 m breit und an der höchsten Stelle 4,26 m hoch sein. Auf den Stall entfallen 76,1 m2 und auf das Futterlager 79,6 m2 Grundfläche. Nach der Betriebsbeschreibung betreibt der Kläger zu 2. einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb in der Form von Ackerbau sowie Pferde- und Kleintierhaltung. Der Ackerbau diene der Tierfutterbeschaffung. Er halte neben eigenen Tieren (2 Pferde, 2 Ponys und 4 Ziegen) noch 6 Pensionspferde, die von ihm gefüttert, gepflegt und wie erforderlich bewegt werden, so dass eine artgerechte Haltung möglich sei. Der Betrieb werde von der Familie ohne Angestellte bewirtschaftet. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz hielt das Vorhaben in seiner Stellungnahme vom 18.12.2008 aus der Sicht des Lärmimmissionsschutzes für „nicht unbedenklich“: Die Zufahrt zum Vorhaben erfolge ausschließlich über den .., der nach Auskunft des Gemeindebauamtes als allgemeines Wohngebiet einzustufen sei. An den Erschließungsweg zum Vorhaben grenzten unmittelbar fremde, baureife Parzellen (..) an, für deren spätere Wohnnutzung mit Lärmbeeinträchtigungen zu rechnen sei. Durch die Pensionspferdehaltung sei mit einem verstärkten täglichen An- und Abfahr- sowie Parkverkehr der Pferdeeigentümer zu rechnen, die das Wohngebiet in seiner Ruhe beeinträchtigten. Hinzu kämen die Geräusche durch die Maschinen und Geräte des Klägers im Rahmen der Futterbeschaffung für die Tiere sowie für den landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Erschwerend wirke sich aus, dass die Lärmimmissionsbelastung durch eine Pensionspferdehaltung an Wochenenden und Feiertagen am größten sei. Es werde gebeten keine Baugenehmigung in Aussicht zu stellen. Zu dieser Stellungnahme erklärten die Kläger unter dem 16.03.2009, der Schotterweg vom .. zum Stall werde mit Ausnahme der Anlieferung von Kraftfutter, die einmal im Monat mit einem Pkw mit Anhänger erfolge, ausschließlich als Fußweg genutzt. Der gesamte, allerdings gleichwohl geringe landwirtschaftliche Verkehr erfolge über den hinteren Weidenbereich zu einem Feldwirtschaftsweg und damit nicht im Bereich der Wohnhäuser entlang des ... Von einem verstärkten Zu- und Abgangsverkehr durch die Pferdebesitzer könne nicht gesprochen werden. Diese suchten die Örtlichkeit ein- bis zweimal pro Woche mit ihrem Pkw auf. Ansonsten komme drei- bis viermal pro Woche eine Jugendliche mit dem Fahrrad oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Das entspreche weniger Verkehrsaufkommen als beim normalen Besucherverkehr privater Anwohner. Wer sich täglich um seine Pferde kümmern könne, benötigte keine Pferdepension. Das Vorhaben befinde sich zudem im Außenbereich und die Zuwegung nicht in einem reinen Wohngebiet. Die gesamte Umgebung werde landwirtschaftlich genutzt. Am 13.05.2009 reichten die Kläger beim Beklagten einen Lageplan mit einer Darstellung des Reitplatzes, eine Betriebsbeschreibung, ein Luftbild, einen Plan mit einer Darstellung der Zuwegung über den Feldweg von der .., eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer, einer Aufstellung der Acker- und Grünlandflächen nebst Anlagen, ein Konzept des Geschäftsvorhabens sowie Rentabilitätsplanungen für die Jahre 2009 und 2010 ein. In der Stellungnahme der Landwirtschaftskammer heißt es, der Kläger zu 2. führe im Haupterwerb einen .., halte seit 1993 Pferde und verfüge über ausreichende Kenntnisse im Bereich Pferdehaltung und Grünlandbewirtschaftung. Er bewirtschafte ca. 9,5 ha, von denen sich ca. 4,2 ha in seinem Eigentum befänden, die übrigen Flächen seien angepachtet. Bei den Flächen handele es sich ausschließlich um Grünland. Die Viehhaltung umfasse 6 Pensionspferde, 2 eigene Pferde, 2 eigene Fohlen und 4 Ziegen. Vorhanden seien zwei Traktoren, zwei Miststreuer sowie die üblichen Maschinen zur Grünlandbewirtschaftung. Der Kläger zu 2. betreibe mit seiner Pensionspferdehaltung auf überwiegend eigener Futtergrundlage Landwirtschaft nach § 201 BauGB. Die Futtergrundlage könne als gesichert angesehen werden, da ein nicht unerheblicher Anteil Eigentumsflächen seien und die Pachtflächen einem nur geringen Nutzungsdruck unterlägen. Gerade bei diesen Flächen leiste der Kläger zu 2. mit seiner Pferdehaltung einen wichtigen Beitrag zur Pflege und Offenhaltung der Landschaft. Die Betriebgröße sei zwar klein, jedoch deuteten die bereits langjährige Pferdehaltung und das Engagement des Klägers zu 2. in Verbindung mit einem angemessenen Kapitaleinsatz auf die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der landwirtschaftlichen Tätigkeit hin. Das Vorhaben diene einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Öffentliche landwirtschaftliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Nach der von den Klägern vorgelegten Betriebsplanung (Bl. ..) für 2009 ergab bei gerechneten Erlösen aus der Pensionstierhaltung von 8 Tieren zu je 200 €/Monat, insgesamt somit von 19.200,00 € einen Jahresüberschuss von 14.888,00 €. Für 2010 wurden 13 Pensionspferde zu je 200 €/Monat = 31.200,00 € Erlöse und ein Jahresüberschuss von 24.570,00 € errechnet. Mit Schreiben vom 08.06.2009 stellte die Gemeinde A-Stadt das Einvernehmen (§ 36 BauGB) zu dem Vorhaben nicht her. Mit Bescheid vom 15.06.2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab: Die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 35 BauGB, weil der Standort des Stalles im Außenbereich liege. Das Vorhaben sei auch grundsätzlich nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig, weil die Kläger einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhielten. Allerdings befinde sich die Betriebsstätte des Betriebs der Pensionstierhaltung im Innenbereich, der an dieser Stelle ein Allgemeines Wohngebiet sei. Da die Zufahrt zu dem Stallgebäude über dieses Wohngebiet führe, sei mit einer erhöhten Lärmbelästigung durch den Zu- und Abgangsverkehr zu rechnen. Diese Bedenken habe auch das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in seiner Stellungnahme vom 18.12.2008 zum Ausdruck gebracht. Der Betrieb Pensionspferdehaltung füge sich nicht im Verständnis von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der nur von Wohnhäusern geprägten näheren Umgebung ein, die dann zu einem Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauGB würde. Die Gemeinde habe deshalb das Einvernehmen zu dem Vorhaben nicht hergestellt. ... Am 17.07.2009 erhoben die Kläger unter Hinweis auf die Privilegierung ihres Vorhabens im Außenbereich Widerspruch. Der Kreisrechtsausschuss wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 04.08.2011 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2011 unter Hinweis auf das von der Gemeinde versagte Einvernehmen, das Ausdruck ihrer Planungshoheit sei, zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 08.08.2011 zugestellt. Am 26.08.2011 haben die Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 29.02.2012 vor, sie hätten Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, weil das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zulässig sei. Sie unterhielten einen landwirtschaftlichen Betrieb in der Form der Pensionstierhaltung nach § 201 BauGB. Das Stallgebäude solle im Außenbereich errichtet werden. Wo der Betriebsinhaber wohne, sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Entgegenstehende öffentliche Belange seien nicht ersichtlich. In tatsächlicher Hinsicht sei zu berücksichtigen, dass die landwirtschaftliche Nutzung des Betriebsgrundstücks von der rückwärtigen Grundstücksseite über einen Feldwirtschaftsweg abgewickelt werde. Die über den .. abgewickelten Aktivitäten entsprächen der üblichen Nutzung eines Wohngrundstücks. Parkverkehr durch die Pferdebesitzer finde ein- bis zweimal pro Woche statt, wobei diese zum Stall zu Fuß gingen. Die nähere Umgebung sei durch eine landwirtschaftliche Nutzung und bauliche Anlagen geprägt. Auf der Nachbarparzelle .. (..) würden landwirtschaftliche Fahrzeuge und Materialien gelagert. Auch auf den Parzellen .. (Verlängerung ..) und .. befänden sich landwirtschaftliche Fahrzeuge und diverse bauliche Anlagen. Von einem allgemeinen Wohngebiet könne insoweit nicht ausgegangen werden. Zudem müsse eine direkt am Außenbereich liegende Wohnbebauung Emissionen durch eine landwirtschaftliche Nutzung in der Form von Weidehaltung als typische Außenbereichsnutzung tolerieren.1OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260OVG des Saarlandes, Beschluss vom 19.08.2002 – 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260 Über die in einem Dorfgebiet zulässigen Maße zu erwartende Beeinträchtigungen gehe von der Pensionspferdehaltung nicht aus und lasse sich auch den Stellungnahmen des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz nicht entnehmen. Die Kläger beantragen, den Bescheid vom 15.06.2009 sowie den Widerspruchsbescheid aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.06.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen die Baugenehmigung zum Neubau eines Stallgebäudes mit Futterlager gemäß ihrem Antrag vom 06.10.2008 zu erteilen und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden, die Klage abzuweisen. Er stellt nicht in Abrede, dass die Pensionspferdehaltung der Kläger die Voraussetzungen des § 201 BauGB erfüllt und sich der Standort des Vorhabens im Außenbereich befindet, weist aber erneut darauf hin, dass die Betriebsstätte im unbeplanten Innenbereich liege und überwiegend von Wohnhäusern geprägt sei. Dort füge sich die Pensionspferdehaltung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Beigeladene stellt keinen förmlichen Antrag. Sie teilt mit, dass sie das Einvernehmen zwar zu diesem Vorhaben nicht hergestellt habe. Für eine Bauvoranfrage zur Errichtung eines Stallgebäudes mit Futterlager und einer stark reduzierten Pferdeanzahl (5 – 7 Pferde) habe sie das Einvernehmen in Aussicht gestellt. Das Gericht hat die Örtlichkeit am 18.05.2011 in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der Ortsbesichtigung Bezug genommen. Im Rahmen der Ortsbesichtigung haben die Kläger erklärt, dass sie das vorliegend beantragte Vorhaben weiterverfolgen. Auf Anfrage des Gerichts haben die Kläger eine aktuelle Ertragskalkulation zu den Gerichtsakten gereicht. Danach rechnen sie jährlich mit Mieteinnahmen von (15 x 190 € x 12 =) 34.200 €, Einnahmen durch 600 Reitstunden zu je 12 €/Stunde (= 7.200 €), Einnahmen durch Reittherapie (30 x 35 € x 12 =) 12.600 €, Einnahmen durch Reitbeteiligung von (2 x 50 € x 12 =) 1.200 € und durch Reitplatzvermietung von (24 x 5 € x 12 =) 1.440 €, insgesamt von 56.640 €. Die Ausgaben beziffern sie mit insgesamt 22.300 €, davon für Zukauf Heu (2.500 €), Kraftfutter (6.000 €), Tierarzt (1.000 €), Hufschmied (500 €), Zaumzeug und Zubehör (1.000 €), Versicherung (4.000 €), Traktor (Benzin, Öl, Ersatzteile – 1.000 €), 1 Stallhelfer (4.800 €), Sonstiges (1.000 €) und Ausgaben für Druckstücke und Anzeigen (500 €). Das ergibt einen Überschuss vor Steuer in Höhe von 34.340 €. Die Kammer hat am 15.01.2013 in der Sache mündlich verhandelt. Im Hinblick auf das dabei erörterte Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 21.08.2012 – 8 A 10344/12 -, BauR 2013, 62, und den Platzbedarf für die in der Rentabilitätsrechnung genannten 15 Pferde in dem 76,1 qm großen Stallgebäude wurde den Klägern ein Schriftsatz bis zum 07.02.2013 nachgelassen. Im Übrigen haben die Beteiligten übereinstimmend auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet. Mit Schriftsatz vom 30.01.2013 haben die Kläger vorgetragen, in dem vom OVG Koblenz entschiedenen Verfahren habe der Standort der dort streitigen Gerätehalle im Innenbereich befunden, sodass sich dessen bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt habe. Demgegenüber gehe es vorliegend um die nach § 35 BauGB zu beurteilende Zulässigkeit eines Pferdestalls mit Futterlager im Außenbereich. Der Platzbedarf betrage bei Pferden die 2,5fache Widerristhöhe. Der aktuelle Pferdebestand habe eine durchschnittliche Widerristhöhe von 1,44 m, was einem Platzbedarf von 5,18 m2 pro Pferd entspreche.2Allerdings beträgt 2,5 x 1,44 = 3,6 und nicht 5,18 (5,18 : 1,44 = 3,5972222)Allerdings beträgt 2,5 x 1,44 = 3,6 und nicht 5,18 (5,18 : 1,44 = 3,5972222) Die Stallfläche von 76,1 m2 reiche somit für mindestens 14 Pferde aus. Die auf 15 Pferde ausgerichtete Ertragsberechnung lasse keinen Zweifel daran bestehen, dass die Pensionspferdehaltung einen wesentlichen Beitrag zum Lebensunterhalt erwirtschaften könne. Die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts ergeben sich aus dem Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 5 K 951/11 und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.