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Beschluss

2 ME 296/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes Rechtsmittel ist nur innerhalb der einschlägigen Rechtsmittelfrist zulässig. • Für die Fristwahrung kommt es auf die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 147 Abs.1 VwGO) an, nicht auf die Frist zur Begründung (§ 146 Abs.4 VwGO). • Die bloße Ankündigung, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung zu beantragen, ersetzt keinen fristgerechten Antrag auf Prozesskostenhilfe. • Die Anforderungen an die kursorische Darlegung der Gründe im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren sind verfassungskonform und führen nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung finanziell Minderbemittelter.
Entscheidungsgründe
Isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe muss innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt werden • Ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes Rechtsmittel ist nur innerhalb der einschlägigen Rechtsmittelfrist zulässig. • Für die Fristwahrung kommt es auf die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 147 Abs.1 VwGO) an, nicht auf die Frist zur Begründung (§ 146 Abs.4 VwGO). • Die bloße Ankündigung, nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung zu beantragen, ersetzt keinen fristgerechten Antrag auf Prozesskostenhilfe. • Die Anforderungen an die kursorische Darlegung der Gründe im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren sind verfassungskonform und führen nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung finanziell Minderbemittelter. Der Antragsteller beantragte erstmals mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 isoliert Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren gegen die Versagung von vorläufigem Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht. Gleichzeitig kündigte er an, nach Bewilligung Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO zu beantragen. Das Verwaltungsgericht hatte am 19. Juni 2009 entschieden; die Zustellung an die Prozessbevollmächtigten erfolgte am 25. Juni 2009. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs.1 VwGO lief somit am 9. Juli 2009 ab. Der isolierte PKH-Antrag wurde erst mit Schriftsatz vom 22. Juli 2009 gestellt. Der Antragsteller hatte zuvor in einem anderen Schriftsatz vom 8. Juli 2009 lediglich die PKH für die erste Instanz beantragt. • Zulässigkeit isolierter PKH-Anträge: Ein isolierter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein noch einzulegendes Rechtsmittel ist grundsätzlich möglich, setzt jedoch voraus, dass der PKH-Antrag innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt wird. Relevante Normen: § 147 Abs.1 VwGO (Frist zur Einlegung), § 146 Abs.4 VwGO (Frist zur Begründung). • Fristbezug: Entgegen der Auffassung des Antragstellers kommt es auf die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (zwei Wochen) an und nicht auf die längere Frist zur Begründung (ein Monat). Der isolierte PKH-Antrag muss daher vor Ablauf der Einlegungsfrist eingehen. • Wiedereinsetzung: Eine nachträgliche Wiedereinsetzung gemäß §§ 60 Abs.1 VwGO, 173 VwGO, 85 Abs.2 ZPO setzt voraus, dass vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ein ordnungsgemäßer PKH-Antrag gestellt worden ist; eine nachträgliche Ankündigung der Wiedereinsetzung ersetzt dies nicht. • Gleichbehandlungsargument: Die unterschiedliche Länge von Einlegungs- und Begründungsfrist führt nicht zu einer unzulässigen Benachteiligung finanziell Bedürftiger, weil der Bedürftige innerhalb der kurzen Frist zumindest den isolierten PKH-Antrag stellen kann und die substantielle Begründung innerhalb der längeren Frist nachgereicht werden darf. Verfassungsrechtliche Vorgaben erfordern nur eine kursorische Darstellung der Gründe im isolierten Verfahren. • Sachverhaltswürdigung: Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde am 25. Juni 2009 zugestellt; damit endete die Zweiwochenfrist am 9. Juli 2009. Der PKH-Antrag vom 22. Juli 2009 verfehlte die Frist; ein Wiedereinsetzungsgrund ist nicht ersichtlich, weil frühere Schriftsätze den isolierten PKH-Antrag nicht enthielten. • Ergebnis der Anwendung: Mangels fristgerechtem PKH-Antrag ist der isolierte Antrag unbegründet und die begehrte prozessuale Entlastung nicht zu gewähren. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Beschwerdeverfahren wurde abgewiesen, weil der isolierte PKH-Antrag nicht innerhalb der einschlägigen Rechtsmittelfrist des § 147 Abs.1 VwGO gestellt wurde. Eine spätere Ankündigung, Wiedereinsetzung zu beantragen, kann die formelle Fristversäumnis nicht heilen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde nicht begründet dargelegt und kommt daher nicht in Betracht. Folglich bleibt der Antrag erfolglos; der Beschluss des Verwaltungsgerichts ist insoweit zu bestätigen.