Beschluss
4 S 24/25
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2025:0804.4S24.25.00
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Leitsätze
Die Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels setzt voraus, dass ein nicht anwaltlich vertretener Antragsteller in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags aus laienhafter Sicht in groben Zügen aufgezeigt hat, warum ihm die angegriffene Entscheidung der ersten Gerichtsinstanz fehlerhaft erscheint.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 1. Juli 2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Antragstellers vom 1. Juli 2025 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe samt Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, dass der Antragsteller bisher nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird und das Rechtsschutzbegehren damit auch nicht innerhalb der Frist für die Beschwerde (§ 147 Abs. 1 VwGO, siehe ferner § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) wirksam gestellt worden ist; denn der Antragsteller ist vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe ohne sein Verschulden an der wirksamen Einlegung des Rechtsmittels gehindert gewesen, so dass jedenfalls diesbezüglich die Gewährung von Wiedereinsetzung nicht ausgeschlossen ist. Der Antragsteller erfüllt die Voraussetzung einer erfolgreichen Wiedereinsetzung, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe innerhalb der Rechtsmittelfrist gestellt und mit der vollständig ausgefüllten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse versehen worden ist (Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, § 166 Rn. 32). Der Senat geht im Übrigen davon aus, dass der Antragsteller im Hinblick auf den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO) bislang noch kein Rechtsmittel einlegen wollte, sondern es nur angekündigt hat, um im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch einen beigeordneten Anwalt ein wirksames Rechtsmittel einzulegen (vgl. zu dieser Auslegungsmöglichkeit Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, § 166 Rn. 31 in Fußn. 117). Denn sein Schreiben vom 1. Juli 2025, mit welchem er "im Rahmen der Bewilligung" der beantragten Prozesskostenhilfe ausdrücklich Beschwerde einlegt und den Antrag stellt, unter anderem den erstinstanzlichen Beschluss aufzuheben, ist mit "Prozesskostenhilfe Antrag" überschrieben. Diese Mehrdeutigkeit setzt sich im Begründungsschreiben vom 13. Juli 2025 fort, in welchem zum Betreff "Beschwerde gegen Beschluss der 26. Kammer vom 18.06.2025" ausdrücklich Prozesskostenhilfe für nachfolgend aufgelistete Anträge beantragt wird. Dass es dem Antragsteller zunächst nur um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geht, hat er im Schreiben vom 16. Juli 2025 klargestellt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch einzulegende Beschwerde ist aber unbegründet. Die weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen. Dies bedeutet zugleich, dass Prozesskostenhilfe verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber lediglich eine entfernte ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2025 – 4 A 1/25 – juris Rn. 5 m.w.N.). Die Prüfung hinreichender Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels setzt voraus, dass ein nicht anwaltlich vertretener Antragsteller in der Begründung des Prozesskostenhilfeantrags aus laienhafter Sicht in groben Zügen aufgezeigt hat, warum ihm die angegriffene Entscheidung der ersten Gerichtsinstanz fehlerhaft erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2019 – OVG 3 N 305.18 – juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. August 2009 – 2 ME 296/09 – juris Rn. 4; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand August 2024, § 166 Rn. 54 m.w.N.; speziell zum Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil ebenso BVerwG, Beschluss vom 8. September 2008 – 3 PKH 3.08 – juris Rn. 3; Dehoust, in: Brandt/Domgörgen, Handbuch Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess, 5. Auflage 2023, Antrag auf Zulassung der Berufung , Rn. 34; Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, Stand Juli 2024, § 166 Rn. 28). Dies hat der Antragsteller nicht getan. Auch wenn er sich in seiner Begründung sehr ausführlich äußert, zeigt er nicht hinreichend auf, aus welchen konkreten Gesichtspunkten ihm die angegriffene Entscheidung fehlerhaft erscheint. Er gibt im Begründungsschreiben vom 13. Juli 2025 zunächst nach der Überschrift "I. Sachlage" unter Nr. 1 bis 9 eine detaillierte Schilderung des Sachverhalts aus seiner Sicht wieder. Erst unter Nr. 10 geht er auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin ein und erklärt ihn für sachlich unbegründet und damit ungeeignet, die Begründung des (erstinstanzlich für ihn vortragenden) Rechtsanwalts zu entkräften. Er fügt dieser Auffassung Sachverhaltsschilderungen zu seiner Gesundheit, seiner Finanzlage und zum behördlichen Verfahren hinzu und schließt den Abschnitt Nr. 10 wie folgt: "Insofern ist der angefochtene Beschluss sachlich betrachtet fehlerhaft und gar voreingenommen, denn das Gericht nur die Ausführungen der Rechtsanwalt G... berücksichtigt hat, die irgendwie widersprechen könnte - ob das ihm gelungen ist, wird in der rechtliche Würdigung des Beschlusses darlegt." Diese pauschal gehaltene Einschätzung zeigt nicht hinreichend auf, aus welchen konkreten Aspekten die angegriffene Entscheidung fehlerhaft sein soll. Anschließend wiederholt er in dem mit "II. Rechtslage" überschriebenen Kapitel der Begründung annähernd die gesamte erstinstanzliche Argumentation seines Verfahrensbevollmächtigten weitgehend wörtlich, nur zum kleinen Teil noch tatsächlich vertieft. Das aus der ersten Instanz wiederholte Vorbringen, mit dem sich das Verwaltungsgericht in dem nachfolgenden Beschluss auseinandergesetzt hat, geht naturgemäß nicht auf angebliche Fehler der angegriffenen Entscheidung ein, weil es bereits geäußert wurde, als es den Beschluss noch nicht gegeben hat. Nimmt der Antragsteller nicht in laienhafter Manier Anstoß an bestimmten Aspekten des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses, sondern begehrt – wie schon in der ersten Instanz – vom Oberverwaltungsgericht eine umfassende Würdigung seines gesamten erstinstanzlichen Vorbringens, beansprucht er Prozesskostenhilfe generell für eine Prüfung in zwei Instanzen, im Sinne einer "zweiten Chance". Im Anschluss an die höchstrichterliche Rechtsprechung steht einem Bedürftigen indes Prozesskostenhilfe für die zweite Instanz nur zu, wenn er konkrete Rechtsfehler der ersten Instanz zu erkennen meint und dies auch hinreichend darlegt. Es reicht nicht aus, dass er das zu seinen Lasten gehende erstinstanzliche Ergebnis ablehnt und eine andere Entscheidung der zweiten Instanz erhofft. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).