OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 ME 165/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

5mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss ist unstatthaft, wenn das Gericht kraft Gesetzes an seine Entscheidung gebunden ist. • Die eingeführte Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) schließt ungeschriebene außerordentliche Rechtsbehelfe nicht generell aus, ohne dass dadurch gesetzliche Bindungen der Gerichte aufgehoben werden. • Ein ungeschriebener Rechtsbehelf, der die Überprüfung und Revision einer gerichtlichen Entscheidung bezweckt, ist nur statthaft, wenn die maßgebliche gesetzliche Regelung dem Gericht die Befugnis zur Änderung der Entscheidung einräumt.
Entscheidungsgründe
Unstatthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen unanfechtbaren Senatsbeschluss • Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Senatsbeschluss ist unstatthaft, wenn das Gericht kraft Gesetzes an seine Entscheidung gebunden ist. • Die eingeführte Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) schließt ungeschriebene außerordentliche Rechtsbehelfe nicht generell aus, ohne dass dadurch gesetzliche Bindungen der Gerichte aufgehoben werden. • Ein ungeschriebener Rechtsbehelf, der die Überprüfung und Revision einer gerichtlichen Entscheidung bezweckt, ist nur statthaft, wenn die maßgebliche gesetzliche Regelung dem Gericht die Befugnis zur Änderung der Entscheidung einräumt. Die Antragstellerin richtete eine Gegenvorstellung gegen einen unanfechtbaren Beschluss des Senats vom 3. August 2009, durch den ihre Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 4. Juni 2009 zurückgewiesen worden war. Streitgegenstand war die gerichtliche Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO. Die Antragstellerin wollte erreichen, dass der Senat seine vorangegangene Entscheidung überprüft und abändert. Das Gericht prüfte, ob die Gegenvorstellung als ungeschriebener Rechtsbehelf statthaft ist, insbesondere vor dem Hintergrund der seit 2005 bestehenden Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) und anderer verfassungs- und einfachrechtlicher Erwägungen. Es bestand zudem eine gesetzliche Regelung, wonach der Senatsbeschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist und Änderungen grundsätzlich nur dem Gericht der Hauptsache zustehen. • Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft, weil der angefochtene Senatsbeschluss nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist und somit gesetzliche Bindungen der Gerichte bestehen. • Die Einführung der Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) hat nach Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck andere ungeschriebene Rechtsbehelfe nicht generell ausgeschlossen, ändert aber nichts an gesetzlichen Beschränkungen der Gerichtsrevision. • Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ungeschriebene Rechtsbehelfe nicht per se unzulässig; ihre Zulässigkeit hängt jedoch davon ab, ob eine gesetzliche Befugnis zur Änderung der Entscheidung besteht. • Wenn die Rechtskraft und gesetzliche Bindungen bestehen, dürfen Gerichte ihre Entscheidungen nicht mittels ungeschriebener Rechtsbehelfe eigenmächtig revidieren, weil sonst die durch Rechtskraft gewährleistete Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden verletzt würden. • Im vorliegenden Fall ist dem Senat nach § 152 Abs. 1 VwGO die Abänderung des Beschlusses verwehrt; die gesetzliche Ermächtigung zur Änderung liegt ausschließlich beim Gericht der Hauptsache (vgl. § 80 Abs. 7 VwGO in der durch das 4. VwGOÄndG klargestellten Rechtslage). Die Gegenvorstellung der Antragstellerin ist unstatthaft und damit zurückzuweisen. Der Senatsbeschluss vom 3. August 2009 ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar, und eine Änderung durch den Senat kommt nicht in Betracht, weil die gesetzliche Befugnis zur Abänderung der Entscheidung dem Gericht der Hauptsache vorbehalten ist. Die gerichtliche Bindung an die eigene unanfechtbare Entscheidung dient der Wahrung von Rechtskraft, Rechtssicherheit und Rechtsfrieden. Damit hat die Antragstellerin keinen Erfolg; ihr Rechtsbehelf ist aussichtslos, solange keine gesetzliche Grundlage eine Überprüfung und Abänderung durch den Senat zulässt.