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Beschluss

11 RL 1/21

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2021:1207.11RL1.21.00
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Leitsätze
1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern.(Rn.4) 2. Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will.(Rn.4) 3. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann.(Rn.4) 4. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.(Rn.4) 5. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.(Rn.4)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Rechtsanwälte … gegen den Beschluss des Senats vom 24. November 2021 (OVG 11 L 30/21) wird zurückgewiesen. Die Rügeführer tragen die Kosten des Rügeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern.(Rn.4) 2. Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will.(Rn.4) 3. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann.(Rn.4) 4. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte.(Rn.4) 5. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen.(Rn.4) Die Anhörungsrüge der Rechtsanwälte … gegen den Beschluss des Senats vom 24. November 2021 (OVG 11 L 30/21) wird zurückgewiesen. Die Rügeführer tragen die Kosten des Rügeverfahrens. Gemäß § 152a Abs. 1 S. 1 VwGO ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gemäß § 152 Abs. 2 S. 5 VwGO muss die Rüge darlegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diesen Anforderungen genügt die Anhörungsrüge nicht. Die Rügeführer machen geltend, der Senat habe in seinem Beschluss vom 24. November 2021 die Sichtweise des Verwaltungsgerichts, wonach dessen Abänderungsbeschluss vom 28. September 2021 nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar sei, nicht geteilt, sondern angenommen, eine solche Unanfechtbarkeit würde sich aus § 37 Abs. 2 S. 1 VermG ergeben. Sei aus Sicht des Beschwerdegerichts aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage als vom Ausgangsgericht angenommen sogenannte Ergebnisrichtigkeit gegeben, sei den Beschwerdeführer vor einer Beschwerdeentscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dies sei vorliegend nicht geschehen; vielmehr habe der Senat die Beschwerdeführer mit seinem Verwerfungsbeschluss überrascht. Dieses Vorbringen rechtfertigt nicht die Annahme eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes zulasten der Rügeführer. Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet den Verfahrensbeteiligten das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Dabei kann es in besonderen Fällen auch geboten sein, die Verfahrensbeteiligten auf eine Rechtsauffassung hinzuweisen, die das Gericht der Entscheidung zugrunde legen will. Eine dem verfassungsrechtlichen Anspruch genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welche Gesichtspunkte es für die Entscheidung ankommen kann. Es kann im Ergebnis der Verhinderung eines Vortrages zur Rechtslage gleichkommen, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte. Allerdings ist dabei zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich weder zu einem Rechtsgespräch noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet ist. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss daher ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, Rn. 35 ff., juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2009 – 1 BvR 178/09 –, Rn. 7 ff., juris, m.w.N.; BGH, Beschluss vom 21 April 2021 – VII ZR 81/20 –, Rn. 10, juris). Nach diesen Maßstäben war ein rechtlicher Hinweis des Senats an die als Rechtsanwälte juristisch sachverständigen Rügeführer entbehrlich. Die Unanfechtbarkeit von Gerichtsentscheidungen auf dem Gebiet des Ausgleichsleistungsrechts ergibt sich unmittelbar aus den vom Senat in seinem Beschluss vom 24. November 2021 zitierten Rechtsvorschriften (§ 6 Abs. 2 AusglLeistG i.V.m. § 37 Abs. 2 VermG). Die Rechtsfolge des umfassenden Rechtsmittelausschlusses ist weder umstritten (vgl. dazu die vom Senat in seinem angegriffenen Beschluss zitierte Rechtsprechung) noch bedarf sie einer argumentativ anspruchsvollen Herleitung. Auch ist es nicht ungewöhnlich, dass sich die Unanfechtbarkeit einer gerichtlichen Entscheidung jeweils selbstständig tragend aus mehreren prozessualen Vorschriften ergibt (z.B. § 152 Abs. 1 VwGO, § 152a Abs. 4 S. 3 VwGO), ohne dass sich daraus eine Verpflichtung des Gerichts ergeben würde, sämtliche dieser Vorschriften anzuführen. Des Weiteren machen die Rügeführer geltend, der Senat habe ihr Beschwerdevorbringen „erkennbar nicht zur Kenntnis genommen bzw. erwogen“. Denn bei Zugrundelegung ihres Beschwerdevorbringens würden „die im Verwerfungsbeschluss angestellten Statthaftigkeitserwägungen des Senats bei Anwendung der Denkgesetze (Denklogik) die Richtigkeit des Beschwerdevorbringens und damit die Statthaftigkeit der Beschwerde“ bestätigen. Die Beschwerde habe sich nämlich nicht gegen den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2021, sondern gegen dessen Abänderungsbeschluss vom 28. September 2021 gerichtet. Zur Begründung ihrer Beschwerde hätten die Rügeführer explizit vorgebracht, dass der Einstellungsbeschluss vom 20. August 2021, dessen Unanfechtbarkeit außer Streit stehe, durch das Verwaltungsgericht nicht trotz eingetretener Rechtskraft nachträglich habe abgeändert werden dürfen. Insoweit laufe der Verwerfungsbeschluss des Senats darauf hinaus, dass der unanfechtbare Einstellungsbeschluss vom 20. August 2021 trotz eingetretener Rechtskraft nachträglich vom Verwaltungsgericht zulasten der Rügeführer im Beschlusswege habe abgeändert werden dürfen, eine Beschwerde der hierdurch betroffenen Rügeführer aber wegen angeblicher Rechtskraft des Ablehnungsbeschlusses (gemeint wohl: Abänderungsbeschluss) gemäß § 37 Abs. 2 S. 1 VermG ausgeschlossen sei. Hierauf hätten die Rügeführer den Senat hingewiesen, wenn er ihnen, wie geboten, rechtliches Gehör zu seiner Absicht gewährt hätte, die Beschwerde unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 S. 1 VermG als unstatthaft zu verwerfen. Des Weiteren hätten sie den Senat darauf hingewiesen, dass dessen Absicht aus einem weiteren Grund gegen die Denklogik verstoße. Um § 37 Abs. 2 S. 1 VermG zu unterfallen, hätte der Abänderungsbeschluss nämlich im Zusammenhang mit einer vermögensrechtlichen Entscheidung ergangen sein müssen. Dass ein solcher Zusammenhang bereits nicht mehr für den Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2021 gegeben gewesen sei, liege schon deshalb auf der Hand, weil der Einstellungsbeschluss entgegen der schwer verständlichen Falschdarstellung im Rubrum des Verwerfungsbeschlusses des Senats nicht in einer angeblichen Verwaltungsstreitsache „der Erben des verstorbenen Herrn Dietrich von Vaerst“ ergangen sei, weil diese Erben in keiner Weise an dem vom Verwaltungsgericht abgetrennten Verfahren VG 1 K 1879/21 beteiligt gewesen seien. Herr von Vaerst habe bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr gelebt und auch dessen Erben seien nie verfahrensbeteiligt gewesen. Weil danach zwischen Herrn von Vaerst bzw. dessen Erben einerseits und dem Beklagten andererseits niemals eine vermögensrechtliche Streitigkeit bestanden habe, liege es auf der Hand, dass bereits der Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. August 2021 nicht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ergangen sei, d. h. bereits der Einstellungsbeschluss nicht § 37 Abs. 2 S. 1 VermG unterfallen sei, sondern, wie vom Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, § 158 Abs. 2 VwGO. Dies könne allerdings dahinstehen, da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der Abänderungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. September 2021 sei, der, wie der Senat bei Zurkenntnisnahme und Erwägung des Beschwerdevorbringens voraussichtlich erkannt haben würde, schon deshalb nicht im Rahmen des vom Senat rechtsfehlerhaft als vermögensrechtliche Streitigkeit eingeordneten Verfahrens VG 1 K 1879/21 ergangen sein könne, weil dieses Verfahren durch den Einstellungsbeschluss vom 20. August 2021 rechtskräftig abgeschlossen gewesen sei. Dementsprechend hätten sich die Rügeführer zur Beschwerdebegründung auf vom Senat unberücksichtigt gelassene Rechtsprechung berufen, wonach es für ein Wiederaufgreifen des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens VG 1 K 1879/21 durch das Verwaltungsgericht keine Rechtsgrundlage gegeben habe. Unter dem Gesichtspunkt der durch den Verwerfungsbeschluss in evidenter Weise verletzten Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG liege offen zutage, dass den durch einen solchen willkürlichen (d. h. Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden) Abänderungsbeschluss erstmals beschwerten Rügeführer, die zu keinem Zeitpunkt irgendwelche vermögensrechtlichen Ansprüche außergerichtlich oder gerichtlich geltend gemacht hätten, dagegen eine gerichtliche Beschwerdemöglichkeit zustehe. Auf all dies hätten die Rügeführer den Senat hingewiesen, wenn dieser ihnen rechtliches Gehör zu seiner Absicht gewährt hätte, die Beschwerde unter Hinweis auf § 37 Abs. 2 S. 1 VermG zu verwerfen. Auch diese Ausführungen rechtfertigen nicht die Annahme eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes des beschließenden Senats. Der grundrechtlich verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO) verlangt von den Gerichten, das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juli 2003 – 2 BvR 624/01 – NVwZ-RR 2004, 3; BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 2009 – 5 B 80.08 –, juris). Das Gericht ist aber nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 S. 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Dies ist dann gegeben, wenn es etwa das Vorbringen eines Beteiligten zu einem zentralen Gesichtspunkt entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, sofern das Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. März 2017 – A 12 S 235/17 –, Rn. 11, juris). Diesen Anforderungen ist der Senat gerecht geworden. Er hat das Beschwerdevorbringen der Rügeführer zur Kenntnis genommen und erwogen, es mit Blick auf den umfassenden Beschwerdeausschluss des § 37 Abs. 2 S. 1 VermG jedoch nicht für entscheidungserheblich gehalten. Der von den Rügeführern in ihrer Beschwerdebegründung zitierte Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. April 2020 – 12 C 16.2612 – befasst sich unter anderem mit der Reichweite des Rechtsmittelausschlusses nach § 158 Abs. 2 VwGO und gelangt zu dem Ergebnis, diese Norm finde dann keine Anwendung, wenn Prüfungsgegenstand eines Beschwerdeverfahrens nicht die aufgrund einer Erledigungserklärung unterbliebene Sachentscheidung bilde, sondern vielmehr die nach dem Prozessrecht zu beantwortende Frage, ob das Verwaltungsgericht die bestandskräftige und unanfechtbare Kostenentscheidung überhaupt habe abändern dürfen (Rn. 21, juris). Ferner führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf die von den Rügeführern angeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 3. Mai 2011 – 6 KSt 1/11 –, juris) und des OVG Lüneburg (Beschluss vom 28. August 2009 – 4 ME 165/09 –, juris) aus, dass das Verwaltungsgericht das Verfahren im dort zu entscheidenden Fall von Amts wegen wieder aufgegriffen habe, es hierfür jedoch an einer gesetzlichen Grundlage gefehlt habe (Rn. 27, juris). Auf all das kam es für den Senat in seinem angegriffenen Beschluss rechtlich nicht an, weil § 37 Abs. 2 S. 1 VermG unabhängig von der Reichweite des § 158 Abs. 2 VwGO einen umfassenden Rechtsmittelausschluss statuiert. Dass die Rügeführer die Rechtsauffassung des Senats nicht teilen, kann ihre Anhörungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht bereits dann verletzt, wenn das Gericht dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. April 2012, -8 B 7.12-, juris Rn. 2 m.w.N.). Im Übrigen kann eine gerichtliche Entscheidung nur dann wegen Verstoßes gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anhörung des Beteiligten zu einer anderen, ihm günstigeren Entscheidung geführt hätte; nur dann beruht die Entscheidung darauf, dass der Beteiligte nicht gehört wurde (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. Oktober 2009 – 1 BvR 178/09 –, Rn. 9, juris, m.w.N.). Vorliegend würde ein fortgeführtes Verfahren aus dem vom Senat in seinem Beschluss genannten Gründen aber zu keinem anderen Ergebnis führen können. Denn die Regelung des § 37 Abs. 2 S. 1 VermG, die § 6 Abs. 2 AusglLeistG für anwendbar erklärt, ist umfassend und gilt für Beschlüsse aller Art des Verwaltungsgerichts, die im Rahmen einer vermögensrechtlichen (hier ausgleichsrechtlichen) Streitigkeit getroffen wurden (vgl. BVerwG: Beschluss vom 15. April 2010 – 8 B 2/10 –, Rn. 3, juris, für Richterablehnungsentscheidungen; Beschluss vom 31. Januar 2000 – 8 B 22/00 –, juris, für gerichtliche Vollstreckungsverfahren; Beschluss vom 29 Januar 1998 – 8 B 2/98 –, juris, für Trennungsbeschlüsse). Dass die durch das Verwaltungsgericht schließlich kostenbelasteten Rügeführer keine ausgleichsrechtlichen Ansprüche für sich selbst geltend gemacht haben, löst den maßgebenden rechtlichen Kontext nicht auf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr nicht (KV-Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).