Beschluss
4 PA 51/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten, wenn voraussichtlich kein Anspruch nach dem UVG besteht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 UVG setzt u.a. Nichtgewährung regelmäßigen Unterhalts durch den anderen Elternteil voraus; diese Voraussetzungen lagen formell vor.
• Kein Anspruch nach § 1 Abs. 3 1. Alt. UVG, wenn zwischen den Elternteilen faktisch ein Zusammenleben besteht; bei häuslicher Gemeinschaft ist von einem Zusammenleben auszugehen.
• Anhaltspunkte für eine häusliche Gemeinschaft können gemeinsame Wohn- und Haushaltsnutzung, regelmäßige Kinderbetreuung durch den anderen Elternteil und Feststellungen in Bescheiden Dritter (z. B. SGB II-Bescheid zur Bedarfsgemeinschaft) sein.
Entscheidungsgründe
Kein Unterhaltsvorschuss bei faktischem Zusammenleben der Eltern • Bei summarischer Prüfung im PKH-Verfahren fehlt es an hinreichenden Erfolgsaussichten, wenn voraussichtlich kein Anspruch nach dem UVG besteht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Ein Anspruch nach § 1 Abs. 1 UVG setzt u.a. Nichtgewährung regelmäßigen Unterhalts durch den anderen Elternteil voraus; diese Voraussetzungen lagen formell vor. • Kein Anspruch nach § 1 Abs. 3 1. Alt. UVG, wenn zwischen den Elternteilen faktisch ein Zusammenleben besteht; bei häuslicher Gemeinschaft ist von einem Zusammenleben auszugehen. • Anhaltspunkte für eine häusliche Gemeinschaft können gemeinsame Wohn- und Haushaltsnutzung, regelmäßige Kinderbetreuung durch den anderen Elternteil und Feststellungen in Bescheiden Dritter (z. B. SGB II-Bescheid zur Bedarfsgemeinschaft) sein. Der Kläger begehrte per Klage Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz ab März 2007 und die Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 15.2.2007 und 24.5.2007. Die Mutter des Klägers lebt mit dem Kläger in einem Haus, in dem nach den Angaben auch der Kindesvater D. wohnt. Der Kläger behauptete, der Vater habe einen abgetrennten Wohnbereich; die Behörde stellte jedoch Hausbesuche und gemeinsame Nutzung von Küche, Bad sowie gemeinsame Haushaltsführung fest. Zudem erhielt D. einen SGB II-Bescheid, der ihn der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter und den Kindern zurechnete. Das Verwaltungsgericht versagte Prozesskostenhilfe, weil die Klage nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten hatte. • Anwendbare Normen: § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3 1. Alt. UVG; §§ 166 VwGO, 114 ZPO (für PKH-Prüfung). • Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 UVG sind erfüllt: Kind unter zwölf, lebt bei der Mutter, der Vater zahlt nach Angaben der Mutter keinen Unterhalt. • Rechtlicher Zweck des § 1 Abs. 3 1. Alt. UVG: Schutz allein erziehender Eltern, nicht Begünstigung von Kindern, bei denen faktisch eine vollständige Familie besteht. • Begriff des Zusammenlebens: Auslegung nach Sinn und Zweck; Zusammenleben liegt vor, wenn eine häusliche Gemeinschaft besteht, insbesondere gemeinsame Nutzung von Wohnräumen und Haushaltsführung. • Tatsächliche Feststellungen: Hausbesuch ergab keine räumliche Trennung der Haushalte; regelmäßige gemeinsame Kinderbetreuung durch den Vater; gemeinsame Haushaltsführung (z. B. Wäsche); SGB II-Bescheid begründet Bedarfsgemeinschaft und wurde nicht angegriffen. • Substantiierungserfordernis: Der Kläger hat die Feststellungen nicht hinreichend konkret bestritten; ein bloßes Bestreiten mit Nichtwissen ist unbeachtlich bei eigener Wahrnehmung. • Schlussfolgerung: Bei Vorliegen faktischer häuslicher Gemeinschaft ist der Anspruch nach § 1 Abs. 3 1. Alt. UVG ausgeschlossen; daher fehlende hinreichende Erfolgsaussichten der Klage und damit Recht der Versagung von Prozesskostenhilfe. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Das Gericht stellt bei summarischer Prüfung fest, dass der Kläger voraussichtlich keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach dem UVG hat, weil die Eltern des Kindes im streitgegenständlichen Zeitraum faktisch in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt haben. Die tatsächlichen Umstände (gemeinsame Nutzung von Wohnräumen, gemeinsame Haushaltsführung, regelmäßige Kinderbetreuung durch den Vater sowie der SGB II-Bescheid zur Bedarfsgemeinschaft) sprechen für ein Zusammenleben im Sinne des § 1 Abs. 3 1. Alt. UVG. Da bei Vorliegen eines solchen Zusammenlebens der Anspruch auf Unterhaltsleistungen ausgeschlossen ist, fehlten der Klage hinreichende Erfolgsaussichten und die Prozesskostenhilfe zu Recht wurde versagt.