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Beschluss

5 ME 186/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO sind auch Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung, sofern sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. • Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 EZulV) und Wechselschichtzulage (§ 20 Abs. 1 EZulV) sind unpfändbar, wenn sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. • Bei Auslegung des § 850a Nr. 3 ZPO ist auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte abzustellen; eine pauschale Beschränkung auf bestimmte Arten von Zulagen ist nicht angezeigt.
Entscheidungsgründe
Erschwerniszulagen nach EZulV sind nach § 850a Nr.3 ZPO unpfändbar • Erschwerniszulagen im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO sind auch Zulagen nach der Erschwerniszulagenverordnung, sofern sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. • Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 EZulV) und Wechselschichtzulage (§ 20 Abs. 1 EZulV) sind unpfändbar, wenn sie den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten. • Bei Auslegung des § 850a Nr. 3 ZPO ist auf den Wortlaut und die Entstehungsgeschichte abzustellen; eine pauschale Beschränkung auf bestimmte Arten von Zulagen ist nicht angezeigt. Der Antragsteller ist Beamter und erhält neben Grundgehalt eine Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 EZulV) und eine Wechselschichtzulage (§ 20 Abs.1 EZulV). Dritte machten gegen ihn Ansprüche geltend; aufgrund einer Abtretung überwies der Arbeitgeber den pfändbaren Teil seiner Dienstbezüge an eine Beigeladene. Der Antragsteller begehrte, die beiden Erschwerniszulagen bei der Pfändungsberechnung außer Ansatz zu lassen. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner einstweilen, die Zulagen ab April 2009 als unpfändbar zu behandeln. Der Antragsgegner wandte sich mit Beschwerde gegen diese Entscheidung. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 11 Abs.1 BBesG können Ansprüche des Beamten nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, wie sie der Pfändung unterliegen; § 850a Nr.3 ZPO erklärt Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen unpfändbar, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. • Strittige Frage: Ob die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten und die Wechselschichtzulage Erschwerniszulagen i.S. von § 850a Nr.3 ZPO sind. Die Zulagen überschreiten nicht den Rahmen des Üblichen; Streit besteht nur über die Zuordnung zum Begriff der Erschwerniszulage. • Auslegung des § 850a Nr.3 ZPO: Wortlaut spricht gegen Differenzierung nach Art der Zulage, da die Vorschrift ausdrücklich Erschwernis-, Gefahren- und Schmutzzulagen nennt, die an die Art der Tätigkeit anknüpfen. • Gesetzgebungsgeschichte: Die Einführung von § 850a Nr.3 ZPO erfolgte ohne Anhaltspunkte für eine engere zivilprozessuale Begrenzung des Begriffs Erschwerniszulagen; Änderungen und Materialien lassen keine Einschränkung erkennen. • Bewertung entgegenstehender Auffassungen: Literatur, die Nacht-, Sonn- oder Feiertagszuschläge von Erschwerniszulagen ausnimmt, ist nicht überzeugend, weil weder Wortlaut noch Entstehungsgeschichte dies stützen; daher sind auch die hier streitigen Zulagen unter den Schutz von § 850a Nr.3 ZPO zu fassen. • Anwendung auf den Einzelfall: Sowohl die Wechselschichtzulage als auch die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten sind Erschwerniszulagen im Sinne der Vorschrift und überschreiten nicht den Rahmen des Üblichen; sie sind somit unpfändbar. Die Beschwerde des Antragsgegners war erfolglos. Das Verwaltungsgericht durfte anordnen, die Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten (§ 3 EZulV) und die Wechselschichtzulage (§ 20 Abs.1 EZulV) bei der Berechnung pfändbarer Dienstbezüge als unpfändbar zu behandeln. Begründet wurde dies mit dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte des § 850a Nr.3 ZPO sowie der sich daraus ergebenden Auslegung, die eine Differenzierung nach Zulagenarten nicht trägt. Da die Zulagen den Rahmen des Üblichen nicht überschreiten, unterfallen sie dem Pfändungsschutz und dürfen nicht an die Beigeladene überwiesen werden. Die Kosten- und Streitwertregelungen wurden dem Tenor entsprechend getroffen.