Urteil
1 LB 258/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• In einem allgemeinen Wohngebiet ist ein Taubenschlag für 39 Tauben als allgemein zulässige Nebenanlage regelmäßig ortsüblich und damit grundsätzlich genehmigungsfähig.
• Änderungen tatsächlicher Verhältnisse nach Erteilung der Baugenehmigung zugunsten eines Nachbarn sind bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht zu Lasten des Genehmigungsinhabers zu berücksichtigen.
• Beschränkungen der Nutzung sind nur erforderlich, wenn die Belästigungen die Grenze der Unzumutbarkeit überschreiten; subjektive Empfindlichkeiten und bloße Wertminderungen begründen dies nicht.
• Ermessensfehler liegen nicht vor, wenn sich ein zuvor durchgeführtes Zivilverfahren und vorliegende Sachverständigengutachten ergeben, dass nur unwesentliche Beeinträchtigungen bestehen.
Entscheidungsgründe
Taubenschlag mit 39 Tieren im allgemeinen Wohngebiet zulässig • In einem allgemeinen Wohngebiet ist ein Taubenschlag für 39 Tauben als allgemein zulässige Nebenanlage regelmäßig ortsüblich und damit grundsätzlich genehmigungsfähig. • Änderungen tatsächlicher Verhältnisse nach Erteilung der Baugenehmigung zugunsten eines Nachbarn sind bei der Bewertung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht zu Lasten des Genehmigungsinhabers zu berücksichtigen. • Beschränkungen der Nutzung sind nur erforderlich, wenn die Belästigungen die Grenze der Unzumutbarkeit überschreiten; subjektive Empfindlichkeiten und bloße Wertminderungen begründen dies nicht. • Ermessensfehler liegen nicht vor, wenn sich ein zuvor durchgeführtes Zivilverfahren und vorliegende Sachverständigengutachten ergeben, dass nur unwesentliche Beeinträchtigungen bestehen. Die Kläger wohnen westlich neben den Beigeladenen, denen die Gemeinde die Aufstockung einer Garage sowie die Nutzung des Obergeschosses als Taubenschlag für 39 Tauben genehmigte. Die Ausflugsvorrichtung liegt zur Klägerseite hin; Abstand Terrasse Kläger–Taubenschlag ca. 25 m. Die Kläger rügten nach Inbetriebnahme Belästigungen durch Fluglärm, Gurren, Kot und Verschmutzung und fechten die Baugenehmigung an. Zivilrechtlich klagten die Nachbarn erfolglos auf Unterlassung; ein Sachverständigengutachten stellte nur geringe Beeinträchtigungen fest. Das Verwaltungsgericht beschränkte die Flugzeiten und untersagte eine feste Ausflugsvorrichtung; hiergegen erhoben die Beigeladenen Berufung, die Kläger legten Anschlussberufung ein. • Die Berufung der Beigeladenen ist begründet; die Anschlussberufung der Kläger bleibt ohne Erfolg. Die Baugenehmigung ist rechtmäßig und die Kläger haben keinen Anspruch auf Reduzierung der Taubenhaltung. • Rechtliche Einordnung: Nach § 15 BauNVO ist bei der Beurteilung die ortsübliche Prägung des Gebiets maßgeblich; in Lengede war Brieftaubenzucht verbreitet, sodass 39 Tauben im Rahmen des Zulässigen liegen. • Änderungen nach Genehmigung: Rechtsprechung verlangt, dass nachträgliche Veränderungen, die dem Nachbarn schaden, nicht zulasten des Bauherrn gehen; die damalige Verbreitung der Taubenzucht ist daher maßgeblich. • Tatsächliche Belästigungen: Sachverständige stellten nur äußerst geringe Beeinträchtigungen fest; Flugzeiten sind jahreszeitlich und witterungsbedingt variabel, feste Uhrzeiten sind praktisch nicht durchsetzbar. • Ausflugvorrichtung: Eine dauerhaft wirkungsvolle feste Vorrichtung ist ungeeignet und könnte Rückflug der Tauben behindern, weshalb ein Verbot nicht erforderlich ist. • Rücksichtnahme und Zumutbarkeit: Objektiver Maßstab entscheidet; subjektive Empfindlichkeiten und behauptete Wertminderung sind für die Zumutbarkeitsbewertung unbeachtlich. • Ermessenswürdigung: Der Umstand, dass zivilrechtlich keine unzumutbare Belastung festgestellt wurde, spricht gegen eine Aufhebung der Genehmigung; den Beigeladenen sind bereits zumutbare Rücksichten entgegengebracht worden (Platzierung des Schlags auf Garage). Die Klage wird abgewiesen; die Baugenehmigung bleibt in Kraft. Die zulässige Haltung von 39 Tauben in dem hier betrachteten allgemeinen Wohngebiet stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Kläger dar. Auflagen wie Begrenzung der Taubenanzahl auf 10 oder feste Flugzeiten sind nicht erforderlich, weil die Beeinträchtigungen objektiv nur gering sind und Sachverständigengutachten sowie frühere zivilgerichtliche Entscheidungen dies bestätigen. Den Klägern sind keine besonderen persönlichen Umstände zugute zu halten; insoweit besteht kein Anspruch auf weitergehenden Schutz oder Beseitigung der Nutzung.