Beschluss
3 LZ 727/19 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2025:0423.3LZ727.19OVG.00
18Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Zur Frage, ob eine Festsetzung im Bebauungsplan zur Überschreitung der seitlichen und hinteren Baugrenzen nach dem Willen der gemeindlichen Planträgerin nachbarschützende Wirkung hat.(Rn.31)
2. Die in der Rechtsprechung zu findende Aussage, dass die Haltung von mehr als 20 Hühnern mit mehr als einem Hahn regelmäßig den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt, formuliert lediglich eine Obergrenze und betrifft auch nur das Merkmal der Unterordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.(Rn.38)
3. Auch bei Haltung von weniger Hühnern bzw. nur einem Hahn in einem Allgemeinen Wohngebiet beurteilt sich die Zulässigkeit untergeordneter Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung (hier: Hühnerstall) als Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach den konkreten Umständen bzw. der örtlichen Situation im Einzelfall.(Rn.38)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. August 2019 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob eine Festsetzung im Bebauungsplan zur Überschreitung der seitlichen und hinteren Baugrenzen nach dem Willen der gemeindlichen Planträgerin nachbarschützende Wirkung hat.(Rn.31) 2. Die in der Rechtsprechung zu findende Aussage, dass die Haltung von mehr als 20 Hühnern mit mehr als einem Hahn regelmäßig den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt, formuliert lediglich eine Obergrenze und betrifft auch nur das Merkmal der Unterordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.(Rn.38) 3. Auch bei Haltung von weniger Hühnern bzw. nur einem Hahn in einem Allgemeinen Wohngebiet beurteilt sich die Zulässigkeit untergeordneter Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung (hier: Hühnerstall) als Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach den konkreten Umständen bzw. der örtlichen Situation im Einzelfall.(Rn.38) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. August 2019 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Ausnahmegenehmigung für den Beigeladenen im Hinblick auf Festsetzungen in einem Bebauungsplan zur Errichtung eines Kleintierstalls für Hühner (einschließlich eines Hahns). Das Grundstück des Beigeladenen (Flurstück X, Flur Y, Gemarkung A), B-Straße 43, A, befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 16/91- 15 (1)/92 „B 198-Süd/C-allee“ innerhalb eines als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebiets. In der ursprünglich geltenden Festsetzung Nr. 8 Satz 2 des Bebauungsplans aus dem Jahre 1994 waren Garagen und Überdachungen für Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Flächen und in den seitlichen Abstandsflächen zulässig. In den seitlichen Abstandsflächen waren Garagen und Stellplätze nur bis maximal 3 m hinter der rückwärtigen/gartenseitigen Baugrenze zulässig. Nach der damaligen Planbegründung (S. 9, Ziff. 5 Buchst. a) habe damit erreicht werden sollen, dass die Gartenbereiche ungestört bleiben. Seit der Ersten Änderungssatzung aus dem Jahre 1996 lautet Nr. 8 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans: „Gemäß §§ 12 und 14 BauNVO i. V. m. § 23 (5) BauNVO sind außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen Garagen, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind, und Nebenanlagen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen unter folgenden Bedingungen zulässig: - (…) - (…) - Die übrigen seitlichen und hinteren Baugrenzen können durch diese Anlagen nur ausnahmsweise mehr als 3 m überschritten werden. Dabei darf außer an die südlichen (südöstlichen bis südwestlichen) Grundstücksgrenzen an benachbarte Grundstücke des WA nicht näher als 3 m herangebaut werden, sofern nicht an eine Garage oder Nebenanlage des Nachbarn angebaut wird.“ In der Begründung der Ersten Änderung des Bebauungsplans (S. 9, Ziff. 5) wird insoweit ausgeführt, dass die ausnahmsweise Überschreitung auch des 3 m-Bereichs hinter der gartenseitigen sowie der sonstigen (seitlichen) Baugrenzen aufgenommen worden sei. Dies würde jedoch laut § 14 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) nur Garagen betreffen, die laut Landesbauordnung M-V (LBauO M-V) in Abstandsflächen zulässig wären (§ 6 Abs. 11 LBauO M-V). Zudem sei ein Mindestabstand von 3 m zur Grenze eines benachbarten Wohngrundstücks gefordert worden, um Teile dieses Grundstücks nicht zu verschatten. Da dies für die südlichen Grenzen des Baugrundstücks sowie für Grenzen, die beispielsweise an Grün- oder sonstigen Freiflächen lägen, nicht zutreffe, könne hier, sofern es nach Landesrecht zulässig sei, der 3 m Abstand unterschritten werden. Das gleiche gelte für die Bereiche der Grundstücksgrenzen, in denen der Nachbar bereits eine Garage oder Nebenanlage errichtet habe, an die nun angebaut werden solle. Im November 2014 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das Bauvorhaben „Kleintierstall-Hühner“ auf seinem Grundstück. Nach dem aktualisierten, am 24. März 2015 eingereichten Lageplan umfasst das Vorhaben eine Fläche von 8,50 m² und sollte im rückwärtigen, der Straße abgewandten Bereich des Grundstücks mehr als 20 m hinter der im Bebauungsplan ausgewiesenen hinteren Baugrenze errichtet werden. Zur nördlichen und westlichen Grundstücksgrenze hält es jeweils einen Abstand von 3,166 m bzw. 3,02 m. Der Beigeladene teilte im Laufe dieses und des nachfolgend erwähnten Baugenehmigungsverfahrens zuletzt im Jahre 2016 mit, er halte acht bis zehn Hühner und einen Hahn. Die Hühner- und Hähnehaltung sei auf dem Grundstück schon seit 1934, jedenfalls aber seit 1993 der Fall, als er das Grundstück erworben habe. Eine von der Klägerin eingereichte Liste vom 9. Februar 2006 weist beim Beigeladenen die Haltung von neun Hühnern und für die Nachbargrundstücke vereinzelt ebenfalls entsprechende Geflügelhaltung aus. Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen die beantragte Ausnahmegenehmigung nach § 67 LBauO M-V. Zur Begründung führte er aus, das verfahrensfreie Vorhaben falle unter die Ausnahmeregelung der textlichen Festsetzung Nr. 8 des Bebauungsplans. Da es die dort verankerten Voraussetzungen erfülle, werde die Ausnahme erteilt. Die Klägerin ist Eigentümerin des nordwestlich des Grundstücks des Beigeladenen belegenen Grundstücks Flurstück a, Flur Y, Gemarkung A, das über die öffentliche Straße D erschlossen wird. Auch ihr Grundstück liegt im Geltungsbereich des aufgeführten Bebauungsplans. Die Gartenbereiche beider Grundstücke sind einander zugewandt, grenzen aber nicht unmittelbar aneinander an, während die Wohnhäuser näher an den jeweiligen Straßen liegen. Das Wohnhaus der Klägerin ist ca. 26 m Luftlinie entfernt vom Hühnerstall des Beigeladenen. Die Klägerin erhob gegen den ihr am 1. Juni 2015 bekannt gegebenen Bescheid Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2016 zurückwies. Einen zwischenzeitlich beim Landrat des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte gestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Nebengebäudes (Kleintierstall mit Vordach und einer Fläche von > 10 m²) hatte der Beigeladene zurückgenommen, nachdem ihn der Landrat mit Schreiben vom 4. Februar 2016 zur beabsichtigten Antragsablehnung angehört hatte. Darin war davon ausgegangen worden, dass die Nebenanlage unter Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme nach § 15 BauNVO unzulässig sein dürfte, da die besondere Eigenart der Beeinträchtigungen in Form von plötzlich auftretenden Lärmimmissionen (Krähen des Hahns) in den frühen Morgenstunden und ständigen Wiederholungen zur Unzumutbarkeit der Immissionen im allgemeinen Wohngebiet führten. Eine Ausnahme könne nicht erteilt werden, da öffentlich-rechtliche nachbarliche Belange berührt würden. Die am 15. Dezember 2016 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8. August 2019 abgewiesen. Der angefochtene Verwaltungsakt verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das Prüfprogramm sei im isolierten Abweichungsverfahren begrenzt. Es werde lediglich am Maßstab des § 31 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) geprüft, ob der Widerspruch zu den materiellen Anforderungen durch die beantragte Abweichung aufgehoben werden könne. Bei einem Verstoß gegen Rechtsvorschriften, die von diesem eingeschränkten Prüfprogramm nicht umfasst seien, sei der Dritte auf ein bauaufsichtliches Einschreiten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu verweisen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 31 Abs. 1 BauGB als Rechtsgrundlage des Bescheids sei, dass der Bebauungsplan – was hier mit der Regelung in Nr. 8 Spiegelstrich 3 der textlichen Festsetzungen der Fall sei – eine wirksame Ausnahme festgesetzt habe. Trotz der Formulierung, dass die Baugrenzen „ausnahmsweise mehr als 3 m überschritten werden“ dürften, betreffe die Regelung nicht den Fall des Überschreitens der Baugrenze durch eine im Wesentlichen in der überbaubaren Grundstücksfläche errichteten baulichen Anlage (§ 23 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauNVO). Rechtsgrundlage für die Ausnahme sei § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Eine anderweitige, die Zulassungsfähigkeit einschränkende Regelung sei mit der textlichen Festsetzung Nr. 8 Spiegelstrich 3 des Bebauungsplans gegeben, da die in der Gesetzesnorm auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen an sich zulässigen Anlagen – nur ausnahmsweise – zulässig sein sollten. Diese textliche Festsetzung sei hinsichtlich der Art und des Umfangs der Ausnahme hinreichend bestimmt. Ihr liege die Festsetzung zugrunde, dass auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen im Plangebiet Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nicht zulässig seien. Hiervon abweichend könnten diese Anlagen ausnahmsweise zugelassen werden. Was den Umfang der Ausnahme betreffe, so habe der Plangeber festgesetzt, dass die Grenze der Abweichung ein einzuhaltender Abstand von 3 Metern zu den seitlichen und hinteren Grundstücksgrenzen darstelle. Die Gemeinde habe damit festgelegt, wie weit die Ausnahme gehen dürfe. Die Klägerin könne eine Verletzung ihrer Rechte durch die erteilte Ausnahme nicht geltend machen. Bei der genannten textlichen Festsetzung handele es sich nicht um eine sie schützende Festsetzung. § 31 Abs. 1 BauGB räume Vorschriften, die nicht ihrerseits nachbarschützend seien, keine nachbarschützenden Wirkungen ein. Für den Nachbarschutz entscheidend seien also stets die jeweilige Festsetzung im Bebauungsplan und ihr Schutzzweck. Die fragliche Festsetzung des Bebauungsplans diene nicht auch dem Schutz der Klägerin. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung hätten grundsätzlich keine entsprechende Funktion. Maßgebend sei, ob die Festsetzung nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen worden sei oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen solle. Ein entsprechender Planungswille im letztgenannten Sinne lasse sich mit der erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit weder dem Bebauungsplan selbst noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen entnehmen. Gegen ein von der Gemeinde gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis der Grundeigentümer im Plangebiet spreche schon der Umstand, dass es sich um eine Regelung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB handele, mit der grundsätzlich nur die städtebauliche Ordnung, nicht jedoch auch ein individuelles Nachbarinteresse geschützt werden solle. Dies werde hier auch durch die Planbegründung bestätigt, wonach der Durchführung des Bauleitplanverfahrens allein die Absicht der Gemeinde, „die im Planungsgebiet bereits vorhandene Bebauung im Interesse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung planungsrechtlich in ihrem Bestand zu sichern und die bisher unbebauten Flächen durch ein sparsames, dem Charakter einer Wohnsiedlung entsprechendes Erschließungskonzept einer sinnvollen baulichen Nutzung zuzuführen“ und damit objektives Recht zugrunde lag. Der Vortrag der Klägerin, die Regelung zur überbaubaren Grundstücksfläche sei hier drittschützend, weil es in der ursprünglichen Begründung des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung heiße, die Baugrenzenfestsetzungen berücksichtigten „einerseits die aus der erforderlichen Gestaltung des Ortsbilds erwachsenden Anforderungen an eine Raumbildung, andererseits gewährleisteten sie eine möglichst geringe Beeinträchtigung der überbaubaren Grundstücksflächen“, vermöge diese Vermutung nicht zu erschüttern. Denn auch insoweit werde nicht hinreichend deutlich, dass neben städtebaulichen Gründen auch Drittschutz habe vermittelt werden sollen. Vielmehr gehe der Plangeber in der Begründung davon aus, dass für die im Plangebiet selbst vorhandenen bebauten Bereiche negative Auswirkungen nicht zu erwarten seien. Nichts Anderes ergebe sich aus der Begründung zur ursprünglichen Festsetzungsfassung. Mit der Aufnahme dieser Festsetzung habe die Gemeinde die ohne eine solche Festsetzung gegebene Möglichkeit der Zulassung von Garagen und überdachten Stellplätzen auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO verhindert, nicht aber die Zulässigkeit von anderen Nebenanlagen im Sinne dieser Vorschrift ausgeschlossen. Soweit es in der Begründung zu dieser Fassung heiße, „hierdurch soll erreicht werden, dass die Gartenbereiche ungestört bleiben“, könne die zulässige Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO hiervon schon nicht umfasst gewesen sein. Soweit die Festsetzung einen Mindestabstand zur seitlichen und hinteren Grundstücksgrenze vorsehe und damit den Schutz vor Verschattung von Teilen des jeweiligen Nachbargrundstücks verfolge, komme zwar auch die Vermittlung von Nachbarschutz in Betracht. Jedenfalls erfülle die Klägerin aber nicht die an den insoweit maßgeblichen Nachbarschaftsbegriff zu stellenden Anforderungen, da ihr Grundstück nicht unmittelbar an das Grundstück des Beigeladenen angrenze und eine Verschattung bzw. subjektive Rechtsverletzung – gleich durch welches Vorhaben – mangels unmittelbarer räumlicher Nachbarschaft ausgeschlossen sei. Die Klägerin können sich allenfalls auf einen Verstoß gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme berufen. Danach könne nach den Maßstäben des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO aus Gründen des Nachbarschutzes die Versagung einer Genehmigung auch in Fällen des § 31 Abs. 1 BauGB in Betracht kommen. Nach den – vom Gericht näher dargelegten – Maßstäben könne eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht angenommen werden. Die Ausnahme betreffe nicht die Zulässigkeit des Vorhabens an sich und erst recht nicht die Zulässigkeit des tatsächlichen vorhandenen Gebäudes, sondern nur die Bebauung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Die Festsetzung, dass Nebenanlagen in einem Teil der nicht überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich unzulässig seien, diene nicht dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sodass sich deshalb die Frage hier nicht stelle. Unabhängig davon würden von § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO die nach der Eigenart des konkreten Baugebiets unzumutbaren Belästigungen und Störungen erfasst. Ein Hühnerstall sei bei einem Tierbestand von zehn Hühnern und einem Hahn als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO in dem als allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO festgesetzten Baugebiet allgemein zulässig. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO seien in den Baugebieten auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienten und die seiner Eigenart nicht widersprächen. Materiell entsprächen die Anforderungen denen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO. Geflügel wie Hühner, Gänse, Puten oder Enten seien Kleintiere i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.Ausgehend von den besonderen Verhältnissen im Baugebiet dürfe die Kleintierhaltung nach Art und Anzahl der Tiere und ihrer Unterbringung das in dem als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Baugebiet nach der Verkehrsauffassung übliche Maß nicht überschreiten. Da allgemeine Wohngebiete vorwiegend dem Wohnen dienten, sei die freizeitgemäße Kleintierhaltung nur in einem den Wohnbedürfnissen (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB) gerecht werdenden Umfang gebietsverträglich. Zu den anerkannten Wohnbedürfnissen gehöre dabei auch, die für das Wohnen im Freien geeigneten und bestimmten Grundstücksflächen angemessen nutzen zu können. Deshalb könne die Haltung von Kleintieren im Freien und die damit einhergehenden Geruchs- oder Geräuschbelästigungen dem Interesse an einem möglichst störungsfreien Wohnen eher zuwiderlaufen als deren Haltung in einem Gebäude. Es entspreche dabei der ständigen Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließe, dass die Haltung von mehr als 20 Hühnern mit mehr als einem Hahn regelmäßig den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprenge.Angesichts der Klarstellung in § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, dass zur Kleintierhaltung auch die Kleintiererhaltungszucht gehöre, dürfte eine Beschränkung auf nur einen Hahn schon aufgrund der auch männlichen Nachzucht zwar nicht generalisierend gerechtfertigt sein, zumal – wie vorliegend – dem Wohn- bzw. Ruhebedürfnis der Nachbarschaft insoweit Rechnung getragen werden könne, dass die erwachsenen Hähne jedenfalls zur Nachtzeit in einem Stall gehalten würden. Im Übrigen habe sich die Haltung von Geflügel im Wohngebiet nach wie vor auf einige wenige Stück zu beschränken, um den Wohnerwartungen der Wohnbevölkerung in einem vorwiegend dem Wohnen dienenden Gebiet gerecht zu werden. Dies zugrunde gelegt, erscheine der vorliegende Tierbestand von zehn Hühnern und einem Hahn noch von der für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung umfasst. Damit sei auch der spezifische Störgrad festgelegt, bis zu dem von zumutbaren Belästigungen auszugehen sei. § 14 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 4 BauNVO begründe damit für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen (der Hühner und des Hahns) eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Hierbei sei in die Abwägung auch einzustellen gewesen, dass das Vorhaben die Haltung von lediglich der Hälfte der danach üblicherweise zulässigen Hühnerhaltung umfasse und das klägerische Grundstück nicht unmittelbar an das des Beigeladenen angrenze. Zudem könne von der Errichtung eines Stalls, der die schallisolierte/-dichte Unterbringung der Tiere überhaupt erst ermögliche, keine größere Belastung des Nachbarn ausgehen als von der grundsätzlich in allgemeinen Wohngebieten möglichen Freilandhaltung der Tiere. Auch die von der Klägerin in Bezug genommenen früheren Schallmessungen und Atteste begründeten, selbst wenn sie für die vorliegende Betrachtung verwertbar wären, keine Unzumutbarkeit des Vorhabens, da sie dessen allgemeiner Zulässigkeit im Wohngebiet nicht entgegenstünden. Soweit sie aber trotz allgemeiner Zulässigkeit des Vorhabens Anlass zu behördlichem Einschreiten geben sollten, sei die Klägerin auf das bauaufsichtliche Verfahren zu verweisen. Die bloße Möglichkeit der Erhaltung einer Ruhezone stelle grundsätzlich keinen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme dar. Schließlich gewährleiste das allgemeine Bauplanungsrecht auch keinen sog. „Milieuschutz“ in dem Sinne, dass ein bestimmtes Verhältnis zwischen überbauten und nicht überbauten Grundstücksflächen oder die „parkartige“ Struktur bzw. der Gartencharakter eines Baugebiets oder Nachbargrundstücks erhalten bleibe. Insoweit bleibe außer Betracht, dass die umliegenden Anliegergrundstücke durch eine einheitliche Bauzeile zur Straße hin und durch größere private Grünflächen im rückwärtigen Bereich der Grundstücke geprägt seien, zumal davon auszugehen sei, dass es weitere derartige Anlagen zur Kleintierhaltung auf den umliegenden Grundstücken gebe. Nach Zustellung des Urteils am 9. September 2019 hat die Klägerin am 4. Oktober 2019 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag am 11. November 2019, einem Montag, begründet. Er trägt darüber hinaus auch mit zahlreichen weiteren Schriftsätzen beginnend vom 14. April 2020 zur Sache vor. Der Beigeladenen hat sich nicht geäußert bzw. keinen Sachantrag gestellt. II. Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 1. Der vordringlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor. Ein auf diesen Zulassungsgrund gestützter Antrag muss sich im Hinblick auf das Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln unterliegen. Erforderlich ist, dass sich aus der Antragsbegründung selbst lediglich in Zusammenschau mit der angegriffenen Entscheidung schlüssig Gesichtspunkte ergeben, mit denen, ohne dass es der Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozessstoffes bedarf, ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt wird. Ist eine Entscheidung in je selbständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden. In der Sache liegt der Zulassungsgrund vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Ernstliche Zweifel sind nicht erst dann gegeben, wenn bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg. Das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. BVerfGE 110, 77 ; 125, 104 ; 134, 106 ; 151, 173 ; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. April 2020 – 1 BvR 2705/16 – juris Rn. 21 f., ständige Rechtsprechung des Senats, statt vieler: OVG Greifswald, Beschluss vom 27. Februar 2025 – 3 LZ 322/22 OVG –). In der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgtes, aber dem Darlegungserfordernis nicht genügendes Vorbringen kann nicht zulässig nach Fristablauf ergänzt bzw. vertieft werden (vgl. OVG Greifswald, Beschluss vom 16. November 2020 – 3 L 16/16 –). Dies gilt ebenso für die Frage der Berücksichtigung einer nach Erlass des verwaltungsgerichtlichen Urteils eingetretenen Änderung der Sachlage (OVG Greifswald, Beschluss vom 16. November 2020 – 3 L 16/16 –). a) Zu dem Zulassungsgrund trägt die Klägerin zunächst vor, das Gericht verkenne den Regelungsinhalt in Nr. 8 Spiegelstrich 3 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Rechtsgrundlage des Bescheids sei nicht § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO, sondern allein die im Bebauungsplan genannte textliche Festsetzung. Das Gericht stelle die Ausnahmeregelung des Bebauungsplans in den Entscheidungsgründen nur verkürzt und ohne die hier entscheidungserhebliche Regelung in Satz 1 dar. Dessen Regelungsinhalt sei, dass die Baugrenzen durch Nebenanlagen grundsätzlich um 3 m überschritten werden dürften. Eine über diesen Abstand hinausgehende Überschreitung der Baugrenze sei nur ausnahmsweise zulässig. Dieser in der Satzung geregelte Ausnahmefall liege hier nicht vor, weil die streitgegenständliche Anlage mit einem Abstand von über 20 m deutlich hinter dem als Ausnahme zugelassenen 3 m-Abstand zur Baugrenze errichtet worden sei und der dafür erforderliche gesetzliche Ausnahmetatbestand nicht vorliege. Soweit eine bauliche Anlage noch deutlich hinter einem 3 m-Abstand hinter der Baugrenze errichtet werde, sei sie nicht mehr von der Ausnahmeregelung in Nr. 8, 3. Spiegelstrich der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan erfasst. Darüber, ob sich die Anlage im Regelungsbereich dieser textlichen Festsetzung befinde oder deutlich hinausgehe, habe das Gericht keine Entscheidung getroffen, sondern dies offengelassen. Das Gericht hätte die Frage beantworten müssen, in welchen Fällen eine bauliche Anlage unter Umständen gleichwohl nach der textlichen Festsetzung im Bebauungsplan zulässig sein könne, auch soweit sie sich nicht mehr im Geltungsbereich der 3 m-Grenze hinter der Baugrenze befinde. Soweit die Festsetzung auch über diese 3 m-Grenze hinaus noch eine Ausnahme zulassen wolle, könne daraus allenfalls entnommen werden, dass hier § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Anwendung finden könne. Damit könnten allenfalls sehr geringfügige Überschreitungen der 3 m-Grenze i. S. des § 23 Abs. 3 BauNVO nach den Festsetzungen im Bebauungsplan ausnahmsweise noch zulässig sein, nicht aber, wenn wesentliche Gebäudeteile oder das gesamte Gebäude die Baugrenze überschreite. So liege der Fall hier. Dieser Vortrag begründet keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Bereits die klägerseitige Auslegung des Satzes 1 der entsprechenden textlichen Festsetzung im Bebauungsplan, dass der erforderliche Ausnahmefall gemäß der Festsetzung bei einem Vorhaben von 20 m hinter dem als Ausnahme zugelassenen 3 m-Abstand zur Baugrenze nicht vorliege, ist mit Blick auf den Wortlaut dieser Festsetzung nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil ist der Fall und löst dabei – wiederum entgegen der rechtlichen Annahme der Klägerin – die Beschränkungen des Satzes 2 der textlichen Festsetzung aus, deren Verletzung (Errichtung innerhalb des 3 m-Abstands zu den Grundstücksgrenzen zu den Nachbarn nach dortiger näherer Maßgabe) die Klägerin allerdings selbst nicht vorträgt. b) Den Festsetzungen im Bebauungsplan, von denen eine Ausnahme zugelassen werde, komme entgegen der Auffassung des Erstgerichts nachbarschützende Wirkung zu. Insbesondere unter Berücksichtigung der Planbegründung sei festzustellen, dass die textliche Festsetzung in Nr. 8 Spiegelstrich 3 nicht nur dazu bestimmt sei, städtebaulichen Gründen zu dienen, sondern darüber hinaus gerade auch den Schutz und dem Ausgleich nachbarrechtlicher Interessen dienen solle. So möge es sein, dass in der Planbegründung die Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (auch) mit der Zielrichtung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung getroffen worden seien und es sich hier um eine Festsetzung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB handele, mit welcher grundsätzlich die städtebauliche Ordnung geschützt werden solle. Es sei jedoch rechtlich unzutreffend, soweit das Gericht aus diesen Umständen eine Regelvermutung herleite, welche zu erschüttern gewesen wäre. Es gebe insoweit keine Regelvermutung, da es sich nicht um tatsächliche Sachverhalte, sondern um Rechtsfragen handele. Ausgehend von diesem unzutreffenden Ausgangspunkt komme das Gericht fehlerhaft zu dem Ergebnis, dass es der Klägerin nicht gelungen sei, hier eine gegen den Drittschutz sprechende Regelvermutung zu erschüttern. Die drittschützende Wirkung der Festsetzung folge insbesondere aus dem Abschnitt der Planbegründung, wonach die Gartenbereiche ungestört bleiben sollten. Dieses Planungsziel, ungestörte Bereiche und Ruhezonen in den rückwärtigen Gartenbereichen der Grundstücke auszubilden, sei mit der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans nicht aufgegeben, sondern nur erweitert worden. Hiergegen werde jedoch in besonderer Weise verstoßen, wenn die baulichen Anlagen gerade für eine Tierhaltung bestimmt seien, welche mehrere Kleintiere umfasse und diese üblicherweise im Rahmen einer emissionsreichen Haltung bestehe. Auch dieser Vortrag ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat keine Regelvermutung im Sinne der klägerischen Darstellung aufgestellt, sondern vom Ansatz, dass Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche und zum Maß der baulichen Nutzung Drittschutz ausnahmsweise nur dann vermitteln, wenn sie nach dem Willen der Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (S. 11, 1. Absatz des Urteils), geprüft, ob dies vorliegend der Fall ist. Der vom Gericht verwendete Begriff der „Vermutung“, die der Vortrag der Klägerin nicht zu „erschüttern“ vermöge, soll erkennbar lediglich aussagen, dass das Gericht, ausgehend von der dargestellten Ausnahme, auch daraus nicht hat erkennen können, dass die Gemeinde mit der fraglichen Festsetzung Drittschutz habe vermitteln wollen. Die Klägerin versäumt es im Weiteren, den rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts anzugreifen, wonach auch schon nach der ursprünglichen Fassung der Festsetzung die Zulässigkeit von anderen Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO nicht ausgeschlossen gewesen sei. Die zulässige Errichtung von Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO könne, so das Gericht weiter, von dem von der Klägerin in der Begründung zu dieser Fassung zitierten Planungsziel folglich nicht umfasst gewesen sein (S. 12, 3. Absatz des Urteils). c) Das Verwaltungsgericht verkenne aber auch, dass die bauliche Anlage gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Soweit ausgeführt werde, dass bereits im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB die Belange des Nachbarn berücksichtigt und abgewogen worden seien und sich daher ein Nachbar auf die Erteilung einer Ausnahme einstellen müsse, verkenne das Gericht, dass hier schon die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahme nach Nr. 8 Spiegelstrich 3 der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht erfüllt seien. Da die bauliche Anlage die 3 m-Grenze mit ihrem Gesamtvolumen deutlich überschreite, könne dieser Sachverhalt schon aus diesem Grund nicht Gegenstand der planerischen Abwägung gewesen sein, wovon das Erstgericht offenkundig, aber fehlerhaft ausgehe. Das Verwaltungsgericht gehe abstrakt und ohne Berücksichtigung der hier konkreten Umstände – und gerade aufgrund der Missachtung der tatsächlichen Verhältnisse vor Ort fehlerhaft – davon aus, dass erst eine Haltung von mehr als 20 Hühnern mit mehr als einem Hahn den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprenge. Dies sei falsch. Die Klägerin habe umfassend zu den tatsächlichen Beeinträchtigungen in der Vergangenheit vorgetragen, was das Verwaltungsgericht nicht erwähne. Insbesondere sei vorgetragen worden, dass die konkreten Beeinträchtigungen in Form von plötzlich auftretenden Lärmimmissionen (Krähen des Hahns) in den frühen Morgenstunden und ständige Wiederholungen zur Unzumutbarkeit führten. Zu ergänzen sei, dass sich das Hahnenkrähen nach der Messung des LUNG Güstrow nicht auf die Morgenstunden beschränke. Selbst im Dezember hätten die Messungen in den Nachtstunden zwischen 3 und 4 Uhr jeweils einen Maximallärmpegel von über 50 dB(A), teilweise von über 55 dB(A) ergeben. Der Beigeladene betreibe auch keine schalldichte Verwahrung der Tiere und auch der Stall verfüge über großflächige Fenster, sodass der auch nachts belichtete Hof des Beigeladenen den Innenraum des Stalls beleuchte. In der Vergangenheit habe sich, wie die Messungen ergeben hätten, die Lärmbelastung stetig erhöht, tags bis 71,3 dB(A) mit einer Intensität von 167 Hahnenschreien in einer Stunde, wobei in einem allgemeinen Wohngebiet Maximalpegel von 55 dB(A) zulässig wären, nachts mit Pegeln bis 67,1 dB(A), wobei der zulässige Wert hier 40 db(A) betrage. Dies müsse auch im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung des Verfahrens zukünftig ausgeschlossen werden. Es werde auf das Schreiben des Landrats des Landkreises Mecklenburgische Seenplatte vom 4. Februar 2016 verwiesen, ebenso auf das Schreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus vom 14. Dezember 2015. In den bereits geführten gerichtlichen Verfahren (4 A 2981/99 und 2 A 224/11 sowie 3 M 71/08) sei festgestellt worden, dass sowohl der gegenwärtig genutzte Hühnerstall als auch die weiteren vormals bestehenden Ställe die in der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet vorgesehenen Grenzwerte deutlich überschritten. Die baulichen Anlagen in der Nachbarschaft der Klägerin führten zu deren massiven Beeinträchtigungen und damit auch zu einer Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Auch dieses Vorbringen lässt keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu. aa) Die Klägerin greift nämlich nicht die selbständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts auf Seite 14, zweiter Absatz, zweiter und dritter Satz der Entscheidungsgründe an, wonach eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht angenommen werden könne, weil – so Satz 2 – die Ausnahme nicht die Zulässigkeit des Vorhabens an sich und erst recht nicht die Zulässigkeit des tatsächlich vorhandenen Gebäudes betreffe, sondern nur die Bebauung einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche. Die Festsetzung, dass Nebenanlagen in einem Teil der nicht überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich unzulässig seien, diene – so Satz 3 – nicht dem Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen, sodass sich deshalb die Frage hier nicht stelle. Dass das Gericht mit dieser Erwägung selbständig tragend die Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots verneinen will und verneint hat, zeigt die Einleitung des nächsten Absatzes, der mit „unabhängig davon“ beginnt. bb) Zwar macht die Klägerin im Übrigen zu Recht geltend, dass die generelle Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Haltung von bis zu 20 Hennen und einem Hahn sei im allgemeinen Wohngebiet regelmäßig zulässig, der Grundlage entbehrt. Ein entsprechender Rückschluss aus der Rechtsprechung, nach der die Haltung von mehr als 20 Hühnern mit mehr als einem Hahn regelmäßig den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt (OVG Koblenz, Beschluss vom 2. Oktober 2006 – 8 B 11048/06 –, juris Rn. 10; VGH München, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – 9 ZB 15.2234 –, juris Rn. 14; vgl. auch VGH München, Beschluss vom 28. April 2016 – 9 CS 15.2118 –, juris Rn. 19; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 157. EL November 2024, § 14 BauNVO Rn. 61), ist nicht möglich. Diese Rechtsprechung formuliert lediglich eine Obergrenze (OVG Münster, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 2 B 501/21 –, BeckRS 2021, 17672 Rn. 12) und betrifft auch nur das Merkmal der Unterordnung i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Auch untergeordnete Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung sind als Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nur dann zulässig, wenn sie, wie es dort heißt, nicht der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Dies beurteilt sich nach den konkreten Umständen bzw. der örtlichen Situation im Einzelfall (BVerwG, Beschluss vom 1. März 1999 – 4 B 13.99 –, juris Rn. 4; OVG Münster, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 10 B 368/24 –, juris Rn. 5 m. w. N., OVG Münster, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 2 B 501/21 –, BeckRS 2021, 17672 Rn. 10 m. w. N.; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 8 S 2711/19 –, juris Rn. 31; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 2009 – 1 LB 258/07 –, juris Rn. 26 m. w. N.). Für die Beurteilung einer Vereinbarkeit mit der Eigenart des betroffenen Wohngebiets ist eine Betrachtung anzustellen, die auf die jeweilige örtliche Situation wie Lage und Größe der Grundstücke im Baugebiet oder die Bebauungsdichte abzustellen sowie Art, Zahl und Störpotential der Tiere und die Haltungsbedingungen zu berücksichtigen hat (OVG Münster, Beschluss vom 21. Juni 2021 – 2 B 501/21 –, juris Rn. 13 ff. m. w. N., dort betraf es die Haltung von maximal neun Hennen und einem Hahn in einem reinen Wohngebiet; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2019 – 8 S 2711/19 –, juris Rn. 31 m. w. N.). Darüber hinaus könnte von Bedeutung sein, ob in der näheren Umgebung eine vergleichbare Kleintierhaltung vorzufinden ist (Thiel, jurisPR-ÖffBauR 9/2024 Anm. 3, unter C, letzter Absatz), wobei es allerdings keines „Vorbilds“ bedarf (OVG Münster, Beschluss vom 25. September 2017 – 2 A 2521/16 –, juris Rn. 20). Dass nach diesen Voraussetzungen das Vorhaben des Beigeladenen der Eigenart des Baugebiets widerspricht, legt die Klägerin indessen im Übrigen ebenfalls nicht hinreichend dar. Sie geht insbesondere nicht auf die örtlichen Gegebenheiten im konkreten Baugebiet ein. Für eine Darlegung, dass die vom Beigeladenen betriebene Tierhaltung der Eigenart des Baugebiets widerspricht, wäre es erforderlich gewesen, auf dessen Charakter näher einzugehen, u. a. auf die Grundstückszuschnitte im Baugebiet und die Bebauungsdichte, ebenso ggf. darauf, dass offenbar auf einer Reihe von Grundstücken bereits seit jeher Kleintierhaltung u. a. mit Geflügel betrieben wurde. Gegenstand der Betrachtung ist dabei lediglich abstrakt die Haltung von zehn Hennen und einem Hahn in dem streitigen Hühnerstall mit den damit typischerweise verbundenen Immissionen. Auf das individuelle Krähverhalten eines Hahns, namentlich denjenigen des Beigeladenen, kommt es hingegen in diesem Rechtsrahmen nicht an. Deshalb spielen die Ausführungen der Klägerin zu Lärmimmissionen vor oder nach Erlass des angegriffenen Urteils keine Rolle, erst recht die teilweise intensiven Ausführungen dazu, die sogar außerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von ihr vorgetragen worden sind. Ebenso wenig legt die Klägerin hinreichend dar, dass das Vorhaben des Beigeladenen sich auch für den Fall, dass es der Eigenart des Baugebiets nicht widerspricht, mithin nach § 14 Abs. 1 BauNVO grundsätzlich zulässig ist, im Hinblick auf den konkreten Standort des Hühnerstalls auf dem Grundstück als rücksichtslos darstellt. Hierfür wären Ausführungen dazu erforderlich gewesen, welchen Unterschied die Standortwahl für die schützenswerten Belange der Klägerin macht. Zur Relevanz von konkreten Entfernungen auf ihre Immissionsbelastung durch das Krähverhalten bei der Wahl des Standorts auf dem Grundstück des Beigeladenen ist jedoch den von der Klägerin in Bezug genommenen Messungen des Landesamts für Umwelt, Naturschutz und Geologie M-V nichts zu entnehmen, weder denjenigen aus dem Jahre 2006 (Blatt 82 ff. der Gerichtsakte) noch denjenigen – nur durch eine handschriftliche Ergänzung als solche dieses Landesamts gekennzeichnete – aus dem Jahre 2003 („Anlage 1 Zusammenfassung der Messergebnisse vom 09.12. bis 13.12.2003“, Bl. 85 der Gerichtsakte) noch denjenigen der weiteren „Anlage: Auswertung über kurzzeitige Geräuschspitzen a… (insoweit offenbar durch einen Zettel auf der Kopie/dem Telefax nicht lesbar, Anm. des Senats)… ad 4, Neustrelitz“ (Blatt 86 der Gerichtsakte), die entsprechende Messungen und Uhrzeiten vom 1., 2. und 3. Mai 2004 festhalten. Selbst wenn durch die Bezugnahme auf alle Anlagen „K 8“, einem Konglomerat verschiedenster Einzeldokumente und Verfasser, auch diejenige der Detektei E. und Partner wohl aus dem Jahre 1999 gemeint ist, in dem es offenbar sogar um das Krähen zweier Hähne in der jeweiligen zweiten Nachthälfte auf dem Nachbargrundstück „halblinks hinter dem Grundstück“ der Klägerin geht. Das Schreiben der F. Ingenieurbüro GmbH vom 12. Januar 2005 über die „Auswertung Messdaten“, soweit auch dies mitgemeint sein sollte, gibt ebenfalls nichts her, was den Hühnerstall des Beigeladenen an dem Standort (und nicht einmal das Krähverhalten seines Hahns) und seine Auswirkungen auf die Immissionen auf dem Grundstück der Klägerin betrifft. Gleiches trifft auf das dort ebenfalls mitumfasste „(a)kustische(…) Gutachten A48863/3369“ des Instituts für Akustik und Bauphysik vom 23. August 2001 zu, wobei dort als einzelne Störquelle immerhin auch das „Hähnekrähen“ u. a. auf dem Grundstück des Beigeladenen, allerdings zusammen mit demjenigen auf dem Nachbargrundstück An der Trift 31, erwähnt wird. 2. Auch der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor bzw. ist nicht hinreichend dargelegt. Die Klägerin sieht einen Verfahrensmangel zum einen darin, dass das Gericht im Zusammenhang mit der Prüfung, ob ein Ausnahmefall zu Nr. 8, dritter Spiegelstrich der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan vorliege, zu der Lage der baulichen Anlage als auch zu den Ausführungen der Klägerin dazu keine Stellung genommen habe, was auch als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör einzuordnen sei. Mit diesem Vorbringen wird nicht hinreichend ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt insbesondere, wenn der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich war (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 14. September 2023 – 2 BvR 107/21 –, NVwZ 2023, 1727 Rn. 34 m. w. N.). Es müssen nur die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2023 – 2 BvR 1661/23 –, NStZ-RR 2024, 61 Rn. 46 m. w. N.). Vorliegend war es für die Rechtsansicht des Gerichts indessen ohne Belang, ob der Hühnerstall mehr als drei Meter von der Baugrenze entfernt errichtet werden sollte. Auch der Senat vermag diesem Umstand keine Bedeutung beizumessen (s. o.). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit ein erheblicher Verfahrensmangel sei zum anderen auch deshalb festzustellen, weil das Gericht, so die Klägerin, erheblichen erstinstanzlichen Vortrag in der Entscheidung unberücksichtigt gelassen, ja übergangen. Auf den Regelungsinhalt der Nr. 8, dritter Spiegelstrich, der textlichen Festsetzungen im Bebauungsplan und zur Lage der baulichen Anlage habe das Verwaltungsgericht keine Stellung genommen. Ebenso erwähne das Erstgericht nicht den umfassenden und – gemeint ist wohl nicht „unsubstantiiert(en)“, sondern – substantiierten Vortrag zu den tatsächlichen Beeinträchtigungen in der Vergangenheit. Dieser Vortrag lässt gleichfalls keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht erkennen. So ist das Gericht ausführlich auf den Regelungsinhalt der hier maßgeblichen textlichen Festsetzung im Bebauungsplan (und die Frage eines daraus folgenden Drittschutzes) eingegangen. Dass es die Regelungsaussage der Festsetzung anders als die Klägerin gewürdigt hat, berührt nicht das ihr zu gewährende rechtliche Gehör und damit den insoweit zu prüfenden Zulassungsgrund. Im Hinblick auf den Vortrag zu den tatsächlichen Beeinträchtigungen in der Vergangenheit wird schon nicht substantiiert vorgetragen, welche genau das Gericht nicht gewürdigt haben soll. Selbst wenn damit alle in der Klagebegründung mit Schriftsatz vom 11. September 2017 aufgeführten Lärmereignisse, soweit sie einem Hahnkrähen zugeordnet werden können, hat sich das Verwaltungsgericht auf Seite 17 des Urteils, zweiter Absatz, damit zusammenfassend beschäftigt. Es ist auf die „von der Klägerin in Bezug genommenen früheren Schallmessungen und Atteste“ eingegangen und hat deren rechtliche Bedeutung für das Verfahren gewürdigt. Dass es dabei nicht zu dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis der Rechtsprüfung gekommen ist, spielt hier – im Gegensatz zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – keine Rolle. Im Übrigen gälte auch hier, dass allein aus dem Umstand, dass ein Gericht tatsächlichen Vortrag eines Beteiligten in den Gründen der Entscheidung nicht oder nicht hinreichend würdigt, nicht ohne weiteres auf einen Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör geschlossen werden kann. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind dabei nicht erstattungsfähig, weil dies nicht der Billigkeit entspricht. Er hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG. Sie entspricht der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht, der die Beteiligten nicht entgegengetreten sind.