Beschluss
13 MC 166/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei beabsichtigter Abschiebung nach Griechenland ist fachgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz nicht von vornherein ausgeschlossen; eine teleologische Einschränkung des Ausschlusses des vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich.
• Das Bundesverfassungsgericht hat in vergleichbaren Fällen die Vollziehung von Abschiebungen nach Griechenland vorläufig untersagt; diese Bewertung prägt die Interessenabwägung fachgerichtlicher Entscheidungen.
• Bestehen besondere individuelle Gefährdungsgründe oder liegt prozessualer Erfolg in erster Instanz vor, kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung angeordnet werden.
• Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zu bewilligen, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz bei Abschiebung nach Griechenland zulässig und anzuordnen • Bei beabsichtigter Abschiebung nach Griechenland ist fachgerichtlicher vorläufiger Rechtsschutz nicht von vornherein ausgeschlossen; eine teleologische Einschränkung des Ausschlusses des vorläufigen Rechtsschutzes ist möglich. • Das Bundesverfassungsgericht hat in vergleichbaren Fällen die Vollziehung von Abschiebungen nach Griechenland vorläufig untersagt; diese Bewertung prägt die Interessenabwägung fachgerichtlicher Entscheidungen. • Bestehen besondere individuelle Gefährdungsgründe oder liegt prozessualer Erfolg in erster Instanz vor, kann die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Abschiebungsandrohung angeordnet werden. • Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist zu bewilligen, wenn hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Der Antragsteller reiste über Griechenland nach Deutschland ein und stellte in Bremen einen Asylantrag. Die Behörde erklärte den Antrag nach § 27a AsylVfG für unzulässig und ordnete gemäß § 34a Abs.1 AsylVfG die Abschiebung nach Griechenland an. Das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab, hob im Hauptsacheverfahren jedoch den Bescheid auf, weil die Überstellungsfrist nach Griechenland abgelaufen sei. Die Behörde beantragte die Zulassung der Berufung; das Verfahren war noch nicht rechtskräftig. Wegen der für den 23.11.2009 vorgesehenen Abschiebung stellte der Antragsteller erneut einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz und bat um Mitteilung an die Ausländerbehörde, die Abschiebung nicht durchzuführen. • Statthaftigkeit: Der Senat hält einen (Abänderungs-)Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung für statthaft, weil der gesetzliche Ausschluss der Aussetzung der Abschiebung nach § 34a Abs.2 AsylVfG und Art.16a Abs.2 GG teleologisch eingeschränkt werden kann. • Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Abschiebungen nach Griechenland begründet eine teleologische Reduktion des Ausschlusses des vorläufigen Rechtsschutzes; danach sind in vergleichbaren Fällen vorläufige Gewährungen möglich. • Interessenabwägung: Nach § 80 VwGO ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn das öffentliche Interesse am Vollzug hinter dem individuellen Interesse des Betroffenen zurücktritt; die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen benennen erhebliche Nachteile der Betroffenen bei Rücküberstellungen nach Griechenland. • Einzelfallrelevanz: Der Umstand, dass der Antragsteller im Hauptsacheverfahren obsiegt hat und die Überstellungsfrist bereits abgelaufen ist bzw. prozessual für ihn günstige Umstände vorliegen, verstärken das Gewicht seines Interesses. • Mitteilungsanordnung: Es ist zur Sicherstellung der Wirksamkeit der Anordnung geboten, die Behörde anzuweisen, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung während der Dauer der angeordneten aufschiebenden Wirkung nicht durchzuführen ist. • Prozesskostenhilfe: Nach §166 VwGO i.V.m. §§114,119 Abs.1,121 ZPO sind die formellen Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe gegeben, da hinreichende Erfolgsaussichten bestehen. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte Erfolg. Der Senat ordnete unter Abänderung der vorherigen Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung an und verpflichtete die Antragsgegnerin, der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass die Abschiebung nach Griechenland während der Dauer der aufschiebenden Wirkung nicht durchgeführt werden darf. Die Entscheidung stützt sich auf die teleologische Einschränkung des gesetzlichen Ausschlusses des vorläufigen Rechtsschutzes durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auf die gebotene Interessenabwägung nach § 80 VwGO zugunsten des Antragstellers. Prozesskostenhilfe wurde bewilligt, da hinreichende Erfolgsaussichten gegeben sind. Damit bleibt die Abschiebung bis zur Dauer der angeordneten aufschiebenden Wirkung ausgesetzt.