OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 AE 70/11

VG Hamburg 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2011:0224.10AE70.11.0A
4Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Trotz der Bestimmung in § 34a Abs. 2 AsylVfG kann der asylsuchende Ausländer im Wege der verfassungskonformen Auslegung im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine gerichtliche Prüfung, ob seiner Zurückweisung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Umstände aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, woran allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind. Bei einer drohenden Abschiebung nach Norwegen handelt es sich nicht um einen derartigen Sonderfall.(Rn.3) (Rn.4)
Tenor
Der Antrag vom 23.02.2011 wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Trotz der Bestimmung in § 34a Abs. 2 AsylVfG kann der asylsuchende Ausländer im Wege der verfassungskonformen Auslegung im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine gerichtliche Prüfung, ob seiner Zurückweisung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Umstände aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, woran allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind. Bei einer drohenden Abschiebung nach Norwegen handelt es sich nicht um einen derartigen Sonderfall.(Rn.3) (Rn.4) Der Antrag vom 23.02.2011 wird abgelehnt. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz, da die Ablehnung seines Asylantrages nach § 27a AsylVfG im Hinblick auf die Zuständigkeit des Königreichs Norwegen als unzulässig bevorsteht und seine Abschiebung nach § 31 Abs. 1 Satz 4, Abs. 6 i.V.m. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nach Norwegen droht. Er fürchtet, dass Norwegen ihn weiter nach Afghanistan abschieben wird. II. Dem Antragsteller kann einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 VwGO nicht gewährt werden. Dies verbietet in Fällen der vorliegenden Art ausdrücklich § 34a Abs. 2 AsylVfG (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 3 GG). Dem steht nicht entgegen, dass das Gericht sich in anderen Fällen des § 27a AsylVfG i.V.m. § 34a Abs. 1 AsylVfG nicht durch § 34a Abs. 2 AsylVfG daran gehindert gesehen hat, die Abschiebung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren auszusetzen (vgl. zuletzt Beschl. v. 09.04.2010, 10 AE 96/10 unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen sowie die Auffassung des OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.11.2009, 13 MC 166/09 in Juris und Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes u.a. Beschl. v. 08.09.2009, 2 BvQ 56/09 in Juris, vgl. auch Beschl. v. 12.10.2010, 2 BvR 1902/10 in Juris). Diese Fälle betrafen jeweils Abschiebungen von Asylbewerbern nach Griechenland im Hinblick auf die aktuelle Situation von Asylbewerbern dort, die eine verfassungskonforme Einschränkung des Verbots in § 34a Abs. 2 AsylVfG rechtfertigte. Trotz der Bestimmung in § 34a Abs. 2 AsylVfG kann der asylsuchende Ausländer nämlich im Wege der verfassungskonformen Auslegung im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine gerichtliche Prüfung, ob seiner Zurückweisung in den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat ausnahmsweise Hinderungsgründe entgegenstehen, dann erreichen, wenn es sich aufgrund bestimmter Umstände aufdrängt, dass er von einem der im normativen Vergewisserungskonzept des Art. 16a Abs. 2 GG und der §§ 26a, 27a, 34a AsylVfG nicht aufgefangenen Sonderfälle betroffen ist, woran allerdings strenge Anforderungen zu stellen sind (vgl. BVerfG, Urt. vom 14.05.1996, 2 BvR 1938,2315/93; Beschl. v. 08.09.2009 a.a.O.). Dass sich der Antragsteller im Hinblick auf die drohende Abschiebung nach Norwegen in einer solchen Situation befände, ist nicht ersichtlich. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass er mit dem Nachweis bzw. der Glaubhaftmachung seines wahren Alters in Norwegen in der Vergangenheit hätte kein Gehör finden können und auch in Zukunft keines würde finden können. Auch besteht – außer seiner Behauptung – keinerlei Anlass für die Annahme, Norwegen hätte kein ordnungsgemäßes Asylverfahren für seinen dort gestellten Antrag durchgeführt und eine rechtswidrige Entscheidung über sein dort erhobenes Begehren herbeigeführt. Einwände gegen das in Norwegen durchgeführte Asylverfahren und dessen Ergebnis hätte er im Übrigen dort geltend machen müssen. Hier kann er damit kein Gehör finden – das ist gerade das Ziel des internationalen Regelwerks. Alle seine Einwände belegen keinen Sonderfall jenseits des normativen Vergewisserungskonzeptes. Zudem ist noch nicht einmal glaubhaft gemacht oder gar belegt, dass das vom Antragsteller nunmehr in Deutschland angegebene Geburtsdatum das richtige und er dementsprechend minderjährig ist. Dass seinen eigenen Angaben wenig zu trauen ist, zeigt sich vor allem daran, dass die Schilderung seines Reiseweges gegenüber den deutschen Behörden weitgehend erfunden ist – er verschwieg bei seinen Anhörungen den fast zweijährigen Aufenthalt in Norwegen und das dort geführte Asylverfahren und will auf dem Landweg über die Türkei und u.a. Griechenland Mitte November 2010 nach Hamburg gekommen sein. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG. IV. Angesichts der Aussichtslosigkeit seines Antrags kann dem Antragsteller Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 2 ZPO.