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Beschluss

1 OA 246/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei förmlicher Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung fällt für jedes Verfahren weiterhin eine eigene Terminsgebühr nach dem jeweiligen Streitwert an, wenn die verbindende Maßnahme nicht als echte Verfahrensvereinigung im Sinne des § 93 VwGO erkennbar gewollt war. • Die bloße Vermeidung mehrfacher Vortragspflichten und gleichgelagerter Erörterungen durch Zusammenberufung der Verfahren rechtfertigt nicht, gebührenrechtlich aus mehreren Verfahren eine einzige Angelegenheit mit addiertem Streitwert zu machen. • Für die gebührenrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob das Gericht durch Beschluss eine inhaltliche Verbindung mit den Rechtsfolgen des § 93 VwGO herbeiführen wollte; dies ist aus dem Gesamtverhalten und den Streitwertfestsetzungen zu erschließen.
Entscheidungsgründe
Keine einheitliche Terminsgebühr bei bloßer Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung • Bei förmlicher Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung fällt für jedes Verfahren weiterhin eine eigene Terminsgebühr nach dem jeweiligen Streitwert an, wenn die verbindende Maßnahme nicht als echte Verfahrensvereinigung im Sinne des § 93 VwGO erkennbar gewollt war. • Die bloße Vermeidung mehrfacher Vortragspflichten und gleichgelagerter Erörterungen durch Zusammenberufung der Verfahren rechtfertigt nicht, gebührenrechtlich aus mehreren Verfahren eine einzige Angelegenheit mit addiertem Streitwert zu machen. • Für die gebührenrechtliche Beurteilung ist maßgeblich, ob das Gericht durch Beschluss eine inhaltliche Verbindung mit den Rechtsfolgen des § 93 VwGO herbeiführen wollte; dies ist aus dem Gesamtverhalten und den Streitwertfestsetzungen zu erschließen. In zwei gesonderten Klageverfahren wandten sich Eigentümer gegen Vorausleistungsbescheide zu Sanierungsausgleichsbeträgen und erhobene Widerspruchsgebühren. Die Verfahren wurden vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung verbunden; beide Klagen wurden in der mündlichen Verhandlung abgewiesen. Das Gericht setzte für jedes Verfahren gesondert einen Streitwert fest. Die Beklagte beantragte Festsetzung von Gebühren; die Geschäftsstelle berechnete die Terminsgebühr anteilig aus einer auf die Summe beider Streitwerte bezogenen Gesamtgebühr. Die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten rügten, dass stattdessen für jedes Verfahren eine Terminsgebühr nach dessen eigenem Streitwert festzusetzen sei. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung zurück; dagegen wurde Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. • Rechtliche Ausgangslage: § 93 VwGO und § 147 ZPO ermöglichen Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung; Streit besteht, ob eine bloße Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung gebührenrechtlich eine zusammenfassende Behandlung mit addiertem Streitwert bewirkt. • Zwei Lehrmeinungen: Eine verbreitete Ansicht in der Verwaltungsgerichtsbarkeit knüpft die Terminsgebühr an den Sachverhalt, dass bei gemeinsamer Verhandlung die Verfahren zu einer Angelegenheit verschmelzen und die Terminsgebühr nur einmal nach addiertem Streitwert anfällt; Gegenmeinung verlangt weiterhin separate Terminsgebühren je Verfahren nach dem jeweils festgesetzten Streitwert. • Rechtsdogmatische Bewertung: Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass eine förmliche Verbindung zur gemeinsamen Verhandlung nicht automatisch gebührenrechtlich zur Geltung einer einzigen, aus der Addition der Streitwerte berechneten Terminsgebühr führt. • Auslegung des Verbindungsbeschlusses: Maßgeblich ist, ob das Gericht eine echte Verfahrensvereinigung im Sinne des § 93 VwGO gewollt hat. Hier zeigt die gesonderte Festsetzung von Streitwerten, dass die Verbindung allein der Vermeidung von Wiederholungen und Arbeitserleichterung diente und keine inhaltliche Verschmelzung der Verfahren beabsichtigt war. • Gebührenrechtliche Konsequenz: Da keine echte Verbindung nach § 93 VwGO gewollt war und dies für die Beteiligten erkennbar war, entstanden für jedes Verfahren gesonderte Terminsgebühren nach dem jeweiligen Streitwert; ein nachträglicher Verbindungsbeschluss kann eine bereits durch Anwesenheit entstandene Gebühr nicht zu einer geringeren einheitlichen Gebühr reduzieren. • Anwendung auf den Streitfall: Die Urkundsbeamtin hat zu Unrecht eine anteilige Bemessung aus dem addierten Streitwert vorgenommen; die ursprünglichen Anträge der Verfahrensbevollmächtigten sind daher begründet. Die Beschwerde ist erfolgreich; die Festsetzung der Terminsgebühren ist insofern aufzuheben, als die Geschäftsstelle die Terminsgebühr nur anteilig aus dem addierten Gesamtstreitwert berechnet hat. Für jedes Verfahren sind stattdessen eigene Terminsgebühren nach dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten jeweiligen Streitwert anzusetzen. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die förmliche Verbindung lediglich zur gemeinsamen Verhandlung und nicht als inhaltliche Verfahrensvereinigung im Sinne des § 93 VwGO gewollt war, was sich auch aus der gesonderten Streitwertfestsetzung ergibt. Die Beklagtenvertreter können daher die höheren, jeweils nach den Einzelstreitwerten berechneten Terminsgebühren verlangen; die von der Geschäftsstelle festgesetzten niedrigeren Beträge sind zu berichtigen.